unsere besten emails
Forum-Gewerberecht
Homeseite Registrierung Kalender Mitgliederliste Datenbank Teammitglieder Suche
Stichwortverzeichnis Suche Häufig gestellte Fragen Zur Startseite



Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Spielrecht » AG Cottbus: Plüschtiergreif-Automaten als Glücksspiel » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
Letzter Beitrag | Erster ungelesener Beitrag Druckvorschau | An Freund senden | Thema zu Favoriten hinzufügen
Zum Ende der Seite springen AG Cottbus: Plüschtiergreif-Automaten als Glücksspiel 2 Bewertungen - Durchschnitt: 5,50
Autor
Beitrag « Vorheriges Thema | Nächstes Thema »
bandick bandick ist weiblich
Kaiser


Dabei seit: 12.01.2011
Beiträge: 1.312
Bundesland:
Hamburg

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
interessierter Bürger


Level: 47 [?]
Erfahrungspunkte: 6.358.610
Nächster Level: 7.172.237

813.627 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de






AG Cottbus: Plüschtiergreif-Automaten als Glücksspiel

ein sehr interessantes urteil hat das ag cottbus gefällt. unter dem az.: 66 owi 1704 js-owi 36974/07 (305/07) wurde festgestellt:

"Bei einem Plüschtiergreifer handelt es sich nicht um einen Warenverkaufsautomaten, dessen Funktionsweise durch Angebot, Annahme und Warenausgabe bestimmt wird, sondern zweifelsfrei um ein Spielgerät, denn der überragende Zeitraum des Vorgangs liegt nicht in der schlichten Auswahl des gewünschten Kaufobjektes, sondern in der Bedienung des Bedienhebels. Da der Automat das eingeworfene Geld auch dann behält, wenn es nicht gelingt die ausgewählte Ware in den Auswurfschacht zu befördern, handelt es sich letztendlich um ein Glücksspiel. Das Aufstellen eines solchen Plüschtiergreifers ohne eine behördliche Genehmigung stellt somit ein ordnungswidriges Betreiben eines Glücksspiels dar."

der blogger michael pirro hat dieses urteil zum anlass genommen, um in seinem blog einmal auf die doppelmoral des staates einzugehen, die ja auch hier im forum sehr häufig stein des anstoßes ist und oft zu unmut führen. denn es ist eben so, dass der staat leider viel zu häufig mit zweierlei maß misst und ein nachvollziehbares, konsequentes und sinnvolles handeln in bezug auf den umgang mit glücksspielen häufig vermissen lässt.
wobei ich anfügen möchte, dass ich im vorliegenden fall des plüschtiergreifers durchaus der ansicht des gerichts und damit der meinung bin, dass ein solcher plüschtierautomat ein glücksspiel darstellt. oder seht ihr das anders?
1 14.03.2011 08:45 bandick ist offline E-Mail an bandick senden Beiträge von bandick suchen
Solon
Zum Anfang der Seite springen

tapier
Routinier


Dabei seit: 09.11.2006
Beiträge: 271
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Automatenaufsteller/ Spielhallenbetreiber


Level: 39 [?]
Erfahrungspunkte: 1.726.744
Nächster Level: 1.757.916

31.172 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Nunja, diese Plüschtiergreifer sind eher Geschicklichkeitsspiele nach GwO 33d (Warenspielgerät)
Gute "Spieler" schaffen es fast immer, solange die Geräte nicht manipuliert sind (Kraft des Greifers)
Bei den alten Baggis mit Geldauszahlung mustte ein UB vorliegen, und die Einstellpotis die für die Greiferkraft zustämdig sind waren versiegelt.

