ec cash verbot in spielhallen ! |
jochen B.
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RE: Anzeigen an die BAFIN |
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Zitat: |
Original von gmg
Zuständige Behörde für die Entgegennahme von Anzeigen in dieser Sache ist die BAFIN:
Dienstsitz Bonn:
Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Graurheindorfer Str. 108
53117 Bonn
oder
Postfach 1253
53002 Bonn
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Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Lurgiallee 12
60439 Frankfurt
oder
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60391 Frankfurt
Grüße |
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Bevor die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Leute zur Überwachung in den Außendienst schickt, rechnet lieber damit, dass die Herr vom ZOLL auftauchen.
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21
03.06.2011 16:16 |
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Solon
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Meike
Foren Gott
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Hallo Jochen,
solte dies die Antwort auf meine Frage sein?
"Hallo zusammen,
vor allem die Automatenaufsteller,
wie ich in der SI Mai 2011 zu GeWeTe nun lesen musste, beginnen einige von Euch das "Wertgutschein-Geschäft" mit dem Verkauf von 20,-€-Wertgutscheinen, die ein Jahr gültig sind und die der Kunde dann über eine Freimünzung durch die Aufsicht einlöst.
Hatte sich mal jemand zuvor juristisch "schlau" gemacht? Gibt es dazu eine Stellungnahme eines Juristen der Aufstellerverbände?"
Willst Du damit andeuten, dass die Aufsteller sich nur an die Dinge halten, die ständig kontrolliert werden?
VG
Meike
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22
04.06.2011 08:17 |
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Solon
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gmg
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RE: Anzeigen an die BAFIN |
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Zitat: |
Original von jochen B.
Zitat: |
Original von gmg
Zuständige Behörde für die Entgegennahme von Anzeigen in dieser Sache ist die BAFIN:
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Vorgänge anzeigen kann doch jedermann....
Grüße
__________________ gmg
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04.06.2011 17:44 |
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gmg
Foren Gott
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RE: Anzeigen an die BAFIN |
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Danke für Deinen Hinweis, Jochen!
Demnächst habe ich ein Treffen mit dem Zoll.
Da bin ich gespannt, ob ich diesen Personenkreis auch für die Sache begeistern kann.
Grüße
__________________ gmg
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24
05.06.2011 11:38 |
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jasper
Kaiser
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RE: Anzeigen an die BAFIN |
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Zitat: |
Original von gmg
Danke für Deinen Hinweis, Jochen!
Demnächst habe ich ein Treffen mit dem Zoll.
Da bin ich gespannt, ob ich diesen Personenkreis auch für die Sache begeistern kann.
Grüße |
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So wie es scheint, wurden die bereits von einer anderern Stelle aus begeistert
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25
05.06.2011 13:47 |
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gmg
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Ja,
die Sachverhalte anzeigen kann jeder.
Also neben den Ordungsämtern auch z. B. der Zoll.
Natürlich auch die Polizei.
Fassen wir es noch einmal alles zusammen:
1) Die Betreiber von bis zum 30. 04. 2011 noch nicht verbotenen Zahlungsdiensten wurde durch separates Anschreiben der Firmen Lavego und teleCash informiert (also bösgläubig gemacht), dass es im Bereich des EC-Handlings eine Gesetztesänderung gegeben hat. Nach § 35 ZAG sind ab dem 01. 05. 2011 Buchungen an EC-Terminals ein Geschäft, welches eine spezielle Erlaubnis benötigt.
Diese kann man sich grundsätzlich von der BAFIN erteilen lassen.
Solange keine Gemehmigung vorliegt, bedeutet dies, dass ab dem 01. 05. 2011 keine Barauszahlungen über EC-Karten mehr genehmigt sind.
Damit handelt es sich um einen Sachverhalt, der einfach zu überprüfen ist.
Liegt eine Genehmigung vor ? JA oder NEIN.
