Schaustellung von Personen (Men-Strip) |
SG82
Jungspund
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Schaustellung von Personen (Men-Strip) |
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Hallo zusammen,
ich hätte da gerne mal wieder ein Problem. Mir ist durchaus bewusst, dass das o.g. Thema schon öfters diskutiert wurde, aber ich schildere erstmal meinen Fall.
Ein Gewerbetreibender (Veranstaltungsservice) hat Räumlichkeiten angemietet und veranstaltet dort eine Strip-Show. Veranstaltungsort ist ein Gebäude, dass sonst von Ortsvereinen für Veranstaltungen angemietet wird.
Vorläufig ist nur eine Veranstaltung bekannt, ob ein Fortführungsinterese besteht, ist nicht bekannt.
Die Kommentierung (Friauf) weist darauf hin, dass Schaustellungen , die als kurzfristige Ereignisse im Rahmen von Messen, Tourneen oder vergleichbaren Veranstaltungen durchgeführt werden erlaubnisfrei sind.
Bei uns ist jetzt eine Diskussion entstanden, ob für das Vorhaben eine Erlaubnis benötigt wird.
Hauptstreitpunkt ist die Dauerhaftigkeit:
Für die Erlaubnispflicht wird damit argumentiert, dass der Veranstalter eine klare Gewinnerzielungsabsicht (macht er ja schließlich im Rahmen seines Gewerbes) hat und wir zumindest eine Dauerhaftigkeit nicht ausschließen können. die Fortsetzungsabsicht wird ihm also unterstellt.
Dagegen (auch meine Meinung) wird argumentiert, dass eine einmalige Veranstaltung nicht "dauerhaft" ist. Zudem ziele der § 33a GewO nur darauf ab, dauerhaft stehende Gewerbebetriebe erlaubnispflichtig werden zu lassen und nicht einmalige Veranstaltungen einer umständlichen Zuverlässigkeitsprüfung zu unterziehen. Falls man eine Erlaubnispflicht bejahen würde, müsse man dann auch eine Gewerbeanmeldung vornehmen, was wohl auch nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein könne.
Ferner stellt sich zusätzlich die Frage, ob man die Erlaubnis dann ensprechend befristen würde, wobei dann wieder bestimmt werden müsste, für welchen Zeitraum diese gelten solle - Befristung auf einen Tag mag zwar theoretisch möglich sein, läuft meines Erachtens aber dem Sinn und Zweck des § 33a GewO entgegegn.
Mich würde mal interessieren, wie ihr den Fall seht, bzw. bei euch einmalige Veranstaltungen gehandhabt werden, bei denen ein Veranstaltungsservice Räume für die Schaustellung von Personen anmietet und wenn nicht bekannt ist, ob Wiederholungsabsicht besteht.
Gruß aus Bergheim
sg82
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30.06.2010 13:31 |
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Solon
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Solon
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Gaby Krickser
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Wir hatten solche einmaligen Veranstaltungen schon häufiger (widerspricht sich hier mal nicht) und haben die Veranstaltung für deren Dauer (mehrere Stunden) und für den Ort genehmigt (oder auch abgelehnt). Meistens sind die Jungs und Mädels, die sich zur "Schau" stellen tourneemäßig unterwegs. Der Veranstalter an sich scheint ja wohl auch gewerblich tätig zu sein.
Selbst die hessische Verwaltungskostenordnung kennt die Erlaubnis für die einmalige Vorführung und hat eine Gebühr vorgesehen.
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3
30.06.2010 14:26 |
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Pieck, OA Düren
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Genau für solche Veranstaltungen ist § 33 a GewO ja gedacht.
Die Erlaubnis wird für die Dauer der Veranstaltung und den konkreten Veranstaltungsort erteilt.
Normalerweise finden die Veranstaltungen zwar in Discotheken oder auf sog. "Erotik-Messen", es spricht aber wohl zunächst mal (ohne konkrete Prüfung) nichts gegen die Durchführuing der Veranstaltung.
Da der Veranstalter das Gewerbe "Veranstaltungsservice" angemeldet hat, ist auch die Gewerbsmäßigkeit gegeben.
MfG
Thomas Pieck
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4
01.07.2010 08:23 |
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SG82
Jungspund
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Themenstarter
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Schon mal vielen Dank für die ersten Antworten zu dem Thema.
Also der Punkt "Dauerhaftigkeit" macht mir schon Bauchschmerzen und sollte meines Erachtens nicht außer Acht gelassen werden.
Was mich tatsächlich überzeugen kann, eine Erlaubnispflicht zu bejahen, ist die Tatsache, dass die Veranstaltung im Rahmen des gewerblichen Betriebes des Veranstalters stattfindet und dieser sich halt "zufällig" einen anderen Raum angemietet hat über den er aber im Rahmen der Veranstaltung verfügt, es sich folglich um Räumlichkeiten für seine Gewerbeausübung handelt und ich mir nicht vorstellen kann, dass der Gesetzgeber gewollt hat, dass der Erlaubnisvorbehalt des § 33a GewO so umgangen werden soll. Außerdem wäre es iinkonsequent zu sagen: veranstalter = gewerblich tätig, Gestattung für gewerbl. Veranstaltung, Schaustellung von Personen nicht gewerblich.
Dennoch glaube ich nach wie vor, dass § 33a GewO eigentlich mehr für Strip-Clubs einschlägig ist, als für "einmalige" Veranstaltungen.
Aber scheinbar gehen die Meinungen zu "einmaligen" Veranstaltungen auch im Forum auseinander.
Gruß
sg82
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von SG82: 01.07.2010 17:14.
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5
01.07.2010 14:32 |
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