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Pueppi30
Grünschnabel
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Hallo,
ich arbeite seit einigen Jahren in der Buchhaltung eines Automatenaufstellers und suche eine Antwort auf folgende Frage:
Muß ich Hopper-, Röhreninhalte wie ein Wechselkassenbestand im Kassenbuch ansehen?
Zur Erläuterung:
In meiner alten und in meiner jetzigen Firma wurde die Erstbefüllung von GSG als Bestand ins Kassenbuch genommen. Die Erstbefüllung der Geräte wurde aber nicht aus dem Kassenbuch rausgebucht, da es hieß, dass es wie Wechselgeld zu betrachten sei.
Unser Betriebsleiter behauptet aber:
Die Erstbefüllung muß aus dem Kassenbuchbestand rausgebucht werden und der aktuelle Hopperbestand eines Gerätes hat nichts mit dem Kassenbuchbestand zu tun, da sämtliche Hopperveränderungen ja schon im Saldo 2 berücksichtigt wurden.
Wie mache ich es Buchhalterisch richtig?
Ist der Hopeprbestand im Saldo 2 enthalten ? (ich kann ihn ignorieren)
Ist es Kassenbuchbestand, da es ja Geld ist das zur auszahlung breitgestellt wird?
Ich danke im voraus für die Antworten.
Ich hab hierauf nicht mal ne Antwort von diversen Geräteherstellern bekommen.
Mfg Chris
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1
07.03.2011 12:51 |
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Solon
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Meike
Foren Gott
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Hallo Chris,
willkommen im Forum.
Da Du für Deine Buchhaltung eine verbindliche Antwort benötigst, die Du in einem Forum nicht bekommen kannst,
würde ich mich an Deiner Stelle an das örtliche Finanzamt wenden und ergebnisoffen nachfragen.
Schade, dass die hier im Forum aktiven Spielhallenbetreiber und Finanzbeamten sich nicht äußern, da dies sicherlich
aufschlußreich wäre, wie es denn so gehandhabt wird.
Ich persönlich betrachte jeden Automaten als eigenständige Kasse und somit die Erstbefüllung und Hopper/Röhrenstände als
Wechselgeldkasse.
Du wirst sicherlich vom Techniker die Langstreifen mit Kassenstatistik erhalten und diese entsprechend mit den Kassenbücher, in die
die Nachfüllungen bzw. Entnahmen verbucht sind, in die Buchhaltung pro Automat aufnehmen. Damit wäre dann Kassenklarheit gewahrt.
Die Automaten müssten laut Gesetz eigentlich den §146 AO erfüllen. Das tun sie aber nicht mit Billigung der Prüfbehörde, so dass
die damit verbundenen Probleme natürlich nicht dem Unternehmer angerechnet werden können.
Dieser kann schließlich nur mit dem Material arbeiten, was er kaufen kann.
Was Dein Betriebsleiter behauptet, ist für mich persönlich nicht nachvollziehbar und hätte bei mir die Gegenfrage hervorgerufen
"Wo verbuchen Sie es denn hin, denn die Erstbefüllung wurde zuvor (vielleicht) aus der 1300 als Entnahme gebucht und würde
dann plötzlich ins Nichts verschwinden?"
Gruß
Meike
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2
08.03.2011 05:08 |
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Solon
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Pueppi30
Grünschnabel
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Hallo Meike,
ich danke Dir das Du mir Deine Meinung mitgeteilt hast.
Schade das sich viele den Tread angeschaut haben aber niemand weiter eine Meinung abgegeben hat. Den Tip mit dem FA werd ich mal ausprobieren.
Ich vermute, dass sich wohl noch niemand darüber gedanken gemacht hat.
So wie die Hersteller, die ich mit dieser Art von Frage jedesmal "überfordert" hab.
Ich erwarte keine rechtsverbindliche Auskunft..... ich hoffe auf mehr Meinungen zu diesem Thema, ich möchte es gerne mit Euch besprechen. Das würde mir schon ein ganzes Stück weiter helfen.
Also meine Bitte an die übrigen Forumsteilnehmer:
Gebt mir Eure Meinung, ich würde mich freuen. Dafür ist doch ein Forum da :-)
Gruß
Chris
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3
08.03.2011 08:45 |
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domar
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Hallo Chris,
die Masse der User befinden auf der Wiese des Gewerberechts. Betriebswirtschaftliche Fragen, die womöglich noch das Steuerrecht betreffen, können hier nur bedingt benatwortet werden.
Für verbindliche Antworten sind zunächst Juristen da. In letzter Konsequenz die Rechtssprechung.