Falls NEIN ist der Vorgang der BAFIN anzuzeigen, da es sich um einen unerlaubten Zahlungsdienst handelt.
Wenn man einen unerlaubten Zahlungsdienst betreibt, wird folgendes passieren:
ZAG
§ 4 Einschreiten gegen unerlaubte Zahlungsdienste sowie das unerlaubte Betreiben des E-Geld-Geschäfts
(1) Werden ohne die nach § 8 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis Zahlungsdienste erbracht (unerlaubte Zahlungsdienste) oder wird ohne die nach § 8a Absatz 1 erforderliche Erlaubnis das E-Geld-Geschäft betrieben (unerlaubtes Betreiben des E-Geld-Geschäfts), kann die Bundesanstalt die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber dem Unternehmen sowie gegenüber seinen Gesellschaftern und den Mitgliedern seiner Organe anordnen. Sie kann für die Abwicklung Weisungen erlassen und eine geeignete Person als Abwickler bestellen. Sie kann ihre Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 und nach § 23a bekannt machen; personenbezogene Daten dürfen nur veröffentlicht werden, soweit dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Die Befugnisse der Bundesanstalt nach den Sätzen 1 bis 3 bestehen auch gegenüber dem Unternehmen, das in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist, sowie gegenüber seinen Gesellschaftern und den Mitgliedern seiner Organe.
(2) Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens berechtigt. § 37 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.
(3) Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung und Ersatz seiner Aufwendungen. Die gezahlten Beträge sind der Bundesanstalt von dem betroffenen Unternehmen gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen. Die Bundesanstalt kann das betroffene Unternehmen anweisen, den von der Bundesanstalt festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt unmittelbar an den Abwickler zu leisten, wenn dadurch keine Beeinflussung der Unabhängigkeit des Abwicklers zu besorgen ist.
Im folgenden Paragrafen wird dargestellt, was weiter passieren kann....
§ 5 Verfolgung unerlaubter Zahlungsdienste sowie des unerlaubten Betreibens des E-Geld-Geschäfts
(1) Ein Unternehmen, bei dem feststeht oder, Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es unerlaubte Zahlungsdienste erbringt, unerlaubt das E-Geld-Geschäft betreibt oder dass es in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung unerlaubter Zahlungsdienste oder des unerlaubten Betreibens des E-Geld-Geschäfts einbezogen ist oder war, sowie die Mitglieder der Organe, die Gesellschafter und die Beschäftigten eines solchen Unternehmens haben der Bundesanstalt sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Ein Mitglied eines Organs, ein Gesellschafter oder ein Beschäftigter hat auf Verlangen auch nach seinem Ausscheiden aus dem Organ oder dem Unternehmen Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
(2) Soweit dies zur Feststellung der Art oder des Umfangs der Geschäfte oder Tätigkeiten erforderlich ist, kann die Bundesanstalt Prüfungen in Räumen des Unternehmens sowie in den Räumen der nach Absatz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen und Unternehmen vornehmen; sie kann die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen. Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen hierzu diese Räume innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sind sie befugt, diese Räume auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten sowie Räume, die auch als Wohnung dienen, zu betreten und zu besichtigen; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
(3) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen die Räume des Unternehmens sowie der nach Absatz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen und Unternehmen durchsuchen. Im Rahmen der Durchsuchung dürfen die Bediensteten auch die auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen zum Zwecke der Sicherstellung von Gegenständen im Sinne des Absatzes 4 durchsuchen. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. Durchsuchungen von Geschäftsräumen und Personen sind, außer bei Gefahr im Verzug, durch das Gericht anzuordnen. Durchsuchungen von Räumen, die als Wohnung dienen, sind durch das Gericht anzuordnen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzuge begründet haben, enthalten.
(4) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank können Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhaltes von Bedeutung sein können.