Aber da die heutigen Geräte fast ausschließlich von Minderjährigen, und damit meine ich Kinder unter 12, bedient werden gehören sie wirklich entfernt.
2 14.03.2011 12:08 tapier ist offline E-Mail an tapier senden Beiträge von tapier suchen
Solon
Zum Anfang der Seite springen

Rheinhesse   Zeige Rheinhesse auf Karte Rheinhesse ist männlich
Kaiser


images/avatars/avatar-214.gif

Dabei seit: 02.11.2010
Beiträge: 1.010
Bundesland:
Rheinland-Pfalz

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 45 [?]
Erfahrungspunkte: 4.966.734
Nächster Level: 5.107.448

140.714 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de






RE: AG Cottbus: Plüschtiergreif-Automaten als Glücksspiel

Moin aus Rheinhessen,
das von Bandick benannte Urteil ist auch im Gewerbearchiv 02/2010 auf Seite 79 - 81 veröffentlicht. Die nichtamtlichen Leitsätze lauten:
Zitat:
Liegt beim einem Plüschtierkrangreifer-Gerät der überragende Zeitraum des Vorgangs in der Bedienung des Bedienhebels, der Beobachtung der Auswirkung auf den Greifer und der Einschätzung dessen vertikaler Position über dem gewünschten Objekt und dem Greifversuch, so handelt es sich nicht um einen Wahrenverkehrsautomaten, sondern um ein Spielgerät. Dies gilt umso mehr, wenn während des Herabfassens des Greifers, kein Einfluss mehr auf diesen genommen werden kann, schon gar nicht die unten am Greifer angebrachten Plättchen gesteuert werden können.

Die Beschreibung des Gerichts dürfte m. E. auf alle mir bekannten Krangreifer-Geräte zutreffen, unabhängig davon ob nun Plüschtiere oder andere "wertvolle Preise" drinsind.
Zitat:
Original von @tapier
Gute "Spieler" schaffen es fast immer, solange die Geräte nicht manipuliert sind (Kraft des Greifers)

Wieviel "Training" braucht es wohl um ein "guter Spieler" zu werden. Da sind doch schnell auch ein paar Euronen verschwunden... verwirrt

__________________
Grüße aus dem schönen Rheinhessen.

Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
William Somerset Maugham Formulier
3 14.03.2011 12:51 Rheinhesse ist offline E-Mail an Rheinhesse senden Homepage von Rheinhesse Beiträge von Rheinhesse suchen
Meike
Foren Gott


images/avatars/avatar-360.jpg

Dabei seit: 19.11.2006
Beiträge: 6.053
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
sonstige


Level: 58 [?]
Erfahrungspunkte: 38.506.433
Nächster Level: 41.283.177

2.776.744 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Hallo zusammen,

zu Krangreiferspielen und wann diese als Glücksspiel oder Geschicklichkeitsspiel zu bewerten sind, gibt es bereits seit Jahren eine klare Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

Urteil des BVerwG 6. Senat, 24.10.2001, 6 C 1/01

"Leitsatz
1. Ob bei einem "anderen Spiel" im Sinne des § 33 d GewO die Gefahr besteht, dass der
Spieler unangemessene Verluste in kurzer Zeit erleidet (§ 33 e Abs. 1 Satz 1 GewO), ist
in Orientierung an die bei gleichzeitigem Bespielen zweier Geldgewinnspiele im Sinne
des § 33 c GewO möglichen Verluste zu ermitteln. Eine Verlustgefahr in der
Größenordnung von 100 DM bzw. 50 € pro Stunde ist gegenwärtig nicht unangemessen
hoch.
2. Ein Spielgerät (Automat) ohne Zufallsgenerator mit Geldgewinnmöglichkeit (hier ein
Krangreiferspiel) ist dann ein Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB und damit nach § 33
h Nr. 3 GewO nicht gestattungsfähig, wenn der Durchschnitt der Spieler nicht in mehr
als 50 v.H. der nicht als Turnier veranstalteten Spiele einen Spielerfolg erzielt."



Und diese Entscheidung - siehe 2. - wird durch Spielversuche im Rahmen des Zulassungsverfahrens beim BKA durchgeführt.


