GewAnzVwV |
Stadtverwaltung Frankenthal

Kaiser
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ein Kollege/eine Kollegin hatte vor nicht allzu langer Zeit Ausführungen zu der Anwendbarkeit der GewAnzVwv in allen Bundesländern gemacht... ich kann diese auf Anhieb nicht finden... kann mir jemand auf die Sprünge helfen?
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10.06.2010 14:20 |
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Solon
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Delius
Haudegen
  
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Hallo aus Helmstedt,
zur Zeit (?)erarbeitet der BLA die 12. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der §§ 14, 15 und 55c
der Gewerbeordnung (GewAnzVwV) als Musterentwurf.
Es wird dann sicherlich zu gegebener Zeit eine ministerielle Überleitung auf die einzelnen Bundesländer geben.
Mit Grüßen aus Helmstedt
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2
10.06.2010 15:48 |
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Solon
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Delius
Haudegen
  
Dabei seit: 18.12.2006
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Hallo aus Helmstedt,
uns wurde heute die vom B-L-A Gewerberecht beschlossene Fasssung bekannt gemacht.
Mit Grüßen aus Helmstedt
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3
23.11.2010 12:17 |
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Puz_zle
Foren Gott
 
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aus Thüringen,
Ist jemanden bekannt, ob demnächst eine Aktualisierung des Musterentwurfs der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der §§14, 15 und 55c der Gewerbeordnung (GewAnzVwV)“ i. V. m. der Einführung der > neuen Anzeigeformulare zum 1. November 2019 geplant ist
Denn meines Erachtens gibt es mit den neuen und zusätzlichen Fragestellungen einigen Klärungs- bzw. Erörterungsbedarf. Zudem berücksichtigt die 2010er Fassung des Musterentwurfs nicht die 2015 in Kraft getretene Gewerbeanzeigeverordnung und den mit ihr eingeführten IT-Standards > xGewerbeanzeige sowie die datenschutzrechtlichen Neuregelungen durch die DS-GVO und der Folgeänderung des BDSG
__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
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4
10.08.2019 05:54 |
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Puz_zle
Foren Gott
 
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der BLA Gewerberecht hat auf seiner letzten Herbstsitzung am 10. November 2020 die Änderung des Musterentwurfs der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der §§ 14, 15 und 55c der Gewerbeordnung (GewAnzVwV) beschlossen.
Dieser wurde zwischenzeitlich auf https://xgewerbeanzeige.de/ online gestellt >
__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
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5
13.01.2021 06:02 |
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Delius
Haudegen
  
Dabei seit: 18.12.2006
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Hallo aus Helmstedt,
u.a. ist eine der Änderungen nunmehr die Verpflichtung der Gewerbebehörden, bei Korrekturen nicht anzeigepflichtiger Vorgänge hinsichtlich der Daten des Gewerbetreibenden, diesen von den vorgenommenen Änderungen zu unterrichten. Diese Unterrichtungspflicht gilt auch für im Verteiler der Gewerbeanzeigen benannten Behörden und Institutionen.
So wie ich das sehe, ist z.B. die Änderungen eines GF einer GmbH, die uns vom Handelsregister mitgeteilt wird und die wir quasi von Amts wegen eintragen, nunmehr in der Unterrichtungspflicht gegenüber dem/der Gewerbetreibenden und den als Verteiler von Gewerbeanzeigen bedienter Behörden und Institutionen.
Ergo: mehr Arbeit, mehr Papier und mehr Verpflichtungen.
Mit Grüßen aus Helmstedt
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6
13.01.2021 07:39 |
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Roesje

Kaiser

Dabei seit: 22.07.2009
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Mehr Verpflichtungen, die in der Praxis wahrscheinlich wieder ganz häufig von ganz vielen nicht wirklich umgesetzt werden.
Ich denke hier an Ziffer 3.6. - Gegenseitige Unterrichtung. In den letzten 13 Jahren meines Wirkens auf dem Gewerbeamt habe ich solche Unterrichtungen von anderen Behörden nur selten erhalten. Bei den meisten Gewerbeanzeigen bzgl. Verlegungen hatte ich das Gefühl, ich bin der einzige Depp, der sich die Mühe macht.
Und das die Finanzämter uns unterrichten sollen....schön, dass das immerzu irgendwo geschrieben steht, sich aber seit Jahrzehnten in dieser Richtung überhaupt nichts tut.
__________________ Alles ist schwierig bevors leicht wird!
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7
13.01.2021 09:45 |
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Delius
Haudegen
  
Dabei seit: 18.12.2006
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Hallo aus Helmstedt,
@Roesje
Hier ist noch so ein Depp
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8
13.01.2021 09:52 |
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K.Eckhof

