GbR Gesellschafterwechsel |
Kobe88
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GbR Gesellschafterwechsel |
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Folgender Sachverhalt:
Bei einer 2-Mann GbR verstirbt einer, eine neue Gesellschafterin hat in der Erbschaftsfolge vom Verstorbenen die Gesellschaftertätigkeit angetreten.
Dieses hat mir die Steuerberatungsgesellschaft der Firma mitgeteilt.
Ablauf bisher: 
1. Ich habe die neue Gesellschafterin aufgefordert eine Gewerbeanzeige zu erstatten
2. Die Steuerberatungsgesellschaft hat mir ein Schreiben geschickt mit o. g. Inhalt ( Erbschaftsfolge wird von…..angetreten.). Vorher haben die mir mitgeteilt, dass die neue Gesellschafterin keine Anzeige zu erstatten hat.
3. Was wäre jetzt der beste Weg um weiter zu verfahren (Anschreiben mit Darlegung der Gründe für die Anzeige ?)
Ich bitte um konstruktive Vorschläge :-)
Vielen Dank
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19.05.2011 14:25 |
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Solon
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Thorsten Bäumer
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Netten Brief an die Steuerberatungsgesellschaft: Du selbst mischt dich nicht in Steuerangelegenheiten ein, dann sollen die sich auch schließlich aus dem Gewerberecht raushalten.... Da gehen mir die Nackenhaare hoch!
Ne mal im Ernst: Nach § 14 GewO hat derjenige, der ein Gewerbe beginnt, dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Eine GbR ist ein zusammenschluss von mindestens zwei Personen (Natürliche oder juristische) die den selben Zweck (z.B. gemeinsame Ausübung eines Gewerbes) verfolgen. Tritt einer aus, z.B. wegen Tod, hat dieser Abzumelden (bei Tod natürlich von Amts wegen, da er nicht mehr selbst die Möglichkeit hat), bei Eintritt muss die Person entsprechende Anmeldung vornehmen. Uns interessiert da die Erbschaftsfolge recht wenig. Neuer Gewerbetreibender ist neuer Gewerbetreibender.
Dies würde ich dem Steuerberater so mitteilen und gleichzeitig Termin nennen, bis dass die Anmeldung vorliegen muss. Ich nehme immer 2 Wochen. Da es bereits die zweite Aufforderung ist, würde ich danach (falls keine Anmeldung erfolgt ist) ein Zwangsgeld androhen.
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2
19.05.2011 15:10 |
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Solon
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Ingo Hupens
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Vielleicht hilft der Auszug aus der GewAnzVwV:
"4.2 Personengesellschaften
Bei Personengesellschaften (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts - GbR - im Sinne des § 705 BGB, offene Handelsgesellschaft - OHG - im Sinne des § 105 HGB und Kommanditgesellschaft - KG - im Sinne des § 161 HGB) sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen und Gesellschafter die Gewerbetreibenden, nicht dagegen die Personengesellschaften als solche, da diese keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen.
Bei der OHG und GbR muss daher jede Gesellschafterin und jeder Gesellschafter eine Gewerbeanzeige erstatten; dementsprechend ist beim Eintritt weiterer Gesellschafterinnen oder Gesellschafter von diesen eine Gewerbe-Anmeldung, beim Ausscheiden einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters von diesen eine Gewerbe-Abmeldung zu erstatten."
Ich sehe das so:
Ein Gesellschafter ist ausgeschieden. Grund: Tod. Erfordernis einer GewAbm? JA! (ggfs. auch von Amts wegen!?)
Ein Gesellschafter ist eingetreten. Grund: Erbschaftsfolge. Erfordernis einer GewAnm? JA!
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3
19.05.2011 15:14 |
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Kobe88
Doppel-As
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Themenstarter
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Coole Sache :-)
Recht Herzlichen Dank an beide Antworten
Schöne Grüße aus dem wohl schönsten Bundesland Deutschalands :-)
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19.05.2011 15:19 |
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Thorsten Bäumer
Routinier
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5
19.05.2011 17:05 |
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