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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Reisegewerbe (Titel III GewO) » Ausübung eines Handwerks im Reisegewerbe » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Ausübung eines Handwerks im Reisegewerbe 2 Bewertungen - Durchschnitt: 9,502 Bewertungen - Durchschnitt: 9,502 Bewertungen - Durchschnitt: 9,502 Bewertungen - Durchschnitt: 9,502 Bewertungen - Durchschnitt: 9,50
Beiträge zu diesem Thema Autor Datum
 Ausübung eines Handwerks im Reisegewerbe Wiebke Kühn 30.05.2006 11:55
 RE: Ausübung eines Handwerks im Reisegewerbe Ingolstadt 30.05.2006 12:31
 RE: Ausübung eines Handwerks im Reisegewerbe pmcolonia 30.05.2006 13:36
 RE: Ausübung eines Handwerks im Reisegewerbe SE-Schwarzarbeit 30.05.2006 14:08
 RE: Ausübung eines Handwerks im Reisegewerbe Schwarzer 30.05.2006 14:39
 Friseurhandwerk im Reisegewerbe Ingolstadt 30.05.2006 15:57
 RE: Friseurhandwerk im Reisegewerbe Schwarzer 30.05.2006 16:14
 RE: Friseurhandwerk im Reisegewerbe Ingolstadt 30.05.2006 17:56

Autor
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Wiebke Kühn   Zeige Wiebke Kühn auf Karte Wiebke Kühn ist weiblich
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Ausübung eines Handwerks im Reisegewerbe

Moin aus Verden!

Ich habe mal wieder ein "Problemchen",...

Ich habe im August 2005 eine bis zum 14.08.2007 befristete Reisegewerbekarte auf die Tätigkeit "Friseurhandwerk" ausgestellt.

Mir liegt nunmehr eine "Anzeige" der Kreishandwerkerschaft vor, wonach diese Dame u.a. in einem Altenheim Preislisten ausgehängt hat, sich von der Zeitung als Existenzgründerin vorstellen lassen hat und auch ihr Auto mit Werbung versehen ist. Die Kreishandwerkerschaft bittet um Prüfung des Sachverhaltes.

Auf der Suche nach irgendwelchen Hinweisen, ob sie so Werbung machen darf, habe ich festgestellt, dass es in der ReisegewVwV die Textpassage

"Die Reisegewerbekarte berechtigt nicht zur Durchführung handwerklicher Tätigkeiten im stehenden Gewerbe (z.B. zur Durchführung von Aufträgen nach vorheriger Bestellung durch den Kunden aufgrund von Zeitungsanzeigen, Postwurfsendungen, Telefonbucheinträgen o.ä.), hierfür ist eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich."

gibt, die ich in die Reisegewerbekarte hätte eintragen müssen. Heul
Ich habe ihr bei Aushändigung der RGK gesagt, dass sie die Tätigkeit nur im Reisegewerbe ausüben darf, d.h. nur von Tür zu Tür gehen darf nach dem Motto "Guten Tag hier bin ich, ich bin Friseurin, haben Sie Bedarf?", aber das scheint sie wohl vergessen zu haben...

Wie würdet ihr jetzt vorgehen? Auf jeden Fall die Dame vorladen und die Textpassage nachträglich aufnehmen... Muss dazu ein Bescheid ergehen? Kann/Sollte ich die Werbung irgendwie ahnden? Bin absolut ratlos! verwirrt

Könnt ihr mir auf die Sprünge helfen? anbeten

Vorab schonmal Danke !!!



Wiebke Kühn
1 30.05.2006 11:55 Wiebke Kühn ist offline E-Mail an Wiebke Kühn senden Homepage von Wiebke Kühn Beiträge von Wiebke Kühn suchen
Solon
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RE: Ausübung eines Handwerks im Reisegewerbe

Liebe Kollegin,

der Text aus der VwV ist nur ein Hinweis auf die Rechtslage, er braucht daher auch nicht nachträglich in die RGK eingetragen zu werden.

