Ein freundliches Hallo aus dem Kulturland Kreis Höxter
Bei uns ist folgendes "Maklerproblem" aufgetreten:
Ein Makler hat bisher immer ohne Beanstandung seine Negativerklärung oder den Prüfungsbericht rechtzeitig vorgelegt. Für das Jahr 2004 hat dieser Makler trotz Aufforderungsschreiben und Festsetzung eines Bußgeldes (wurde auch bezahlt) weder eine Negativerklärung abgegeben noch einen Prüfungsbericht vorgelegt. Die sonstige Zuverlässigkeitsprüfung hat keine weitere Beanstandung ergeben. Wir möchten daher nicht gleich die Erlaubnis widerrufen. Vielmehr soll der Makler mit Ordnungsverfügung und Androhung eines Zwangsgeldes aufgefordert werden den Prüfungsbericht bzw. Negativerklärung vorzulegen.
Kann in diesem Zusammenhang § 16 Abs. 1 MaBV alleinige Ermächtigungsgrundlage sein oder muss ggfls. § 29 GewO bzw evt. sogar § 14 OBG NRW hinzugezogen werden ?
In der Rechtsprechung und der einschlägigen Kommentierung (Landmann/Rohmer bzw. Marx) haben wir keine eindeutige Lösung gefunden.
Wäre schön, wenn uns jemand einen Tipp geben könnte.
sollte es sich bei der Vorlage des Prüfungsberichtes/Negativerklärung tatsächlich um das Jahr 2004 handeln, so hat Ihr Makler noch Zeit bis zum 31.12.2005. Eine Ahndung wäre dann fühestens im Jahr 2006 möglich.
Ermächtigungsrundlage für die Ordnungsverfügung mit Androhung eines Zwangsgeldes ist § 16 MaBV vom................ in der zurzeit geltenden Fassung, Ziff. 2.4 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Gewerbeüberwachung vom ................. in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 3 VwVfG ................... in der zurzeit geltenden Fassung und § 14 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG) vom........... in der zurzeit geltenden Fassung. - Natürlich alles auf NRW bezogen.
So machen wir es hier in NRW.
Bisher haben diese Verfügungen auch noch nie zu Beanstandungen geführt.
Gruß aus Westfalen
Annemarie Schlattmann
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