LG Oldenburg trifft Unterlassungsanordnung |
Kramer-Cloppenburg
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LG Oldenburg trifft Unterlassungsanordnung |
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Hallo!...... und ein freundliches
aus Cloppenburg!
Soeben hat mir ein Spielhallenbetreiber einen Beschluss in einem einstweiligen Verfügungsverfahren übersandt, aus dem hervorgeht, dass das Landgericht Oldenburg am 21.04.2006 im Rahmen einer einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung die Antragsgegnerin verpflichtet hat, es zu unterlassen
a) 60 Stück Geldspielgeräte mit unterschiedlichen JackpotBetrieb / Jackpot-Aufsätzen und auch PEP-Pausenjackpots bzw. Lot2Win Jackpot/Rabattsystem zur Verfügung zu stellen
b) 50 Stück Token-Geräte, bzw. Fungames, teilweise mit Jackpot-Betrieb/Jackpot-Aufsatz, namentliche (hier folgt eine Aufzählung der Geräte, darunter auch 18 TV-Poker-Geräte sowie 1 Stück dreifach-Token-Schieber/Penny-Puscher Fungame zu betreiben
und im Internet sowie in Zeitschriften, insbesondere in der Tagespresse Werbung für die genannten Geräte, insbesondere in der nachgestellten Form ..... oder ähnlicher Form zu veröffentlichen.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
Auch diese Entscheidung macht deutlich, dass es auch weiterhin durchaus Aufsteller und Spielhallenbetreiber gibt, die nicht gewillt sind, weiter illegale, verbotene und ganz massiv wettbewerbsverzerrende Handlungen von Aufstellern und Betreibern, die sich noch immer nicht an die SpielV halten wollen, hinzunehmen.
und
, nicht nur für die Überlassung der Entscheidung, sondern auch dafür, selbst zu handeln und nicht nur alles auf die Behördenvertreter abzuwälzen.
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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1
27.04.2006 15:04 |
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Solon
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OJ Neuss
Haudegen
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RE: LG Oldenburg trifft Unterlassungsanordnung |
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Hallo Herr Kramer,
ich kann Ihre positive Erregung gut verstehen, aber sind Sie wirklich sicher, dass das Gericht die Antragsgenerin verpflichet hat:
Zitat: |
60 Stück Geldspielgeräte mit unterschiedlichen JackpotBetrieb / Jackpot-Aufsätzen und auch PEP-Pausenjackpots bzw. Lot2Win Jackpot/Rabattsystem zur Verfügung zu stellen
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Wenn ja, wem soll sie die "zur Verfügung stellen"?
Zitat: |
50 Stück Token-Geräte, bzw. Fungames, teilweise mit Jackpot-Betrieb/Jackpot-Aufsatz, namentliche (hier folgt eine Aufzählung der Geräte, darunter auch 18 TV-Poker-Geräte sowie 1 Stück dreifach-Token-Schieber/Penny-Puscher Fungame zu betreiben
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Betreiben?!? oder den Betrieb einstellen?
Ich faxe Ihnen gerne ein Beutelchen Baldriantee.
Jürgen Schmitz
__________________ Dort wo die Erft den Rhein begrüßt......
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2
27.04.2006 15:21 |
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Solon
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
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Sorry!,
...........aber nachdem ich schon einen entsprechenden Anruf erhalten habe, habe ich auch umgehend meinen Beitrag "richtig gestellt".
Selbstverständlich wurde die Antragsgegnerin verpflichtet, es zu unterlassen, diese Gerätschaften zur Verfügung zu stellen.
Alles andere wäre ja nach der neuen SpielV auch gar nicht zulässig!!!
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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3
27.04.2006 15:28 |
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BE-DE
Kaiser
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von der Delme,
das lässt ja weiterhin Hoffnung aufkommen,dass die Unwilligen so langsam doch auch gefügig gemacht werden. die kriegen solche Urteile ja auch mit und sehen dann, wie die Chancen stehen und das Drohungen mit Klage gegebnüber den Sachbearbeitern nicht wirklich ziehen.
Eine Ltd. mit Sportwetten in einem Imperiumsunternehmen hat auch sschriftlich mitgeteilt, dass die Tätigkeit eingestellt wurde und auch bleibt nach unserer mündlichen Untersagung. Wenn's so weiter geht, wirdes wieder minimal ruhiger für uns.
__________________ der nächste
kommt bestimmt und immer schön munter bleiben
von der D....
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4
27.04.2006 16:37 |
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Jörg Wiesemeier
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Na Hallo,
also scheinen nicht nur wir OA-MitarbeiterInnen die SpielV zu verstehen.
vor dem Betreiber, der das angeleiert hat!!!!
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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5
27.04.2006 17:11 |
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pmcolonia
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RE: LG Oldenburg trifft Unterlassungsanordnung |
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Also:
Kann man den netten Beschluss irgendwo in diesem Forum nachlesen?
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6
28.04.2006 08:13 |
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Kramer-Cloppenburg
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Hallo! .... und ein freundliches
aus Cloppenburg!
Derzeit noch nicht. Deswegen habe ich auch nur aus dem Urteil "zitiert". Sobald mir die Erlaubnis zur vollständigen Veröffentlichung oder ein entsprechender Link etc. vorliegt, werde ich dieses hier posten.
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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7
28.04.2006 09:07 |
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Kramer-Cloppenburg
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Hallo! ..... und ein freundliches
aus Cloppenburg!
Das Urteil ist da und die Erlaubnis zur Veröffentlichung im geschlossenen Bereich liegt vor.
Wen es interessiert, guckt hier!
Wer hier nicht 'rein kann, hat ja die Möglichkeit, sich ggf. direkt an das LG Oldenburg zu wenden. Vielleicht gibt es hier dann ja auch mal eine Pressemitteilung.
Das Aktenzeichen des Landgerichts lautet: 12 O 1148/06.
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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8
11.07.2006 13:22 |
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