Früher war die Ausübung des Friseurhandwerks im Reisegewerbe nach § 56 Abs. 1 Nr. 5 GewO ausdrücklich verboten. Aber auch ohne das Verbot kann das Friseurhandwerk in der Praxis eigentlich nicht im Reisegewerbe ausgeübt werden.

Die Ausübung des Friseurhandwerks im Reisegewerbe wäre nur auf stetig wechselnden Einsatzorten, z.B. auf einem Volksfest oder vergleichbar einem "Wanderlager" möglich. Das Verbot in § 56 GewO diente daher auch nur der Unterbindung der Tätigkeit von "Badern" die auf Märkten oder im Umherziehen das Heilgewerbe, die Zahnheilkunde und das Friseurhandwerk ausübten (Die Ausübung der Heilkunde im Umherziehen wurde durch das Heilpraktikergesetz verboten).

Abgesehen von der Tätigkeit der "Bader" würde das Reisegewerbe voraussetzen, dass Passanten auf der Straße angesprochen werden, oder die Friseurin von Haus zu haus geht. Welche Antworten die Reisegewerbe-Friseurin auf die Frage, "Ihr Haarschnitt sieht furchtbar aus, ich mache ihnen sofort einen neuen Haarschnitt" kann sich jeder selbst ausmalen.

Ein Friseur ist daher entweder in seiner Niederlassung tätig oder er wird vorher bestellt. Auch die schwarz arbeitenden Friseurinnen vereinbaren vorher mit ihren "Freundinnen und Freunden" einen Termin.

Die Reisegewerbekarte dient damit nur der Verschleierung eines stehenden Gewerbes. Solche irreführende Tipps kursieren immer noch im Internet. und hier Kopfkratz Tatsächlich ist der Tatbestand der Schwarzarbeit erfüllt. Sie sollten daher die Finanzkontrolle auf Ihre Gewerbetreibende aufmerksam machen.

__________________
Thomas Kirchhammer

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Ingolstadt: 30.05.2006 13:31.

16 30.05.2006 12:31 Ingolstadt ist offline E-Mail an Ingolstadt senden Homepage von Ingolstadt Beiträge von Ingolstadt suchen
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RE: Ausübung eines Handwerks im Reisegewerbe

Also:

warum die Tätigkeit nur auf einem Volksfest möglich sein soll, entzieht sich meinem Verständnis.

Warum sollte es kein Reisegewerbe sein, wenn ich in einem Altersheim von Tür zu Tür gehe und die Bewohner frage, ob ich die Haare machen soll?

Anders ist sicherlich zu betrachten, wenn ich auf Bestellung arbeite und/oder entsprechende Werbung mache.
31 30.05.2006 13:36 pmcolonia ist offline Beiträge von pmcolonia suchen
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Liebe Kollegen/Innen,
das FriseurHandwerk war früher auch nur denjenigen im Reisegewerbe untersagt, die nicht die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllten, also keinen Meistertitel oder vergleichbare Qualifikation hatten. Hintergrund war u.a. die gefährliche Chemie zur Behandlung der Haare. Mittlerweile kriegt man in jedem gut sortierten Supermarkt Farbe und Dauerwellen. Wenn dann eine solche Vorschrift bewußt geändert wird, heißt es doch, dass es jetzt (im Reisegewerbe) ausdrücklich erlaubt ist.

In diesem Falle kommt es nun nur darauf an, ob denn die Tätigkeit tatsächlich im Reisegewerbe ausgeübt wird, denn im stehenden Gewerbe gehört es zu den Handwerken der Anlage A, also zu den zulassungspflichtigen Handwerken.
Darüber wachen im Lande Schleswig-Holstein die Handwerkskammern mit ihren bei den Kreishandwerkerschaften angegliederten Außendienstmitarbeitern und die Kreise, kreisfreien Städte und Städte mit mehr als 20.000 Ew..
Wenn mir soetwas bekannt gegeben würde, wäre ich schon da hinterher und habe wegen vergleichbarer Tatbestände schon so manch ein Bußgeld festgesetzt.
Also: Hinweis an die zuständige Verfolgungsbehörde (hier also die Kommune), denn die FKS haben in unserem Bundesland für Handwerks- und Gewerberecht nicht so viel über...

