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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Spielrecht » Sportwetten: VG Minden 3 L 365/06 » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Sportwetten: VG Minden 3 L 365/06
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Kaiser


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Sportwetten: VG Minden 3 L 365/06

Anweisungen hin, Anweisungen her, Krieg bleibt einfach Krieg! Man muss sich doch jetzt wohl erneut die Frage stellen dürfen: "Wann merken die Politiker endlich, dass nur ein nationales Glückspielrecht die aufgestauchten Probleme lösen kann?"

Das Urteil vom 19.06.2006 unter:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_mi...ss20060619.html

Hier ein kurzer Auszug aus dem Urteil:
"dass schon jetzt damit begonnen werden muss, das Sportwettenmonopol "konsequent" an einer Bekämpfung der Wettsucht und einer Begrenzung der Wettleidenschaft auszurichten und umgehend aktiv über die Gefahren des Wettens aufzuklären." 59

Hieraus ergäbe sich die nicht hinnehmbare Folge, dass den Strafverfolgungsbehörden die Aufgabe zufiele, die Tätigkeit des staatlichen Sportwettenveranstalters darauf hin zu überprüfen, ob sie den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts genügt, ob sie daher geeignet ist, die Weitergeltung des bisherigen Rechts zu rechtfertigen, und zuletzt, ob im Einzelnen ein verfolgbarer Verstoß gegen § 284 StGB vorliegt. Unter solchen Voraussetzungen dürfte es dem verwaltungsakzessorischen Straftatbestand an der Bestimmtheit, die zu seiner verfassungsrechtlichen Rechtfertigung unabdingbar ist, fehlen. 60

Im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht, das eine Übergangsfrist - von extremen Ausnahmefällen abgesehen - nicht kennt, ist jedenfalls festzustellen, dass sich die Frage einer Verwirklichung des Straftatbestandes gemäß § 284 StGB erst dann stellen kann, wenn die Zulassung einer Veranstaltung von Sportwetten durch private Anbieter und die Vermittlung von derartigen Sportwetten im Einklang mit den dargestellten Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts geregelt wurde. 61

Vgl. dazu: Hess. VGH, Beschluss vom 09.02.2004 - 11 TG 3060/03 -, GewArch 2004, 153 ff.; LG Hamburg, Beschluss vom 12.11.2004 - 629 Q 56/04 -. 62

Da das bisher nicht geschehen ist, dürfte die Anwendung des § 284 StGB wegen des Erlaubnisvorbehaltes gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen und damit ausgeschlossen sein. 63

Vgl. dazu bereits: VG Minden, Beschluss vom 24.02.2005 - 3 L 74/05 - .
1 27.06.2006 16:08 anders ist offline E-Mail an anders senden Beiträge von anders suchen
Solon
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RE Sportwetten: VG Minden 3 L 365/06

Hallo aus Thüringen,

der jüngste Richterspruch aus Minden verblüfft nicht, denn er setzt nur die bisherige Rechtsauffassung dieses Gerichtes (26.5.06 - 3 L 249/06 – und 09.06.06 - 3 L 295/06) fort. Es bleibt abzuwarten, wie in den nächsten Tagen das Oberverwaltungsgericht NRW die Sache sieht.

Ihr Ruf - @anders - nach einer bundeseinheitlichen Regelung zum Glücksspiel kann ich einerseits befürworten, soweit es die vom BVerfG verfügte Neuregelung des Sportwettenrechts betrifft. Allerdings ist hierzu zeitnah nichts zu erwarten, da nun mal eine Gesetzgebungsverfahren seine Zeit braucht und wohl keine der beteiligten / betroffenen Parteien an einer halbfertigen Regelung liegt, die Fragen offen läst und einen riesigen Rattenschwanz von Gerichtsverfahren (wieder) hinter sich herzieht. Ob die Regelung durch die Länder oder den Bund erfolgt, spielt dabei keine vordergründige Rolle. Auch über die Novellierung des Staatsvertrages ist auf Länderebene zumindest eine annähernd bundeseinheitliche Norm zu erwarten.
Siehe hierzu auch den Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 22.06.06

Anderseits muss ich allerdings erwähnen, dass wir auch jetzt eine bundeseinheitlich Regelung im Sportwettenbereich haben: Die Landesgesetze zum Glücksspiel-/Sportwettenrecht sind im Tenor identisch und werden durch den Staatsvertrag zum Lotteriewesen bundeseinheitlich ergänzt. Diese gesetzlichen Normen haben in Gestalt der Urteilsbegründung des BVerfG vom 28.03.2006 bis zur gesetzlichen Neuregelung Gültigkeit. Unser gemeinsames Problem hierbei ist „nur“, dass es unterschiedliche Auffassungen gibt, dieses geltende Recht in der Praxis umzusetzen bzw. auszulegen. Es dürfte wohl in der Geschichte des Bundesverfassungsgerichtes auch einmalig sein, dass nach Erlass eines höchstrichterlichen Grundsatzurteils es eine Prozessflut an den Gerichten gibt mit sich widersprechenden Gerichtsentscheidungen. Glauben Sie mir, dieser Zustand ist auch für uns unbefriedigend und hat weniger mit

Zitat:
Anweisungen hin, Anweisungen her, Krieg bleibt einfach Krieg!


zu tun. Derartige Polemik, wie sie auch letztens in den von Ihnen zitierten Kommentar aus der taz-Nord HIER zum Ausdruck kam, bringt uns in der Sache glaube nicht wirklich weiter.

