Steinmetz im Reisegewerbe/Friedhofsatzungen |
jonas kuckuk
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Steinmetz im Reisegewerbe/Friedhofsatzungen |
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Moin,
In NRW arbeitet ein Reisegewerbetreibender als Steinmetz und will Grabsteine aufstellen. Manche Satzungen sind im Rahmen der EU Dienstleistungsrichtlinie noch nicht angepasst worden.
Hat ein Kirchlicher Friedhof die selben Pflichten wie ein städtischer?
Die Verwaltungsbeamtin sagte mir: "Die Eu kann der Kirche doch keine Vorschriften machen" und will somit an der Meisterpflicht und dem Handwerksrollenzwang festhalten.
Der Selbständige hat nun aber einen Auftrag den er in Kürze erledigen muß.
Grabsteine kann man nicht einfach Jahre in der Garage leigen lassen, bis die Sache geklärt ist.
Wie soll der Reisegewerbetreibende mit der vermutlich veralteten kirchlichen Friedhofssatzung umgehen.
Welchen Ärger bekommt er wenn er es trotz ungeklärter Sachlage trotzdem tut?
schnelle Tips wären entscheidend....
gruß Jonas Kuckuk
__________________ Jonas Kuckuk
reisegewerbetreibender Reetdachdecker
jonas.kuckuk@freenet.de
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1
29.04.2011 10:47 |
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Solon
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domar
Haudegen
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Also nach meinen Unterlagen unterliegt der Steinmetz des Rollenzwangs nach Anlage A Nr. 8 der Handwerksordnung.
Von daher ist es egal ob Kirche oder nicht. Im Grunde dürfte der Steinmetz das Gewerbe ohne Meisterbrief gar nicht ausüben.
Wenn er es trotzdem macht, wird es sicherlich mit jedem Auftrag schmerzlicher und er benötigt aus der Ferne betrachtet einen motivierten Anwalt.
__________________ Meine Damen und Herren, ich hoffe, Sie verzeihen mir meine Leidenschaft. Ich hätte Ihnen die Ihre auch gerne verziehen. (Dieter Hildebrandt)
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2
29.04.2011 15:30 |
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Solon
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jonas kuckuk
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Steinmetz im Reisegewerbe/Friedhofsatzungen |
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Hallo Domar,
Also deine Unterlagen sind die Handwerksordnung und die ist aber nicht fürs Reisegewerbe gültig. Hier gilt die Gewerbreordnung, die Gewerbefreiheit und natürlich auch die Dienstleistungsfreiheit. Das Problem ist, das es immer noch Friedhofsatzungen gibt, in der der Eintrag in die Handwerksrolle oder sogar der Meister verlangt wird. Dies war und ist nicht zulässig.
Das Problem ist: Der Gewerbetreibende kann uU nicht arbeiten, die Behörde/Friedhofsverwaltung macht sich strafbar..... und der Kunde der den Stin gestzt haben will muss es ausbaden.
Gruß Jonas Kuckuk
__________________ Jonas Kuckuk
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3
29.04.2011 17:48 |
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J. Simon
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Hallo Herr Kuckuck,
ich erlaube mir an dieser Stelle, bevor es an die EU-DLR und ähnliches geht die schlichte Frage, wie der Steinmetz im Reisegewerbe an den Auftrag gekommen ist.
Ist er vom Verantwortlichen für die Grabstelle angesprochen worden oder lungert der Kollege vor Friedhöfen herum und wartet bis die Leichenzüge vorbeikommen, um dann seine Dienste anzubieten?
Freundliche Grüße
J. Simon
p.s. Im Mai ist das nächste Bundesfahndertreffen, ich werde dann Herrn Kralle wie versprochen noch von Ihnen grüßen
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5
02.05.2011 09:21 |
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J. Simon
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Herr Kuckuck, noch eine weitere Frage:
Dreht es sich nur um das Aufstellen der Grabsteine oder das fertigen des Grabsteines und seine Aufstellung?
Gruß J. Simon
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6
02.05.2011 13:46 |
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jonas kuckuk
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steinmetz im Reisegewerbe/Friedhofsatzungen |
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Hallo Herr Simon,
Der betroffene Steinmetz im Reisegewerbe hat ein Reisegewerbe angemeldet, kennt die regeln und betreibt genau ein solches.
Zum einen spricht er bei Bestattungsunternehmen vor lässt sich empfehlen, zum andern hat er keine Niederlassung in der er Kunden empfangen und Bestellungen aufnehmen könnt.