__________________
-- 8< --- 8< --- Tradition ist nicht die Aufbewahrung der Asche, sondern die Weitergabe des Feuers --- >8 --- >8 --
1 30.05.2006 14:08 SE-Schwarzarbeit ist offline E-Mail an SE-Schwarzarbeit senden Homepage von SE-Schwarzarbeit Beiträge von SE-Schwarzarbeit suchen
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Das Friseurhandwerk war in der alten Fassung der GewO deshalb verboten, bzw. war abhängig von der Eintragung in die Handwerksrolle, weil es eben Tätigkeiten bietet, die ohne weiteres im Reisegewrbe machbar sind. Man darf nicht übersehen, daß die Handwerksordnung nur im stehenden Gewerbe gilt. Eine Friseurtätigkeit "nach Schaustellerart" ist nicht notwendig. Die Frage, ob verbotenerweise das Friseurhandwerk im stehenden Gewerbe ausgeübt wird, ist eine Tatsachenfrage. Es reicht nicht aus, zu behaupten, die Reisegewerbekarte diene nur der Verschleierung eines unzulässigen stehenden Gewerbebetriebes.
Wir haben einen Bauhandwerker die RGK abgelehnt, weil wir ihm die Reisetätigkeit nicht abgenommen haben. Unter Hinweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung ist der gute Mann vor da VG gezogen und hat glatt gewonnen.
Umsomehr muß beim Friseur gelten, geht nicht, gibts nicht.
Die Gewerbeordnung wurde in diesem Punkt übrigens geändert, weil ursprünglich das Friseurhandwerk aus dem Meisterzwang fliegen sollte. Da man bei der HWO aber für den Meisterzwang das Kriterium "Ausbildungsanforderung" eingeführt hat. Ist der Gleichlauf der Vorschriften aus dem Takt geraten.

__________________
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
16 30.05.2006 14:39 Schwarzer ist offline E-Mail an Schwarzer senden Beiträge von Schwarzer suchen
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Friseurhandwerk im Reisegewerbe

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wer den von mir oben eingebauten Link zum BUH (Bundesverband unabhängiger Handwerker) verfolgt hat wird feststellen, dass hier versucht wird, den Begriff Handwerk im Reisegewerbe möglichst weit auszulegen. Aus Sicht der Handwerker ohne große Befähigungsnachweis ist dies durchaus verständlich. Aber als Mitarbeiter einer Behörde haben wir nunmal den Auftrag, die Gesetze anzuwenden und nicht unsere eigenen Ansichten an die Stelle der Vorgaben des Gesetzgebers zu setzen.

Bei der letzten Handwerksnovelle wurde angestrebt, den Befähigungsnachweis nur bei den Handwerken zu verlangen, bei denen die Prüfung der Fähigkeiten der Abwehr von Gefahren dient. Das Friseurhandwerk ist weiterhin zulassungspflichtig, da es den Gesundheitshandwerken (Verletzungsgefahr, Chemikalien, Übertragung von Krankheiten) zugerechnet wird.

Da der historische Grund für die ausdrückliche Beschränkung im Reisegewerbe (Bader auf Volksfesten) weggefallen ist, wurde die GewO mit der Handwerksnovelle ebenfalls angepasst. Auf Volksfesten habe ich auch noch nie einen Friseurstand gesehen, der Hinweis war daher nur allegorisch.

Wie sich aus dem maßgeblichen Urteil des BVerfG zum Handwerk im Reisegewerbe ergibt, ist die Handwerksausübung im Reisegewerbe in einem relativ weiten Umfang zulässig, muss aber eindeutig wie ein Reisegewerbe ausgeübt werden. Dies ist in der Praxis jedoch nicht so einfach, wie sich dies einige der Reisegewerbetreibenden vorstellen. Die Reisegewerbekarte soll daher vielfach genauso als Alibi dienen, wie die allseits bekannte Gewerbeanmeldung für "Holz- und Bautenschutz".