Hoffen wir, dass die Gerichte bald zu einer einheitlichen Rechtssprechung kommen – auch wenn nicht zu erwarten ist, dass beiden Seiten hinterher "frohlocken" – und wir der leider noch vorhandenen Rechtsunsicherheit endlich Ade sagen können.

__________________
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2 27.06.2006 20:17 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
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RE Sportwetten: VG Minden 3 L 365/06

Hallo noch mal aus Thüringen,

Entscheidungen, wie die des VG Minden, haben heute beim Oberverwaltungsgericht NRW einen "Dämpfer" bekommen:

Zitat:
Aus für private Sportwetten in Nordrhein-Westfalen

Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 28.06.2006 in einem von etwa 200 Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass die Vermittlung von Sportwetten an private Wettveranstalter mit sofortiger Wirkung untersagt werden darf.

Zur Begründung hat er ausgeführt: Das staatliche Monopol für Sportwetten in Nordrhein-Westfalen entspreche derzeit zwar nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die sich aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit ergäben. Das habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 - hinsichtlich der Rechtslage in Bayern festgestellt. Dies gelte für die Gesetzeslage in Nordrhein-Westfalen entsprechend. Das Bundesverfassungsgericht habe es in seinem Urteil aber zugelassen, dass bei Beachtung bestimmter Maßgaben durch die staatlichen Wettveranstalter die private Veranstaltung von Sportwetten und die Vermittlung solcher Wetten weiterhin ordnungsbehördlich unterbunden werden. Diese Möglichkeit besteht nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts auch in Nordrhein-Westfalen, nachdem das Innenministerium NRW der Firma Westlotto in Münster als staatlicher Veranstalterin von Sportwetten eine Vielzahl von Maßnahmen aufgegeben hat, die eine Beschränkung des Wettangebots, der Werbung für Sportwetten sowie der Vertriebswege und auch Maßnahmen der Spielsuchtprävention zum Gegenstand haben. Die Firma Westlotto habe mit der Umsetzung der Maßnahmen bereits begonnen.

Der Untersagung und Vermittlung von Sportwetten an private Wettveranstalter im europäischen Ausland stehe derzeit auch nicht die im EG-Vertrag gewährleistete Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit entgegen. Die gegenwärtige Rechtslage in Nordrhein-Westfalen widerspreche diesen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zwar in der gleichen Weise wie dem Grundrecht der Berufsfreiheit. Gleichwohl seien die Vorschriften, die das staatliche Sportwettenmonopol in Nordrhein-Westfalen begründeten, vorübergehend weiter anwendbar, bis der Gesetzgeber eine europarechtskonforme Regelung für den Sportwettensektor erlassen habe. Ein freier Zugang zu diesem Markt für private Sportwettenveranstalter berge unter den Gesichtspunkten der Spielsucht, des Verbraucherschutzes sowie der typischen Begleit- und Folgekriminalität von Glücksspielen erhebliche Gefahren für wichtige Allgemeininteressen. Zur Abwehr dieser Gefahren sei es nötig, die bestehenden Rechtsvorschriften vorübergehend weiter anzuwenden. Hinsichtlich der von den privaten Sportwettenvermittlern und -anbietern getroffenen Investitionsentscheidungen sei zu berücksichtigen, dass sie vor dem Hintergrund einer für alle erkennbar unklaren Rechtslage getroffen und deshalb von vornherein mit dem Risiko behaftet gewesen seien, sich nur vorübergehend oder gar nicht amortisieren zu können. Mit einer entsprechenden Unsicherheit seien von Anfang an auch die bei Wettveranstaltern und -vermittlern geschaffenen Arbeitsplätze belastet gewesen.

Nachdem das Oberverwaltungsgericht mit diesem Beschluss eine vorläufige Klärung der Rechtslage in Nordrhein-Westfalen herbeigeführt hat, geht es in den weiteren bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahren der Sportwettenvermittler, deren Rechtsschutzanträge durch die Verwaltungsgerichte abgelehnt worden sind, nicht mehr davon aus, dass die Behörden vor einer Vollziehung der Untersagungsverfügungen eine Entscheidung über die jeweilige Beschwerde abwarten. Mit dem Beschluss vom heutigen Tag sind zugleich die Voraussetzungen dafür entfallen, die aufschiebende Wirkung der von den Sportwettenvermittlern eingelegten Rechtsbehelfe bis zu einer Entscheidung in dem jeweiligen Beschwerdeverfahren vorübergehend anzuordnen bzw. wiederherzustellen, wie dies bisher in Einzelfällen geschehen sei.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Az.: 4 B 961/06


aus: Pressemitteilung des OVG NRW vom 28.06.2006

__________________
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3 28.06.2006 19:18 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
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Eine Stellungnahme zum Beschlusses des Oberverwaltungs-gerichts Nordrhein-Westfalen vom 28.06.2006 in Sachen Sportwetten
28. Juni 2006
Aufgrund der Pressemitteilung des OVG NRW vom 28.06.2006 (Aktenzeichen4 B 961/06, www.ovg.nrw.de) geben wir folgende allgemeine Stellungnahme zur Mandanteninformation ab.

