Gebühr für Cafe |
Risse-Remmert, Kornelia
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Hallo!
Die Konzessionsgebühr für ein Cafe richtet sich hier nach der Größe der Schankraumfläche. Jetzt ist ja die Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken nicht mehr erlaubnis- und damit gebührenpflichtig.
Die Abgabe von alkoholischen Getränken hat sicherlich in einem Cafe nicht den Stellenwert wie in einer normalen Gaststätte.
Nehmen Sie im Vergleich zu früher für ein Cafe eine geringere Konzessionsgebühr?
Gruß
K. Risse-Remmert
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1
11.07.2005 11:30 |
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Solon
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
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Schönen guten Tag, Frau Risse-Remmert! .... und ein freundliches
nach Erwitte!
Auch hier erfolgt die Gebührenfestsetzung nach Größe des Betriebes.
Bei uns wurde jedoch schon in der Vergangenheit bei der Gebührenfestsetzung unterschieden, ob es sich um die Abgabe alkoholischer Getränke etc. handelt.
Dementsprechend setzten sich auch die Gebühren zusammen aus:
Abgabe von Getränken (wobei die Abgabe alkoholfreiere Getränke wesentlich günstiger war),
der Abgabe von Speisen
sowie bei Beherbergungsbetrieben nach Anzahl der Fremdenzimmer.
Da bei der Gebührenberechnung die Abgabe der Speisen entfällt, wird nur noch die Gebühr für die Abgabe der alkoholischen Getränke in Ansatz gebracht. Hierbei unterscheiden wir aber nicht, ob das Bier oder der Korn in einer "normalen" Kneipe, einem Restaurant oder in einem Café getrunken wird.
Die Abgabe alkoholischer Getränke ist Abgabe alkoholiischer Getränke. Hierzu zählen wir auch Bier und Sekt, obwohl gerade Bier in einigen Regionen eher zu den "Grundnahrungsmitteln" als zu den Genussmitteln gezählt wird.
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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2
11.07.2005 12:46 |
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Solon
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Gert Lindke unregistriert
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Hallo Frau Risse-Remmert,
Osnabrück hat bei der Gebührenbemessung lediglich auf die Pachthöhe abgestellt, Grundsatz 3/4 der Monatspacht zzgl. 100€ als Erlaubnisgebühr, eine Differenzierung hinsichtlich Speisenabgabe, Alkohol oder nur afG sind nicht gemacht worden. Verwaltungsgerichtlich ist unsere Bemessung bisher nicht beanstandet worden.
Mit freundlichen Güßen
aus Osnabrück
Gert Lindke
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3
11.07.2005 13:34 |
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Juliane Mersch
Grünschnabel
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Hallo an alle!
Das Thema Gebührenhöhe nach Änderung des GastG wurde hier bei uns (Landkreis Emsland) auch bereits angesprochen.
Grundsätzlich richtet sich die Erlaubnisgebühr für Gaststätten auch bei uns nach der Größe des Betriebes. Und genau wie bei der Stadt Cloppenburg haben wir bezüglich der Gebührenhöhe bislang unterschieden, ob auch alkoholische Getränke oder lediglich alkoholfreie Getränke ausgeschenkt werden.
Bezüglich der Erlaubnis für den Ausschank von alkoholischen Getränken haben wir dem Antragsteller bei einer Einschränkung der angebotenen Getränke auf alkoholfreie Getränke und Flaschenbier (sonst keinerlei weitere alkoholische Getränke) eine Gebührenreduzierung auf 50 % (bezogen auf den Gebührenanteil für die Schankwirtschaft) eingeräumt und gleichzeitig die Erlaubnis dahingehend eingeschränkt, dass antragsgemäß lediglich der Ausschank der vorgenannten Getränke zugelassen ist. Diese Vorgehensweise war besonders für Imbissbetriebe mit Sitzgelegenheiten interessant.
Soweit eine Erlaubnis lediglich zum Ausschank von alkoholfreien Getränken erteilt wurde, habe ich eine Gebührenreduzierung auf 20 % (bezogen auf den Gebührenanteil für die Schankwirtschaft) eingeräumt, jedoch mindestens 104 € + Sockelbetrag (138€ bzw. 220 €) in Rechnung gestellt.
Ansonsten wurde hier bezüglich der Gebührenberechnung bislang keine Unterscheidung zwischen "normaler" Kneipe, Restaurant oder Café vorgenommen, auch wenn der Getränkeumsatz in den unterschiedlichen Betriebsarten sicherlich sehr unterschiedlich ausfällt.
Seit der Änderung des GastG und dem Wegfall der Erlaubnispflicht für das Verabreichen von alkoholfreien Getränken und von zubereiteten Speisen wird hier keine Gebühr für Speisenabgabe mehr in Rechnung gestellt. Bezüglich der Schankerlaubnis haben wir zunächst unverändert 100% (ohne Einschränkung) bzw. 50 % (bei Einschränkung auf die Abgabe von lediglich Flaschenbier) der Gebühren für die Schankwirtschaft + Sockelbetrag in Rechnung gestellt.
Da ja nun der Ausschank von alkoholfreien Getränken gemäß § 2 Abs. 2 GastG erlaubnisfrei ist, überlegen wir, ob wir die vorgenannten Gebührensätze nochmals reduzieren, und zwar um eben die 20 %, die wir ansonsten für den Ausschank von lediglich alkoholfreien Getränken berechnet haben.
Bevor wir hier jedoch bezüglich der Gebührenberechnung Achterbahn fahren, wären weitere Meinungen zu diesem Thema auch für mich sehr interessant.
Schöne Grüße aus Meppen
Juliane Mersch
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26.07.2005 16:16 |
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A. Borlinghaus
Mitglied
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Hallo aus Lüdenscheid,
an der Gebührenfestsetzung haben wir hier nichts geändert. Bei uns ist diese auch abhängig von der Schankfläche. Ob nun nur ein bisschen oder viel Alkohol ausgeschänkt wird, ändert nichts an unserem Verwaltungsaufwand, von daher ist eine Änderung der Gebührenberechnung bei uns auch nicht vorgesehen...
__________________ Gruß aus Lüdenscheid,
André Borlinghaus
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6
27.07.2005 10:09 |
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