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Zum Ende der Seite springen Strafantrag bei Amtsmißbrauch? 3 Bewertungen - Durchschnitt: 9,003 Bewertungen - Durchschnitt: 9,003 Bewertungen - Durchschnitt: 9,003 Bewertungen - Durchschnitt: 9,00
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Kimba Kimba ist weiblich
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Strafantrag bei Amtsmißbrauch?

Bei strahlendem Sonnenschein einen wunderschönen "Guten-Morgen" an alle!

Auch wenn das Thema SpielV, Fun Games & Co. schon über jedes Maß hinaus diskutiert wurde, habe ich hierzu doch noch eine kleine Frage und hoffe auf sachkundige Antworten.

Nach wie vor ist es leider eine Tatsache, daß in den einzelnen Kommunen die Vorgehensweisen zur Umsetzung der SpielV sehr unterschiedlich sind. Nach diversen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ist die Rechtslage bzgl. der sog. Fun Games doch "eigentlich" (so ein "un-wort"...) eindeutig. In der Rechtssprechung sind immer wieder Fun Games verboten, welche über Hinterlegungsspeicher, Karten, Tokenauszahlung etc. verfügen.
So versenden diverse Städte nunmehr Abräumverfügungen für eben diese Geräte, während die Aufsteller entsprechend umgerüstete Geräte (Hopper raus etc.) weiter betreiben dürfen.
Andere Städte wiederum verlangen das rigorose Abräumen sämtlicher sog. Fun Games, egal in welcher Form sie betrieben werden.
So wurde von einer Stadt vor Wochen eine solche Verfügung erlassen, die Betreiber haben daraufhin zahlreiche Geräte "verschrotten" lassen und sich bemüht, wenigstens einen Teil dieser Geräte so umzubauen, daß es für die Behörden kein Problem darstellt, diese in Sekunden dahingehend zu überprüfen, daß sie als reine Unterhaltungsgeräte fungieren. So wurden nicht nur die Hopper entfernt, sondern die Auszahlungseinheiten mit Blechen verschweißt etc.
Die Behörde wurde dementsprechend angeschrieben und informiert, reagierte doch lediglich mit Ignoranz. Es folgte eine Kontrolle der Betriebsstätten, in denen die Beamten sich aufführten wie ein "Rollkommando", sich weder beim Personal vorstellten, Kunden aus den Hallen vertrieben etc. Anschließend folgte eine erneute Abräumverfügung für Jackpotanlagen, die schon seit Monaten nicht mehr in Betrieb waren sowie für die Unterhaltungsgeräte.

In diversen Urteilen stand dem Betrieb der o.g. Unterhalter in kontrollierbarer Form ohne Auszahlung, Hinterlegungsspeicher, Tokenmanager etc. absolut nichts entgegen.

Inwieweit kann sich ein Ordnungsbeamter derart "unmöglich" bei einer Kontrolle benehmen? Jedwede Erklärungsversuche mit Ignoranz strafen und weiterhin auf seine persönliche Interpretation der SpielV beharren? Was passiert, wenn die zahlreichen Aufsteller, die aufgrund seiner Handhabe nicht nur schwere wirtschaftliche Schäden erleiden, sondern tlw. in die Insolvenz getrieben werden, gegen ihn persönlich Strafanzeige wegen Amtsmißbrauch / Behördenwillkür stellen?
Es ist klar, daß die neue SpielV umgesetzt werden muß, und in vielen Städten klappt das auch hervorragend, aber es kann doch nicht angehen, daß sich jemand aus "Geltungssucht(?)" herausnimmt, er allein wisse definitiv, was der Gesetzgeber mit der neuen SpielV sagen "wollte(?)", mit seinem "Halbwissen" dahergeht, dieses kostenpflichtig verbreitet und jeder muß sich dieser Willkür beugen?
Wenn hierdurch viele Unternehmer nicht zu verkraftende wirtschaftliche Schäden erleiden, die sich bei korrekter Umsetzung der SpielV ohne weiteres vermeiden ließen, muß derjenige dann dafür nicht persönlich haftbar gemacht werden?

Das soll jetzt keine "Schimpfe" auf die Behörden sein! Denn wie gesagt, die Umsetzung der SpielV ist klar, ebenso ist es Ihre Aufgabe dieses zu kontrollieren und durchzusetzen. Es geht nur um die Frage, was passiert, wenn Einzelfälle über ihr Ziel hinausschießen?

