allesamt; habe eine Werbung in der Zeitung vor mir zu liegen: Laut dieser Anzeige gibt der Herr an Sensei für Karateunterricht zu sein bzw. wirbt für die Teinahme an diesem Unterricht.
Da uns vom Ministerium vorgegen wurde, dass der Jogauntericht gemäß Gewerbeordnung anzeigepflichtig ist (d.h. kein Hochschulabschluss vorliegt) und nicht unter den § 6 der GewO des Unterrichtswesens fällt, haben wir Herrn S. aufgefordert seine gewerbliche Tätigkeit bei uns anzumelden. Auch diverse Fitnessstudios sind gewerberechtlich bei uns gemeldet. Herr S. ist der Meinung, dass der Karateunterricht unter die freien Berufe fällt und nicht gemäß § 6 GewO anzeigepflichtig ist.
Habt ihr Erfahrungen mit diesen sportlichen Aktivitäten mit Bezug auf die Anzeigpflicht.
das ist er wieder einmal: der alte Streitpunlt der Definition Steuerrecht vs. Gewerberecht. Da der steuerliche und gewerberechtliche Begriff nicht übereinstimmen, kann die steuerliche Einschätzung für uns nicht maßgeblich sein.
Die entscheidende Frage ist doch, ist dieser freie Beruf im Sinne des Gewerberechts entweder eine freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art oder eine persönliche Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung erfordert
Also, der mit Hochschulabschluss studierte Diplom Karatelehrer
- wohl eher nein! Bei der Kunst des Sensei kann ich wirklich
keine persönliche Dienstleistung höherer Art erkennen, die eine höhere Bildung erfordert.
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