abhängige oder nicht abhängige Tätigkeit?!? |
Mcruay
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abhängige oder nicht abhängige Tätigkeit?!? |
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Einen schönen Gruß an die Gemeinde!
Gerade sprach bei mir der Gesellschafter einer hier ansässigen GmbH vor und erklärte, dass er für seine eigene GmbH Vermittlungsgeschäfte abwickelt und dafür nicht per Gesellschaftergehalt o.ä. bezahlt wird, sondern in Form von Provisionszahlungen.
Laut seinem Steuerberater sieht er sich selber als Einzelunternehmer, der ausschließlich und nur für seine GmbH tätig ist, sich also wie gesagt per Provision je vermitteltem Auftrag von seiner GmbH bezahlen lässt und somit ein Gewerbe anmelden müsste.
Allerdings sehe ich das etwas anders, da er ausschließlich und nur für seine GmbH arbeitet und für niemanden sonst, somit also nicht wirklich unabhängig bzw. selbständig tätig ist und demnach kein Gewerbe anmelden muss.
Habe ich Recht damit oder stimmt die Aussage des Steuerberaters, dass er das als Gewerbe anmelden muss?
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1
07.01.2011 11:51 |
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Solon
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farbratte
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Hi,
zumindest sozialversicherungsrechtlich dürfte er bei dieser Lage nicht als versicherungspflichtig gelten. Merkmale einer abhängigen, weisungsgebundenen Tätigkeit liegen m.E. nicht vor.
Durch die (de facto von ihm selbst zu beeinflussende) Höhe der Provisionszahlungen (es steht nichts von einem zu erzielenden Mindestumsatz) trägt er das unternehmerische Risiko.
Er müsste m.E. ein gewerbe anmelden.
Gruss Carsten
__________________ farbratte - KK Vollstr.
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2
10.01.2011 13:32 |
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Solon
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Mcruay
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Themenstarter
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Danke für die Antwort!
Also sehe ich das richtig, dass er mit dieser Tätigkeit "für sich selber" solange anzeigepflichtig wäre, wie er von seiner GmbH keinen Mindestumsatz erhält?
Würde ich demnach diese Sache durchprüfen und feststellen, dass er monatlich einen garantierten Mindestbetrag erhält, dann müsste doch - im Umkehrschluss - die Anzeigepflicht wegfallen?!?
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3
10.01.2011 13:38 |
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farbratte
Jungspund
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Als Krankenkassen-Mitarbeiter kann ich natürlich die gewerberechtliche Seite nicht mit Sicherheit beurteilen. Ich denke aber, wo sozialversicherungsrechtlich auf eine selbständige Tätigkeit abgestellt wird, dürfte dies zumindest in den meisten Fällen auch gewerberechtlich gelten.
Maßgebend dürften aber die Gesamtumstände sein, die sich wohl nur nach Einzelfallprüfung ermitteln lassen.
Der „Mindestumsatz“ war nur ein Beispiel von vielen möglichen. Auch mit einem Mindestumsatz würde hier nicht automatisch ein Arbeitnehmerstatus erreicht. Dieser könnte ja zB lächerlich niedrig sein. Gibt es einen Arbeitsvertrag ?
Man stelle sich vereinfacht vor: Würde ein vergleichbar beschäftigter Angestellter zu diesen Bedin-gungen seine Arbeitskraft zur Verfügung stellen ? Ist das Entgelt oder das erzielte Einkommen orts-üblich und angemessen ?
Grundsätzlich gilt: (Ausnahmen sind immer möglich):
Wer Art, Umfang, und Zeit seiner Tätigkeit im Wesentlichen selbst bestimmen kann, (so wie offen-sichtlich hier), ist kein Arbeitnehmer und somit selbständig, zumindest aus der Sicht der Sozialversi-cherung. Ob damit dann in jedem Fall die Pflicht einhergeht, ein Gewerbe anzumelden, weiß ich nicht.
So wie es hier aussieht: 1) Ich arbeite in meine eigene Tasche 2) Keiner schreibt mir vor, wie viel Umsatz ich machen muss 3) Ich kann die Arbeitszeit selbst gestalten und bestimmen 4) Mache ich keinen Umsatz, so bin ich nicht durch ein festes Gehalt abgesichert, sondern habe „Verlust“, trage also ein wirtschaftliches „Unternehmerrisiko“.
Alles eindeutige Merkmale einer Selbständigkeit. Ich glaube, der Steuerberater hat Recht.
__________________ farbratte - KK Vollstr.
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4
10.01.2011 14:06 |
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