Liebe Grüße
1 18.04.2006 10:02 Kimba ist offline E-Mail an Kimba senden Beiträge von Kimba suchen
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RE: Strafantrag bei Amtsmißbrauch?

Zitat:
Original von Kimba
Andere Städte wiederum verlangen das rigorose Abräumen sämtlicher sog. Fun Games, egal in welcher Form sie betrieben werden.


Und mit was? Mit Recht!Augen rollen

Zitat:
Original von Kimba
Jedwede Erklärungsversuche mit Ignoranz strafen und weiterhin auf seine persönliche Interpretation der SpielV beharren?


Schonmal über die Möglichkeit nachgedacht, dass diese Interpretation vielleicht die Richtige sein könnte?

Zitat:
Original von Kimba
Es geht nur um die Frage, was passiert, wenn Einzelfälle über ihr Ziel hinausschießen?


Dafür gibt es Rechtsmittel. Sprich Widerspruch und Antrag nach § 80 V VwGO.

__________________
Gruß
nette.tante
2 18.04.2006 11:51 nette.tante ist offline E-Mail an nette.tante senden Beiträge von nette.tante suchen
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RE: Strafantrag bei Amtsmißbrauch?

Moin aus Kierspe,

da hat die nette Tante Recht.

Was passiert, wenn die zahlreichen Aufsteller, die aufgrund seiner Handhabe nicht nur schwere wirtschaftliche Schäden erleiden, sondern tlw. in die Insolvenz getrieben werden, gegen ihn persönlich Strafanzeige wegen Amtsmißbrauch / Behördenwillkür stellen?

Mit solchen Äußerungen wäre ich schon vorsichtig...Amtsmißbrauch ist ein schwerer Vorwurf und muss ganz klar begründet sein. Und wenn ein Betreiber in die Insolvenz getrieben wird (was ich mir kaum vorstellen kann), dann hat er die Möglichkeit, das Vorgehen der Behörde, wie von Nette.Tante beschrieben zu kritisieren und seine verfassungsmäßigen Rechte anzuwenden.

Sollte sich dann der Vorwurf des Amtsmißbrauches als falsch herausstellen, dann hat der Beamte auch die Möglichkeit, wegen übler Nachrede gegen den Betreiber vorzugehen.

Ich finde, das Verhalten muss von beiden Seiten mit der nötigen Sensibilität angegangen werden.

Viele Grüße

Boshamer

__________________
Das Leben ist zu schön, um es mit Arbeit zu vergeuden.
3 18.04.2006 13:05 Boshamer ist offline Homepage von Boshamer Beiträge von Boshamer suchen
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RE: Strafantrag bei Amtsmißbrauch?

Hallo, "nette Tante",

danke für die Antwort. Leider blieb die Frage offen, mit welchem Recht(?) ein rigoroses Abräumen der entsprechenden Geräte verlangt wird? Das Bundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich sehr wohl schon Recht gesprochen, und zwar immer mit dem Ergebnis, daß Fun Games mit Hinterlegungsspeicher, Tokenauszahlung etc. abgeräumt werden müssen, Geräte, die ohne diese Möglichkeiten der Auszahlung etc. betrieben wurden, durften auch weiterhin betrieben werden.

Also, mit welchem Recht wird ein Abräumen von reinen Unterhaltungsgeräten verlangt?

Selbstverständlich habe ich schonmal über die Möglichkeit nachgedacht, daß "diese Interpretation" vielleicht die Richtige sein könnte - doch (s.o.): Ein "Nachdenken" über "eigene Interpretationen" ist nicht erforderlich! Jeder kann die entsprechenden Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes nachlesen! Dort steht EINDEUTIG, welche Geräte entfernt werden müssen und welche nicht! Oder sollte ich mich irren, daß das o.g. Gericht keine Bindungswirkung für alle Städte hat???

Wenn ein einzelner nunmehr eine "eigene Interpretation" für sich als richtig erklärt hat und diese regelrecht "vermarktet", kann diese doch wohl kaum über die Rechtssprechung der Gerichte gestellt werden?!
Die wirtschaftlichen Schäden, die hierdurch bereits verursacht wurden, sind heute schon enorm.
Selbstverständlich gibt es die Rechtsmittel des Widerspruches, Eilverfahrens etc. Aber aus welchem Grund soll sich ein Unternehmer ständig aufs Neue zu langwierigen, kostenintensiven Prozessen gegen den gesamten öffentlichen Behördenapparat durch die Handlungen eines einzelnen nötigen lassen, wenn sein Unternehmen zwischenzeitlich von diesem einen regelrecht "zertrümmert" wird? Und das, obwohl die Rechtssprechung bereits gegeben ist.

