Reisegewerbekarte mit Hauptwohnsitz Österreich |
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Grünschnabel
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Reisegewerbekarte mit Hauptwohnsitz Österreich |
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Ich bin rel. neu im Reisegwerbe und bitte euch um euren Rat.
Bei mir war ein Antragsteller- deutscher Staatsbürger - der in der österrreichischen Enklave Jungholz seinen Wohnsitz hat. Er hat in Österreich ein stehendes Gewerbe zum Betrieb eines Kiosks angemeldet. Jetzt möchte er für den Sommer eine Reisegewerbekarte zum Betrieb eines Imbisswagens beantragen. Er hat in Deutschland auch noch ein Gewerbe als Busunternehmer angemeldet.
Kann ich für jemanden mit Wohnsitz im Ausland eine RGK ausstellen?
Ich denke dass er eine RGK beantragen kann, wenn er in Deutschland
das RGK ausübt. Seht ihr das genauso? Vielen Dank schon mal für eure Antworten.
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1
06.07.2011 12:06 |
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Solon
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Anni Weiler
Routinier
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RE: Reisegewerbekarte mit Hauptwohnsitz Österreich |
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Warum fragt er grad DICH?? Hat er bei Euch nen Nebenwohnsitz? Stehendes Gewerbe musste ja dort anmelden, wo Du es ausführst. Aber Reisegewerbe wird dort erlaubt, wo Du wohnst, also Wohnsitzgemeinde. Und wenn er in Deiner Gemeinde keinen Wohnsitz hat, hat er m.E. Pech gehabt! Soll er in Östiland beantragen und von dort aus reisen.....
Zumindest sehe ICH das so. Andere Meinungen??
Viele Grüße - Anni
__________________ "Und Du stehst im Regen und Du wirst nicht nass, denn es regnet an Dir vorbei"
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2
06.07.2011 15:31 |
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Solon
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Runge
Kaiser
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Guten Morgen ins Forum,
ich meine, dass eine in Deutschland geltende Reisegewerbekarte auch nur von einer deutschen Behörde ausgestellt werden kann. Wenn der Antragsteller keinen Wohnsitz im Bundesgebiet hat, kann er sich, wenn ich mich richtig erinnere, selbst aussuchen, bei welcher Behörde er sie beantragen will. Leider weiß ich jetzt nicht, wo genau das steht.
Viele Grüße
Regina Runge
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07.07.2011 08:06 |
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Stadt Kassel*Fricke
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RE: Reisegewerbekarte mit Hauptwohnsitz Österreich |
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Frau Kollegin,
vielleicht hilft Ihnen Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz weiter.
Wenn Ihr Kunde sagt, dass er das Reisegewerbe vorzugsweise in Ihrem Kreis ausüben möchte, dann sind Sie für die Entscheidungsfindung zuständig.
Meines Erachtens benötigt er keine deutsche Reisegewerbekarte, da er sich (im Gegensatz zu den Wanderlagerveranstaltern) berechtigterweise
auf § 4 Abs. 1 GewO (vorübergehende Dienstleistungserbringung über die Grenze) berufen könnte.
Einen Umgehungstatbestand im Sinne des § 4 Abs. 2 GewO kann ich aufgrund Ihrer Schilderungen nicht erkennen. Schließlich hat Ihrr Kunde in Österreich sogar ein stehendes Gewerbe angemeldet. Liegt Ihnen die gewerbeanzeige aus Österreich vor und ist sie noch gültig?G
Gegebenenfalls können Sie sich bei den Kollegen in Österreich erkundigen, ob der Betrieb eines Imbisswagens dort unter die 'Reglementierten Gewerbe' im Sinne des § 94 Nr. 26 GewO 1994 fallen.
Wäre dies der Fall und er hätte eine solche Zulassung aus Österreich nicht, läge ein Umgehungstatbestand vor. Denn er würde dann in Deutschland eine Tätigkeit ausüben, für die er im Herkunftsstaat eine Zulassung/Genehmigung benötigt.
Hoffentlich habe ich Sie jetzt nicht noch mehr verwirrt.
Ansonsten gilt: Bei Fragen und Verwirrungen fragen Sie Ihre/n Vorgesetzte/n oder Ihre Aufsichtsbehörde. ;-)
Grüße aus Nordhessen
__________________ Ratschläge, Hinweise und Empfehlungen sind unverbindlich und geben lediglich die Meinung des Verfassers wieder.
Sie ersetzen nicht die Beratung durch eine (Fach-)Behörde oder eine*n Vertreter*in der rechts- oder steuerberatenden Berufe.
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07.07.2011 10:55 |
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