Heutzutage werden Grabsteine sogar im Internet gehandelt. Er selbst betreibt auch einen stehenden Handel in dem er berechtigt ist im unerheblichen Nebenbetrieb, auch Grabsteine aufzustellen, falls das Aufstellen der Grabsteine überhaupt ein Handwerk. Die Herstellung der Grabsteine, die Steinmetzarbeit, wird je nachdem von ihm, nach Auftragsannahme im Reisegewerbe selbstgemacht oder ein befreundeter Betrieb übernimmt die Arbeiten.
Das wirkliche Problem, was der Betroffene jetzt hat, dass die Friedhofsatzungen manchmal so ausgelegt werden, dass es nicht ohne Meisterbrief möglich ist, dort zu arbeiten. Um solche Probleme rechtzeitig und zeitnah zu klären, ist viel Fingerspitzengefühl und Sachkenntnis nötig.
Auf dem kirchlichen Friedhof sieht es gerade so aus, als ob man sich mit seinen Referenezen zufrieden stellt. dies klärt sich in den nächsten Tagen, denn der Grabstein muss ja zeitnah aufgestellt werden.
Aber nunmacht die nächste städtische Friedhofsatungen Probleme- eigentlich nicht die Satzung, sondern deren Auslegung.
Ich werde Sie auf dem laufenden halten.
Kennen Sie denn den Beitrag aus dem letzten freibrief? Hier spielt die EU Dienstleistungsrichtlinie eine enorme Rolle.
Fazit: Der Betroffene ist als stehender und reisender Betrieb rechtlich, fachlich und persönlich zuverlässig - und das ist es worauf es ankommt.
Eine Reisegwerbekarte dient genau der Klärung seiner persönlichen Zuverlässigkeit. Ein Eintrag in die Handwerkrolle ist kein muss, sondern eben nur eine Möglichkeit.
Soweit
Das nächste BundesfahnderTreffen findet wo statt? Das Protokoll des letzten war ja genauso gut wie das aus Oldenburg. Grüßen Sie Herrn Kralle- Ich hoffe er hat unsere Lach und Krachgeschichte gut verdaut.
Jonas Kuckuk
Offen bleiben noch immer Tips, wie der Betroffene jetzt schnell zu Kärung beitragen kann, damit er nicht die Aufträge verliert.
__________________ Jonas Kuckuk
reisegewerbetreibender Reetdachdecker
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7
02.05.2011 20:46 |
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LKKS
Kaiser
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Zitat: |
Offen bleiben noch immer Tips, wie der Betroffene jetzt schnell zu Kärung beitragen kann, damit er nicht die Aufträge verliert. |
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Eilantrag beim VG
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8
04.05.2011 07:39 |
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J. Simon
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Hallo Herr Kuckuck,
zum Problem Ihres Kumpels kann ich nur sagen, daß wir keine Rechtsberatung durchführen dürfen und können. Insbesondere beim Satzungsrecht möchte ich mich doch sehr zurückhalten.
Ich bitte um Verständnis.
MfG J. Simon
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9
04.05.2011 08:11 |
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jonas kuckuk
Doppel-As
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Sehr geehrter Herr Haß,
Wenn mir meine Arbeit, die ich legal ausführe, in einem Bereich plötzlich verboten wird, aufgrund einer SATZUNG, die unter Umständen weder aktuell noch mit dem Prinzip der Gewerbefreiheit in Deutschland und weder mit dem Prinzip der Dienstleistungsfreiheit in der EU übereinstimmt, dann ist doch die Frage wer sich hier an was zu halten hat durch aus berechtig.
Glauben SIE WIRKLICH, DASS MAN NICHT DAVOR ZURÜCKSCHRECKT, EINEN gesezten Stein wieder zu beseitigen, weil er nicht der Friedhofsatzung gemäß installiert wurde?
Und das Problem mit der Gewährleistung? Mittlerweile müsste es sich doch rumgesprochen haben, das selbst wenn hier ohne Meistertitel, ohne Rechnung ohne Gewerbeanmeldung gearbeitet wurde, also schwarz auf allen ebenen, das trotzdem der Handwerker gewährleitungspflichtig ist.
Kennen Sie Statistiken wie oft ein Grabmal umstürzt?
Gruß
__________________ Jonas Kuckuk
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11
06.05.2011 08:00 |
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LKKS
Kaiser
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Solange die Satzung im Raum steht, gilt sie.
Da es sich um eine gemeindliche oder kirchliche Selbstverwaltungsangelegenheit handelt, muß zunächst die Satzung angefochten werden.
Normenkontrollverfahren.
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12
06.05.2011 10:21 |
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