__________________ Meine Damen und Herren, ich hoffe, Sie verzeihen mir meine Leidenschaft. Ich hätte Ihnen die Ihre auch gerne verziehen. (Dieter Hildebrandt)
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4
08.03.2011 09:36 |
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Pueppi30
Grünschnabel
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Hallo Domar,
das ich in einem Forum, egal in welchem, keine rechtsverbindliche Antwort erwarten kann, ist mir schon klar. Ich möchte einfach die Meinung anderer Aufsteller dazu hören und so wie Meike sich ausdrückte, sind davon einige hier vertreten.
Ich möchte nicht mehr aber auch nicht weniger.
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5
08.03.2011 09:47 |
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gmg
Foren Gott
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Ich würde mal mit dem Steuerberater sprechen.
Grüße
__________________ gmg
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6
08.03.2011 13:16 |
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Meike
Foren Gott
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Hallo gmg,
wie würdest Du dies denn bei einer Prüfung betrachten?
Dein Hinweis auf den Steuerberater habe ich nun nicht verstanden.
Ich habe schon Steuerberater gesehen, die es abgenickt haben, dass die Leerung von X Automaten in einen Topf geschmissen wurden.
Die kannten weder Kassenbücher noch andere "Kleinigkeiten".
Hallo Chris,
es gibt Rechtsprechung zum Thema Erstbefüllung/Nachfüllung (Röhrenauffüllung) und Aufbewahrungspflichten zu den Statistikstreifen
NIEDERSÄCHSISCHES FINANZGERICHT
URTEIL
vom
25.03.2003
Az.: 6 K 961/99
................
Bei den von der Klägerin betriebenen Geldspielgeräten ist grundsätzlich der Kasseninhalt, wie er in den Kassenstreifen ausgedruckt wird, als Betriebseinnahmen der Besteuerung zu Grunde zu legen. Dieser Betrag ist jedoch um Röhrenauffüllungen und Röhren-entnahmen zu korrigieren. Diese Korrekturbeträge sind dem vom Gerät ausgedruckten Statistikstreifen zu entnehmen. Legt ein Steuerpflichtiger die Statistikstreifen nicht vor, so ist das FA grundsätzlich berechtigt, Röhrenentnahmen und Auffüllungen zu schätzen..............
Die Statistikstreifen sind solche sonstigen Unterlagen im Sinne des § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO, da sie Aufschluss über die Veränderungen im Bestand der Röhrenfüllungen geben und damit die Beträge aufzeichnen, um die der Kassenbestand bei der Ermittlung der Betriebseinnahmen zu korrigieren ist. Insoweit sind die Statistikausdrucke vergleichbar mit dem als sonstige Unterlagen im Sinne des § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO anerkannten Registrierkassenstreifen, Kassenzetteln und Bons (so auch FG Dessau, Beschluss vom 15.03.2001 I V 78/00, EFG 2001, 802 mit weiteren Nachweisen). Dies gilt sowohl für Neugeräte als auch für die im Streitjahr noch in Betrieb befindlichen Altgeräte, da sich bei beiden Gerätetypen die Veränderungen im Röhrenbestand nur aus dem Statistikausdruck entnehmen lassen.
Die Klägerin hat die Statistikstreifen ihrer Geldspielgeräte nicht aufbewahrt und somit ge-gen die Ordnungsvorschrift des § 147 Abs. 1 Nr. 5 verstoßen. Dass die Klägerin sich nach ihrem Vortrag über die Aufbewahrungspflicht irrte und die Statistikstreifen insoweit aus Unkenntnis vernichtet hat, ist dabei unbeachtlich. Der objektive Verstoß gegen die Ord-nungsvorschrift reicht aus, um die Beweiskraft der Buchführung in Frage zu stellen. Der Ordnungsverstoß entfällt auch nicht dadurch, dass die Klägerin von ihren Mitarbeitern Belege über die Röhrenauffüllungen anfertigen ließ. Insoweit ist ein Steuerpflichtiger nicht berechtigt, Unterlagen, die er von Gesetzes wegen aufzubewahren hat, durch andere unsichere Aufzeichnungen zu ersetzen. Da sich die Buchführung der Klägerin somit als formell nicht ordnungsgemäß erweist, war das FA grundsätzlich zu einer Schätzung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 AO berechtigt.
Gruß
Meike
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7
08.03.2011 14:26 |
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gmg
Foren Gott
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Zitat: |
Original von Meike
Hallo gmg,
Dein Hinweis auf den Steuerberater habe ich nun nicht verstanden.
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Das ist bedauerlich.
Wofür gibt es denn Deiner Meinung nach Steuerberater ??
