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Zum Ende der Seite springen Unbedenklichkeitsbescheinigung Preisskat GS 2/G
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gewerbe-sgh   Zeige gewerbe-sgh auf Karte gewerbe-sgh ist männlich
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Unbedenklichkeitsbescheinigung Preisskat GS 2/G

Hi und Hallo !!!

Habe nun, weil ja immer mal was Neues, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung gem. § 33d GewO (AHUB) für das Automatenspiel "Preisskat GS 2/G" vom Bundeskriminalamt Wiesbaden auf den Tisch bekommen.

Hier geht es ebenfalls um ein Jackpot-System !!!
Wie habe ich denn damit zu verfahren ???

Unterhalter mit Jackpot-System !???!

Danke

Bis denne !!!

__________________
Herzliche Grüße aus der Berg- und Rosenstadt
1 26.05.2006 11:46 gewerbe-sgh ist offline E-Mail an gewerbe-sgh senden Beiträge von gewerbe-sgh suchen
Solon
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Jörg Wiesemeier   Zeige Jörg Wiesemeier auf Karte Jörg Wiesemeier ist männlich
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RE: Unbedenklichkeitsbescheinigung Preisskat GS 2/G

Wenn eine UB vom BKA vorliegt, kannst du ja nix machen. Du musst eine Erlaubnis nach § 33 d GewO erteilen, wenn die anderen Voraussetzungen erfüllt sind.

__________________
Alles immer schön sportlich sehen. Fahrrad

Jörg Wiesemeier
2 29.05.2006 09:59 Jörg Wiesemeier ist offline E-Mail an Jörg Wiesemeier senden Homepage von Jörg Wiesemeier Beiträge von Jörg Wiesemeier suchen
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Antonia Thien   Zeige Antonia Thien auf Karte Antonia Thien ist weiblich
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RE: Unbedenklichkeitsbescheinigung Preisskat GS 2/G

Jau, haben wir auch schon in zwei Fällen die Erlaubnis nach § 33 d GewO erteilt.
Zu beachten ist, dass die Unbedenklichkeitsbescheinigungen i.d.R. befristet sind.

Schöne Grüße
A. Thien
3 29.05.2006 10:05 Antonia Thien ist offline Beiträge von Antonia Thien suchen
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RE: Unbedenklichkeitsbescheinigung Preisskat GS 2/G

Muss echt dumm fragen, da dies für mich das sog. "Erste Mal" ist !!!
;-))

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wurde mir vom BKA zugeschickt.
Frage:
Muss der Veranstalter, der bei uns auch eine Spielhalle betreibt, jetzt bei mir die § 33d-Erlaubnis beantragen oder reicht das Vorliegen der UB aus, um Ihm von Amts wegen die Erlaubnis zu erteilen ???
(Zuverlässigkeitsüberprüfung etc. !!!)

Die UB ist zeitlich befristet !!!
Frage:
Was passiert danach mit der § 33d-Erlaubnis, die ja u.a. spielgerätebezogen ist ???

Fragen über Fragen, mit einem wahrscheinlich einfachen Thema !!!

Bedanke mich wie immer bereits im voraus und
wünsche einen schönen, näherrückenden Feierabend !!!

__________________
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4 29.05.2006 14:17 gewerbe-sgh ist offline E-Mail an gewerbe-sgh senden Beiträge von gewerbe-sgh suchen
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RE: Unbedenklichkeitsbescheinigung Preisskat GS 2/G

Lieber Kollege,

der Aufsteller der "anderen Spieles" muss auf jeden Fall einen Antrag stellen. Es muss geprüft werden, ob der Aufstellort nach § 4 SpielV zulässig und im konkreten Fall für die Aufstellung des Spieles geeignet ist (§ 33 d Abs. 1 GewO). Dass der Aufsteller zuverlässig sein muss (33 d Abs. 2 GewO) ist selbstverständlich.

Die Erlaubnis sollte auf die Gültigkeit der UB befristet werden (§ 33 d Abs. 1 Satz 2 GewO). Diese UB kann vom BKA verlängert werden, dann kann auch die Erlaubnis wieder erteilt werden.

__________________
Thomas Kirchhammer
5 29.05.2006 14:32 Ingolstadt ist offline E-Mail an Ingolstadt senden Homepage von Ingolstadt Beiträge von Ingolstadt suchen
Antonia Thien   Zeige Antonia Thien auf Karte Antonia Thien ist weiblich
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RE: Unbedenklichkeitsbescheinigung Preisskat GS 2/G

Ist alles goldrichtig, was der Kollege Kirchhammer schreibt. Genauso haben wir's auch gemacht.
Mit der Antragstellung hapert es aber leider oft, da mussten wir den Veranstaltern erst einen "Anstoß" geben.
Die Befristung, die als Nebenbestimmung nach § 33 d Abs. 1 S. 2 ausdrücklich zugelassen ist, orientiert sich in der Regel immer an der Geltungsdauer der Unbedenklichkeitsbescheinigung, es sei denn, der Antragsteller beantragt die Erlaubnis für einen kürzeren Zeitraum oder es liegt ein sonstiger Anlass hierfür vor.

Schöne Grüße
A. Thien
6 29.05.2006 14:47 Antonia Thien ist offline Beiträge von Antonia Thien suchen
Renate Przybilla   Zeige Renate Przybilla auf Karte Renate Przybilla ist weiblich
Grünschnabel


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Hallo und Guten Morgen,

nun haben wir auch aus Wiesbaden eine UB für den Automaten „Preisskat GS 2/G“ bekommen.
Der Antragsteller hat sich bisher noch nicht bei mir gemeldet und daher möchte ich die Zeit nutzen um hier um Rat zu fragen.

Soweit ist mit der Antragstellung und Zuverlässigkeitsprüfung erst mal alles klar. Meine Frage wäre dahingehend, ob dieser Automat in einer Gaststätte aufgestellt werden kann?

Nach der Verwaltungsvorschrift, darf die Erlaubnis für Spiele, bei denen der Gewinn in Geld besteht nur erteilt werden, wenn sie in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i GewO veranstaltet werden sollen.

Für Spiele bei denen der Gewinn in Waren besteht, darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn sie in Schank- oder Speisewirtschaften oder in einem Beherbergungsbetrieb veranstaltet werden.

Der Gewinn besteht an diesem Automaten in Geld. Dieses bedeutet er kann mit der Erforderlichen UB aus Wiesbaden in einer Spielhalle oder ähnlichen Unternehmen aufgestellt werden.

Was ist ein ähnliches Unternehmen ???

Die Gaststätte, wo der Automat aufgestellt werden soll, hat erst in den Abendstunden geöffnet. Hier haben auch erst Personen ab 18 Jahren Zutritt. In der Gaststätte, bzw. „Kneipe“ stehen derzeit 2 Geldspieler, 6 Billarttische, 8 Dartautomaten, 3 Flipper, 1 Airhockey, 1 Tischfußball und 1 Photoplay.
Könnte man hier als Begründung anführen, da der Charakter der Kneipe nicht nur Schank- und Speisewirtschaft, sondern auch zur Unterhaltung mit diversen Automaten dient, handelt es sich hier um ein „ähnliches Unternehmen“? Oder muss ich eventuell mit solch einer Formulierung aufpassen, da sonst der Eindruck geweckt wird, dass es sich eher um eine Spielhalle handelt?

Wer kann mir helfen.

Vielen Dank vorab und ansonsten einen schönen Tag...
7 15.11.2006 08:08 Renate Przybilla ist offline E-Mail an Renate Przybilla senden Beiträge von Renate Przybilla suchen
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