Die Stellungnahme unter: http://www.ra-bongers.de/
4 28.06.2006 22:27 anders ist offline E-Mail an anders senden Beiträge von anders suchen
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Sorry, aber ich kan mir ein süffisantes Grinsen nicht verkneifen ;-)

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Kay Löfflers neues Buch: "Krystyna - Eine Ausländerakte", nur hier bei Amazon.
5 28.06.2006 23:49 Kay Löffler ist offline E-Mail an Kay Löffler senden Homepage von Kay Löffler Beiträge von Kay Löffler suchen
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Moin Moin aus Thüringen,

interessante Mandanten-Info des RA G. B. !

Zitat:
Derzeit wird durch die verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwälte geprüft, ob - wie bereits in der Vergangenheit - eine Verfassungsbeschwerde zulässig ist und Aussicht auf erfolgt bietet.


, aber in gleicher Sache hat das BVerfG bereits am 28.03.06 entschieden!

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6 29.06.2006 07:14 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
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Hut ab vor den Richtern des VG Minden. Die es wagten, sogar das Bundesverfassungsgericht zu rüden. Unabhängig davon, was man von Wetten hält, aber das Urteil des VG Minden war für den "normalen" Bürger nachvollziehbar. Endlich mal ein Gericht, welches bei der DOPPELTEN MORAL hinsichtlich staatlichem und gewerblichem Spiel nicht mitmacht. Wenn das Bundesverfassungsgericht feststellt, das die jetzige Form verfassungswidrig ist, dann kann es auch keine Übergangszeit für die staatlichen Anbieter geben. Man kann zu einem Dieb auch nicht sagen, stehlen ist gesetzeswidrig, aber du bekommst eine Übergangsfrist bis Ende 2007.

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Irene Kizina: 29.06.2006 09:19.

7 29.06.2006 09:18 Irene Kizina ist offline E-Mail an Irene Kizina senden Beiträge von Irene Kizina suchen
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Frau Kizina.

Für mich liest sich das BVerfG Urteil eher so, dass eben gerade nicht das Monopol als solches verfassungswidrig ist, sondern lediglich dessen bisherige Ausgestaltung nicht den verfassungsrechtlichen Bedingungen/Vorgaben - welche insoweit ausdrücklich auch gleichzeitig EU-Rechtskonform sind!!!großes Grinsen - entsprach.

Die seitens des BVerfG eingeräumte Frist bezieht sich folgerichtig auch nur darauf, dass bis zu deren Ablauf die Ausgestaltung des einschlägigen Rechtes angepasst werden muss und ist darüber hinaus auch noch ausdrücklich mit Bedingungen verknüpft.

By the way...

Erklären Sie mir doch bitte mal, weshalb gerade diese Bedingungen nur für die staatlichen Anbieter, nicht aber für die privaten Wettvermittler gelten sollenverwirrt

Wenn erklärtes Ziel der Spielerschutz, die Kanalisierung des Angebotes usw. sind und deshalb u.a. die staatlichen Veranstalter bspw. nur sehr verhalten werben dürfen, wie erklären Sie sich dann das exzessive Werbeverhalten der "Privaten"verwirrt

Gelten die mit Verfassungs- und Europarecht in Einklang stehenden Ziele für "Private" nichtverwirrt

Ihr Beispiel hinsichtlich der vom BVerfG eingeräumten Frist erscheint mir insoweit ein wenig populistischsmile

Kann man denn Ihrer Meinung nach sagen, dass alle stehlen dürfen weil ein Dieb eine Bewährung bekommen hatKopfkratz verwirrt

Gruß
Gewo
8 29.06.2006 09:56 Gewo ist offline E-Mail an Gewo senden Beiträge von Gewo suchen
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Sehr verehrte Frau Kizina!
Unser Staat ist doch kein Dieb. Das "einnehmende" Wesen des Staates und seiner Institutionen ist zwar ein Kapitel für sich, aber man sollte doch hier nichts durcheinanderschmeißen.
Die staatlichen Lotterieverwaltungen haben auf die Schelte des BVerfG reagiert und z.B. die Werbung gehörig runtergefahren. Es wurden unverzüglich Maßnahmen getroffen, um den Vorgaben des Verfassungsgerichts gerecht zu werden.
Tatsache ist, daß die privaten Wettanbieter/vermittler nun einmal ohne die erforderliche Erlaubnis handeln und eine solche auch derzeit nicht erteilt werden kann. Der Staat (besser gesagt die 16 Bundesländer) haben sich entschlossen das Sportwettspiel zu monopolisieren. Dies ist geltendes Recht in Deutschland und dem Staat eine Doppelmoral vorzuwerfen ist zumindest aktuell nicht mehr gerechtfertigt. In skandinavischen Ländern existiert z.B. ein Monopol zum Alkoholverkauf und bisher ist auch niemand auf die Idee gekommen, den Schnaps aus dem sonstigen EU-Land zu vermitteln (o.k. der Vergleich hinkt vielleicht, aber mir ist kein besseres Beispiel eingefallen).
Auch der Vertrag über die Euorp. Gemeinschaften sieht im Prinzip vor, daß unter Berücksichtigungen von dort genanntenGemeinwohlinteressen, staatliche Regularien durchaus möglich und zulässig sind. Was gegen das EU-Recht verstößt, sind rein fiskalische Gründe für eine Monopolisierung/Regulierung.
Huch, habe gesehen, daß Frankfurt schon was geschrieben hat, lassen wirs trotzdem vom Stapel.
Schöne Grüße aus Aschaffenburg
Wolfgang Schwarzer