(5) Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 zu dulden. Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für andere Unternehmen und Personen, sofern
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung von Zahlungsdiensten oder des E-Geld-Geschäfts einbezogen sind, die in einem anderen Staat entgegen einem dort bestehenden Verbot erbracht werden, und
2. die zuständige Behörde des anderen Staates ein entsprechendes Ersuchen an die Bundesanstalt stellt.
Die für mich erheblichen Maßnahmen, die das ZAG zulässt, habe ich unterlegt.
Die Anbieter von solchen unerlaubten Zahlungsdiensten sollten sich noch einmal genau überlegen, ob dieser Service für den Spieler wirklich das zuvor dargestellte Risiko wert ist, oder es nicht doch besser ist, den EC-Cash-Service einzustellen.
Auf die Bestrafungsmöglichkeiten lt. ZAG hatte ich ja bereits hingewiesen...
Edith:
Diese Ausführungen entsprechen übringens meinem mündlichen Hinweis an einen Spielhallenbetreiber in der zurückliegenden Woche.
Dieser betrieb EC-Cash "wie bisher" > somit als unerlaubten Zahlungsdienst.
Für mich leider auch der Hinweis auf die nicht zufriedenstellende Verbändearbeit....
Einen solchen "freundlichen Hinweis" wird es auch von mir nicht mehr geben.
Die Sache erinnert mich an die Anfangszeiten des Verbotes der FUNGAMES.
Bei diesem Sachverhalt wird es aber nicht wieder mehr als 5 Jahre dauern, bis die erforderlichen Maßnahmen ergriffen worden sind.
Grüße
__________________ gmg
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von gmg: 05.06.2011 14:55.
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26
05.06.2011 14:31 |
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gmg
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Kommen wir zum nächsten Sachverhalt.
Irene war so freundlich, und hat ein entsprechendes Beispiel unter Beitrag Nr. 12 gepostet:
Zitat on
Lieber Spielgast,
ab sofort bieten wir Ihnen hier einen Münzservice an.
Unsere Aufsicht münzt für Sie das Gerät Ihrer Wahl in Höhe von 20,-
Sie können den Service im Wert von 20,- mit Ihrer EC Karte an unserem EC Cashterminal bezahlen.
Zeitgleich können Sie hier maximal einen zusätzlichen
Betrag von bis zu 180,- eingeben.
Münzservice plus Zusatzbetrag darf 200,- nicht überschreiten.
Zitat off
Der Spielstättenbetreiber hat diesen "lustigen Zettel" aufgehängt.
Ansonsten ist der Sachverhalt vergleichbar mit dem Sachverhalt im Vorbeitrag.
Diesem Beispiel liegt keine spezielle Erlaubnis der BAFIN vor.
Der Spielstättenbetreiber beschreibt einen besonderen - neu eingeführten - Sachverhalt:
Die Aufsicht nimmt eine Teil des Geldes des Spielgastes, welches sich dieser über EC-Cash hat auszahlen lassen, und wirft es für den Spielgast an dem Automaten seiner Wahl ein.....
Dieser Sachverhalt steht auf dem Zettel am EC-Cash.
Warum habe ich nur solche Schwierigkeiten, zu glauben, dass der Sachverhalt so tatsächlich abgelaufen ist???
Ich denke mir, die zeugenschaftliche Vernehmung des Spielgastes durch die BAFIN - dieser ist ja an Hand der Bankverbindung eindeutig zu identifizieren - wird den tatsächlichen Sachverhalt erbringen.
Dem Sachverhalt zu Grunde liegen soll die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 10 Nr. 4 ZAG:
Zitat on ZAG
(10) Keine Zahlungsdienste sind:
4. Dienste, bei denen der Zahlungsempfänger dem Zahler Bargeld im Rahmen eines Zahlungsvorgangs aushändigt, nachdem ihn der Zahlungsdienstnutzer kurz vor der Ausführung eines Zahlungsvorgangs zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen ausdrücklich hierum gebeten hat,
Zitat off ZAG
Einen Zahlungsvorgang zum Erwerb einer Dienstleistung gibt es aber im Spielhallenbereich nicht. Die tatsächlich mögliche Dienstleistung wird lediglich vom Spielgerät (GSG) gegenüber dem Spielgast erbracht. Die Spielhallenaufsicht kann für den Spielgast keinen Zahlungsvorgang zum Erwerb einer - nicht möglichen - Dienstleistung erbringen.