Grüße
__________________ gmg
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8
08.03.2011 14:50 |
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Zeus
Tripel-As
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Hallo,
Zitat: |
Original von Pueppi30
Hallo Meike,
ich danke Dir das Du mir Deine Meinung mitgeteilt hast.
Schade das sich viele den Tread angeschaut haben aber niemand weiter eine Meinung abgegeben hat. Den Tip mit dem FA werd ich mal ausprobieren.
Ich vermute, dass sich wohl noch niemand darüber gedanken gemacht hat.
So wie die Hersteller, die ich mit dieser Art von Frage jedesmal "überfordert" hab.
Ich erwarte keine rechtsverbindliche Auskunft..... ich hoffe auf mehr Meinungen zu diesem Thema, ich möchte es gerne mit Euch besprechen. Das würde mir schon ein ganzes Stück weiter helfen.
Also meine Bitte an die übrigen Forumsteilnehmer:
Gebt mir Eure Meinung, ich würde mich freuen. Dafür ist doch ein Forum da :-)
Gruß
Chris |
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Mit den wenigen Auskünften, die du hier reinstellst kannst du auch keine Antwort erwarten!
Die Kontenrahmen unterscheiden sich von Unternehmen zu Unternehmen.
So wie es aussieht, wird bei euch die Variante, die Meike favorisiert, gehandhabt. Auch wenn Meike es nicht bemerkt hat....
Insofern hat dein Betriebsleiter recht, wenn jeder Automat als eigenständige Kasse behandelt wird, das die Hopperstände nichts in dem Kasssenbuch zu suchen hat, da die Erstbefüllung als Auffüllung vom Saldo1 abgerechnet wird, so dass der bereinigte Betrag als Saldo2, der Betrag, der aus der elektronisch gezählten Kasse abzüglich Auffülungen etc. zzgl. Entnahmen als Erlös, gebucht wird.
Wenn man zig Nebenkassen (Automaten) hat, kann man die Salden zusammenfassen und entsprechend Buchen .Auch wenn Meike meint, dass Steuerberater die das befürworten, keine Ahnung von Ihrem Job haben...
Wie ihr uren Jahresabschluss macht, weiß ich nicht. Die Hopperbestände bzw. deren Veränderungen müssen/sollten jedoch auftauchen.
Daher kann ich nur gmg's Empfehlung bestätigen: Frag euren Steuerberater!
Grüße Zeus
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9
08.03.2011 22:37 |
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Meike
Foren Gott
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Hallo Zeus,
jeder Automat ist als eigenständige Kasse zu betrachten und muss auch entsprechend mit den Nachweisen geführt werden. - s. o. eingestelltes Urteil des FG NI -
Daher muss ich Dir widersprechen.
Du darfst hinterher in einem Kontenrahmen nur das zusammen führen, was der Prüfer wieder zu den einzelnen Geschäftsvorfällen aufsplitten kann. Wenn aber die Anweisung von Chris Betriebsleiter "Die Erstbefüllung muß aus dem Kassenbuchbestand rausgebucht werden" gefolgt wird, wie soll dies geschehen?
Gruß
Meike
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10
09.03.2011 07:53 |
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gmg
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Zitat: |
Original von Meike
Du darfst hinterher in einem Kontenrahmen nur das zusammen führen, was der Prüfer wieder zu den einzelnen Geschäftsvorfällen aufsplitten kann. Wenn aber die Anweisung von Chris Betriebsleiter "Die Erstbefüllung muß aus dem Kassenbuchbestand rausgebucht werden" gefolgt wird, wie soll dies geschehen?
Gruß
Meike |
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Du solltest von diesem Thema die Finger lassen, Meike.
Wenn ich Deine o. a. Frage sehe, komme ich zu dem Schluß, dass Buchführung nicht unbedingt zu Deinen starken Seiten gehört.
Um Deine Frage zu beantworten:
Durch eine Buchung.
Dann gibt es noch den Grundsatz:
Keine Buchung ohne Gegenbuchung.
Außerdem ist es eine Tatsache, dass jede Buchführung individuell zu betrachten ist.
Also noch einmal:
Püppi sollte mit dem Steuerberater das Thema besprechen.
Ich bin sicher, dass dieser ihr bei der Lösung dieses Sachverhaltes mit Rat und Tat zur Seite steht.
Und das alles hier in einem Forum-Gewerberecht: nee,nee,nee...
Grüße
__________________ gmg
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11
09.03.2011 08:08 |
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Meike
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Hallo gmg,
schade, dass Du Dich bis jetzt nicht zur der Frage geäußert hast, sondern nur auf Steuerberater verweist.
Es geht hier nicht um einen individuellen Kontierungsrahmen, sondern um die Grundsätze der Buchung.
