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Zum Ende der Seite springen Vermietung von Ferienwohnungen 2 Bewertungen - Durchschnitt: 5,50
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Vermietung von Ferienwohnungen

Moin Moin

Fällt die Vermietung von Ferienwohnungen in den § 34c Makler, wenn ja oder nein warum ??

__________________
Ma
1 18.03.2011 11:16 marxh ist offline E-Mail an marxh senden Beiträge von marxh suchen
Solon
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RE: Vermietung von Ferienwohnungen

Vermietet die Person seine eigenen Ferienwohnungen oder handelt es sich hier um einen Dritten (z.B. ein Verwalter)?

Wenn es die eigenen Ferienwohnungen sind, dann nein!! Weil kein Vermittlungsgeschäft.
Ein Verwalter benötigt eine Erlaubnis, wenn er vom Eigentümer den Auftrag erhält, die Ferienwohnung zu vermitteln.

__________________
Schöne Grüße,
M. Lapp

Ich mache zur Zeit 3 Diäten. Von einer werde ich nicht satt.


2 18.03.2011 11:37 MaLa ist offline E-Mail an MaLa senden Homepage von MaLa Beiträge von MaLa suchen
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RE: Vermietung von Ferienwohnungen

Nein das sind seine Eigenen 7 Ferienwohnungen, ohne Verwalter.
Gewerberechtlich ist das Gewerbe angemeldet.

__________________
Ma
3 18.03.2011 11:43 marxh ist offline E-Mail an marxh senden Beiträge von marxh suchen
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Dann ist ja alles gut.
Keine erlaubnispflichtige Tätigkeit!

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M. Lapp

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4 18.03.2011 11:46 MaLa ist offline E-Mail an MaLa senden Homepage von MaLa Beiträge von MaLa suchen
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Danke

ist das dann egal wie viele Ferienwohnungen ich habe ??

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Ma
5 18.03.2011 11:50 marxh ist offline E-Mail an marxh senden Beiträge von marxh suchen
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RE: Vermietung von Ferienwohnungen

Zitat:
Original von marxh
Gewerberechtlich ist das Gewerbe angemeldet.


Ist es überhaupt ein Gewerbe? Ich denke eher "Verwaltung eigenen Vermögens".
vgl: http://www.forum-gewerberecht.de/search.php?searchid=225360
6 18.03.2011 11:50 Thorsten Bäumer ist offline E-Mail an Thorsten Bäumer senden Homepage von Thorsten Bäumer Beiträge von Thorsten Bäumer suchen
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RE: Vermietung von Ferienwohnungen

Für Vermietung und Verpachtung eigenen Vermögens = ist gar keine Gewerbeanzeige erfdl

edit: huch, da war jemand schneller großes Grinsen

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Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von m.schiller: 18.03.2011 11:53.

7 18.03.2011 11:53 m.schiller ist offline E-Mail an m.schiller senden Beiträge von m.schiller suchen
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RE: Vermietung von Ferienwohnungen

Der übliche Tatbestand der Wohnungsvermittlung wird dann gewerblich, wenn besondere Umstände die bloße Vermietung verdrängen, so z.B. Ferienwohnungen.

Allso keine Verwaltung eigenen Vermögens

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Ma
8 18.03.2011 11:56 marxh ist offline E-Mail an marxh senden Beiträge von marxh suchen
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RE: Vermietung von Ferienwohnungen

Zitat:
Original von marxh
Der übliche Tatbestand der Wohnungsvermittlung wird dann gewerblich, wenn besondere Umstände die bloße Vermietung verdrängen, so z.B. Ferienwohnungen.

Allso keine Verwaltung eigenen Vermögens


Es gibt eine Reihe von BFH - Urteilen aus denen ergibt sich, wann eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt.

Eine Vermietung von bis zu 8 Betten ist vom Grunde her Gewerbesteuerfrei. Man erzielt dann daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Auch das Gewerbeamt folgt vom Grundsatz her der steuerlichen Einordnung.

Ich möchte hier gern mal aus einem Schreiben zitieren, wo die Gewerbesteuerpflicht verneint wurde:

"Im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung wird durch mich eine Ferienwohnung vermietet. Gleichfalls werden die in der Ferienwohnung gelegenen Zimmer auch einzeln als Ferienzimmer vermietet.

