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Wendland
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Flohmarkt wann gewerblich

Guten Tag, mal wieder eine Frage an die Fachwelt.

Bei uns möchte ein Gastwirt an einem Sonntag einen nicht gewerblichen Flohmarkt durchführen. Er selbst hat den Ausschank usw., da die Fläche an seinen Betrieb grenzt.

Nun will er von den "Privaten" Anbietern eine Standgebühr von 5,oo €/ m nehmen. Ist der Flohmarkt dadurch schon gewerblich und müßte ggf. als Jahrmarkt festgesetzt weden oder bleibt er privat, denn gewerbliche Anbieter werden nicht zugelassen.

Gruß aus Mölln
T. Wendland
1 06.07.2010 11:35
Solon
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Hallo,

in Hessen sieht das HMdI (im Zusammenhang mit der Frage Marktfestsetzung an Sonn- und Feiertagen) die Schwelle der "Gewerblichkeit" bereits dann als überschritten an, wenn von privaten Beschickern Standgebühren verlangt werden, oder wenn gewerbliche Anbieter Zugang zum Flohmarkt haben.

Dazu wird auf Rechtsprechung des Bay.VGH Bezug genommen, (Beschluß vom 12.12.1986, GewArchiv 1987, Seite 71 bzw, NJW 1987, Seite 2604, sowie Beschluß vom 11.05.1992, GewArchiv 1992, Seite 356).

Bei Flohmärkten, welche diese Kriterien (auch nur zum Teil) erfüllen, handelt es sich nach Auffassung des MdI um öffentlich bemerkbare Arbeiten welche die Sonn-und Feiertagsruhe beeinträchtigen.

Sobald gewerbliche Anbieter auftreten, neue oder neuwertige Gegenstände in hoher Stückzahl angeboten werden, oder eben von privaten Anbietern Standgebühren verlangt werden, stehen die gewerblichen Interessen im Vordergrund.
Daraus folgt, dass solche Flohmärkte nur an Werktagen durchgeführt werden dürfen.

Klassische Flohmärkte ausschließlich privaten Charakters (also ohne gewerbliche Anbieter, Standgebühren etc) dürfen als "Ausdruck sonntäglicher Muße" duurchgeführt werden.

Grüße aus Hessen.
2 28.07.2010 08:44 LKKS ist offline Beiträge von LKKS suchen
Solon
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RE: Flohmarkt wann gewerblich

Guten Morgen,
eine Festsetzung so eines Marktes nach § 69 GewO ist aber nicht möglich, da es an der "Vielzahl gewerblicher Anbieter" fehlt. Laut Landmann-Rohmer sollten das mindestens 12 sein.
In Niedersachsen käme ggf. eine Ausnahmegenehmigung nach dem Feiertagsgesetz in Betracht.

Gruß Runge
3 28.07.2010 09:26 Runge ist offline E-Mail an Runge senden Beiträge von Runge suchen
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Wenn der Veranstalter - offenbar ein Gastwirt - nur eine kleines Standgeld erhebt und es sich bei den Marktteilnhmern nur um Personen handelt, die private "Dachbodenverkäufe" vornehmen, also gebrauchte Gegenstände der eigenen Lebensführung verkaufen, würde ich einen solchen Markt für mit dem FeiertagsG (FtG) vereinbar halten.

Ich habe mir das Papier des Hess. Innenministeriums zum wiederholten Male und das Urteil des VGH Bayern eben erstmals angeguckt. Demnach sind derartige Märkte nicht festsetzbar, wenn bei Veranstalter und Beschickern gleichermaßen gewerbliche Interessen im Vordergrund stehen. Übrigens deckt sich das auch immer noch mit jüngerer Rechtsprechung (VG Neustadt, VG Darmstadt).

Anders als @Runge würde ich auch keine Ausnahmezulassungen erteilen. Wenn ich einen hundsgewöhnlichen Jahrmarkt ohne öffentliches Bedürfnis und ohne Tradition und der auch wiederholt durchgeführt werden soll nach dem FtG ausnahmezulasse, dann muss ich das bei allen tun und aus der Ausnahme wird die Regel.

Ich habe meine Kommunen - Anlass war das o. g. Papier des HMdI, das zusammen mit den Ministerien für Wirtschaft und dem f. Arbeit, Familie und Gesundheit erstellt wurde - per Rundverfg. aufgegeben, nach dem Hess. Feiertagsgesetz keine normalen Jahrmärkte mehr festzusetzen.

Das Papier gibt es auf der Seite des HMdI. Anschließend noch den Download anwählen: :link:

Spezialmärkte sind nach unserer Auffassung möglich, weil sie oft Freizeitbedürfnisse der Bevölkerung ansprechen (übrigens ein Aspekt, der nach den Urteil aus Bayern zu einer Festsetzbarkeit nach dem FtG führen kann, auch wenn es gewerblich ist) oder eine Sortimentsbildungsfunktion haben, die der Verbraucher so unter der Woche nicht antreffen kann.

Ich stelle meine Rundverfg. hier einmal ein:

Dateianhang:
pdf Rundverfg. - Anhörung des KA sowie feiertagsrechtl. Erwägungen.pdf (80 KB, 719 mal heruntergeladen)
4 29.07.2010 10:00 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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