das verbot privater sportwetten im jahr 2008 war unzulässig |
bandick
Kaiser
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das verbot privater sportwetten im jahr 2008 war unzulässig |
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das ist ja mal ein interessantes urteil:
die koblenzer kreisverwaltung hatte im november 2006 den betrieb einer annahmestelle für einen in Malta ansässigen sportwettenanbieter untersagt. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhoben Klage abgewiesen, weil das staatliche Sportwettmonopol der privaten Vermittlung von Glücksspielen entgegen gestanden habe. Nachdem die Klägerin ihren Betrieb zum 30. Juni 2008 aufgegeben hatte, begehrte sie im Berufungsverfahren, die Rechtswidrigkeit der ihr gegenüber erlassenen Untersagungsverfügung im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe Ende Juni 2008 festzustellen. Dieser Antrag hatte Erfolg.
Das Verbot der privaten Vermittlung von Sportwetten sei im Zeitpunkt der Aufgabe des Betriebes der Klägerin Ende Juni 2008 rechtswidrig gewesen, weil jedenfalls damals die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für eine Beibehaltung des Sportwettmonopols nicht hinreichend beachtet worden seien. Wie das Oberverwaltungsgericht bereits im Eilbeschluss vom 18. August 2008 entschieden habe, sei insbesondere der Veranstalter der Sportwette ODDSET (Lotto Rheinland-Pfalz GmbH) durch das damaligen rheinland-pfälzische Landesglücksspielgesetz nicht entsprechend dem Glücksspielstaatsvertrag verpflichtet worden, die Zahl der Annahmestellen zur Bekämpfung der Spielsucht im erforderlichen Umfang zu begrenzen. Des Weiteren sei nicht gewährleistet gewesen, dass sich die Werbung für die Sportwette ODDSET in Rheinland-Pfalz im Rahmen des noch Zulässigen gehalten habe. Hieran sei bezogen auf den Zeitpunkt der Aufgabe des Betriebes der Klägerin festzuhalten, zumal der Landesgesetzgeber die damals bestehenden rechtlichen Bedenken des Oberverwaltungsgerichts durch eine Änderung des Landesglücksspielgesetzes am 22. Dezember 2008 bereits nachvollzogen habe. Ob die jetzt gültige Fassung des Gesetzes den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts und der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs an die Zulässigkeit des staatlichen Wettmonopols entspreche, habe allerdings im nunmehr abgeschlossenen Verfahren nicht geprüft werden müssen.
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30.04.2011 07:47 |
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Solon
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96er
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Vor allem belegt dieses Urteil einmal mehr die Langwierigkeit solcher Verfahren. Zwischen der Untersagung des Annahmestellenbetriebs und dem abgeschlossenen Urteil nach der Klage sind knapp fünf Jahre vergangen. Kein Wunder, dass in diesem Land nichts vorangeht, wenn man sich in sämtlichen Angelegenheiten erst bis zur letzten Instanz durchkämpfen muss, bis irgendwann mal eine rechtsgültige Entscheidung getroffen wird.
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2
04.05.2011 11:21 |
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