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Zum Ende der Seite springen Gebühr für Cafe
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Risse-Remmert, Kornelia   Zeige Risse-Remmert, Kornelia auf Karte Risse-Remmert, Kornelia ist weiblich
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Gebühr für Cafe

Hallo!
Die Konzessionsgebühr für ein Cafe richtet sich hier nach der Größe der Schankraumfläche. Jetzt ist ja die Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken nicht mehr erlaubnis- und damit gebührenpflichtig.
Die Abgabe von alkoholischen Getränken hat sicherlich in einem Cafe nicht den Stellenwert wie in einer normalen Gaststätte.
Nehmen Sie im Vergleich zu früher für ein Cafe eine geringere Konzessionsgebühr?

Gruß
K. Risse-Remmert
1 11.07.2005 11:30 Risse-Remmert, Kornelia ist offline E-Mail an Risse-Remmert, Kornelia senden Beiträge von Risse-Remmert, Kornelia suchen
Solon
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Kramer-Cloppenburg   Zeige Kramer-Cloppenburg auf Karte Kramer-Cloppenburg ist männlich
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RE: Gebühr für Cafe

Schönen guten Tag, Frau Risse-Remmert! .... und ein freundliches Moin nach Erwitte!

Auch hier erfolgt die Gebührenfestsetzung nach Größe des Betriebes.

Bei uns wurde jedoch schon in der Vergangenheit bei der Gebührenfestsetzung unterschieden, ob es sich um die Abgabe alkoholischer Getränke etc. handelt.

Dementsprechend setzten sich auch die Gebühren zusammen aus:
Abgabe von Getränken (wobei die Abgabe alkoholfreiere Getränke wesentlich günstiger war),
der Abgabe von Speisen
sowie bei Beherbergungsbetrieben nach Anzahl der Fremdenzimmer.

Da bei der Gebührenberechnung die Abgabe der Speisen entfällt, wird nur noch die Gebühr für die Abgabe der alkoholischen Getränke in Ansatz gebracht. Hierbei unterscheiden wir aber nicht, ob das Bier oder der Korn in einer "normalen" Kneipe, einem Restaurant oder in einem Café getrunken wird.

Die Abgabe alkoholischer Getränke ist Abgabe alkoholiischer Getränke. Hierzu zählen wir auch Bier und Sekt, obwohl gerade Bier in einigen Regionen eher zu den "Grundnahrungsmitteln" als zu den Genussmitteln gezählt wird.

__________________
Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
2 11.07.2005 12:46 Kramer-Cloppenburg ist offline E-Mail an Kramer-Cloppenburg senden Homepage von Kramer-Cloppenburg Beiträge von Kramer-Cloppenburg suchen
Solon
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Gert Lindke
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RE: Gebühr für Cafe

Hallo Frau Risse-Remmert,
Osnabrück hat bei der Gebührenbemessung lediglich auf die Pachthöhe abgestellt, Grundsatz 3/4 der Monatspacht zzgl. 100€ als Erlaubnisgebühr, eine Differenzierung hinsichtlich Speisenabgabe, Alkohol oder nur afG sind nicht gemacht worden. Verwaltungsgerichtlich ist unsere Bemessung bisher nicht beanstandet worden.
Mit freundlichen Güßen
aus Osnabrück
Gert Lindke
3 11.07.2005 13:34
Tasillo   Zeige Tasillo auf Karte Tasillo ist weiblich
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RE: Gebühr für Cafe

Hallo Kollegin.

in NRW richtet sich die Gebühr zunächst nach den Bestimmungen der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (hier: Tarifstelle 12). Da haben wir es mit einer Rahmengebühr zu tun und müssen entsprechend § 9 GebG NRW die Gebühr im Einzelfall so festsetzen, dass Vewaltungsaufwand und wirtschaftlicher Wert und Nutzen der erteilten Erlaubnis in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Die Bemessung des wirtschafltlichen Wertes erfolgt dabei in vielen Kommunen anhand der Pachthöhe, andere ziehen z. B. Betriebsart und -größe heran. Letztlich ist das aber wurscht, hauptsache die Staffelung ist in sich schlüssig und Aufwand/Nutzen stehen nicht in einem erkennbaren Missverhältnis zueinander.
Die von Ihnen aufgeworfene Frage ist aus folgenden Gründen interessant: Die Verwaltungsgebühr für die Konzessionierung einer Speisewirtschaft umfasste bisher alkoholfreie und alkoholische Getränke sowie Speisen. Am Verwaltungsaufwand ändert sich (fast) nichts, der wirtschaftliche Wert bzw. Nutzen der nach neuem Recht erforderlichen "Alkoholkonzession" dürfte aber deutlich niedriger anzusetzen sein. Folglich müsste sich auch die Gebühr ändern (und zwar nach unten!). Ich schlage vor, wir warten ab, was der Verordnungsgeber, dem die Situation ja sicher bekannt ist, darüber denkt und warten die Änderung der AVerwGebO ab...

