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mistral mistral ist männlich
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Zitat:
Original von lodermulch
als ICH das letzte mal auf spielhallen mit aktivem ec-automat hingewiesen
habe, wurde mein beitrag unkenntlich gemacht.

was denn nun?

im übrigen kann man sowohl in der gauXXXX als auch in der
XXXXolino halle immer noch per karte geld bekommen...


Na, hoffentlich kannst Du diese Behauptung nachweisen!

Verkürzungen bringen übrigens wenig,wenn man si noch zuordnen kann !
Lasse Dich mal beraten.


Zitat gmg gefunden in diesem Forum:

In diesem Jahr habe ich bei der Begehung von Dutzenden von Kozessionen keine "Geldausgabeautomaten der kritischen Art" (welcher Art auch immer) mehr in der Aufstellung vorgefunden.

Zitat off

__________________
Nur eine nationale Regelung kann zu einer Rechtssicherheit führen.

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von mistral: 08.12.2013 15:56.

301 08.12.2013 15:50 mistral ist offline E-Mail an mistral senden Beiträge von mistral suchen
Solon
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Themenstarter Thema begonnen von petergaukler


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RE: ec cash verbot in spielhallen !

BERLIN
Freitag, 31. Januar 2014

Der Daddelkönig von Berlin -
Staatsanwalt friert seine Millionen ein !!!

Spielhallen funktionieren nur, wenn die Kunden Geld haben, um die Automaten zu füttern. Ein Geschäftsmann (52) bot da einen Service: In seinen „Daddelbuden“ konnten die Spieler direkt Geld von ihren Konten zapfen. Deshalb bekam der Mann jetzt Besuch von Polizei und Staatsanwaltschaft und ist einen Haufen Geld los.

Der russischstämmige Geschäftsführer betreibt in Berlin 30, bundesweit 60 Spielhallen, hat seinen Firmensitz in der Cicerostraße.

Seine Methode: Spieler mussten die „Casinos“ nicht in Richtung des nächsten Geldautomaten verlassen, um weiterspielen zu können, wenn ihr Bares aufgebraucht war.

Sie durften laut Polizei bei den Angestellten über ihre Bankkarten ihre Girokonten belasten, indem sie Geld an die Spielhallenfirma überwiesen. Das Geld wurde ihnen sofort ausgezahlt, sie zockten weiter. 6,7 Millionen Euro sollen binnen anderthalb Jahren von den Konten der Spieler über die Spielautomaten in die Taschen des Daddelkönigs geflossen sein.

Mit dieser Methode soll der Mann allerdings gegen ein Gesetz mit langem Namen verstoßen haben: Das „Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz“. Um Geld auszahlen zu dürfen, hätte er eine Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einholen müssen. Das soll er versäumt haben.

Bei der Durchsuchung wurden Unterlagen beschlagnahmt und eine Million Euro direkt sichergestellt. Die Staatsanwaltschaft hat aber noch einen Titel über die Sicherung von weiteren fünf Millionen Euro.

Was aus dem Geld wird, ist noch unklar. 2012 wurden in Berlin bei rechtskräftigen Urteilen 43,4 Millionen Euro aus Straftaten „abgeschöpft“, im Jahr 2013 waren es 647000 Euro.



http://www.berliner-kurier.de/polizei-ju...6,26054846.html
302 31.01.2014 22:37 petergaukler ist offline E-Mail an petergaukler senden Beiträge von petergaukler suchen
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Wunderbar, das gibt mir doch die Kraft meine gesammelten Unterlagen bei der Staatsanwaltschaft einzureichen.
Ich will nicht wissen wie viele Spielhallen Betreiber in den nächsten Monaten noch besuch von Staatsanwaltschaft/Polizei bekommen.

Bitte über diesen Fall weiter auf dem laufenden halten, ich finde das es einen eigenen Thread verdient hat.
303 02.02.2014 20:24 Beobachter ist offline E-Mail an Beobachter senden Beiträge von Beobachter suchen
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Wistra 7/2014 Zur Strafbarkeit der Bargeldausgabe in Spielhallen

Ist ja - scheinbar - ruhig geworden zu diesem Thema.

Gerade konnte ich eine Abhandlung in der Wistra 07/2014 zu diesem Thema studieren....
Staatsanwalt Dr. Udo Weiß aus Berlin hat ausgeführt und zusammengestellt.

Als Spielhallenbetreiber würde ich auf keinen Fall mehr Bargeld in meiner Spielhalle auszahlen. Aber: Ich wiederhole mich.....

Eventuell informieren die Verbände noch einmal die Aufstellerschaft umfassend?

Wenn ich mir die Möglichkeiten eines Steuerprüfers nur ansatzweise vorstelle, bedeutet das bei jedem Fall, welcher nach dem "kritischen Zeitpunkt" (mittlerweile über 3 Jahre her) noch ausgezahlt hat, dass ein Strafverfahren einzuleiten wäre.
In der Buchführung ist jeder EC-Cash-Vorgang bestens dokumentiert. Und die Belege sind bei der Bank noch über Jahre hinweg dauerhaft gespeichert und somit ggf. jederzeit reproduzierbar.