Gruß
Meike
4 14.03.2011 14:17 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
bandick bandick ist weiblich
Kaiser


Dabei seit: 12.01.2011
Beiträge: 1.312
Bundesland:
Hamburg

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
interessierter Bürger


Level: 47 [?]
Erfahrungspunkte: 6.358.610
Nächster Level: 7.172.237

813.627 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg

Themenstarter Thema begonnen von bandick


www.Fiat-126-Forum.de







Zitat:
Original von Meike

2. Ein Spielgerät (Automat) ohne Zufallsgenerator mit Geldgewinnmöglichkeit (hier ein Krangreiferspiel) ist dann ein Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB und damit nach § 33h Nr. 3 GewO nicht gestattungsfähig, wenn der Durchschnitt der Spieler nicht in mehr als 50 v.H. der nicht als Turnier veranstalteten Spiele einen Spielerfolg erzielt."


hallo meike,

danke für deinen hinweis. dem urteil entsprechend scheint punkt 2 demnach als zutreffend erachtet worden zu sein, immerhin wurde angemerkt, es handele sich "zweifelsfrei" um ein glücksspielgerät.

"Das Gericht ist aufgrund der Feststellungen im Protokoll des Ortstermines vom 29.4.08, Blatt 97 d.A., und der noch bekannten Funktionsweise des Gerätes nach Inaugenscheinnahme des Gerätes sowie eigener Betätigungsversuche, Betätigungsversuche des Verteidigers der Betroffenen und Betätigungsversuchen eines vor Ort zufällig anwesenden 7-jährigen Jungen davon überzeugt, dass es sich bei dem vorstehend aufgestellten Gerät keineswegs um einen Warenverkaufsautomaten, sondern um ein Spiel mit Gewinnmöglichkeit handelt, welches ohne Erlaubnis im Eingangsbereich eines Supermarktes nicht aufgestellt werden darf."

es scheint demnach durchaus möglich zu sein, ohne einbeziehung des bkas, gerichtlich verwertbare versuche durchzuführen, die zur klärung der sachfrage ob es sich um ein glücksspiel- oder ein geschicklichkeitsspiel handelt.

hallo tapier,

ich bin mir auch nicht sicher, ob du mit deiner einschätzung wirklich richtig liegst, dass gute spieler es fast immer schaffen, ein plüschtier zu greifen. wie kommst du zu der annahme? hast du entsprechende "plüschtier-erfahrungen"?
5 14.03.2011 15:59 bandick ist offline E-Mail an bandick senden Beiträge von bandick suchen
Walter B Walter B ist männlich
Routinier


Dabei seit: 22.01.2010
Beiträge: 269
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
sonstige


Level: 38 [?]
Erfahrungspunkte: 1.399.271
Nächster Level: 1.460.206

60.935 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de






RE: AG Cottbus: Plüschtiergreif-Automaten als Glücksspiel

Es ist schlimm, dass Ressourcen der Gerichte für solche klaren Dinge verschwendet werden.
Natürlich ist das kein Warenverkaufsgerät!
Wer käme den als Käufer beim Bäcker auf so einen abartigen Gedanken!

__________________
Gruß vom Walter
6 14.03.2011 16:26 Walter B ist offline Beiträge von Walter B suchen
Meike
Foren Gott


images/avatars/avatar-360.jpg

Dabei seit: 19.11.2006
Beiträge: 6.053
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
sonstige


Level: 58 [?]
Erfahrungspunkte: 38.506.433
Nächster Level: 41.283.177

2.776.744 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







hallo bandick,

ich hatte von Zulassungsverfahren und nicht von Gerichtsverfahren gesprochen.

Deine Aussage passt nicht:
"es scheint demnach durchaus möglich zu sein, ohne einbeziehung des bkas, gerichtlich verwertbare versuche durchzuführen, die zur klärung der sachfrage ob es sich um ein glücksspiel- oder ein geschicklichkeitsspiel handelt."


Wen das Gericht als Zeugen beruft, bleibt ihm überlassen.

Aber selbst wenn das Gericht festgestellt hätte, dass es sich um ein Geschicklichkeitsspielgerät handelt, dann hätte dies trotzdem nicht ohne Zulassung betrieben werden dürfen. - siehe §33 d GewO -

Ein Geschicklichkeitsspielgerät ist kein Warenverkaufsautomaten.