Eine Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO ist nicht erforderlich da ein Gewerbe u. a. aus nachfolgenden Gründen nicht vorliegt:
- Ich gehe einer hauptberuflichen Tätigkeit im Rahmen 40 Stunden Arbeitswoche außerhalb nach.
- Ich habe keine Angestellten, die sich um den Empfang, die (soziale) Betreuung, Freizeitgestaltung und die Verabschiedung der Gäste, um die Säuberung der Zimmer, um die Organisation von Buchungen etc. kümmern.
- Es gibt keine Rezeption oder rezeptionsähnliche Gebilde und keinen Bereitschaftsdienst.
- Die Übernachtung von spontan anreisenden Gästen ist auf Grund meiner hauptberuflichen Abwesenheit von der Wohnung, gesellschaftlicher Verpflichtungen, etc. nur eingeschränkt möglich.
- Die Aufnahme angemeldeter Gäste erfolgt, da ich wie bereits dargestellt außerhalb vom Wohnort meiner hauptberuflichen Tätigkeit nachgehe, zu festen Zeiten. Die Anreisezeit wird mit dem Gast konkret abgestimmt, damit dieser nicht vor verschlossenen Türen steht.
- Es liegt keine hotelmäßige oder pensionsähnliche Nutzung der Zimmer vor; noch erfordert die Tätigkeit eine Unternehmensorganisation bzw. -struktur wie sie in Fremdenpensionen vorkommt (BFH vom 28.6.1984, IV R 150/82; BStBl 1985 II S. 211 und BFH vom 14.1.2004, X R 7/02 (NV), BFH/NV 2004 S. 945; SIS 04 22 73).
- In Vordergrund der Tätigkeit steht die Nutzung des Vermögens und nicht die Bereitstellung einer dem Beherbergungsbetrieb vergleichbaren Organisation (BFH vom 11.7.1984, BStBl II S. 722).
- Ein Morgen- bzw. Frühstücksservice wird nicht angeboten (vielmehr können sich die Gäste ihr Essen in der vorhandenen Küche selbst bereiten bzw. werden an die Gaststätte „…“ verwiesen, welche meine Gäste sehr gern bewirtet und betreut.
- Einen Handtuchservice gibt es gleichfalls nicht.
- Ein Transfer der Gäste sowie ein Ticketservice werden nicht angeboten. Gemeinschaftsräume sind nicht vorhanden.
- Die Zimmer sind nicht mit Telefon und Internet ausgestattet.
- Die Werbung erfolgt durch feste Aufsteller auf dem eigenem Grund und Boden, im Internet und im Gästeverzeichnis des regionalen Tourismusverbandes. Neben dem einmaligen Aufwand für die Erstellung der Einträge und Aufsteller sind keine weiteren zeitlichen und organisatorischen Aufwendungen notwendig.
- Werbeanzeigen in der Tagespresse werden nicht geschaltet, Hausflyer und Hausprospekte gibt es nicht und werden somit auch nicht verteilt. Kooperationen zur Beteiligung an anderweitigen Flyern gibt es gleichfalls nicht.
- Es erfolgt die Vermietung von weniger als 8 Betten.
- Die Vermietung erfolgt im eigenen Wohnhaus.

- Nach der ständigen Rechtsprechung (BVerwG, 24.06.1976 - 1 C 56/74 = NJW 1977, 772 = GewArch 1976, 293) ist ein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung jede nicht sozial unwertige (= generell nicht verbotene), auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit mit Ausnahme der Urproduktion, der "freien Berufe" und der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens. Nach diesem Grundsatz wird die Vermietung von Wohnungen durch einen Hauseigentümer, auch wenn diesem daraus eine ständige Einnahmequelle entsteht, nicht als Gewerbe i. S. v. § 1 GewO angesehen, weil es sich gewöhnlich nicht um eine selbständige Erwerbstätigkeit des Vermieters handelt, sondern lediglich um eine - im Rahmen der Ausübung seines Eigentumsrechts - allgemein übliche Art der Nutzung des Eigentums am Grundstück (vgl. BGH in NJW 1979, 1650).

Das Gewerberecht will keine Tätigkeiten reglementieren, die sich zwar als entgeltliche Überlassung von Gegenständen zwecks Nutzung durch andere darstellen, bei denen aber das Interesse des Eigentümers am Erhalt eines finanziellen Beitrages zu den allgemeinen Kosten für den Werterhalt und zu den sonstigen Unkosten im Vordergrund steht und nicht ein primäres Erwerbsinteresse (OVG Rheinland-Pfalz, 19.08.1981 - 2 A 136/80 = GewArch 1981, 372).

Danach stellt die Vermietung einer einzelnen Ferienwohnung an Feriengäste, insbesondere wenn keine weiteren - hotelmäßig üblichen - Leistungen (z.B. Zubereitung von Frühstück, Handtuchservice) hinzukommen, keine gewerbliche Tätigkeit dar (OLG Braunschweig, 06.04.1987 - Ss (Bz) 47/85 = GewArch 1988, 123).
Das Gewinnstreben muss eine gewisse Intensität aufweisen, wenn eine Gewerbsmäßigkeit bejaht werden soll (BVerwG, 24.06.1976 - 1 C 56/74).

