AG Cottbus: Plüschtiergreif-Automaten als Glücksspiel |
bandick
Kaiser
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AG Cottbus: Plüschtiergreif-Automaten als Glücksspiel |
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ein sehr interessantes urteil hat das ag cottbus gefällt. unter dem az.: 66 owi 1704 js-owi 36974/07 (305/07) wurde festgestellt:
"Bei einem Plüschtiergreifer handelt es sich nicht um einen Warenverkaufsautomaten, dessen Funktionsweise durch Angebot, Annahme und Warenausgabe bestimmt wird, sondern zweifelsfrei um ein Spielgerät, denn der überragende Zeitraum des Vorgangs liegt nicht in der schlichten Auswahl des gewünschten Kaufobjektes, sondern in der Bedienung des Bedienhebels. Da der Automat das eingeworfene Geld auch dann behält, wenn es nicht gelingt die ausgewählte Ware in den Auswurfschacht zu befördern, handelt es sich letztendlich um ein Glücksspiel. Das Aufstellen eines solchen Plüschtiergreifers ohne eine behördliche Genehmigung stellt somit ein ordnungswidriges Betreiben eines Glücksspiels dar."
der blogger michael pirro hat dieses urteil zum anlass genommen, um in seinem blog einmal auf die doppelmoral des staates einzugehen, die ja auch hier im forum sehr häufig stein des anstoßes ist und oft zu unmut führen. denn es ist eben so, dass der staat leider viel zu häufig mit zweierlei maß misst und ein nachvollziehbares, konsequentes und sinnvolles handeln in bezug auf den umgang mit glücksspielen häufig vermissen lässt.
wobei ich anfügen möchte, dass ich im vorliegenden fall des plüschtiergreifers durchaus der ansicht des gerichts und damit der meinung bin, dass ein solcher plüschtierautomat ein glücksspiel darstellt. oder seht ihr das anders?
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1
14.03.2011 08:45 |
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Solon
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tapier
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Nunja, diese Plüschtiergreifer sind eher Geschicklichkeitsspiele nach GwO 33d (Warenspielgerät)
Gute "Spieler" schaffen es fast immer, solange die Geräte nicht manipuliert sind (Kraft des Greifers)
Bei den alten Baggis mit Geldauszahlung mustte ein UB vorliegen, und die Einstellpotis die für die Greiferkraft zustämdig sind waren versiegelt.
Aber da die heutigen Geräte fast ausschließlich von Minderjährigen, und damit meine ich Kinder unter 12, bedient werden gehören sie wirklich entfernt.
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2
14.03.2011 12:08 |
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Solon
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Rheinhesse
Kaiser
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RE: AG Cottbus: Plüschtiergreif-Automaten als Glücksspiel |
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aus Rheinhessen,
das von Bandick benannte Urteil ist auch im Gewerbearchiv 02/2010 auf Seite 79 - 81 veröffentlicht. Die nichtamtlichen Leitsätze lauten:
Zitat: |
Liegt beim einem Plüschtierkrangreifer-Gerät der überragende Zeitraum des Vorgangs in der Bedienung des Bedienhebels, der Beobachtung der Auswirkung auf den Greifer und der Einschätzung dessen vertikaler Position über dem gewünschten Objekt und dem Greifversuch, so handelt es sich nicht um einen Wahrenverkehrsautomaten, sondern um ein Spielgerät. Dies gilt umso mehr, wenn während des Herabfassens des Greifers, kein Einfluss mehr auf diesen genommen werden kann, schon gar nicht die unten am Greifer angebrachten Plättchen gesteuert werden können. |
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Die Beschreibung des Gerichts dürfte m. E. auf alle mir bekannten Krangreifer-Geräte zutreffen, unabhängig davon ob nun Plüschtiere oder andere "wertvolle Preise" drinsind.
Zitat: |
Original von @tapier
Gute "Spieler" schaffen es fast immer, solange die Geräte nicht manipuliert sind (Kraft des Greifers) |
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Wieviel "Training" braucht es wohl um ein "guter Spieler" zu werden. Da sind doch schnell auch ein paar Euronen verschwunden...
__________________ Grüße aus dem schönen Rheinhessen.
Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
William Somerset Maugham
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3
14.03.2011 12:51 |
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Meike
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Hallo zusammen,
zu Krangreiferspielen und wann diese als Glücksspiel oder Geschicklichkeitsspiel zu bewerten sind, gibt es bereits seit Jahren eine klare Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Urteil des BVerwG 6. Senat, 24.10.2001, 6 C 1/01
"Leitsatz
1. Ob bei einem "anderen Spiel" im Sinne des § 33 d GewO die Gefahr besteht, dass der
Spieler unangemessene Verluste in kurzer Zeit erleidet (§ 33 e Abs. 1 Satz 1 GewO), ist
in Orientierung an die bei gleichzeitigem Bespielen zweier Geldgewinnspiele im Sinne
des § 33 c GewO möglichen Verluste zu ermitteln. Eine Verlustgefahr in der
Größenordnung von 100 DM bzw. 50 € pro Stunde ist gegenwärtig nicht unangemessen
hoch.