Gruß
Meike
7 15.03.2011 12:20 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
tapier
Routinier


Dabei seit: 09.11.2006
Beiträge: 271
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Automatenaufsteller/ Spielhallenbetreiber


Level: 39 [?]
Erfahrungspunkte: 1.726.744
Nächster Level: 1.757.916

31.172 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Das dumme ist nur das diese Geräte nahezu überall aufgestellt sind, sei es nun in den großen Supermärkten, auf Jahrmärkten oder sogar in Indoor-Spielanlagen.
Gefüllt mit Plüschtieren, Uhren oder Spielzeugen.
8 15.03.2011 14:55 tapier ist offline E-Mail an tapier senden Beiträge von tapier suchen
Meike
Foren Gott


images/avatars/avatar-360.jpg

Dabei seit: 19.11.2006
Beiträge: 6.053
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
sonstige


Level: 58 [?]
Erfahrungspunkte: 38.506.433
Nächster Level: 41.283.177

2.776.744 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Hallo Tapier,

da muss sich das Ordnungsamt drum kümmern.

Gruß
Meike
9 16.03.2011 08:12 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
Walter B Walter B ist männlich
Routinier


Dabei seit: 22.01.2010
Beiträge: 269
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
sonstige


Level: 38 [?]
Erfahrungspunkte: 1.399.271
Nächster Level: 1.460.206

60.935 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Zitat:
Original von Meike
Hallo Tapier,

da muss sich das Ordnungsamt drum kümmern.

Gruß
Meike



Keine Zeit, die müssen sich doch auf "das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten" vorbereiten.... großes Grinsen

__________________
Gruß vom Walter
10 16.03.2011 10:29 Walter B ist offline Beiträge von Walter B suchen
bandick bandick ist weiblich
Kaiser


Dabei seit: 12.01.2011
Beiträge: 1.312
Bundesland:
Hamburg

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
interessierter Bürger


Level: 47 [?]
Erfahrungspunkte: 6.358.610
Nächster Level: 7.172.237

813.627 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg

Themenstarter Thema begonnen von bandick


www.Fiat-126-Forum.de







so ganz stimmt das aber nicht: gewerbe- und ordnungsamt sind nämlich nicht zwangsläufig aneinandergekoppelt.
11 16.03.2011 13:08 bandick ist offline E-Mail an bandick senden Beiträge von bandick suchen
Thema als PDF anzeigen | Baumstruktur | Brettstruktur
Gehe zu:
Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Spielrecht » AG Cottbus: Plüschtiergreif-Automaten als Glücksspiel


Ähnliche Themen
Thread Forum Gestartet Letzte Antwort Statistik
Versagung der Bewachungserlaubnis nach § 34 a GewO Bewachungsgewerbe   09.04.2024 09:48 von Jasmin Kranich     09.04.2024 09:48 von Jasmin Kranich   Views: 145
Antworten: 0
Ausschankerlaubnis als Essenslieferdienst? Gaststättenrecht   16.03.2024 03:12 von doni-tom     18.03.2024 13:25 von Civil Servant   Views: 4.045
Antworten: 1
2 Dateianhänge enthalten Snack-Automaten ./. Ladenöffnungsgesetz RLP u.a. Stehendes Gewerbe (allgemein)   13.02.2024 15:13 von eisbaerin.289     15.03.2024 08:26 von Pitti81   Views: 16.928
Antworten: 10
4 Dateianhänge enthalten Wichtig: 14. Bundesfachtagung-Gewerberecht - Infothread Bundesfachtagung Gewerberecht   02.08.2023 12:52 von webmaster     12.03.2024 09:08 von Adidas   Views: 780.995
Antworten: 27
1 Dateianhänge enthalten Wichtig: Seminar "Grundlagen und aktuelle Entwicklungen im Gewe [...] Seminare und Veranstaltungen   25.02.2024 23:41 von webmaster     25.02.2024 23:41 von webmaster   Views: 25.728
Antworten: 0

Berechtigungen
Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.


Views heute: 82.781 | Views gestern: 404.901 | Views gesamt: 888.357.306


Solon Buch-Service GmbH
Highslide JS fürs WBB von Ninn (V2.1.1)


Impressum

radiosunlight.de
CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John

Forensoftware: Burning Board 2.3.6 pl2, entwickelt von WoltLab GmbH
DB: 0.001s | DB-Abfragen: 157 | Gesamt: 0.235s | PHP: 99.57% | SQL: 0.43%