van de Loo
Jungspund
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20.07.2005 15:07 |
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Solon
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Kai-Uwe Christiansen
Doppel-As
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Hallo nach Kleve!
Aus meiner Sicht ändert sich dabei die Rechtsform nicht, eine Ummeldung ist nicht erforderlich. Sollte der Gewerbetreibende jedoch auf einer Ummeldung bestehen, kann diese erfolgen (gegen entspr. Gebühr natürlich). Eine Pflicht zur Ummeldung existiert nicht.
__________________ Viele Grüße aus Senftenberg (Oberspreewald-Lausitz)
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2
20.07.2005 15:29 |
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Solon
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Neetz
Mitglied
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wenn ich die Mitteilung vom AG bekomme, das ein Einzelunternehmen nunmehr ein e.K. ist, trage ich die HBR-Nummer ein, den Namen selbstverständlich und unter Rechtsform "eingetragenes Einzelunternehmen". man könnte eine nicht anzeigepflichtige Ummeldung daraus machen (nach meinem Gewerbeprogramm). Es könnte aber auch sein, das neben dem e.K. auch trotzdem noch ein Einzelunternhemen besteht. so wie manche eine GmbH anmelden und vorher ein EU angemeldet haben/hatten.....
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3
21.07.2005 14:20 |
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René Land
Administrator
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Eintragung des e.K. = Meldevorgang? |
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Hallo liebe Kollegen,
nun will ich auch noch meinen Senf dazugeben
.
Die Eintragung des Kleingewerbetreibenden (nicht im Handelsregister eingetragener Gewerbetreibender) zum nunmehr eingetragenen Kaufmann ist kein Gewerbemeldevorgang.
Gewerbetreibender ist nämlich nach wie vor die Person des - nennen wir ihn Herrn X. Durch die Eintragung in das Handelsregister (hier: Abteilung A) entsteht keine neue Rechtspersönlichkeit.
Da die Gewerbeanmeldung nach Ansicht der Kommentatoren eine "höchstpersönliche" Meldepflicht des Gewerbetreibenden ist, müssen wir konstatieren, dass Herr X dieser ja bereits durch die Anmeldung seines Einzelgewerbes genüge getan hat.
Einschlägig für unsere Arbeit ist jedoch § 14 Abs. 11 GewO, denn durch die Eintragung des Herrn X in das HRA darf dieser nun eine Firma führen. Dadurch sind nunmehr die Daten der Felder 1 und 2 unseres Meldeformulares unrichtig geworden. Da wir nun (hier durch das Handelsregister) Kenntnis von diesem Umstand erhalten haben, sind wir nach o.g. Vorschrift i.V.m. den Landesdatenschutzgesetzen verpflichtet, diese Daten zu korrigieren.
Es ist natürlich auch möglich, dass der Gewerbetreibende diese Korrektur selbst wünscht. In diesem Fall hat er einen Rechtsanspruch auf die Korrektur seiner unrichtig gewordenen Daten aus den Landesdatenschutzgesetzen.
Ob der Gewerbetreibende eine Bestätigung (Datenausdruck) über die Änderung fordern kann, ist in den DSG nicht geregelt. Hier könnte allenfalls auf § 15 Abs. 1 GewO zurückgegriffen werden, wenn es sich um eine Gewerbeanzeige nach § 14 Abs. 1 GewO handeln würde.
Dies ist jedoch wie oben erwähnt nicht der Fall. Lediglich aus der Anlage 2 zu § 14 Abs. 4 (Feld 16a) könnte man herleiten, dass die Behörde zur Bestätigung verpflichtet wäre, da es sich danach ja wohl um eine (wenn auch freiwillige) Ummeldung handeln würde.
Das halte ich jedoch für recht weit hergeholt.
Die Gewerbe-Meldeprogramme sehen für solche Vorgänge oft eine "freiwillige Ummeldung" (in Anlehnung an das Feld 16a auf der GewA2) - manchmal auch "Korrekturmeldung" (in Anlehnung an die DSG, die keine Formvorschrift für eine Bestätigung enthalten) vor.
In jedem Fall empfehle ich, die Daten zu korrigieren, diese jedoch nachvollziehbar zu halten (wann wurde aus der nat. Person des Herrn X ein Vollkaufmann). Dies ist für beide Seiten die beste Lösung.
In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass die GewA Urkundencharakter trägt
Oft wird der besagte Herr X nämlich im Amt vorstellig und möchte eine "neue GewA1" mit altem Datum des Betriebsbeginns haben.
... und das geht nun wirklich nicht...
Freundliche Grüße aus dem Spreewald
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von René Land: 21.07.2005 15:07.
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21.07.2005 15:02 |
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Antonia Thien
König
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Hallo,
wenn ein Einzelunternehmen eine eingetragene e.K. wird, erfahren wir das meistens nur per Zufall oder aus der IHK-Zeitschrift "Wirtschaft". Es ist selten, dass ein Gewerbetreibender dieses von sich aus anzeigt. In allen Fällen ändern wir das Gewerberegister ab, ohne eine Gebühr dafür zu erheben, weil das Unternehmen ja ein Einzelunternehmen bleibt.
Viele Grüße
Antonia Thien
Stadt Meppen
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21.07.2005 15:06 |
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