Da diese Schäden überhaupt nicht durch die eigentliche öffentliche Hand oder die Rechtssprechung verursacht werden, sondern lediglich der fehlerhaften Handhabung eines einzelnen zuzuordnen sind, wäre es doch eher angebracht, diese Person auch "persönlich" zur Rechenschaft zu ziehen!
Meines Wissens erging an eben diese Behörde am 16.03. ein Schreiben des Wirtschaftsministeriums, welches bzgl. der SpielV nochmals verdeutlichte, welche Geräte aus den Hallen zu entfernen sind. Ich halte es schon für mehr als anmaßend, daß neben dem Unternehmer selbst eine Anweisung des Ministeriums derart ignoriert wird!

Bliebe nur, umgekehrt die Frage zu stellen: Schonmal über die Möglichkeit nachgedacht, daß die Interpretation der Gerichte die Richtige sein könnte?

Wie gesagt, dieser Beitrag soll nicht darauf abzielen, alle Beamten/Angestellten über einen "Kamm zu scheren", denn in vielen Städten erfolgt eine korrekte und für diese sicher auch nicht immer einfache Durchsetzung der SpielV. Aber ich denke, was Recht ist, muß Recht bleiben und das gilt für alle Berufssparten - so geht es hier nur um "persönliche" Handhabungen. Es kann nicht sein, daß die gesamte Behörde für derartige bewußte Fehler eines einzelnen einstehen muß.
Aufgrund der vorliegenden Urteile und der Ignoranz mit der ein offensichtlich falscher Weg weiter beschritten wird, sollte doch der Verursacher die Verantwortung tragen! Um dieses zu erreichen scheint m.E. ein (persönlicher) Strafantrag wegen Amtsmißbrauch die einzige Möglichkeit zu sein, vor allem um weitere nicht wieder gut zu machende Schäden zu vermeiden.

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Kimba: 18.04.2006 13:35.

4 18.04.2006 13:33 Kimba ist offline E-Mail an Kimba senden Beiträge von Kimba suchen
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Hallo! ..... und ein freundliches Moin aus Cloppenburg!

Also, hier werden einem Kollegen ja ganz schön massive Pflichtverletzungen ("Rollkommando", "Halbwissen", "Gäste aus Spielhallen vertreiben", "Gewerbetreibende in die Insolvenz treiben", "Geltungssucht" und Amtsmissbruch etc.) vorgeworfen, die, wenn sie denn wirklich zutreffen, durchaus im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde etc. zu prüfen sein düften, oder? verwirrt

In diesem Zusammenhang prüft der Arbeitgeber (die entsprechende Stadt) dann auch, ob evtl. Dienstpflichtverletzungen oder Straftaten in der Tat vorliegen, oder aber, ob die Beschwerde allein dazu dient, den Mitarbeiter "unter Druck zu setzen", zu verleumden oder in sonstiger Weise in Misskredit zu bringen. Augen rollen

Wenn der Kollege (aus der Stellungnahme von Kimba entnehme ich, dass es ein Mann sein muss) sich denn wirklich so verhalten hat, wie es hier geschildert wird und (so ist zumindest zwischen den Zeilen zu lesen) "Rechtsbeugung" betreibt, sollte man sich auch nicht scheuen, mit seinem guten Namen und somit auch als Zeuge dafür einzutreten, dass hier eine entsprechende Überprüfung in dienstrechtlicher Hinsicht erfolgen kann.

Hinsichtlich der verwaltungsrechtlichen Entscheidung hat die liebe "nette.tante" ja schon den Rechtsweg aufgezeigt, in dessen Verlauf auch das Verwaltungsgericht prüft, ob die Verfahrensweise der Stadt und des hierfür verantwortlichen Sachbearbeiters im Einklang mit den Rechtsnormen steht.