Eine Gewerbetreibende, die in einem Altenheim von Zimmer zu Zimmer geht, und dort ihre Leistung anbietet betreibt ein Reisegewerbe. Sobald sie aber diese Art der Auftagsgewinnung aufgibt und zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem vom Altenheim zur Verfügung gestellten Zimmer die Haare schneidet, unterhält sie eine Niederlassung und damit ein Handwerk im stehenden Gewerbe. Da letzteres wesentlich praktischer ist, wird die Reisegewerbetätigkeit wohl nicht allzu lange andauern.

Genausowenig kann ich mir vorstellen, dass eine Reisegewerbe-Frisörin von Haus zu Haus geht und dort ihre Leistung anbietet.

Es ist daher theoretisch durchaus möglich, das Friseurhandwerk im Reisegewerbe zu betreiben. Ob dies tatsächlich funktioniert halte ich aber für sehr zweifelhaft. Auch in vielen anderen Handwerken dürfte die Reisegewerbetätigkeit an praktischen Problemen scheitern. Wohl aus diesem Grund hat der Gesetzgeber das Handwerk im Reisegewerbe keinen der HWO vergleichbaren Regelungen unterworfen.

__________________
Thomas Kirchhammer
31 30.05.2006 15:57 Ingolstadt ist offline E-Mail an Ingolstadt senden Homepage von Ingolstadt Beiträge von Ingolstadt suchen
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RE: Friseurhandwerk im Reisegewerbe

Herr Kirchhammer,
es ist alles richtig, was Sie sagen. Das Problem ist, daß die unabhängigen Handwerker sich auf den Standpunkt stellen, "beweise erstmal, daß das kein Reisegewerbe ist". Damit kommen die durch. Das Anzweifeln der Möglichkeit, ein bestimmtes (Minder)Handwerk als Reisegewerbe zu betreiben, reicht leider nicht. Problematisch ist halt, daß der zeitliche Zusammenhang zwischen Werbung und Erteilung eines Auftrages und dessen Erfüllung von der Rechtsprechung mittlerweile großzügig gesehen wird. Darauf wird gar gewaltig rumgeritten und letztlich ist es eine Beweisfrage, ob ein Handwerker die Reisegewerbekarte mißbräuchlich verwendet. An dieser Fragestellung sind wir kläglich gescheitert.
Im Prinzip muß die Reisegewerbekarte erstellt werden, solange sonst nichts dagegen spricht. Um der Gefahrenabwehr Rechnung zu tragen, haben wir zumindest den Ausbildungsnachweis zur Friseurin verlangt.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer

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Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
46 30.05.2006 16:14 Schwarzer ist offline E-Mail an Schwarzer senden Beiträge von Schwarzer suchen
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RE: Friseurhandwerk im Reisegewerbe

seufz , aber das ist der Unterschied zwischen Theorie und Praxis.

Es freut mich, dass ich die Thematik Handwerk- und Reisegewerbe richtig dargestellt habe. Mir ist klar, dass dies nur eine Darstellung "so wäre es richtig" sein kann.

Mein Aufsatz ist für den Fall gedacht, dass sich jemand nach der Rechtslage erkundigt, oder die "Reisefriseurin" oder der "Schnellmaurer" bei der unerlaubten Handwerkstätigkeit erwischt wird. Wir können nur dann richtig argumentieren, wenn wir uns auskennen und von Einwänden nicht aus dem Konzept gebracht werden. Nichts ist schlimmer als der Vorwurf "Die kennen sich selber nicht aus".

Aus diesem Grund halte ich die Kenntnis der "reinen Lehre" für wichtig, auch wenn die Praxis manchen Kompromiss erfordert oder die Durchsetzung des Rechts gegenüber Unwilligen manchmal fast unmöglich ist.Fechtkampf

ich mach jetzt Feierabend . Heute Abend Gitarre Blueskonzert mit Pete York, ehemals Drummer bei der Spencer Davis Group. Es gibt auch ein Leben nach dem Gewerberecht.

__________________
Thomas Kirchhammer
61 30.05.2006 17:56 Ingolstadt ist offline E-Mail an Ingolstadt senden Homepage von Ingolstadt Beiträge von Ingolstadt suchen
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