2. Ein Spielgerät (Automat) ohne Zufallsgenerator mit Geldgewinnmöglichkeit (hier ein
Krangreiferspiel) ist dann ein Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB und damit nach § 33
h Nr. 3 GewO nicht gestattungsfähig, wenn der Durchschnitt der Spieler nicht in mehr
als 50 v.H. der nicht als Turnier veranstalteten Spiele einen Spielerfolg erzielt."
Und diese Entscheidung - siehe 2. - wird durch Spielversuche im Rahmen des Zulassungsverfahrens beim BKA durchgeführt.
Gruß
Meike
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4
14.03.2011 14:17 |
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bandick
Kaiser
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Zitat: |
Original von Meike
2. Ein Spielgerät (Automat) ohne Zufallsgenerator mit Geldgewinnmöglichkeit (hier ein Krangreiferspiel) ist dann ein Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB und damit nach § 33h Nr. 3 GewO nicht gestattungsfähig, wenn der Durchschnitt der Spieler nicht in mehr als 50 v.H. der nicht als Turnier veranstalteten Spiele einen Spielerfolg erzielt."
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hallo meike,
danke für deinen hinweis. dem urteil entsprechend scheint punkt 2 demnach als zutreffend erachtet worden zu sein, immerhin wurde angemerkt, es handele sich "zweifelsfrei" um ein glücksspielgerät.
"Das Gericht ist aufgrund der Feststellungen im Protokoll des Ortstermines vom 29.4.08, Blatt 97 d.A., und der noch bekannten Funktionsweise des Gerätes nach Inaugenscheinnahme des Gerätes sowie eigener Betätigungsversuche, Betätigungsversuche des Verteidigers der Betroffenen und Betätigungsversuchen eines vor Ort zufällig anwesenden 7-jährigen Jungen davon überzeugt, dass es sich bei dem vorstehend aufgestellten Gerät keineswegs um einen Warenverkaufsautomaten, sondern um ein Spiel mit Gewinnmöglichkeit handelt, welches ohne Erlaubnis im Eingangsbereich eines Supermarktes nicht aufgestellt werden darf."
es scheint demnach durchaus möglich zu sein, ohne einbeziehung des bkas, gerichtlich verwertbare versuche durchzuführen, die zur klärung der sachfrage ob es sich um ein glücksspiel- oder ein geschicklichkeitsspiel handelt.
hallo tapier,
ich bin mir auch nicht sicher, ob du mit deiner einschätzung wirklich richtig liegst, dass gute spieler es fast immer schaffen, ein plüschtier zu greifen. wie kommst du zu der annahme? hast du entsprechende "plüschtier-erfahrungen"?
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5
14.03.2011 15:59 |
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Walter B
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RE: AG Cottbus: Plüschtiergreif-Automaten als Glücksspiel |
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Es ist schlimm, dass Ressourcen der Gerichte für solche klaren Dinge verschwendet werden.
Natürlich ist das kein Warenverkaufsgerät!
Wer käme den als Käufer beim Bäcker auf so einen abartigen Gedanken!
__________________ Gruß vom Walter
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6
14.03.2011 16:26 |
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Meike
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hallo bandick,
ich hatte von Zulassungsverfahren und nicht von Gerichtsverfahren gesprochen.
Deine Aussage passt nicht:
"es scheint demnach durchaus möglich zu sein, ohne einbeziehung des bkas, gerichtlich verwertbare versuche durchzuführen, die zur klärung der sachfrage ob es sich um ein glücksspiel- oder ein geschicklichkeitsspiel handelt."
Wen das Gericht als Zeugen beruft, bleibt ihm überlassen.
Aber selbst wenn das Gericht festgestellt hätte, dass es sich um ein Geschicklichkeitsspielgerät handelt, dann hätte dies trotzdem nicht ohne Zulassung betrieben werden dürfen. - siehe §33 d GewO -
Ein Geschicklichkeitsspielgerät ist kein Warenverkaufsautomaten.
Gruß
Meike
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7
15.03.2011 12:20 |
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tapier
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Das dumme ist nur das diese Geräte nahezu überall aufgestellt sind, sei es nun in den großen Supermärkten, auf Jahrmärkten oder sogar in Indoor-Spielanlagen.
Gefüllt mit Plüschtieren, Uhren oder Spielzeugen.
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8
15.03.2011 14:55 |
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Meike
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Hallo Tapier,
da muss sich das Ordnungsamt drum kümmern.
Gruß
Meike
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9
16.03.2011 08:12 |
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Walter B
Routinier
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Zitat: |
Original von Meike
Hallo Tapier,
da muss sich das Ordnungsamt drum kümmern.
Gruß
Meike |
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Keine Zeit, die müssen sich doch auf "das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten" vorbereiten....
__________________ Gruß vom Walter
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10
16.03.2011 10:29 |
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bandick
Kaiser
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so ganz stimmt das aber nicht: gewerbe- und ordnungsamt sind nämlich nicht zwangsläufig aneinandergekoppelt.
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16.03.2011 13:08 |
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