Auch wenn es von mir und anderen Kolleginnen und Kollegen schon an verschiedenen Stellen gesagt worden ist, sind aufgrund der jüngeren verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen (Beschluss VGH Kassel vom 23.03.2005 - 11 TG 175/05 / VG Neustadt an der Weinstraße 4 L 180/06.NW vom 08.03.2006) Zitat: "die nach § 33 c. Abs. 1 S. 1 GewO zuständigen Behörden nicht befugt, materielle Feststellungen zur Legalität eines gemäß § 33 c Abs. 1 S. 1 GewO ursprünglich erlaubnispflichtigen, in seiner Funktionsfähigkeit veränderten Spielgeräts zu treffen. Die Feststellung, ob ein zulassungspflichtiges Spielgerät nach technischen Veränderungen noch der Zulassung bedarf oder zulassungsfrei ist, liegt allein in der Kompetenz der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt. Der Betrieb eines zulassungspflichtigen Spielgertätes, das vom Aufsteller teachnisch verändert worden ist, bleibt ohne diese Feststellung der Bundesanstalt formell illegal."

Soweit jetzt wieder argumentiert wird, die PTB will zulassungsfreie Geräte (also "Unterhaltungsgeräte") nicht prüfen, weil sie hierfür nicht zuständig ist, kann man dem auch nur uneingeschränkt zustimmen.

Die Verwaltungsgerichte haben aber ja in zahlreichen Entscheidungen festgestellt, dass diese Geräte eben keine "Unterhaltungsgeräte", sondern zulassungspflichtige Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten sind. Also muss man die Geräte auch als solche vorstellen und prüfen lassen. Wenn dann im Rahmen dieses Prüfungsverfahrens festgestellt wird, dass es aufgrund der technischen Veränderungen ja gar keine Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten sind, ist doch allen geholfen.

Aber nicht nur in neueren verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, sondern auch in wettbewerbsrechtlichen Gerichtsentscheidungen ist klar zum Ausdruck gekommen, dass die alten "Fun-Games" (die dort auch namentlich genannt werden) auch nach einer Umrüstung zu entfernen sind.

Um diese und andere Entscheidungen lesen zu können, bietet sich die Homepage des Verbandes unabhängiger Automatenaufsteller an, was dann sicherlich auch zur weitergehenden Rechtsfindung ein wenig beitragen dürfte.

Und wenn der Kollege dieses alles hat bei seiner Entscheidung mit einfließen lassen und nunmehr letztlich den Willen des Gesetz- und Verordnungsgebers, so wie es uns auch von den einzelnen Ministerien vorgegeben wird, umsetzt, mag man verärgert und auch böse sein, nur sind hierfür dann nicht der oder die Sachbearbeiter verantwortlich, sondern diejenigen, die immer noch nicht bereit sind, die SpielV ordnungsgemäß umzusetzen und letztlich mit entsprechenden Verfügungen zu einem ordnungsgemäßen Handeln gezwungen werden müssen. schimpf

Denn letztlich dient eine einheitliche Verwaltungspraxis, die dem Willen des Gesetz- und Verordnungsgebers und der Rechtsprechung entspricht und diese umsetzt, nicht nur dem Verhindern von Rechtsverstößen, sondern vor allem auch den rechtmäßig handelnden Gewerbetreibenden (hier den gesetzestreuen Spielhallenbetreibern und Aufstellern) vor massiven Wettbewerbsnachteilen.

__________________
Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
5 18.04.2006 13:38 Kramer-Cloppenburg ist offline E-Mail an Kramer-Cloppenburg senden Homepage von Kramer-Cloppenburg Beiträge von Kramer-Cloppenburg suchen
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RE: Strafantrag bei Amtsmißbrauch?

Zitat:
Original von Kimba
Also, mit welchem Recht wird ein Abräumen von reinen Unterhaltungsgeräten verlangt?


Ich habe nicht von reinen Unterhaltungsgeräten ohne Gewinnmöglichkeit gesprochen sondern von sogenannten umgebauten Fun-Games. Hierzu verweise ich auf das Urteil des VG Neustadt an der Weinstraße. Da steht drin mit welchem Recht.

Zitat:
Original von Kimba
Jeder kann die entsprechenden Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes nachlesen! Dort steht EINDEUTIG, welche Geräte entfernt werden müssen und welche nicht! Oder sollte ich mich irren, daß das o.g. Gericht keine Bindungswirkung für alle Städte hat???


Steht das in dem Urteil tatsächlich, welche nicht entfernt werden müssen? Das hab ich dann wohl überlesen.