__________________
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
9 29.06.2006 10:13 Schwarzer ist offline E-Mail an Schwarzer senden Beiträge von Schwarzer suchen
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Nach meiner Auffassung stimmen die Ansichten von Frau Kizina durchaus mit dem Urteil überein. Das Urteil verweist nicht auf irgendwelche Werbemaßnahmen Dritter, sondern speziell nur auf die aktuellen Gegebenheiten im Freistaat Bayern hin.
Ob deshalb die zwischenzeitlich vorgenommenen Maßnahmen gegenüber Dritten für verhältnismäßig angesehen werden können, sei einmal dahingestellt. Folgende Fakten stehen seit dem 28.03.2006 doch fest:

"Das nachfolgend aufgeführte Urteil stellt doch ganz eindeutig die Unvereinbarkeit mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes fest. Das aber gleichzeitig ein Monopol (!) zuläßt, wenn eine konsequente Bekämpfung der Suchtgefahr vorgenommen wird."

Und hier das Urteil: Im Namen des Volkes
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

der Frau K ...,
- Rechtsanwälte Professor Dr. Konrad Redeker und Koll., Mozartstraße 4-10, 53115 Bonn

– gegen a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2001 - BVerwG 6 C 2.01 -,

b) das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. August 2000 - 22 B 00.1833 –

hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat-unter Mitwirkung
des Präsidenten Papier, der Richterin Haas,
der Richter Hömig,
Steiner,
der Richterin Hohmann-Dennhardt
und der Richter Hoffmann-Riem,
Bryde,
Gaier

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2005 durch Urteil für Recht erkannt:

1. Es ist nach Maßgabe der Gründe mit Artikel12 Absatz1 des Grundgesetzes unvereinbar, dass nach dem Gesetz über die vom Freistaat Bayern veranstalteten Lotterien und Wetten (Staatslotteriegesetz) vom 29.April 1999 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite226) in Bayern Sportwetten nur vom Freistaat Bayern veranstaltet und nur derartige Wetten gewerblich vermittelt werden dürfen, ohne das Monopol konsequent am Ziel der Bekämpfung der Suchtgefahren auszurichten.

2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten unter Beachtung der sich aus den Gründen ergebenden verfassungsrechtlichen Vorgaben bis zum 31.Dezember 2007 neu zu regeln.

3. Bis zu einer Neuregelung darf das Staatslotteriegesetz nach Maßgabe der Gründe weiter angewandt werden.

4. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.

5. Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von anders: 29.06.2006 11:19.

10 29.06.2006 11:16 anders ist offline E-Mail an anders senden Beiträge von anders suchen
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Sehr geehrte Frau Kizina,

Diebstahl bedingt die Wegnahme einer fremden bewegliche Sache zum Zweck der rechtswidrigen Aneignung. Voraussetzung ist zudem, dass die Wegnahme gegen den Willen des letzten Besitzers geschieht.

Insofern kann weder gegen den öffentlich-rechtlich legitimierten, noch gegen den privaten Sportwettenanbieter dieser Vorwurf erhoben werden.

Insofern Sie hier unbestimmte Begriffe wie Moral verwenden, so frage ich Sie:

Ist es moralischer, die Einnahmen aus der Sportwettentätigkeit zum Zwecke der persönlichen Bereicherung zu verwenden oder die Einnahmen z.B. zur Förderung von Sportvereinen zu verwenden?

Bedenken Sie bitte, dass der Wetter bei privaten Anbieter so gesehen doppelten Einsatz leistet. Einerseits entrichtet er die Teilnahmegebühren an den Anbieter, andererseits müssen die entstehenden Einnahmeausfälle beim öffentlich-rechtlichen Anbeiter und damit verbundene geringere Förderung des Sports durch a) höhere Vereinsbeiträge oder b) die Verwendung von Steuergeldern refinanziert werden.

Jürgen Schmitz

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Dort wo die Erft den Rhein begrüßt......
11 29.06.2006 11:21 OJ Neuss ist offline E-Mail an OJ Neuss senden Homepage von OJ Neuss Beiträge von OJ Neuss suchen
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Zitat:
Original von Gewo

Wenn erklärtes Ziel der Spielerschutz, die Kanalisierung des Angebotes usw. sind und deshalb u.a. die staatlichen Veranstalter bspw. nur sehr verhalten werben dürfen, wie erklären Sie sich dann das exzessive Werbeverhalten der "Privaten"verwirrt

Gelten die mit Verfassungs- und Europarecht in Einklang stehenden Ziele für "Private" nichtverwirrt



Selbstverständlich haben die mit Verfassungs- und Europarecht im Einklang stehende Zeile ebenso für die gewerblichen (privaten) Wettanbieter zu gelten.
Selbstverständlich ist Spielerschutz ein sehr wichtiger Schutz, aber bislang wurde auch im Bereich des staatlichen Spiels exzessiv geworben und das nicht nur bei ODDSETT.
Zugegeben, mein Beispiel mit dem Dieb lag etwas daneben, aber wenn etwas verfassungswidrig ist, kann es für mein Rechtsempfinden dafür auch keine Übergangsfrist geben,
auch nicht im Bereich des staatlichen Spiels. Die Zeiten, wo es um Kanalisierung des Spieltriebs ging, sind lange vorbei. Sorry, aber heute geht es leider nur noch um die fiskalische Seite.