Ursache und Wirkung werden umgedreht.
Was will der Spielgast?
Geld zum weiteren Bespielen des GSG. Sonst nix. Auch nicht von der Aufsicht....
Der Aufsicht ist es aber auch nicht erlaubt, sich in der zuvor beschriebenen Weise an dem GSG zu betätigen.
Was sagt § 8 SpielV?
Der Aufsteller eines Spielgerätes...darf ... nicht gestatten oder dulden, dass in seinem Unternehmen Beschäftigte an dem Spiel teilnehmen.....
Und jetzt soll durch diesen o. a. Zettel die Aufsicht angewiesen werden, an dem Spiel teilzunehmen????
>OWIG nach § 19 Abs. 1 Nr. 7 SpielV....
Wieso erinnert mich dieser Sachverhalt auch so ein bisschen an diese Vorglühgeschichte???
Wieso meine ich, dass die BAFIN über solche "Fallgestaltungen" informiert werden muß ?
Grüße
__________________ gmg
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27
05.06.2011 15:43 |
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gmg
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RE: Anzeigen an die BAFIN |
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Kommen wir jetzt zu dem Sachverhalt aus dem Hause ADP - hier der Tochter GeWeTe.
Dazu gibt es die Service-Informationen aus dem April und Mai 2011.
GeWeTe schafft, Dank der eingesetzten Technik - ähnliche - jedoch mit dem Sachverhalt im vorangegangenen Beitrag nicht vergleichbare Sachverhalte.
Im vorangegangenen Beitrag wurde nur ein Sachverhalt behauptet.
Bei GeWeTe wird ein Sachverhalt in Papierform geschaffen.
Die Aufsicht wird beweisbar in den Sachverhalt eingebunden. Ohne die Aufsicht funktioniert das "Modell GeWeTe" nicht. Der Spielgast erhält seine 20 € "für die Dienstleistung" erst, nachdem die TAN des Wertgutscheines, den die EC-Cash-Einheit ausgegeben hat, in einem gesonderten Vorgang durch die Aufsicht in die EC-Cash-Einheit eingegeben worden ist. Dann - so der vorgetragene Sachverhalt - nimmt die Aufsicht diese 20 € und münzt diese auf dem gewünschten GSG auf.
Ursache und Wirkung werden umgedreht.
Was will der Spielgast?
Geld zum weiteren Bespielen des GSG. Sonst nix. Auch nicht von der Aufsicht....
Der Aufsicht ist es aber auch nicht erlaubt, sich in der zuvor beschriebenen Weise an dem GSG zu betätigen.
Was sagt § 8 SpielV?
Der Aufsteller eines Spielgerätes...darf ... nicht gestatten oder dulden, dass in seinem Unternehmen Beschäftigte an dem Spiel teilnehmen.....
(das hatten wir schon mal im Vorbeitrag).
Also NICHTS NEUES ???
Doch, bei dieser Sachverhaltsgestaltung kommt es zu einer weiteren Besonderheit:
Es gibt ein Urteil des EUGH vom 29. 07. 2010 zur Umsatzsteuer in der Rechtssache C-40/09 (Astra Zeneca UK Ltd).
In diesem Urteil wird ausgeführt, dass diese Dienstleistung (der Wertgutscheinverkauf) zu einem Vorgang führt, der eine umsatzsteuerpflichtige Dienstleistung darstellt.
D.h., dass dieser Gutscheinverkauf zu den umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen hinzugerechnet - und somit erklärt - werden muß.
