Gewerbeausübung ohne festen Wohnsitz? |
loeba01
Eroberer
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Gewerbeausübung ohne festen Wohnsitz? |
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Hallo Kollegen,
ich stehe mal wieder vor einem Problem und benötige Eure Hilfe:
Herr Z. betreibt eine erlaubnisfreie Gaststätte - ohne Alkoholausschank - und unter anderer Anschrift einen Einzelhandel in L.
Bei der 1. Vorsprache war er bereits lt. Einwohnermeldeamt nach unbekannt verzogen. Wir haben ihm daraufhin die Gewerbe-Anmeldung verweigert, mit dem Hinweis den Wohnsitz zu klären und uns dies nachzuweisen.
Bei der tatsächlichen Gewerbe-Anmeldung war er dann lt. Einwohnermeldeamt innerhalb LU wohnhaft.
Zwischenzeitlich wurde Herr Z. vom Einwohnermeldeamt schon wieder (rückwirkend) von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet.
Hin und wieder ist der Z. in einem seiner Betriebe anzutreffen.
Seinen aktuell tatsächlichen Aufenthaltsort will er uns nicht nennen.
Er sagt, dass er "mal hier und mal da" schläft.
Wir vermuten, dass er bei einem Verwandten oder Bekannten zur Untermiete wohnt, welcher evtl. Zuschüsse vom Amt erhält.
Wie können wir vorgehen?
Können wir ihm die Betriebe einstellen, da er ohne festen Wohnsitz ist?
Ebenfalls erhalten wir andauernd Auskunftsersuchen, da die Geschäftspost an den Betriebsanschriften nicht immer zustellbar ist.
für eine schnelle Antwort, da der Kunde heute Vormittag gegen 9 Uhr vorsprechen muss.
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1
18.02.2011 07:09 |
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Solon
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Thomas Mischner
Moderator
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Hallo,
ich kenne zumindet keine Vorschrift, nach der jemand einen festen Wohnsitz haben "muss". Und Schriftverkehr sollte unter der Anschrift der Betriebsstätte (wenn das Gewerbe dort tatsächlich ausgeübt wird) zustellbar sein. Es gibt diverse Arten der Ersatzzustellung, auch wenn der Inhaber mal nicht anwesend ist.
Wenn es darüber hinaus keine Probleme (im Sinne der üblichen Unzuverlässigkeitsgründe) gibt ...
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2
18.02.2011 07:53 |
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Solon
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BlankT
Routinier
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Guten Morgen,
mir ist auch so keine Vorschrift bekannt, die einen festen Wohnsitz vorschreibt - auch wenn es etwas merkwürdig ist- und würde die Anmeldung zunächst bestehen lassen.
Allerdings sollte man vielleicht nach den Gründen für die Wohnungslosigkeit forschen und bei diversen Stellen anfragen, ob er ausreichend finanziell Leistungsfähig für die Ausübung des Gewerbes ist.
Vom Hintergrund der Auskunftsersuchen würde ich bei ihm auf jeden Fall mit Nachdruck drauf hinwirken, seine postalische Erreichbarkeit an den Betriebsstätten sicherzustellen - das gehört m.E. auch zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsausübung.
__________________ Die 10 Gebote zählen 279 Wörter, die Unabhängigkeitserklärung der 13 nordamerikanischen Staaten 1776 zählt 300 Wörter,
die EU-Verordnung über den Import von Karamel-Bonbons besteht aus 25 911 Wörtern.
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18.02.2011 08:03 |
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René Land
Administrator
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Guten Morgen,
ich schließe mich meinem Vorredner an. das Vorhandensein einer Wohnanschrift ist im Gewerberecht keine Bedingung für die Ausübung eines Gewerbes oder die Erteilung einer Erlaubnis.
Zwar könnte man anführen, dass dann ja der Meldevordruck "GewA" nicht vollständig ausgefüllt sei und somit eine Ordnungswidrigkeit nach § 146 Abs. 1 Nr. 2 GewO vorliege, aber wenn es objektiv an einer Wohnanschrift mangelt, wird dieser Vorwurf ebenfalls nicht greifen.
In Bezug auf die Zustellung teiel ich ebenfalls die meinung des Kollegen Mischner. Im Zweifelsfall könnte man sogar einen entsprechenden Bevollmächtigten benannen.
Abstellen können wir lediglich auf die Frage, ob das Gewerbe tatsächlich ausgeübt wird.
Freundliche Grüße aus der Lausitz
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
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18.02.2011 08:04 |
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loeba01
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Themenstarter
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für die schnellen Antworten !
Gruß aus der Pfalz !
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18.02.2011 08:43 |
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