Mit freundlichem Gruß
Irene Kizina
12 29.06.2006 12:38 Irene Kizina ist offline E-Mail an Irene Kizina senden Beiträge von Irene Kizina suchen
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Hallo! ..... und ein freundliches Moin aus Cloppenburg!

Zitat:
Sorry, aber heute geht es leider nur noch um die fiskalische Seite.
sagte der Bankräuber und erschoss die Geisel.... Augen rollen


Zitat:
Sorry, aber heute geht es leider nur noch um die fiskalische Seite.
sagte die Bundeskanzlerin und sorgte für eine Steuererhöhung großes Grinsen

Wie man sieht, kann man für beides die gleichen Aussagen einfügen.

@Irene Kizina:
Soweit Sie ausführen, dass auch auf der staatlichen Seite exzessiv für Lotto / Totto / Odseet usw. geworben wurde, stimme ich Ihnen zu. Nur, aufgrund der Entscheidung des BVerfG ist diese Werbung ganz massiv zurückgefahren worden, um den vom höchsten deutschen Gericht geforderten Spielerschutz etc. pp. nachzukommen.

Bei der gewerblichen Wirtschaft ist hiervon leider nichts zu sehen.

Auch stimme ich Ihnen zu, dass man in der Vergangenheit aufgrund immer neuerer Lotterien und deren Verfeinerungen durchaus zu dem Ergebnis kommen konnte (oder musste!), dass hier Vorrangig die Einnahmeseite durch den Staat maßgeblich war. Aber dieses hat das zuvor zitierte Gericht ja auch zu Recht moniert und eine entsprechende Änderung angemahnt, die ja auch umgesetzt wird. großes Grinsen

Nur, wird es halt nicht so umgesetzt, wie man es als Wettbüro-Betreiber gerne gehabt hätte. Kopfkratz

Und das leidige Thema EU-Recht haben wir ja auch schon wiederholt hier angesprochen und zitiert. Je nachdem, wie es einem (meistens den Gewerbetreibenden) passt, soll EU-Recht (Recht als rechtmäßige Handlung und aufgrund rechtmäßiger Rechtsnormen!!) in der BRD gelten oder nicht.

So behaupten die Verfechter der freien Zugänge für Wettbüros: Die Regeln in der BRD verstoßen gegen EU-Recht, während die Verfechter der EU-Regeln gegen das Rauchverbot behaupten, EU-Recht verstößt gegen nationales Recht und gilt nicht. Hier handeln die Parteinvertreter getreu nach dem Motto "Welches Schweinerl hätten's denn gern??" Das mit dem EU-Schild auf dem Rücken oder das andere mit dem Geier??

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Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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Hallo aus Alzenau,

Zitat:
Hier handeln die Parteinvertreter getreu nach dem Motto "Welches Schweinerl hätten's denn gern??" Das mit dem EU-Schild auf dem Rücken oder das andere mit dem Geier??


Ähhm Adler, nicht Geier,

ansonsten vollste Zustimmung!!!!

Gruß
Felix Krämer
14 29.06.2006 13:40 Felix Krämer ist offline E-Mail an Felix Krämer senden Beiträge von Felix Krämer suchen
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Man diskutiert hier über einen, inzwischen rechtskräftigen Fall, der durch das höchste deutsche Gericht entschieden werden musste, weil im Vorfeld mindesten eine Partei bis zu diesem Zeitpunkt Rechtsstandpunkte vertrat, die eben nicht geltendem nationalen Recht entsprachen. Dieses vorausgesetzt, ist es aber immer noch oder aber auch im Bedarfsfall ein wichtiges Grundsatzurteil. Leider hat das Gericht, auch hier, bei seiner Entscheidungsfindung wieder eine Möglichkeit mit „aber“ geschaffen. Für den unterlegenen Kläger mit Sicherheit eine schwere Hypothek, die durch eine „Übergangsregelung“ auch noch abgemildert wurde.

Da das Urteil alleine schon für sich spricht, sind die vielen aufgeführten Vergleiche im Grunde genommen nicht mehr notwendig, weil sich an den Fakten doch nichts mehr ändern kann! In der Verantwortung und Pflicht ist jetzt nur noch das verantwortliche Ministerium. Wir werden ja sehen, ob wirklich klare Verhältnisse (Gesetze) und nicht nur zweifelhafte Anweisungen, die erneut zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führen, geschaffen werden.

Und jetzt noch einen Beitrag zu der Finanzierung des Sports aus dem Glückspiel von Oddset: Die Verantwortlichen von Oddset teilen über gut aufgemachte Pressemitteilungen ihre große „Spendenfreudigkeit“ mit. Leider ist das aber immer nur der Rest, den die Länder nicht mehr haben wollen.