Da ich davon ausgehen muß, dass dieses Urteil nicht allen Betreibern des "Systems GeWeTe" bekannt ist, erfolgt hier der entsprechende Hinweis, verbunden mit der Bitte, sich mit dem eigenen Steuerberater in Verbindung zu setzen, damit die steuerpflichtigen Umsätze aus der "GeWeTe-EC-CASH-Einheit" zutreffend erklärt werden können.
Die in das Spielgerät eingeworfenen Gelder stellen übrigens lediglich eine Mittelverwendung dar.
Auf Grund der nicht spezifizierbaren GSG-Buchführung kann dieser Sachverhalt umsatzsteuerlich auch nicht weiter überprüft werden. Insofern dürfte 2 x Umsatzsteuer anfallen.
1 x für den EC-CASH-Vorgang
1 x für den Spielvorgang am Gerät.
Wieso meine ich, dass die BAFIN über diese "GeWeTe-Fallgestaltung" informiert werden muß ?
Gleiches RECHT für ALLE!
Grüße
__________________ gmg
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28
05.06.2011 16:28 |
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gmg
Foren Gott
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Anzeigen in der Sache können jederzeit an die
BAFIN
Abteilung Q3,
poststelle@bafin.de
übersandt werden.
Grüße
__________________ gmg
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29
05.06.2011 16:33 |
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gmg
Foren Gott
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Wer sich die Erlaubnis zum Erbringen von Zahlungsdiensten gemäß § 8 Abs. 1 ZAG erteilen lassen möchte, kann sich hier
das entsprechende Merkblatt runterladen....
Grüße
__________________ gmg
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30
05.06.2011 16:45 |
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Sandy
Eroberer
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GMG , 6 eintraege nacheinander - voll witzig
bezahl ich halt mein Kaffee mit ec , die ganze Diskussion ist so sinnlos wie die Vorschrift an sich
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31
05.06.2011 18:58 |
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Meike
Foren Gott
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Hallo Sandy,
dass es sich hierbei nach Deiner Meinung um eine "sinnlose" Vorschrift handelt, liegt eventuell daran, dass
Du das Allgemeininteresse, d.h. den Schutz des Zahlungsverkehrs durch speziell überprüfte und autorisierte Personen nicht siehst.
Anstatt nur den eigenen persönlichen Vorteil bzw. die eigene persönliche Handlungsweise zu betrachten, solltest Du hier mal die PKS und Phänomen "Betrug im Zahlungsverkehr" / "Betrug mittels rechtswidrig erlangter Debitkarten" Dir anschauen.
Ihr könnt doch einen Antrag auf Erlaubnis stellen, wo ist das Problem?
Aber diese "Spielchen", die man sich z.Zt. mit Wertgutscheinen&Co. ausdenkt, machen alles andere als einen guten Eindruck.
Mal abgesehen von der doppelten Besteuerungsmöglichkeit den Finanzamts, die Euch gmg nun dargelegt hat.
VG
Meike
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32
06.06.2011 07:43 |
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gmg
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Für Casinos wird vom AMA mit Schriftsatz vom 05. 05. 2011 - indirekt über die Stellungnahme zum 1. Glücksspieländerungsstaatsvertrag (1. GlüÄndStV) in der Fassung vom 14. April 2011 - ein Verbot von Geldautomaten gefordert, da diesem Schriftsatz auch die Empfehlung (1/2011) des Fachbeirats nach § 10 Abs. 1 Satz 2 GlüStV i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 VwVGlüStV vom 14. Januar 2011 beigefügt worden ist:
Dort wird auf Seite 8 (vgl. Link) ausgeführt:
Zitat on
Verbot von Geldautomaten
Geldautomaten in Spiellokalitäten werden fast ausschließlich von Problemspielern verwendet. In einer Studie aus Neuseeland geben 17% der problematischen Spieler und nur 2% der Freizeitspieler an, dass der Zugang zu Geldautomaten ihre Spielausgaben erhöhe. Geldautomaten sind einer der am häufigsten genannten Gründe für die Überschreitung selbstgesetzter Limits bezüglich der Spielausgaben und Problemspieler halten ihre Abschaffung für das effektivste Instrument, um ihre Ausgaben zu kontrollieren. Leichter Zugang zu Geldautomaten in Spiellokalitäten führt entsprechend zu höheren Spielausgaben und begünstigt die Entwicklung und Beständigkeit einer Glücksspielsucht.
