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Zum Ende der Seite springen Hobbymarkt und § 68 GewO
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fleckb fleckb ist männlich
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Hobbymarkt und § 68 GewO

Hallo,
wie verhält sich § 68 GewO und ein Hobbymarkt?
Der Markt soll an einem Sonntag statt finden. Es sollen nur Hobbykünstler kommen und verkaufen. Es sind ca. 40 Stück. Mir ist nicht bekannt, dass sich gewerbliche Teilnehmer darunter befinden. Die Stadt will aber nur nach § 68 GewO genehmigung. Für die Genehmigung fordert die Stadt die Teilnehmerliste (nicht nur Namen sondern auch Adresse) und dass es mindestens 12 Gewerbetreibende sind. (Die Zahl 12 kann ich im Gesetz nicht finden. Das verstehe ich nicht und die Stadt kann es mir nicht richtig erklären.
Ich habe bisher damit auch keine Erfahrung. In den letzten 20 Jahren hat die Stadt den Markt immer so genehmigt.
1 27.10.2010 21:39 fleckb ist offline E-Mail an fleckb senden Beiträge von fleckb suchen
Solon
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stillingb   Zeige stillingb auf Karte stillingb ist weiblich
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wenn keine gewerblichen Anbieter am Markt teilnehmen, handelt es sich auch nicht um einen gewerblichen Markt. Er kann folglich nicht festgesetzt werden. Er unterliegt aber den Bestimmungen des Feiertagsgesetzes.

__________________
Viele Grüße aus Niederbayern



Schaun ma mal, dann sehn ma schon, aber nix gwiss weiß ma net.
2 27.10.2010 21:49 stillingb ist offline E-Mail an stillingb senden Beiträge von stillingb suchen
Solon
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Delius   Zeige Delius auf Karte Delius ist männlich
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Hallo aus Helmstedt,

die Zahl 12 hat sich aus langjähriger Praxis und vor allem der Rechtsprechung ergeben.
Das die Stadt von Ihnen eine Liste mit Namen und Adressen haben möchte, könnte damit zu tun haben, dass überprüft werden soll, ob sich gewerbliche Teilnehmer darunter befinden. Eigentlich ist es ja Sache des Veranstalters, die gewerbliche Teilnehmer zu benennen. Nur bei der entsprechenden Zahl der gewerblichen Teilnehmer ist es möglich, eine sog. Festsetzung des Marktes vorzunehmen, der diesen Markt mit verschiedenen Privilegien ausstattet. So ist es z.B. möglich, dann einen Sonntagsverkauf von Dingen vorzunehmen, der sonst überlichweise verboten ist.

Am besten ist es sicherlich, sie sprechen nochmals bei der Behörde vor und lassen sich den Sachverhalt ein weiteres Mal erklären. Ich bin sicher, dass man Ihnen entsprechend helfen wird.

Warten Sie nur nich zu lange mit der Rücksprache, denn eine Festsetzung eines Marktes kann eine gewisse Vorlaufzeit in Anspruch nehmen.

Mit Grüßen aus Helmstedt
3 28.10.2010 08:02 Delius ist offline E-Mail an Delius senden Beiträge von Delius suchen
fleckb fleckb ist männlich
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Verstanden

Danke für die tollen Hinweise. So langsam verstehe ich die Problematik.

Was ist denn, wenn z.B. weniger als 12 Gewerbetreibende dabei sind im schlimmsten Fall null? Können nur Gewerbetreibende am Sonntag verkaufen? Bzw. kann die Stadt für den Sonntag für einen Hobbymarkt ohne Gewerbetreibende (findest in der Schule statt) die Öffnungszeiten (11:00 Uhr bis 17:00 Uhr) genehmigen?
4 29.10.2010 15:58 fleckb ist offline E-Mail an fleckb senden Beiträge von fleckb suchen
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Hallo aus Helmstedt,

ohne den Nachweis der 12 gewerblichen Händler ist eine Festsetzung nicht möglich.
Sollten am Veranstaltungstag dann weniger als 12 gewerbliche vor Ort sein, haben Sie die Möglichkeit, ein OWiG- Verfahren durchzuführen. Dabei sollte man aber im Auge haben, dass es Umstände geben könnte, die den einen oder auch den anderen Händler vom Markt fernhält, wie z.B. außergewöhnlich schlechtes Wetter.

Mit Grüßen aus Helmstedt
5 01.11.2010 07:53 Delius ist offline E-Mail an Delius senden Beiträge von Delius suchen
Rheinhesse   Zeige Rheinhesse auf Karte Rheinhesse ist männlich
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RE: Hobbymarkt und § 68 GewO

Hallo aus Rheinland-Pfalz,

ich bin neu im Forum, denke aber dass die von Ihnen geplante Veranstaltung (ohne gewerbliche Anbieter) möglicherweise als private Veranstaltung gewertet werden kann.
Eine private Veranstaltung liegt vor, wenn mehrere Privatpersonen ihre Gegenstände auf einer Marktveranstaltung anbieten und verkaufen (z. B. Hobbysammler oder Bastler, Flohmärkte von Jugendlichen oder Kindern). Eine solche Marktveranstaltung unterscheidet sich vom Privatmarkt dadurch, dass die Anbieter nicht gewerbsmäßig handeln. Eine private Veranstaltung ist nicht festsetzungsfähig, daher unterliegt sie nicht den Vorschriften der Gewerbeordnung und des Arbeitszeitgesetzes; auch das Ladenöffnungsgesetz wird regelmäßig nicht anwendbar sein. Zur Anwendung kommen die Vorschriften des allgemeinen Ordnungsrechts und des Feiertagsgesetzes, dessen Voraussetzungen im Einzelfall zu prüfen sind.
Je nach Termin könnte daher das für Dein Bundesland anwendbare Feiertagsgesetz zu einem Stolperstein werden.

__________________
Grüße aus dem schönen Rheinhessen.

Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
William Somerset Maugham Formulier
6 03.11.2010 16:00 Rheinhesse ist offline E-Mail an Rheinhesse senden Homepage von Rheinhesse Beiträge von Rheinhesse suchen
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