Wer ernsthaft und wirklich etwas für den Breitensport tun will, schafft sich doch zu seiner eigenen Sicherheit mehrere Standbeine. Das vermisse ich bei der jetzigen Situation schon lange. Deshalb plädiere ich, auch gegen die möglicherweise berechtigten Einwände Dritter, für eine nationale Regelung im Glücksspielbereich. Dass, das natürlich voll mit dem EU-Recht übereinstimmen muss, spricht ja wohl für sich.

Bei einem nationalen Glücksspielgesetz hat der Bund über angepasste Gesetze die Möglichkeit den Breitensport aus den Gesamteinnahmen zu finanzieren. Da wären u. a. dann auch die Einnahmen aus den Klassenlotterien, dem Internet-Glücksspiel und den verschiedenen Fernsehsendungen, die ja immer mehr Zuspruch gewinnen, mit enthalten.

Für den Fall, dass ein nationales Glücksspielgesetz alleine schon aus Vernunftgründen kommen würde, besteht ja auch die einmalige Gelegenheit, die sechzehn Lottogesellschaften zusammenzuführen. Alleine die Gelder aus den eingesparten Kosten, könnten schon voll für die Suchtbekämpfung in Deutschland eingesetzt werden. Sie belasten also nicht die Staatskasse.

Die Grundlage für eine berechtigte Förderung im Suchtbereich kann künftig nur über klare gesetzliche Regelungen erfolgen. Irgendwelche andere Tätigkeiten, dazu gehören auch die Lobbyarbeit im Bundestag, etc. sind nicht aus den Geldern der Suchtbekämpfung zu finanzieren. Das ist für den, der das unbedingt machen will, als „Hobby“ zu bewerten. Gelder für die Suchbekämpfung dürfen nur fließen, wenn man über einen persönlichen Befähigungsnachweis verfügt, zugelassen ist und seine Arbeit nach gesetzlichen Vorgaben voll erfüllt. Hierzu gehören dann erstmalig auch klare und detaillierte Statistiken, die genau erkennen lassen, wer, wo und wie vorgeht und handelt. Es kann einfach nicht sein, dass man schon seit Jahren auf der einen Seite von 80.000 Suchgefährdenden spricht und auf einer Anderen von 500.000. Die ganze Angelegenheit ist viel zu Ernst, um ständig mit Fantasiezahlen zu argumentieren.

Erwähnen muss man hier ja wohl nicht mehr, dass gleichzeitig die Überwachung und Einhaltung der Vorgaben von den klar zu benennenden Behörden mit enthalten sein sollten
15 29.06.2006 16:20 anders ist offline E-Mail an anders senden Beiträge von anders suchen
Stepper
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Ja und zwar mit Vorgaben für Wettbetreiber, die der höchtrichterlichen Rechtsprechung auch nachkommen:

Wie z. B. Beschränkung des Wettbüros auf ein paar Quadratmeter genau wie die staatlichen Annahmestellen

keine Fernsehübertragungen von Sportereignissen (vom BVerfG in seinem Urt. ausdrücklich aufgeführt)

keine Feilhaltung von Speisen und Getränken und lounge-mäßige, gaststättenmäßige Ausstattung, was
den Aufenthalt und die Wettbereitschaft nur fördert

und keine gezielte Ansiedlung von Wettbüros in Vierteln mit hohem Ausländeranteil, um die traditionell stärkeren Glücksspielneigungen dieser Bevölkerungsgruppen auszunutzen

Ferner werden Wettbüros auf kurz lang sowieso baurechtlich aus den städtischen 1a-Lagen verbannt.

Die Wettbürobetreiber wollen gar keine Reglementierung, sondern die derzeitige Unklarheitsphase nur möglichst lange ausnutzen. Sollte ein Glücksspielgesetz kommen, ist sowieso Feierabend mit der Goldgräberei. EuGH hin oder her.
16 30.06.2006 11:31 Stepper ist offline Beiträge von Stepper suchen
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Zitat:
Original von Stepper
Ja und zwar mit Vorgaben für Wettbetreiber, die der höchtrichterlichen Rechtsprechung auch nachkommen:

Wie z. B. Beschränkung des Wettbüros auf ein paar Quadratmeter genau wie die staatlichen Annahmestellen

keine Fernsehübertragungen von Sportereignissen (vom BVerfG in seinem Urt. ausdrücklich aufgeführt)

keine Feilhaltung von Speisen und Getränken und lounge-mäßige, gaststättenmäßige Ausstattung, was
den Aufenthalt und die Wettbereitschaft nur fördert

und keine gezielte Ansiedlung von Wettbüros in Vierteln mit hohem Ausländeranteil, um die traditionell stärkeren Glücksspielneigungen dieser Bevölkerungsgruppen auszunutzen

Ferner werden Wettbüros auf kurz lang sowieso baurechtlich aus den städtischen 1a-Lagen verbannt.

Die Wettbürobetreiber wollen gar keine Reglementierung, sondern die derzeitige Unklarheitsphase nur möglichst lange ausnutzen. Sollte ein Glücksspielgesetz kommen, ist sowieso Feierabend mit der Goldgräberei. EuGH hin oder her.