Grüße

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304 31.07.2014 13:03 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
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RE: Wistra 7/2014 Zur Strafbarkeit der Bargeldausgabe in Spielhallen

Zutreffend vom Herrn Staatsanwalt auf den Punkt gebracht!
Er scheint ein Realist zu sein..... Respekt

Grüße

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RE: Wistra 7/2014 Zur Strafbarkeit der Bargeldausgabe in Spielhallen

Dieser Staatsanwalt fand also die Regelung des ZAG nicht exotisch. Beim VG Gera wurde im vergangenen Jahr ein Verfahren eingestellt, weil die Regelung keiner kennen muss.

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306 13.08.2014 13:27 ruda ist offline E-Mail an ruda senden Homepage von ruda Beiträge von ruda suchen
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Hallo Ruda,

das wäre dann wirklich ein äußerst exotischer Einstellungsgrund.

Könntest Du bitte vom VG Gera den genauen Wortlaut der Einstellung angeben?


VG
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307 15.08.2014 14:24 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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Z A G

Das Verfahren wird gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt. Gründe: Die Schuld ist gering, ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht nicht. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, er hat den rechtswidrigen Zustand alsbald abstellen lassen. Aufgrund des geringen Bekanntheitsgrades der Norm ist von einem -vermeidbaren- Verbotsirrtum auszugehen, der jedoch zur Minderung der Schuld führt. Ende des Zitats
Tja, liebe Leser, so ist das Leben. Das Ziel ist erreicht.

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Freundliche Grüße Kaiserin
308 20.08.2014 08:43 ruda ist offline E-Mail an ruda senden Homepage von ruda Beiträge von ruda suchen
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Hallo Ruda,
hallo zusammen,

das ist doch mal eine "sehr kreative" Einstellungsbegründung.


Das heißt also, dass man den Tätern die strafrechtlichen Normen
mehr bekannt machen muss, damit diese verfolgbar sind?


Wäre toll, wenn die Presse also mehr das ZAG bekannt macht,
damit die Strafverfolgungsbehörde auch bei bestimmten Staatsanwaltschaften "Unterstützung" bei der Verfolgung dieser erhält.


VG
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309 22.08.2014 06:02 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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Hi aus Herzogenrath,

zum Begriff der Spielhalle und der Aufstellung von EC-Cash Automaten hat das OVG Münster am 19.11.2015 - 4 B 710/1 S entschieden, dass in "Funktionsräumen" wie Toiletten, Aufsichtsgänge aufgestellt werden dürfen.

Im konkreten Fall war der EC-Cash Automat im Foyer außerhalb der Spielhallen 1 + 2 aufgestellt. Der Beschluss ist vollkommen an mir vorbei gegangen.

Dateianhang:
pdf EC-Cash_OVGMünster_191115.pdf (281 KB, 236 mal heruntergeladen)


__________________
Grüße vom Westzipfel

Hartmut Fries
310 07.07.2016 10:13 Hartmut Fries ist offline E-Mail an Hartmut Fries senden Homepage von Hartmut Fries Beiträge von Hartmut Fries suchen
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verwirrend !

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311 07.07.2016 10:45 petergaukler ist offline E-Mail an petergaukler senden Beiträge von petergaukler suchen
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Rd.Nr. 5 Satz 3 ff. des Beschlusses erklärt:

Feststehe hier lediglich, dass der umstrittene EC-Kartenautomat außerhalb der Spielhallen 1 und 2 bereitgehalten worden sei.

Spielhallen im Sinne des § 16 (6) Nr. 2 NRWAG GlüStV seine im Einklang mit der insoweit maßgeblichen Definition des § 3 (7) GlüStV nur solche Räume, in denen GSG aufgestellt würden.

Zu diesen Räumen zähle jedoch insbesondere nicht das Foyer, in dem sich die Theke mit der Aufsicht für die Spielhallen befinde, wo der EC-Kartenautomat bereitgehalten worden ist.
Augen rollen

__________________
Grüße vom Westzipfel

Hartmut Fries
312 07.07.2016 11:04 Hartmut Fries ist offline E-Mail an Hartmut Fries senden Homepage von Hartmut Fries Beiträge von Hartmut Fries suchen
PeterSt
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Zag

Der EuGH hat nun entschieden, auch wenn es 7 Jahre vom Beginn des "Sturmes im Wasserglas" gedauert hat (fairerweise muss man sagen, dass der EuGH nur etwa ein Jahr gebraucht hat):

Art. 4 Nr. 3 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG in Verbindung mit Nr. 2 des Anhangs dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass ein Bargeldabhebungsdienst, den ein Spielhallenbetreiber seinen Kunden mittels in den Spielhallen aufgestellter multifunktionaler Terminals anbietet, kein „Zahlungsdienst“ im Sinne dieser Richtlinie ist, wenn der Betreiber keine die Zahlungskonten dieser Kunden betreffenden Vorgänge abwickelt und sich die dabei von ihm ausgeübten Tätigkeiten darauf beschränken, die Terminals zur Verfügung zu stellen und mit Bargeld zu befüllen.

Das Urteil vom 22. März 2018 vom in der Sache C-568/16

__________________
PeterSt
313 28.03.2018 08:24 PeterSt ist offline E-Mail an PeterSt senden Beiträge von PeterSt suchen
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