unsere besten emails
Forum-Gewerberecht
Homeseite Registrierung Kalender Mitgliederliste Datenbank Teammitglieder Suche
Stichwortverzeichnis Suche Häufig gestellte Fragen Zur Startseite



Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Stehendes Gewerbe (allgemein) » Schaustellungen von Personen » Schaustellung von Personen (Men-Strip) » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
Letzter Beitrag | Erster ungelesener Beitrag Druckvorschau | An Freund senden | Thema zu Favoriten hinzufügen
Zum Ende der Seite springen Schaustellung von Personen (Men-Strip)
Autor
Beitrag « Vorheriges Thema | Nächstes Thema »
SG82 SG82 ist männlich
Jungspund


Dabei seit: 25.03.2009
Beiträge: 10
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 23 [?]
Erfahrungspunkte: 56.817
Nächster Level: 62.494

5.677 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de






Schaustellung von Personen (Men-Strip)

Hallo zusammen,

ich hätte da gerne mal wieder ein Problem. Mir ist durchaus bewusst, dass das o.g. Thema schon öfters diskutiert wurde, aber ich schildere erstmal meinen Fall.

Ein Gewerbetreibender (Veranstaltungsservice) hat Räumlichkeiten angemietet und veranstaltet dort eine Strip-Show. Veranstaltungsort ist ein Gebäude, dass sonst von Ortsvereinen für Veranstaltungen angemietet wird.

Vorläufig ist nur eine Veranstaltung bekannt, ob ein Fortführungsinterese besteht, ist nicht bekannt.

Die Kommentierung (Friauf) weist darauf hin, dass Schaustellungen , die als kurzfristige Ereignisse im Rahmen von Messen, Tourneen oder vergleichbaren Veranstaltungen durchgeführt werden erlaubnisfrei sind.

Bei uns ist jetzt eine Diskussion entstanden, ob für das Vorhaben eine Erlaubnis benötigt wird.

Hauptstreitpunkt ist die Dauerhaftigkeit:

Für die Erlaubnispflicht wird damit argumentiert, dass der Veranstalter eine klare Gewinnerzielungsabsicht (macht er ja schließlich im Rahmen seines Gewerbes) hat und wir zumindest eine Dauerhaftigkeit nicht ausschließen können. die Fortsetzungsabsicht wird ihm also unterstellt.

Dagegen (auch meine Meinung) wird argumentiert, dass eine einmalige Veranstaltung nicht "dauerhaft" ist. Zudem ziele der § 33a GewO nur darauf ab, dauerhaft stehende Gewerbebetriebe erlaubnispflichtig werden zu lassen und nicht einmalige Veranstaltungen einer umständlichen Zuverlässigkeitsprüfung zu unterziehen. Falls man eine Erlaubnispflicht bejahen würde, müsse man dann auch eine Gewerbeanmeldung vornehmen, was wohl auch nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein könne.

Ferner stellt sich zusätzlich die Frage, ob man die Erlaubnis dann ensprechend befristen würde, wobei dann wieder bestimmt werden müsste, für welchen Zeitraum diese gelten solle - Befristung auf einen Tag mag zwar theoretisch möglich sein, läuft meines Erachtens aber dem Sinn und Zweck des § 33a GewO entgegegn.

Mich würde mal interessieren, wie ihr den Fall seht, bzw. bei euch einmalige Veranstaltungen gehandhabt werden, bei denen ein Veranstaltungsservice Räume für die Schaustellung von Personen anmietet und wenn nicht bekannt ist, ob Wiederholungsabsicht besteht.

Gruß aus Bergheim

sg82
1 30.06.2010 13:31 SG82 ist offline Beiträge von SG82 suchen
Solon
Zum Anfang der Seite springen

Delius   Zeige Delius auf Karte Delius ist männlich
Haudegen


Dabei seit: 18.12.2006
Beiträge: 508
Bundesland:
Niedersachsen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 43 [?]
Erfahrungspunkte: 3.306.776
Nächster Level: 3.609.430

302.654 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Hallo aus Helmstedt,

eine derartige Konstellation haben wir hier zwar noch nicht gehabt, aber ich denke mal, dass ein Lösungsansatz wie folgt aussehen könnte:

Sicherlich wird für eine derartige Veranstaltung eine Gestattung nach § 12 BGastG beantragt (wer Men- Strip plant, der will auch Geld mit Alk verdienen!)
Im Rahmen dieses Gaststättengewerbes wird dazu eine Veranstaltung nach § 33 a GewO durchgeführt, die erlaubnispflichtig ist.

Somit ist das gewerbliche Merkmal, auch ohne Dauerhaftigkeit, gegeben.

Zusatz: Bei uns finden derartige Veranstaltungen in einer konzessionierten Discothek statt.

Mit Grüßen aus Helmstedt

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Delius: 30.06.2010 14:32.

2 30.06.2010 13:49 Delius ist offline E-Mail an Delius senden Beiträge von Delius suchen
Solon
Zum Anfang der Seite springen

Gaby Krickser   Zeige Gaby Krickser auf Karte Gaby Krickser ist weiblich
Doppel-As


images/avatars/avatar-506.jpg

Dabei seit: 14.07.2006
Beiträge: 113
Bundesland:
Hessen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 35 [?]
Erfahrungspunkte: 753.326
Nächster Level: 824.290

70.964 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Wir hatten solche einmaligen Veranstaltungen schon häufiger (widerspricht sich hier mal nicht) und haben die Veranstaltung für deren Dauer (mehrere Stunden) und für den Ort genehmigt (oder auch abgelehnt). Meistens sind die Jungs und Mädels, die sich zur "Schau" stellen tourneemäßig unterwegs. Der Veranstalter an sich scheint ja wohl auch gewerblich tätig zu sein.