Keine Buchung ohne Gegenbuchung ist bekannt, aber wohin soll den ausgebucht werden? Das war doch die Frage.
Wie prüfst Du denn z.B., oder reicht bei Dir glaubhaft versichern aus?
Gruß
Meike
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12
09.03.2011 08:33 |
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KARO
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man o man , das ist ja einfach nur peinlich .
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13
09.03.2011 08:55 |
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gmg
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"Aktiv-Aktiv-Tausch".
Man vermindert das lfd. Kassenkonto und bucht den Betrag auf ein gesondertes Konto Kassenbestand GSG (oder ähnlich).
Noch einmal: Steuerberater fragen!
Das Problem ist kein Problem.
Das war es jetzt aber auch zu diesem Thema von meiner Seite.
Wie gesagt: Forum-Gewerberecht.
Grüße
__________________ gmg
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14
09.03.2011 08:59 |
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Pueppi30
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Also noch einmal:
Püppi sollte mit dem Steuerberater das Thema besprechen.
Ich bin sicher, dass dieser ihr bei der Lösung dieses Sachverhaltes mit Rat und Tat zur Seite steht.
Und das alles hier in einem Forum-Gewerberecht: nee,nee,nee...
Grüße[/quote]
Hallo mgm,
Dein Vorschlag ist grandios
Was meinst Du wohl wer mir hier sämtlichen ärger macht und jedem nen Floh ins Ohr setzt....
....mein Steuerberater....
Der möchte auch unbedingt Saldo 1 als Umsatz in die Kasse buchen ohne jegliche Hopperbestandsveränderung zu berücksichtigen. Egal was die HErsteller oder irgendwelche Urteile dazu sagen.
Ich danke Euch auf jeden fall für Eure antworten.
Gruß Chris
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15
09.03.2011 09:33 |
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Meike
Foren Gott
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Hallo gmg,
das ist doch die im Kassenbuch geführte Wechselgeldkasse, wie von Chris im ersten Beitrag dargestellt.
Ob Du dieses Konto "Kassenbestand GSG" nennst
oder "Wechselgeldkasse" isr doch völlig egal.
Hallo Walter,
was sollen denn wieder die Beleidigungen.
Sorry, aber der Hinweis auf den Steuerberater war völlig daneben. Schön wäre es gewesen, wenn gmg den Hinweis auf Urteilslagen, Richtlinien, BMF-Empfehlungen oder ähnliches gegeben hätte.
Das würde ich mir von einem Fachmann wünschen!
Gruß
Meike
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17
10.03.2011 06:28 |
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Walter B
Routinier
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Die "Anfrage" war doch wohl nicht ernst gemeint!
Pueppi arbeitet in der Buchhaltung eines offensichtlich größeren Aufstellers, spricht von einem Betriebsleiter und dann plötzlich von "Ihrem" Steuerberater, der keine Ahnung hat.
Dann sucht Pueppi, rein zufällig, in einem Forum für Gewerberecht Rat und lässt Ihren Cheffe, der natürlich Aufsteller ist, als Volltrottel dastehen!
Bravo!
Um bei dieser Gelegenheit noch schnell darauf hinzuweisen, dass die Gerätehersteller natürlich auch mit Dummheit gesegnet sind.
Passt doch !
Mal Ihren Verband anzurufen und da um Rat zu bitten, hatte Pueppi auf der Suche im Internet nach Rat und Tat natürlich glatt übersehen.
Die helfen in solchen Fällen, zumindest mit der Vermittlung eines fähigen Steuerberaters, nämlich auch weiter!
Pueppi sollte sich als Mitarbeiterin des Monats nominieren lassen!
Ich befürchte allerdings, dass Puppi falsch eingesetzt wurde?
__________________ Gruß vom Walter
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Walter B: 10.03.2011 07:04.
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18
10.03.2011 07:03 |
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Pueppi30
Grünschnabel
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Themenstarter
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Lieber Walter,
Dein Niveau ist sehr bedauerlich!
Deine Anschuldigungen und Beleidigungen sind absolut fehl am Platz.
Es lohnt sich nicht mal Deinen Blösinn zu kommentieren.
Einen schönen Tag noch
Mit freundlichem Gruß
Chris
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19
10.03.2011 13:18 |
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webmaster
Administrator
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@Walter B
Wir bitten um Einhaltung der Foren-Regeln. Bei wiederholten Verstößen werden wir eine Sperrung des User-Accounts vornehmen.
Der Thread wird hiermit mit Einverständnis des Themenstarters geschlossen.
webmaster
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20
10.03.2011 13:47 |
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