In HH werden keine Wettbüros geschlossen! |
Puz_zle
Foren Gott
Dabei seit: 24.07.2015
Beiträge: 2.180
Bundesland:
Thüringen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
interessierter Bürger
Level: 48 [?]
Erfahrungspunkte: 7.337.540
Nächster Level: 8.476.240
|
|
In HH werden keine Wettbüros geschlossen! |
|
aus Thüringen,
In HH werden keine Wettbüros geschlossen :confused: oder doch
Pressemitteilung des OVG Hamburg vom 18.10.2006:
Zitat: |
Vermittlungen von privaten Sportwetten können vorläufig verboten werden
Das Oberverwaltungsgericht hat in 17 gleich gelagerten Fällen die Beschwerden von privaten Wettanbietern oder Vermittlern von Sportwetten gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen und entschieden, dass die Vermittlung von Sportwetten an private Wettveranstalter mit sofortiger Wirkung verboten werden darf (1 Bs 204/06).
Die Antragsteller betreiben in Hamburg private Annahmestellen für Sportwetten, sog. Oddset-Wetten. Sie hatten bei der Finanzbehörde beantragt, Sportwetten zu feststehenden Gewinnquoten an Anbieter vermitteln zu dürfen, die in einem anderen Staat der EU hierfür eine Konzession besitzen, wie z. B. in Österreich. Die Finanzbehörde hatte diese Anträge abgelehnt und gleichzeitig den Veranstaltern jegliche Vermittlung von Glücksspielen verboten, für die sie keine Erlaubnis besitzen. Hiergegen haben sich die Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gewandt. Das Verwaltungsgericht hat ihre Anträge abgelehnt. Ihre Beschwerden an das Oberverwaltungsgericht sind erfolglos geblieben.
Zur Begründung führt das Oberverwaltungsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus, die ordnungsrechtliche Untersagung ungenehmigter Oddset-Wetten sei rechtmäßig, weil § 284 des Strafgesetzbuches unerlaubtes Glücksspiel verbiete. Die augenblickliche gesetzliche Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols in Hamburg genüge zwar nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Grundrechts der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG. Denn die Vorschriften seien nicht ausreichend an dem Ziel einer effektiven Suchtbekämpfung ausgerichtet, die den Ausschluss von privaten Wettanbietern rechtfertigen könnte. Dies habe das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die Rechtslage in Bayern festgestellt, die insoweit auf Hamburg übertragbar sei. Das Bundesverfassungsgericht habe aber bis zum Ablauf der von ihm gesetzten Übergangsfrist für eine gesetzliche Neuregelung bis zum 31. Dezember 2007 das staatliche Sportwettmonopol aufrechterhalten, wenn es sogleich zur Bekämpfung der Spielsucht genutzt werde. Die Behörde habe bereits etliche Maßnahmen ergriffen, um das bestehende Wettmonopol wie von dem Bundesverfassungsgericht gefordert an einer Bekämpfung der Wettsucht und einer Begrenzung der Wettleidenschaft zu orientieren. Sie habe mit dem staatlichen Wettanbieter Nord-West Lotto und Toto Hamburg einen Maßnahmenkatalog zur Bekämpfung der Spielsucht festgelegt.
Die Antragsteller könnten sich auch nicht mit Erfolg auf Europarecht stützen. Europarechtliche Vorschriften seien nicht verletzt. Der Europäische Gerichtshof habe die Zulässigkeit eines staatlichen Wettmonopols davon abhängig gemacht, dass die hiermit verbundenen Beschränkungen der im EG-Vertrag gewährleisteten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nur aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses erfolgen dürften, wie z.B. dem Verbraucherschutz, der Betrugsvorbeugung und der Vermeidung von Anreizen für überhöhte Ausgaben zum Spielen. Die nationalen Gerichte hätten dabei zu beurteilen, ob die von den Behörden auferlegten Beschränkungen geeignet seien, diese Ziele zu erreichen. Mit den strikten Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht für die Übergangszeit bis Ende 2007 gemacht habe und den von der Behörde und Lotto Hamburg unternommenen Anstrengungen sei sicher gestellt, dass in Hamburg jedenfalls bis zum Ablauf der Übergangsfrist bereits jetzt das gesetzlich verankerte Sportwettenmonopol den europarechtlichen Anforderungen genüge. |
|
Beschluss im Volltext:
und
__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
|
|
21
18.10.2006 16:05 |
|
|
|
Solon
|
|
|
|
Zeuss
Eroberer
Dabei seit: 27.04.2006
Beiträge: 52
Bundesland:
Berlin
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Automatenaufsteller/
Spielhallenbetreiber
Level: 31 [?]
Erfahrungspunkte: 350.519
Nächster Level: 369.628
|
|
Alle Wettbüros haen die letzen 2 Monate , Untersagungsverfügungen erhalten, wie es weitergeht werden wir sehen......
__________________ Da ich aus Russland stamme, kann es gelegentlich zu Rechtschreibfehlern kommen bzw. vertauschten Buchstaben. Ich Bitte dies zu entschuldigen.
|
|
22
20.12.2006 22:42 |
|
|
|
Berechtigungen
|
Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
|
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
|
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.
|
Views heute: 213.418 | Views gestern: 475.770 | Views gesamt: 963.563.182
Impressum
CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John |
|