Zitat:
Original von Kimba
Selbstverständlich gibt es die Rechtsmittel des Widerspruches, Eilverfahrens etc. Aber aus welchem Grund soll sich ein Unternehmer ständig aufs Neue zu langwierigen, kostenintensiven Prozessen gegen den gesamten öffentlichen Behördenapparat durch die Handlungen eines einzelnen nötigen lassen, wenn sein Unternehmen zwischenzeitlich von diesem einen regelrecht "zertrümmert" wird? Und das, obwohl die Rechtssprechung bereits gegeben ist.
Da diese Schäden überhaupt nicht durch die eigentliche öffentliche Hand oder die Rechtssprechung verursacht werden, sondern lediglich der fehlerhaften Handhabung eines einzelnen zuzuordnen sind, wäre es doch eher angebracht, diese Person auch "persönlich" zur Rechenschaft zu ziehen.


Hierzu werfe ich jetzt einfach mal eine Frage in den Raum: Was passiert mit einem Verwaltungsakt wenn gegen den Mitarbeiter der Behörde Strafantrag gestellt wurde?

Was mir nicht ganz einleuchtet, ist das mit dem "ständig aufs neue". Wieviele Bescheide hat den der Betreiber bekommen?

Zitat:
Original von Kimba
Bliebe nur, umgekehrt die Frage zu stellen: Schonmal über die Möglichkeit nachgedacht, daß die Interpretation der Gerichte die Richtige sein könnte?


Für andere Kommunen kann ich nicht sprechen, aber wir halten uns an die Rechtsprechung.
Die Frage ist ja auch, ob die Gerichtsentscheidungen richtig interpretiert werden.

Zitat:
Original von Kimba
Um dieses zu erreichen scheint m.E. ein (persönlicher) Strafantrag wegen Amtsmißbrauch die einzige Möglichkeit zu sein, vor allem um weitere nicht wieder gut zu machende Schäden zu vermeiden.


Ich frage mich auch, wegen was man diesbezüglich einen Strafantrag stellen will?

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6 18.04.2006 14:18 nette.tante ist offline E-Mail an nette.tante senden Beiträge von nette.tante suchen
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RE: Strafantrag bei Amtsmißbrauch?

Geschätzte Kimba,
liebe Kolleginnen und Kollegen,

bevor hier gleich zu rechtlichen Mitteln geraten wird, sollte doch zuerst ein klärendes Gespräch geführt werden. Die Situation vor Ort, bei der sich gelegentlich die Emotionen auf beiden Seiten hochschaukeln, sollte nicht zum Maßstab der Beurteilung der Sachlage gemacht werden. Normalerweise hat jeder Beamte einen Vorgesetzten, den man um ein gemeinsames Gespräch mit dem "Kontrolleur" bitten kann. Vielleicht lässt sich in anderer Umgebung mit einer gewissen Distanz zum Geschehen die Sache anders betrachten.

Eine kleine Anmerkung sei aber noch erlaubt:

Die Rechtsgrundlage für die Beurteilung der Fun-Games ist nicht das BVerwG-Urteil, sondern § 6 a SpielV. Wie das BVerwG in seinem Urteil ausdrücklich feststellt, konnte es nur die Zulässigkeit der Token etc. Geräte beurteilen. Das BVerwG hält daher weitergehendere Untersagunstatbestände für erforderlich, um dem weiteren Missbrauch vorzubeugen. Die SpielV geht daher über die vom Gericht beanstandeten Token- und Auszahlungsmöglichkeiten hinaus und untersagt auch Glücksspiele mit Punkteguthaben ohne Auszahlungs- oder Punktebuchungsmöglichkeiten.

Bitte daher das Urteil genau lesen!

__________________
Thomas Kirchhammer
7 18.04.2006 14:38 Ingolstadt ist offline E-Mail an Ingolstadt senden Homepage von Ingolstadt Beiträge von Ingolstadt suchen
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Einen schönen guten Abend (mittlerweile ohne Sonne...) an alle.