Ein Gewerbe, welches nach § 14 GewO i. V. m. § 1 GewO formell anzumelden ist, liegt somit nicht vor."

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von oderländer: 18.03.2011 14:28.

9 18.03.2011 14:24 oderländer ist offline E-Mail an oderländer senden Beiträge von oderländer suchen
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RE: Vermietung von Ferienwohnungen

Danke für die ausführliche Aussage.

Wenn ich das so richtige sehe, fallen die Ferienwohnungen, und Hotels nicht in die Maklererlaubnis.

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10 21.03.2011 07:14 marxh ist offline E-Mail an marxh senden Beiträge von marxh suchen
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RE: Vermietung von Ferienwohnungen

Moin

Zitat:
Wenn ich das so richtige sehe, fallen die Ferienwohnungen, und Hotels nicht in die Maklererlaubnis.


hm, nun versteh ich die Frage nicht mehr Kopfkratz

Wer gewerbsmäßig

1. den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,

... will, bedarf der Erlaubnis

Wenn jemand also Hotels und Ferienwohnungen unter diesen Voraussetzungen vermittelt, dann benötigt er die Maklererlaubnis. Zusätzlich muss er natürlich auch eine Gwerbeanzeige tätigen

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11 21.03.2011 08:34 m.schiller ist offline E-Mail an m.schiller senden Beiträge von m.schiller suchen
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RE: Vermietung von Ferienwohnungen

Zitat:
Original von m.schiller
Moin

hm, nun versteh ich die Frage nicht mehr Kopfkratz

Wer gewerbsmäßig

1. den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,

... will, bedarf der Erlaubnis

Wenn jemand also Hotels und Ferienwohnungen unter diesen Voraussetzungen vermittelt, dann benötigt er die Maklererlaubnis. Zusätzlich muss er natürlich auch eine Gwerbeanzeige tätigen


Das ist in diesem Fall falsch!
Es fehlt hier an einer Dritten Person. Es wird nichts vermittelt.
Es werden so wie ich das verstehe, Ferienwohnungen vom Eigentümer an Privatleute vermietet. Dies stellt keine erlaubnispflichtige Tätigkeit im Sinne des § 34 c GewO dar!

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Schöne Grüße,
M. Lapp

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12 21.03.2011 08:44 MaLa ist offline E-Mail an MaLa senden Homepage von MaLa Beiträge von MaLa suchen
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RE: Vermietung von Ferienwohnungen

genau so sehe ich das aus!!!

Die ursprüngliche Frage war die Vermietung an eine Person x.

Eine Vermietung ist nun aber mal keine Vermittlung.

Welcher Hotelbetrieber hat schon eine Maklererlaubnis und makelt ja nun auch nichts, sondern vermietet an eine Person.

Das eine Gewerbeerlaubnis benötigt wird, ist etwas ganz anderes.

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von oderländer: 21.03.2011 09:14.

13 21.03.2011 08:51 oderländer ist offline E-Mail an oderländer senden Beiträge von oderländer suchen
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RE: Vermietung von Ferienwohnungen

Moment moment... das haben wir doch oben bereits geklärt. Und dem stimme ich natürlich voll und ganz zu.

Ich habe mich jetzt einzig und allein nochmal auf die letzte "zweideutig gestellte" Frage bezogen. Und zwar ob, Ferienwohnungen und Hotels unter die Maklererlaubnis fallen. Ja was denn? Die Vermittlung oder die Vermietung?

Wer vermittelt
, braucht §§ 14 und 34 c
Meine Aussage ist also nicht falsch.

Übrigens fällt das Betreiben eines Hotels nicht unter die oben genannten Ausführungen. Wer ein Hotel betreibt, muss ein Gewerbe anmelden.

Also bite nicht steinigen großes Grinsen

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Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von m.schiller: 21.03.2011 09:09.

14 21.03.2011 09:07 m.schiller ist offline E-Mail an m.schiller senden Beiträge von m.schiller suchen
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RE: Vermietung von Ferienwohnungen

Danke Danke

erstmal vielen Dank für die schnelle Hilfe.

Meine Frage ist beantwortet, und ich weiß jetzt wie ich mit diesem Kunden umgehen muss.

Weisse Flagge

schöne Grüße aus Flensburg

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Ma
15 22.03.2011 09:50 marxh ist offline E-Mail an marxh senden Beiträge von marxh suchen
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