Sehr geehrter Herr Stepper,

Sie sagen mit Ihren Feststellungen genau das Gleiche, was die Buchmacher, Spielhallenbetreiber, etc. schon seit vielen Jahren immer wieder bemängeln. Es fehlt an einer verbindlichen und damit auch gesetzlichen Grundlage, wie Sie von Ihnen, aber auch Anderen bereits vorgetragen wurden und/oder Ausnahmeregelungen gleich welcher Art ein für allemal nicht mehr zulassen. Mit anderen Worten, ein eindeutiges und klares Glücksspielgesetz.

Deshalb immer wieder die Forderung nach einem nationalen Glücksspielgesetz!

Wenn ich Sie richtig verstehe, dann sind Sie sich mit vielen anderen Beamten dahingehend einig, dass die gegenwärtige Situation im Glücksspiel mehr als nur unglücklich ist. Hierzu ein Vorschlag: "Lassen Sie uns doch einmal gemeinsam und ohne Rücksicht auf die Lobbyisten, selbsternannten Sachverständige und die vielen Anderen, etc. die sich immer wieder im Bundestag interessant machen wollen, obwohl sie an einer brauchbaren Lösung schon seit Jahrzehnten nicht interessiert sind, ein gemeinsames Glücksspielgesetz schaffen."

Ihr Vorteil: "Sie können künftig wieder mit gutem Gewissen Ihrer Arbeit nachgehen. Sie müssen durch die neue Föderalismusreform und Änderung von 25 Artikeln des Grundgesetzes auf keine Gruppe mehr Rücksicht nehmen.

Für die privaten und staatliche Spielbanken, Buchmacher, Spielhallenbetreiber, Lottoannahmestellen, Sportwettenanbieter, Sportwettenanbieter im Internet, Klassenlotterien, Glückspiele im Fernsehen, Pferdewetten, etc.: "Diese Gewerbebetriebe können dann endlich ohne ständiges hin und her, die Betriebe wieder rechtssicher führen."

Wir hätten dabei einen enormen Vorteil, indem wir sachdienlich handeln könnten.
Wir könnten sicherstellen, dass die Förderung im Sportbereich problemlos, allerdings auf neuer Grundlage weiterläuft.
Wir könnten sicherstellen, dass zur Suchtbekämpfung Befähigungsnachweise eine Grundlage für die Tätigkeit bilden.
Wir könnten sicherstellen, dass der Bund und die Länder ihren zusätzliche Steueranteil und mehr gesichert erhalten.
usw. usw.

Grundlage: Wer etwas möchte, muss auch die entsprechenden Leistungen bringen.

Es gibt doch sicherlich genügend Beamte und Gebwerbetreibende aus dem Bereich des Glückspiels mit enormen Fach- und Sachverstand. Warum soll man diese positiven Eigenschaften eigentlich nicht volkswirtschaftlich nutzen?

Wir wollen aber auch nicht, dass bei jedem neuen Gesetz erst das höchste deutsche Gericht die Arbeitsgrundlagen für die Staatsbediensteten und Gewerbetreibenden schafft.

Auf gehts, oder?
17 01.07.2006 17:13 anders ist offline E-Mail an anders senden Beiträge von anders suchen
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Herr Anders geht richtig in der Annahme, daß wir als öffentlich Bedienstete auch nicht immer glücklich mit der Situation sind.
Aber wir (die Beamten) können daran gar nichts ändern, weil wir nur ausführende Organe des Staates sind. Die von Ihnen geforderten Regelungen sind Sache des bzw. der Gesetzgeber.
Tatsache ist, daß die Länder per Lottereistaatsvertrag und der jeweiligen Lotteriegesetze das Sportwettspiel monopolisiert wissen wollen.
Die jetzige, zugegeben auf den ersten Blick manchmal schwach zu durchschauende Rechtslage, ist von uns zu beachten und ggf. durchzusetzen.
Für uns ist die Rechtslage einfach so:
Durch die o.g. Regelungen hat der Staat (die Länder) auf die Sportwetten ein Monopol.
Deswegen kann auch keine Erlaubnis für das Veranstalten von Sportwetten etc. erteilt werden (Ausnahme: Buchmacher für Pferderennwetten, weil uraltes Recht).
Somit sind wir, die Behörden gehalten, bei Verstößen gegen diese Rechtslage einzuschreiten.
Ob die privaten Sportwettanbieter aus dem EU-Ausland einen Anspruch auf Zugang zum deutschen Sportwettmarkt haben, ist umstritten, wobei sich für uns durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes Klarstellungen und Verdeutlichungen ergeben haben.

Wenn der Gesetzgeber handeln möchte, so ist er durch die Behörden sicher nicht gehindert.
Gruß aus Aschaffenburg
Wolfgang Schwarzer

__________________
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
18 03.07.2006 09:41 Schwarzer ist offline E-Mail an Schwarzer senden Beiträge von Schwarzer suchen
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Sehr geehrter Herr Schwarzer,

ich stimme Ihnen voll zu. Man kann und muss inzwischen einfach davon Ausgehen, dass " der Gesetzgeber" nicht an einer klaren gesetzlichen Regelung im Bereich des Glücksspiels interessiert ist. Viel schlimmer aber ist, dass das ständig auf dem Rücken pflichtbewußter Staatsdiener ausgetragen wird. Die Beachtung der Gesetze ist das Eine, die ergangenen Beschlüsse/Urteile dazu beinhalten aber geltendens Recht. Es sind hier ja schon viele, offensichtlich auch rechtlich richtige Standpunkte geäußert worden, leider wird das bestehende Problem damit alleine wohl nicht gelöst.