Liebe "nette.Tante", leider bin ich mit den weißen Kästchen noch nicht ganz so vertraut, so daß ich mich ohne Zitate auf Deine Fragen beziehen möchte. Zuerst, wo in dem Urteil steht, welche Geräte nicht abgeräumt werden mußten. Ich beziehe mich hier z.B. auf das Urteil des OVG Hamburg v. 04.03.2005, 1 Bf 215/04. In der Einleitung zum Tatbestand heißt es hier: "... neben 10 herkömmlichen Geldspielgeräten 8 sog. Fun-Games, von denen 6 ( - namentlich genannt -) mit einem Hinterlegungsspeicher versehen waren."... Das gesamte nachfolgende Urteil bezieht sich AUSSCHLIESSLICH auf diese 6 Fun-Games mit Hinterlegungsspeichern, welche aus der Halle entfernt werden mußten. Die anderen beiden Geräte - ebenfalls explizit als "Fun-Games" bezeichnet, durften weiterhin betrieben werden, eben weil sie NICHT über Hinterlegungsspeicher verfügten!
Folglich ist ein Gerät nicht verboten, weil es als "Fun-Game" bezeichnet wird, sondern wenn dieses Geräte in form eines Geldgewinnspielgerätes betrieben wird, sprich, wenn es über Tokenausgabe, Hinterlegungsspeicher oder sonstige Auszahlmöglichkeiten etc. verfügt. Die Bezeichnung "Fun-Game" allein sagt somit noch gar nichts über die Erlaubnispflichtigkeit eines Unterhaltungsgerätes aus!

Das o.g. Urteil wird nochmals bekräftigt mit Rechtssprechung des BVerwG vom 23.11.2005, 6 C 9.05, sowie BVerwG vom 23.11.2005, 6 C 8.05 - OVG 1 Bf 214/04!

Das gleiche gilt für den Verweis auf das Urteil des VG Neustadt an der Weinstraße. Auch hier handelt es sich um illegal betriebene Geldgewinnspielgeräte. Den Ausdruck "Fun-Game" mag ich schon gar nicht mehr verwenden, weil ich den Eindruck habe, daß dieser eine Differenzierung zwischen illegalen Gewinnspielgeräten und Unterhaltungsgeräten nahezu unmöglich macht.

Die Frage, was mit einem Verwaltungsakt passiert, wenn ein Strafantrag gegen den zuständigen Sachbearbeiter gestellt wird, kann ich nicht beantworten. Wenn das Unternehmen durch den rechtswidrigen Verwaltungsakt aber ohnehin kaum eine Überlebenschance hat, ist diese Frage für den jeweiligen Unternehmer doch wohl eher zweitrangig. Eine Beantwortung derselben würde mich dennoch ebenfalls interessieren.

Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Kimba: 18.04.2006 22:14.

8 18.04.2006 22:06 Kimba ist offline E-Mail an Kimba senden Beiträge von Kimba suchen
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Lieber Kramer-Cloppenburg,
zu dem zitierten Urteil des VG Neustadt an der Weinstraße habe ich oben bereits Stellung bezogen. Der von Ihnen hieraus zitierte Absatz bzgl. der Prüfung ehem. zulassungspflichtiger Gewinnspielgeräte (ich dachte, die waren ohnehin illegal?), welche nach technischer Veränderung immer noch durch die PTB geprüft werden müßten, damit diese feststellt, daß sie für eine Prüfung dieser Geräte nicht zuständig ist, klingt anfangs leicht verwirrend... aber doch irgendwie verlockend... Sollen Ihrer Ansicht nach die Automatenaufsteller nun die "Unterhaltungsgeräte" zur PTB bringen, sie dort als Gewinnspielgeräte zur Prüfung vorstellen, um dann eine Bescheinigung zu erhalten, daß es sich hierbei eben nicht um Gewinnspielgeräte handelt?
Da die PTB aber nunmehr längst schriftlich mitgeteilt hat, daß sie für die entsprechenden Geräte nicht zuständig ist, handelt es sich im Umkehrschluß doch eben NICHT um Gewinnspielgeräte nach § 33 c GewO.

Ich nehme an, mit den "wettbewerbsrechtlichen Gerichtsentscheidungen" beziehen Sie sich auf das Urteil des LG Osnabrücks. Hierzu ist eigentlich nur anzumerken, daß dort nicht nur ein Berufungsverfahren läuft, sondern dieses auch keine Bindungswirkung hat. Ansonsten ging es in dem Urteil in der Hauptsache um laufende Jackpot-Anlagen bzw. das Big Cash-System.

