2 Erlaubnisinhaber für eine Gaststätte |
Reiser
Jungspund
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2 Erlaubnisinhaber für eine Gaststätte |
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Hallo, ich habe folgendes Problem.
1 Pächter mit einer Konzession hat seine Gastwirtschaft weiter verpachtet. Dieser 2. Mann hat nun ebenfalls eine Erlaubnis und beide betreiben die Kneipe weiter.
Die Begründung des Hauptpächters ist, die Gaststätte wieder übernehmen zu können, falls sein Pächter ausfällt oder aufgibt.
Frage: Können 2 Personen für dieselbe Gaststätte eine Erlaubnis haben? Wer ist für uns der jeweilige Ansprechpartner?
Muss der Hauptpächter sein Gewerbe ummelden?
Soweit erst einmal, für eine Antwort wäre ich dankbar
S. Reiser
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1
16.06.2011 10:25 |
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Solon
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Rheinhesse
Kaiser
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RE: 2 Erlaubnisinhaber für eine Gaststätte |
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aus Rheinhessen und
im Forum,
grundsätzlich ist es möglich dass mehere Personen für die selbe Gaststätte eine Konzession erhalten. Meist wird die Gaststätte dann in der Rechtsform einer GbR oder OHG betrieben.
Dieser Sachverhalt müsste dann gegenüber der örtlich zuständigen Gewerbe- und Gaststättenbehörde gem. § 14 GewO angezeigt werden.
Bei einer Verpachtung der Gaststätte durch den bisherigen Konzessionsinhaber an einen neuen Konzessionsinhaber wäre m. E. eine Gewerbeabmeldung des alten Gastwirts und eine Anmeldung des neuen Gastwirtes nach § 14 GewO erforderlich. Hält der neue Gastwirt länger wie ein Jahr durch - so erlischt gem. § 8 Bundes GastG möglicherweise die Erlaubnis.
__________________ Grüße aus dem schönen Rheinhessen.
Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
William Somerset Maugham
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2
16.06.2011 11:28 |
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Solon
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Runge
Kaiser
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Hallo Frau Reiser,
das die Konzession lediglich eine Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte darstellt, den Erlaubnisinhaber aber nicht dazu verpflichtet, können auch mehrere Konzessionen für den selben Betrieb nebeneinander bestehen. In Ihrem Fall stellt sich mir aber die Frage, ob der Hauptmieter die Gaststätte weiterhin (mit) betreibt, oder ob der die Konzession stillschweigend weiter behält, um den Betrieb ggf. später wieder übernehmen zu können.
Wie die erste Variante funktionieren soll kann ich mir ehrlich gesagt nicht so richtig vorstellen. Bei der zweiten müßte der Hauptpächter sein Gewerbe abmelden und die Konzession würde automatisch nach einem Jahr erlöschen (§ 8 GastG).
Gruß Regina Runge
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3
16.06.2011 11:33 |
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Manfred Milbrodt unregistriert
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RE: 2 Erlaubnisinhaber für eine Gaststätte |
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Hallo aus Schwentinental und
im Forum,
dem Kollegen Rheinhesse kann ich nur zustimmen
Die Gaststättenerlaubnis ist raum- und personenbezogen und kann (ist), wenn keine Versagungsgründe vorliegen, auch mehreren Personen, wie wir es z. B. bei einer GbR ohnehin machen (müssen), gleichzeitig erteilt werden. Zum Stichwort VerpachtunG: Eine ggf. strittige zivilrechtliche Seite ist „intern“ von den Erlaubnisinhabern zu lösen.
und
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4
16.06.2011 11:37 |
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Anni Weiler
Routinier
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Also kann ich für ein Objekt mehrere Konzessionen erteilen, ohne mich weiter darum zu kümmern, dass andere Konzessionäre ggf. Anspruch auf den Laden erheben??
STEHT das irgendwo????
__________________ "Und Du stehst im Regen und Du wirst nicht nass, denn es regnet an Dir vorbei"
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5
16.06.2011 11:48 |
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Manfred Milbrodt unregistriert
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....jau
hier
u.a. im Beitrag vom Kollegen Land
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6
16.06.2011 11:57 |
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Anni Weiler
Routinier
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bin zu doof, Link klappt net. :-(
__________________ "Und Du stehst im Regen und Du wirst nicht nass, denn es regnet an Dir vorbei"
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7
16.06.2011 12:05 |
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Manfred Milbrodt unregistriert
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..hmm, bei mir funzen die links
Ist zwar aus dem Zusammenhang gerissen, aber ich hänge mal die Statements der Kollegen Kirchhammer, Mischner und Land als pdf an; die erhellen die Problematik deutlicher
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8
16.06.2011 12:28 |
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Runge
Kaiser
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Hallo Frau Reiser,
der Hauptpächter muss das Gewerbe abmelden, wenn er es tatsächlich nicht mehr ausübt. Es wäre aber durchaus denkbar, dass 2 Leute sich die Räume teilen und beide weiterhin gewerblich tätig bleiben.
Bei einem Untermiet(pacht)verhältnis würde ich das aber für eher unwahrscheinllich halten. M.E. sollten Sie die beiden mal dazu befragen und den Hauptpächter ggf. zur Abmeldung seines Gewerbes auffordern.
Viele Grüße
Regina Runge
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10
20.06.2011 09:33 |
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Rheinhesse
Kaiser
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aus Rheinhessen,
ich sehe das ähnlich wie die Kollegin Runge. Theoretisch, wenn ich die Variante auch nicht für realistisch halte, könnte ich mir eine getrennte Betriebsführung zweier Gaststätteninhaber schon vorstellen.
Auch ich würde hier die beiden Konzessionäre vorladen und den Hauptpächter zur Abmeldung auffordern.
__________________ Grüße aus dem schönen Rheinhessen.
Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
William Somerset Maugham
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11
20.06.2011 09:38 |
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Reiser
Jungspund
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2 Erlaubnisinhaber für eine Gaststätte |
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Vielen Dank für die Antworten. Ich bin auch der Meinung, dass der Hauptpächter das Gewerbe abmelden muss. Allerdings ist das für ihn nachteilig, da nach einem Jahr die Erlaubnis erlischt.
Er würde das auch tun, ich möchte aber nur etwas verlangen, was auch rechtlich o.k. ist.
Herzliche Grüße
S.Reiser
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12
20.06.2011 11:16 |
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Runge
Kaiser
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Hallo Frau Reiser,
die Erlaubnis des Hauptpächters erlischt, wenn er das Gewerbe länger als 1 Jahr nicht betreibt. Dabei ist es eigentlich egal, ob es in dieser Zeit angemeldet war, oder nicht. Der Fristablauf ist dann wohl nur schwerer zu bestimmen.
Gruß Regina Runge
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13
20.06.2011 11:32 |
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Reiser
Jungspund
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noch mal für die Hinweise.
ich vermute, dass der Hauptpächter auch immer noch mal tätig ist.Deshalb wird der Zeitpunkt schwer zu bestimmen sein zu welchem die Erlaubnis erlischt.Vermutlich wird er auch immer noch mal tätig sein. Also vielen Dank für die Hilfe
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14
21.06.2011 14:16 |
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