Selbst die hessische Verwaltungskostenordnung kennt die Erlaubnis für die einmalige Vorführung und hat eine Gebühr vorgesehen.
3 30.06.2010 14:26 Gaby Krickser ist offline E-Mail an Gaby Krickser senden Beiträge von Gaby Krickser suchen
Pieck, OA Düren   Zeige Pieck, OA Düren auf Karte Pieck, OA Düren ist männlich
Routinier


Dabei seit: 07.01.2010
Beiträge: 288
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 39 [?]
Erfahrungspunkte: 1.553.399
Nächster Level: 1.757.916

204.517 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Genau für solche Veranstaltungen ist § 33 a GewO ja gedacht.
Die Erlaubnis wird für die Dauer der Veranstaltung und den konkreten Veranstaltungsort erteilt.
Normalerweise finden die Veranstaltungen zwar in Discotheken oder auf sog. "Erotik-Messen", es spricht aber wohl zunächst mal (ohne konkrete Prüfung) nichts gegen die Durchführuing der Veranstaltung.
Da der Veranstalter das Gewerbe "Veranstaltungsservice" angemeldet hat, ist auch die Gewerbsmäßigkeit gegeben.

MfG
Thomas Pieck
4 01.07.2010 08:23 Pieck, OA Düren ist offline E-Mail an Pieck, OA Düren senden Homepage von Pieck, OA Düren Beiträge von Pieck, OA Düren suchen
SG82 SG82 ist männlich
Jungspund


Dabei seit: 25.03.2009
Beiträge: 10
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 23 [?]
Erfahrungspunkte: 56.817
Nächster Level: 62.494

5.677 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg

Themenstarter Thema begonnen von SG82


www.Fiat-126-Forum.de







Schon mal vielen Dank für die ersten Antworten zu dem Thema.

Also der Punkt "Dauerhaftigkeit" macht mir schon Bauchschmerzen und sollte meines Erachtens nicht außer Acht gelassen werden.

Was mich tatsächlich überzeugen kann, eine Erlaubnispflicht zu bejahen, ist die Tatsache, dass die Veranstaltung im Rahmen des gewerblichen Betriebes des Veranstalters stattfindet und dieser sich halt "zufällig" einen anderen Raum angemietet hat über den er aber im Rahmen der Veranstaltung verfügt, es sich folglich um Räumlichkeiten für seine Gewerbeausübung handelt und ich mir nicht vorstellen kann, dass der Gesetzgeber gewollt hat, dass der Erlaubnisvorbehalt des § 33a GewO so umgangen werden soll. Außerdem wäre es iinkonsequent zu sagen: veranstalter = gewerblich tätig, Gestattung für gewerbl. Veranstaltung, Schaustellung von Personen nicht gewerblich.

Dennoch glaube ich nach wie vor, dass § 33a GewO eigentlich mehr für Strip-Clubs einschlägig ist, als für "einmalige" Veranstaltungen.

Aber scheinbar gehen die Meinungen zu "einmaligen" Veranstaltungen auch im Forum auseinander.

Gruß

sg82

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von SG82: 01.07.2010 17:14.

5 01.07.2010 14:32 SG82 ist offline Beiträge von SG82 suchen
Thema als PDF anzeigen | Baumstruktur | Brettstruktur
Gehe zu:
Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Stehendes Gewerbe (allgemein) » Schaustellungen von Personen » Schaustellung von Personen (Men-Strip)


Ähnliche Themen
Thread Forum Gestartet Letzte Antwort Statistik
Umwandlung Einzelunternehmen in eine GbR Stehendes Gewerbe (allgemein)   14.04.2010 09:52 von Ingo Hupens     11.10.2024 11:43 von Pitti81   Views: 213.745
Antworten: 35
Vermieten und Verkaufen von Wohnungen im Bereich betre [...] Makler, Bauträger, Baubetreuer   29.08.2024 07:45 von michael.k.     29.08.2024 07:45 von michael.k.   Views: 2.203
Antworten: 0
Betrieb von Photovoltaikanlagen Stehendes Gewerbe (allgemein)   05.08.2024 14:11 von Gewerbe5030     08.08.2024 07:55 von Thomas Mischner   Views: 5.321
Antworten: 10
2 Dateianhänge enthalten Verkauf von Marmelade etc. durch Verein: Gewerbeanmeld [...] Stehendes Gewerbe (allgemein)   23.07.2024 14:56 von Hinterwäldler     25.07.2024 11:40 von Pitti81   Views: 10.835
Antworten: 17
Erlöschen oder Widerruf von Aufstellererlaubnis Spielrecht   20.06.2024 09:31 von Vanessa2203     20.06.2024 12:20 von Bendino   Views: 221
Antworten: 1

Berechtigungen
Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.


Views heute: 35.052 | Views gestern: 414.087 | Views gesamt: 965.111.251


Solon Buch-Service GmbH
Highslide JS fürs WBB von Ninn (V2.1.1)


Impressum

radiosunlight.de
CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John

Forensoftware: Burning Board 2.3.6 pl2, entwickelt von WoltLab GmbH
DB: 0.001s | DB-Abfragen: 111 | Gesamt: 0.235s | PHP: 99.57% | SQL: 0.43%