Ihrem letzten Satz, eine einheitliche Verwaltungspraxis umzusetzen, die dem Willen des Verordnungsgebers entspricht, kann ich mich nur anschließen, es wäre wirklich wünschenswert, wenn dieses geschehen würde.

Hierzu möchte ich gerne auf einen Auszug des Gewerbearchivs aus der Herbstsitzung 2005 des Bund-Länder-Ausschusses "Gewerberecht" verweisen: www.baberlin.de/pdf/GewerbeArchiv2.pdf
Unter dem Pkt. "Die Fun Games sind aufgrund des neuen § 6a künftig verboten" beachte man die Fußnote 9): Fun Games mit Token und Chips... (!)
Bereits hier beruft man sich auf die Urteile des BVerwG aus 11/05, welche - wie bereits mehrfach geschrieben - lediglich sog. Fun-Games mit Hinterlegungsspeicher etc. verbieten.

Da der Ministerialrat Ulrich Schönleiter sowie Regierungsrat Ralph Böhme maßgeblich an der Novellierung der SpielV beteiligt waren, ist der Wille des Gesetzgebers, welchen er mit der neuen SpielV verfolgte eindeutig hieraus zu erkennen.
9 18.04.2006 22:40 Kimba ist offline E-Mail an Kimba senden Beiträge von Kimba suchen
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RE: Strafantrag bei Amtsmißbrauch?

Lieber Herr Kirchhammer,
vielen Dank für Ihre sachverständige Antwort, denn diese schätze ich in diesem Forum besonders hoch ein. Ich stimme ebenfalls mit Ihnen überein, daß ein klärendes Gespräch oftmals hilfreicher ist, anstatt sich mit "Rechtsmitteln" zu überfallen. Dieser einfachere und angenehmere Weg war auch bei vielen Behörden hilfreich, umso größer das Unverständniss bei der Handlungsweise eines Einzelnen...
Verständlich ist mir durchaus, daß die SpielV bzgl. § 6a nicht nur im Zusammenhang mit der Rechtssprechung des BVerwG zu sehen ist. So wurde der Wortlaut der SpielV neu verfaßt, nachdem das BVerwG Fun-Games mit Tokenausgabe etc. als illegale Geldgewinnspielgeräte eingestuft hat. Ich möchte diesbezüglich auf den im vorherigen Beitrag verlinkten Auszug des Gewerbearchivs verweisen. Auch hier ist explizit nur von einem Verbot von Fun-Games die Rede, welche als Gewinnspielgeräte betrieben wurden. Die Frage, wie mit Geräten zu verfahren sei, welche nach technischer Umrüstung keinerlei Gewinnmöglichkeiten mehr bieten, ist auch hier nicht geklärt.
Gleichzeitig wird in jedem Urteil auf die Definition des Gewinns durch das Oberverwaltungsgericht verwiesen. Ein Gewinn oder Verlust hat demnach immer einen Einfluß auf die Vermögenslage des Spielers. Ein Unterhaltungsgerät hat eben diese Möglichkeit nicht.

§ 6a der SpielV besagt:
"...Aufstellung und der Betrieb von Spielgeräten,...ist verboten,
a) wenn diese als Gewinn Berechtigungen zum Weiterspielen sowie sonstige Gewinnberechtigungen oder Chancenerhöhungen anbieten oder
b) wenn auf der Grundlage ihrer Spielergebnisse Gewinne ausgegeben, ausgezahlt, auf Konten, Geldkarten oder ähnliche zur Geldauszahlung benutzbare Speichermedien aufgebucht werden."