Grüße aus Dortmund

Heike Tasillo

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Tasillo: 11.07.2005 18:05.

4 11.07.2005 18:03 Tasillo ist offline E-Mail an Tasillo senden Beiträge von Tasillo suchen
Juliane Mersch   Zeige Juliane Mersch auf Karte Juliane Mersch ist weiblich
Grünschnabel


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Gebühr für Café

Hallo an alle!

Das Thema Gebührenhöhe nach Änderung des GastG wurde hier bei uns (Landkreis Emsland) auch bereits angesprochen.

Grundsätzlich richtet sich die Erlaubnisgebühr für Gaststätten auch bei uns nach der Größe des Betriebes. Und genau wie bei der Stadt Cloppenburg haben wir bezüglich der Gebührenhöhe bislang unterschieden, ob auch alkoholische Getränke oder lediglich alkoholfreie Getränke ausgeschenkt werden.
Bezüglich der Erlaubnis für den Ausschank von alkoholischen Getränken haben wir dem Antragsteller bei einer Einschränkung der angebotenen Getränke auf alkoholfreie Getränke und Flaschenbier (sonst keinerlei weitere alkoholische Getränke) eine Gebührenreduzierung auf 50 % (bezogen auf den Gebührenanteil für die Schankwirtschaft) eingeräumt und gleichzeitig die Erlaubnis dahingehend eingeschränkt, dass antragsgemäß lediglich der Ausschank der vorgenannten Getränke zugelassen ist. Diese Vorgehensweise war besonders für Imbissbetriebe mit Sitzgelegenheiten interessant.

Soweit eine Erlaubnis lediglich zum Ausschank von alkoholfreien Getränken erteilt wurde, habe ich eine Gebührenreduzierung auf 20 % (bezogen auf den Gebührenanteil für die Schankwirtschaft) eingeräumt, jedoch mindestens 104 € + Sockelbetrag (138€ bzw. 220 €) in Rechnung gestellt.

Ansonsten wurde hier bezüglich der Gebührenberechnung bislang keine Unterscheidung zwischen "normaler" Kneipe, Restaurant oder Café vorgenommen, auch wenn der Getränkeumsatz in den unterschiedlichen Betriebsarten sicherlich sehr unterschiedlich ausfällt.

Seit der Änderung des GastG und dem Wegfall der Erlaubnispflicht für das Verabreichen von alkoholfreien Getränken und von zubereiteten Speisen wird hier keine Gebühr für Speisenabgabe mehr in Rechnung gestellt. Bezüglich der Schankerlaubnis haben wir zunächst unverändert 100% (ohne Einschränkung) bzw. 50 % (bei Einschränkung auf die Abgabe von lediglich Flaschenbier) der Gebühren für die Schankwirtschaft + Sockelbetrag in Rechnung gestellt.

Da ja nun der Ausschank von alkoholfreien Getränken gemäß § 2 Abs. 2 GastG erlaubnisfrei ist, überlegen wir, ob wir die vorgenannten Gebührensätze nochmals reduzieren, und zwar um eben die 20 %, die wir ansonsten für den Ausschank von lediglich alkoholfreien Getränken berechnet haben.

Weißnicht

Bevor wir hier jedoch bezüglich der Gebührenberechnung Achterbahn fahren, wären weitere Meinungen zu diesem Thema auch für mich sehr interessant. verwirrt

Schöne Grüße aus Meppen

Juliane Mersch
5 26.07.2005 16:16 Juliane Mersch ist offline E-Mail an Juliane Mersch senden Homepage von Juliane Mersch Beiträge von Juliane Mersch suchen
A. Borlinghaus   Zeige A. Borlinghaus auf Karte A. Borlinghaus ist männlich
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Hallo aus Lüdenscheid,

an der Gebührenfestsetzung haben wir hier nichts geändert. Bei uns ist diese auch abhängig von der Schankfläche. Ob nun nur ein bisschen oder viel Alkohol ausgeschänkt wird, ändert nichts an unserem Verwaltungsaufwand, von daher ist eine Änderung der Gebührenberechnung bei uns auch nicht vorgesehen...

__________________
Gruß aus Lüdenscheid,
André Borlinghaus
6 27.07.2005 10:09 A. Borlinghaus ist offline E-Mail an A. Borlinghaus senden Homepage von A. Borlinghaus Beiträge von A. Borlinghaus suchen
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