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Zum Ende der Seite springen Auflagen nach § 5 GastG
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christian   Zeige christian auf Karte christian ist männlich
Grünschnabel


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Fragezeichen Auflagen nach § 5 GastG

Hallo zusammen, Moin

wie bereits mehrfach diskutiert fällt mit Änderung des Gaststättengesetzes für bestimmte Betriebe die Erlaubnispflicht weg.

Die bereits erteilten Erlaubnisse haben kraft Gesetz keinen Bestand mehr.
Wie sieht es in diesem Zusammenhang mit den Auflagen aus?

In Ratingen wurden die Auflagen in Verbindung mit der Erlaubnis erteilt. Wenn die Erlaubnis nun kraft Gesetz weggefallen ist, haben die Auflagen dann weiterhin bestand?

Wie und Wann werden jetzt in anderen Städte Auflagen z.B. bei Übernahme einer Imbisswirtschaft ohne Alkoholausschank erteilt? (z.B. Sperrzeit Außenbewirtung) verwirrt

Grüsse aus Ratingen

Christian Wilk
1 12.07.2005 08:48 christian ist offline E-Mail an christian senden Homepage von christian Beiträge von christian suchen
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A. Borlinghaus   Zeige A. Borlinghaus auf Karte A. Borlinghaus ist männlich
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Hallo nach Ratingen,

in Lüdenscheid werden wir es zunächst folgendermaßen handhaben:

Auch wir haben bisher die Auflagen direkt mit der Erlaubnis verbunden und werden nun, da die Erlaubnisse quasi verfallen, nur bei Problemfällen die Auflagen als Anordnungen nach erneuter Anhörung neu erlassen.

Alles andere ist uns zuviel Arbeit, zumal die Betriebe, in denen kein Alkohol ausgeschänkt wird (meistens Imbisse und größere Bäckereien), ohnehin meistens eher die "problemloseren" Fälle sind. Dazu kommt noch, dass die Überlebensdauer der Imbisse in Lüdenscheid nicht gerade sehr hoch ist, sodass wir spätestens bei einem Betreiberwechsel dann ohnehin neue Anordnungen nach § 5 Abs. 2 GastG erlassen.

Wird dann so laufen, dass die neuen Betreiber von unseren Kollegen der Gewerbemeldestelle zu den Gaststättensachbearbeitern geschickt werden. Hier werden die dann ausgefragt und es wird ihnen ggf. direkt eine Anhörung in die Hand gedrückt (gibt demjenigen Zeit, sich das alles noch einmal durch den Kopf gehen zu lassen). Nach Ablauf der Frist werden demjenigen dann die bisherigen Auflagen als Anordnungen nach § 5 Abs. 2 GastG aufs Auge gedrückt.

__________________
Gruß aus Lüdenscheid,
André Borlinghaus

Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von A. Borlinghaus: 12.07.2005 09:48.

2 12.07.2005 09:38 A. Borlinghaus ist offline E-Mail an A. Borlinghaus senden Homepage von A. Borlinghaus Beiträge von A. Borlinghaus suchen
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Kramer-Cloppenburg   Zeige Kramer-Cloppenburg auf Karte Kramer-Cloppenburg ist männlich
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Schönen guten Tag! ...... und ein freundlíches Moin aus Cloppenburg nach Ratingen!

Dieses Thema scheint offensichtlich, ebenso wie der Widerruf der Erlaubnis bzw. Untersagung nach § 35 GewO (s. dort) noch viele Fragen aufzuwerfen.

Meiner Meinung nach gelten die erteilten Erlaubnisse (auch für jetzt erlaubnisfreie Betriebe) weiter fort, auch wenn die Änderung des Gaststättengesetzes für bestimmte Betriebsarten keine Erlaubnis mehr vorsehen oder diese ganz aus dem Gaststättenrecht herausgenommen wurden. Damit gelten dann selbstverständlich die erteilten Auflagen auch weiter fort, so dass hier nichts zu machen wäre.

Ein Erlöschen der vor dem 01.07.2005 erteilten Erlaubnisse kraft Gesetzes ist aus dem Änderungstext des "Vereinfachungsgesetzes" nicht ersichtlich. Nach § 8 GastG ist ein Erlöschen ebenfalls nicht erfolgt, die GewO gibt (z. B. § 49 GewO) auch nichts her, so dass ich ein Erlöschen der Erlaubnis kraft Gesetzes auch nicht annehmen kann.

Somit könnte die Erlaubnis m. E. nur nach den anderen "normalen" Regeln erlöschen bzw. ungültig werden, die da sind "Tod, Widerruf, Rücknahme, Rückgabe" etc.

Dieses wäre in der Konsequenz ja auch sinnvoll, denn was ist mit den Erlaubnissen für die gemischt geführten Betriebe?? Sind diese für den jetzt erlaubnisfreien Teil erloschen oder evtl. sogar ganz erloschen?? Und wie ist es mit den hier verfügten Auflagen?? Können diese für den erlaubnispflichtigen Teil weiter fortbestehen, auch wenn sie sich auf einen erlaubnisfreien Bereich beziehen??

Vermutlich hätte der Gesetzgeber, wenn er ein Erlöschen der Erlaubnisse so gewollt hätte, dieses auch entsprechend formuliert.

Nach zahlreichen Telefonaten mit anderen Kollegen in unserer Region sind wir zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Erlöschen der Erlaubnisse auch für jetzt erlaubnisfreie Betriebe kraft Gesetzes mangels entsprechender gesetzlicher Regelung nicht vorliegt. U. a. wurde diese Rechtsauffassung auch einem meiner Kollegen so aus der Landeshauptstadt übermittelt. Auch dort ist man der Auffassung, dass die bisher erteilten Erlaubnisse weiter fortbestehen, bis sie entweder nach § 8 GastG erlöschen (Aufgabe des Betriebes), zurückgegeben oder widerrufen bzw. zurückgenommen wurden.

Am Donnerstag vormittag werde ich den Sachverhalt noch einmal mit einem Verwaltungsrichter erörtern. Dann werde ich sicherlich näheres wissen und entsprechend berichten können.

__________________
Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Kramer-Cloppenburg: 12.07.2005 13:13.

3 12.07.2005 12:54 Kramer-Cloppenburg ist offline E-Mail an Kramer-Cloppenburg senden Homepage von Kramer-Cloppenburg Beiträge von Kramer-Cloppenburg suchen
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