Routinier
 
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Guten Morgen,
ich ändere in GESO ja nicht die Gewerbemeldungen sondern aktualisiere nur den Datensatz z.B. wenn der Gewerbetreibende seinen Wohnsitz gewechselt hat oder füge dem Datensatz z.B. neue Geschäftsführer hinzu (von denen wir ja ohnehin nicht alle persönlichen Daten aus dem HR-Auszug bekommen) oder deaktiviere nicht mehr tätige GF.
Also ist es auch nicht möglich, entsprechende Informationen per Datenübermittlung weiterzugeben. Oder auf welchem Weg soll der Informationsfluss erfolgen?
Ich kann doch nicht alle anschreiben
Bisher habe ich grundsätzlich niemals die eingereichte Gewerbemeldung geändert, es sei denn, hier waren Fehler in der Meldung zu berichtigen.
Müssten wir dann eine Ummeldung von Amts wegen anlegen und die Daten übermitteln? Das würde aber sicher an fehlenden Personendaten und am Ummeldedatum scheitern.
Oder weiß ich im Zweifel nichts von den Veränderungen und aktualisiere die Daten nicht mehr? Ich bin ja nicht verpflichtet, Melderegisterabgleiche zu fahren oder regelmäßig die Handelsregisterbekanntmachungen zu lesen.
Dann spare ich mir jede Menge Arbeit, die sonst zusätzlich entstehen würde.
Dann blieben "nur" noch die Informationen, die wir von den Firmen selbst bekommen.
Ich bin gespannt auf die Beiträge, die hier zu diesem Thema eingehen.
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9
13.01.2021 10:07 |
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Roesje

Kaiser

Dabei seit: 22.07.2009
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Zitat: |
Original von K.Eckhof
Guten Morgen,
ich ändere in GESO ja nicht die Gewerbemeldungen sondern aktualisiere nur den Datensatz z.B. wenn der Gewerbetreibende seinen Wohnsitz gewechselt hat oder füge dem Datensatz z.B. neue Geschäftsführer hinzu (von denen wir ja ohnehin nicht alle persönlichen Daten aus dem HR-Auszug bekommen) oder deaktiviere nicht mehr tätige GF.
Also ist es auch nicht möglich, entsprechende Informationen per Datenübermittlung weiterzugeben. Oder auf welchem Weg soll der Informationsfluss erfolgen?
Ich kann doch nicht alle anschreiben
Bisher habe ich grundsätzlich niemals die eingereichte Gewerbemeldung geändert, es sei denn, hier waren Fehler in der Meldung zu berichtigen.
Müssten wir dann eine Ummeldung von Amts wegen anlegen und die Daten übermitteln? Das würde aber sicher an fehlenden Personendaten und am Ummeldedatum scheitern.
Oder weiß ich im Zweifel nichts von den Veränderungen und aktualisiere die Daten nicht mehr? Ich bin ja nicht verpflichtet, Melderegisterabgleiche zu fahren oder regelmäßig die Handelsregisterbekanntmachungen zu lesen.
Dann spare ich mir jede Menge Arbeit, die sonst zusätzlich entstehen würde.
Dann blieben "nur" noch die Informationen, die wir von den Firmen selbst bekommen.
Ich bin gespannt auf die Beiträge, die hier zu diesem Thema eingehen. |
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Ich mache das mittlerweile per Korrekturmeldung. In GEVE habe ich die Möglichkeit, nach Änderungen, die ich v.A.w. eingetragen habe, noch anzuklicken, dass es sich um eine Korrektur handelt. Hiernach kann ich die geänderte Anmeldung nochmal per DÜ auf den Weg bringen. Bisher habe ich allerdings den Gewerbetreibenden nichts darüber geschickt. Mal schauen, wie ich das zukünftig handhabe.
Der Klassiker solcher Änderungen ist der GF-Wechsel. Die Handelsregisterabfragen mache ich 1x/Monat. Bei GF-Wechsel schreibe ich dann die Unternehmen an und bitte freundlichst um Vervollständigung der Daten, da ja Privatanschriften, Geburtsort etc. regelmäßig nicht im HR drin stehen, die ich aber im Gewerberegister brauche. Entweder habe ich dann Glück, und die Unternehmen teilen mir die Daten mit. Wenn ich Pech habe und keiner reagiert, versuche ich die Daten v.A.w. zu ermitteln, da ich ja leider keine Rechtsgrundlage habe, die Unternehmen zu zwingen. Gelingt mir auch das nicht, bin ich mittlerweile so frei, in den entspr. Datenfeldern sodann "unbekannt" einzutragen. Wenn der Gesetzgeber meint, da keine Verpflichtung schaffen zu müssen, dann ist das halt so. Wird dann in dem Moment spannend, wenn gegen GF oder Unternehmen Untersagungsverfahren zu führen sind.
Ummeldung v.A.w. ist rechtlich nicht möglich. Bei nicht anzeigepflichtigen Vorgängen, die jedoch eigentlich wichtige Vorgänge sind (wie z.B. die Erfassung der korrekten Personendaten von Geschäftsführern) werbe ich höchstens dafür, doch vielleicht eine freiwillige Ummeldung zu machen. Meine Argumente: Gewerbebescheinigung wird aktuell ausgestellt, was bei Zulassung etc. den Gewerbetreibenden weiterhilft.
Wenn das Unternehmen aber nicht will, dann ist das so und ja, dann habe ich im Zweifel irgendwann ein Gewerberegister mit veralteten und falschen Daten.
Aber solange der Gesetzgeber nicht kapiert, dass die Bürger nicht so motiviert sind, immer alles zu melden oder auf amtliche Schreiben zu reagieren und uns mehr rechtliche Möglichkeiten schafft, ein aktuelles sowie korrektes Gewerberegister zu führen, solange wird eben das gemacht, was geht und der Rest fällt halt durchs Raster. Ist mir mittlerweile schnurz.
__________________ Alles ist schwierig bevors leicht wird!
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10
13.01.2021 10:40 |
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Roesje

Kaiser

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Zitat: |
Original von Delius
Hallo aus Helmstedt,
@Roesje
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13.01.2021 10:44 |
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