Geldautomaten in jeglicher Form sind daher im Gebäude und auf dem Gelände von Casinos zu untersagen.
Zitat off
Fundstelle:
Insofern verstehe ich die aktuelle Vorgehensweise in den Spielhallen nicht. Die vg. Ausführungen des Fachbeirates hören sich schlüssig an.
Grüße
__________________ gmg
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34
27.06.2011 08:27 |
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eszet
Tripel-As
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Nächster Level: 1.460.206
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"Verständlich" wird das aus dem Blickwinkel UMSATZ.
Wenn jemand im Hot Mode die Halle verläßt und 5 Minuten zum nächsten Geldautomaten gehen oder fahren muß, kann es sein das er zur Besinnung kommt und zumindest an diesen Tag nicht mehr wiederkommt.
Steht der Geldautomat innerhalb der Konzession kann der Spieler während er zuschaut wie sein letztes Geld per Autostart verschwindet, Nachschub ziehen.
Keine Gefahr das er anfängt nachzudenken.
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35
27.06.2011 18:33 |
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KARO
Routinier
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Deine Gedankengänge sind einmalig , IQ 135 ?
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36
27.06.2011 22:00 |
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gmg
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Bei meinen letzten Besuchen in der Spielhalle zeigte sich, wie durch die Aufstellerschaft reagiert wird:
Abgebaut werden die Geldausgabeautomaten natürlich nicht.
Dafür gibt es an den Geldausgabeautomaten merkwürdige Zettel.
Ich habe mal einen abgetippt.
Zitat on
Formulierungsvorschlag:
Information zur Beschaffung von Bargeld gemäß Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz – ZAG
Sehr geehrter Kunde,
der Einsatz Ihrer ec-Karte gegen Auszahlung von Bargeld ist bei uns nur noch im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Ware oder Dienstleistung erlaubt.
Unsere Dienstleistung bezieht sich auf das Angebot der Nutzung von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit.
Der Waren- oder Dienstleistungswert muß mindestens 20 € betragen. Der Auszahlbetrag (Cash-Back) darf 200 € nicht übersteigen. Sie können maximal 220 € mit Ihrer Girocard verfügen.
Sie sind verpflichtet, vom hier erhaltenen Bargeldbetrag bei gleichzeitigem Einsatz einer ec-Karte mindestens 20 € in einem unserer Spielgeräte einzusetzen. Unsere Aufsichten überwachen die Einhaltung dieser Auflagen.
Die Beschaffung von Bargeld an diesem Wechselautomaten unter Nutzung ihrer ec-Karte, ohne einen mit dieser Autorisierung im direkten Zusammenhang stehenden Erwerb einer Ware oder Dienstleistung, ist untersagt. Für die ausschließliche Beschaffung von Bargeld nutzen Sie bitte die dafür vorgesehenen Geldausgabeautomaten der Banken.
Wir bedanken uns für Ihr Verständnis und wünschen Ihnen viel Glück beim Spiel.
Wir schlagen vor, diese Information auch als Info-Schreiben in der Halle an geeigneter Stelle auszulegen.
Zitat off
Zum vorgefundenen Sachverhalt:
GeWeTe- Wechsler mit EC-Cash ohne Software-Update...
Zur Reaktion:
Vorgang wurde der BAFIN gemeldet.
Grüße
__________________ gmg
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37
28.06.2011 15:39 |
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petergaukler
Kaiser
Dabei seit: 22.05.2008
Beiträge: 1.430
Bundesland:
Baden-Württemberg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
sonstige
Level: 48 [?]