Aktuell: Nach intensiver Suche liegen mir jetzt schon wieder zwei aktuelle und neue Beschlüsse/Urteile aus Bayern vor. Mir ist momentan allerdings nicht ganz klar, ob aus den Urteilen auch noch Haftungsansprüche bei den Verursachern geltend gemacht werden können.

Zunächst gibt es einen Beschluß der 2. Strafkammer des LG Hof - Beschwerdekammer - wegen unerlaubtem Glückspiel - vom 28.06.2006 unter 2 Os 118/06.
Hier geht es um die: Beschwerde gegen den Durchsuchung- und Beschkagnahmebeschluß des LG Hof vom 20.04.2005
Beschluß: Die Anordnung des LG Hof für die Durchsuchung der Person, der Wohnung und Nebenräume und der Fahrzeuge der Person war rechtswidrig.
Weitere Hinweise werden hierzu bestimmt kurzfristig erfolgen!

Beim folgenden Urteil fragt man sich als Bürger schon mal wieder: "Welche Funktion haben eigentlich die vielen Staatssekretäre in Bund und Land und welche Leistungen haben sie ihrer Funktion zu erbringen? Das Fazit dazu: Deutschland ist offenbar noch lange nicht reif für die Europäische Union.
In isa-casinos veröffentlichten die RA Arendts ein erst am 30.06.2006 zugegangenes Urteil des
Verwaltungsgericht München: Bayerisches Staatslotteriegesetz europarechtswidrig und daher nicht anwendbar

Das Verwaltungsgericht München hatte, wie im Newsletter „Sportwettenrecht aktuell“ Nr. 33 berichtet, am 7. Juni in mehreren Urteilen ablehnende Bescheide des Bayerischen Innenministeriums aufgehoben. Der Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE (www.wettrecht.de) wurden heute die Urteilsgründe zum Aktenzeichen M 16 K 04.6138 zugesandt.

In diesem Urteil trifft das Verwaltungsgericht folgende Kernaussagen:

Das vom Bundesverfassungericht bemängelte Regelungsdefizit bei Sportwetten ist bislang nicht beseitigt worden.

Das Bundesverfassungsgericht hat keine europarechtliche Beurteilung hinsichtlich des Sportwettenmonopols vorgenommen (anders die Auffassung der Monopolbefürworter).

Im Bereich der Grundfreiheiten (für Sportwetten vor allem die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit) sind Übergangsregelungen dem Europarecht fremd. Europarechtswidrige Vorschriften sind sofort nicht anzuwenden.

Die derzeitige Gesetzeslage und deren Vollzug im Freistaat Bayern erfüllen nicht die Gambelli-Kriterien und sind daher europarechtswidrig. Das Bayerische Staatslotteriegesetz und entsprechende beeinträchtigende Regelungen des Staatslotterievertrages sind damit nicht anwendbar.

Es gibt keine kohärente und systematische Glücksspielpolitik, die neben Sportwetten auch Spielbanken, Lotterien, Pferdewetten, Fernseh- und Radiogewinnspiele kohärent und konsistent an den Allgemeininteressen ausgerichtet zu regeln hätte. Hierfür wäre angesichts des Gesetzesvorbehalts auch eine gesetzliche Regelung erforderlich.

Das Gericht führt in dem insgesamt 43 Seiten umfassenden Urteil zur Rechtslage beim binnengrenzüberschreitenden Angebot von Sportwetten aus:

Weiter unter: http://www.isa-casinos.de/articles/12751.html
19 03.07.2006 15:40 anders ist offline E-Mail an anders senden Beiträge von anders suchen
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Nochmal. Ja die Gerichte haben es auch nicht leicht. Aber warum soll es denen besser gehen?
Im Ernst. Hier geht es eben darum, daß der Staat annimmt, die gegebenen Regelungen (Staatslotteriegesetz, Lotteriestaatsvertrag) sind mit dem Europarecht konform, während dies die "Gegenseite" gar heftigst bestreitet. Nun hat das VG München in seiner unendlichen Weisheit das Staatsotteriegesetz für europarechtswidrig erklärt.
Dafür gibt es ja unabhängige Verwaltungsgerichte, die die Entscheidungen der Behörden überprüfen und ggf. korrigieren. Gleichwohl kann dies nicht bedeuten, daß dies der Weisheit letzter Schluß ist, denn andere Verwaltungsgerichte haben schon anders entschieden. Die Sache mit Hof ist zudem ein Strafrechtsverfahren. Offen gestanden traue ich mich auch nicht, die strafrechtliche Seite zu beurteilen, den die Beteiligung (§§, 284, 27 StGB) am illegalen Glücksspiel ist mir zu kniffelig. Für mich liest sich übrigens die Gambelli-Entscheidung so, daß durchaus ein Monopol etc. gerechtfertigt sein kann, jedoch nur unter den im EVG-Vetrag genannten Gemeinwohlkriterien und nicht nur, weil der Staat ein lukratives Monopol sichern will.
Mit Sicherheit werden die Gerichte noch weitere Beschäftigung finden.

__________________
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
20 03.07.2006 16:18 Schwarzer ist offline E-Mail an Schwarzer senden Beiträge von Schwarzer suchen
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