Erfahrungspunkte: 8.310.571
Nächster Level: 8.476.240
Themenstarter
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RE: Zettel in der Spielhalle |
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Zitat: |
Original von gmg
Bei meinen letzten Besuchen in der Spielhalle zeigte sich, wie durch die Aufstellerschaft reagiert wird:
Abgebaut werden die Geldausgabeautomaten natürlich nicht.
Dafür gibt es an den Geldausgabeautomaten merkwürdige Zettel.
Ich habe mal einen abgetippt.
Zitat on
Formulierungsvorschlag:
Information zur Beschaffung von Bargeld gemäß Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz – ZAG
Sehr geehrter Kunde,
der Einsatz Ihrer ec-Karte gegen Auszahlung von Bargeld ist bei uns nur noch im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Ware oder Dienstleistung erlaubt.
Unsere Dienstleistung bezieht sich auf das Angebot der Nutzung von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit.
Der Waren- oder Dienstleistungswert muß mindestens 20 € betragen. Der Auszahlbetrag (Cash-Back) darf 200 € nicht übersteigen. Sie können maximal 220 € mit Ihrer Girocard verfügen.
Sie sind verpflichtet, vom hier erhaltenen Bargeldbetrag bei gleichzeitigem Einsatz einer ec-Karte mindestens 20 € in einem unserer Spielgeräte einzusetzen. Unsere Aufsichten überwachen die Einhaltung dieser Auflagen.
Die Beschaffung von Bargeld an diesem Wechselautomaten unter Nutzung ihrer ec-Karte, ohne einen mit dieser Autorisierung im direkten Zusammenhang stehenden Erwerb einer Ware oder Dienstleistung, ist untersagt. Für die ausschließliche Beschaffung von Bargeld nutzen Sie bitte die dafür vorgesehenen Geldausgabeautomaten der Banken.
Wir bedanken uns für Ihr Verständnis und wünschen Ihnen viel Glück beim Spiel.
Wir schlagen vor, diese Information auch als Info-Schreiben in der Halle an geeigneter Stelle auszulegen.
Zitat off
Zum vorgefundenen Sachverhalt:
GeWeTe- Wechsler mit EC-Cash ohne Software-Update...
Zur Reaktion:
Vorgang wurde der BAFIN gemeldet.
Grüße |
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spielzwang ?
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38
28.06.2011 15:55 |
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gmg
Foren Gott
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RE: Zettel in der Spielhalle |
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Ich habe zunächst bewusst nicht den Inhalt dieses Zettels kommentiert.
Neben dem "Spielzwang":
Die Aufsicht überwacht die Einhaltung dieser "Auflagen"....
Grüße
__________________ gmg
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39
28.06.2011 15:59 |
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gmg
Foren Gott
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GeWeTe Wechsler mit Software-Update |
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Über den GeWeTe-Wechsler mit Software-Update ist ja schon gesprochen worden.
Hier erfolgt über die Bildschirmanzeige (Aufnahme Nr. 4) der Hinweis:
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Dies ist kein allgemeiner Geldautomat!
Kartenbuchungen dienen dazu, Einsätze an unseren Automaten zu leisten.
Der mindestens für Einsätze zu buchende Betrag beträgt 20 Euro. Die Abwicklung dieses Mindestbetrages erfolgt durch unser Personal gegen Vorlage Ihres Zahlungsbeleges.
Zusätzlich können Sie sich bis zu 200 Euro direkt auszahlen lassen.
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Die Auszahlungsstückelungsmöglichkeiten ergeben sich aus der Aufnahme Nr. 5.
Zum Sachverhalt:
GeWeTe-wechsler mit Software-Update EC-Cash-Back
Zur Reaktion:
Vorgang wurde der BAFIN gemeldet.
Grüße
gmg hat diese Bilder (verkleinerte Versionen) angehängt:
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__________________ gmg
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40
28.06.2011 16:10 |
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