Somit sagt Pkt. a) ganz eindeutig: "wenn diese als GEWINN Berechtigungen zum Weiterspielen bieten". Wenn man die Definition des OVG für den Begriff des Gewinns hinzuzieht, so ist hiermit nicht einmal ein Punktegewinn gemeint, welcher zum Weiterspielen berechtigt, sondern entweder die Ausgabe einer Toke oder von Geld, welches als GEWINN (welcher lt. OVG die Vermögenslage des Spielers beeinflußt) zum Weiterspielen berechtigt. Ein reiner Punktegewinn, mit dem der Spieler weiterspielen kann, ist KEIN Gewinn im Sinne des § 33 c oder lt. Rechtssprechung des OVG, da er in keinster Art und Weise die Vermögenslage des Spielers beeinflussen kann. Weder kann er über diesen Punktegewinn per Auszahlung als Gewinn verfügen, noch kann er einen zusätzlichen Vermögensverlust erleiden.
Dieser Pkt. für sich allein gestellt wäre nicht einmal ausschlaggebend, da die SpielV unter Pkt. a) den Gewinn zur Weiterberechtigung des Spieles mit sonstigen Gewinnberechtigungen oder Chancenerhöhungen verbindet. Hierfür steht eindeutig das Wort "sowie", welches lt. deutschem Duden eindeutig für das Wort "und" steht. D.h. die Geräte sind verboten, wenn sie als Gewinn Berechtigungen zum Weiterspielen und sonstige Gewinnberechtigungen oder Chancenerhöhungen anbieten.
Etwas anderes ist für mich weder in der SpielV, noch in der aktuellen Rechtssprechung herauszulesen. Und somit m.E. auch keine Frage der "persönlichen Interpretation", sondern eine Frage der herrschenden Rechtsgebung.

Wenn nunmehr die so oft erwähnten Unterhaltungsgeräte diese Tatbestände eben nicht erfüllen, kann es doch nicht sein, daß eine Abräumverfügung erlassen wird, nur weil man nunmehr alle Geräte unter den Begriff "Fun-Games" verbucht und davon ausgeht, das lt. SpielV "Fun-Games" verboten sein? Ich kann mir nicht vorstellen, daß eine solche Handlungsweise wirklich der "Wille des Gesetzgebers" gewesen ist, auf den sich hierbei berufen wird?

Lieben Gruß und einen schönen Mittwoch

Dieser Beitrag wurde 3 mal editiert, zum letzten Mal von Kimba: 18.04.2006 23:26.

10 18.04.2006 23:02 Kimba ist offline E-Mail an Kimba senden Beiträge von Kimba suchen
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Guten Morgen Kimba,

ich möchte Dir, zumindest für den letzten Absatz Deiner Ausführungen, widersprechen.

Ich, und ich glaube auch die Mehrzahl meiner Kollegen, sehen es so, dass genau das der Wille des Gesetzgebers gewesen ist, auch wenn letztlich die Wortwahl im Gesetzestext nicht auf alle Spitzfindigkeiten Rücksicht nimmt.

Ich glaube, der gesetzgeber wollte ALLE Fun-Games aus den Spielhallen haben, bei denen, auf welche Art auch immer, die Einsatz- und Gewinngrenzen der Spielverordnung umgangen werden können. Der Gesetzgeber hätte am liebsten ein Spielgerät wie den "Einarmigen Banditen" mit mechanischen Walzen und sonst garnichts. Dazu noch ein paar Sportspiele (Darts, Billard) und wirkliche Unterhaltungsspiele ("Mensch-ärgere-Dich-nicht" und vergleichbare adaptierte Gesellschaftsspiele).

Das OVG das Du zitierst, hat für seine Definition des Begriffes "Gewinn" auf den Vermögenszuwachs des Spielers abgestellt. Diese Definition ist eine unter vielen. Landläufig, dass heißt bei so ziemlich jedem "Otto-Normalverbraucher", bedeutet Gewinn auch soviel wie "Sieg" oder "Erster" oder "Bester", hat also neben der Bedeutung "Verlust" auch die Funktion des Gegenstückes zu "Niederlage", "Verloren"oder "Letzter" ohne das es auf einen Vermögenszuwachs oder -verlust ankommt.

Bei jedem Spiel gibt es einen Gewinner, der beim Mau-Mau für die nächste Runde das Recht des Kartengebens "gewinnt"; beim Schach "gewinnt" er das Recht, beim nächsten Spiel die schwarzen Figuren zu führen; beim Fußball "gewinnt" eine Mannschaft nach dem Münzwurf den Anstoß etc.


Jeder weiß eigentlich, was "gehauen und gestochen" ist und tut trotzdem so, als wäre alles ganz anders.
Aber mit diesen Wortklaubereien kann man wunderbar ganze Heerscharen von Anwälten, Gutachtern, Sachverständigen und Richtern auf Trab halten . . .

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11 19.04.2006 08:42 Menschel ist offline E-Mail an Menschel senden Homepage von Menschel Beiträge von Menschel suchen
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Zitat:
Original von Kimba
...z.B. auf das Urteil des OVG Hamburg v. 04.03.2005, 1 Bf 215/04. In der Einleitung zum Tatbestand heißt es hier: "... neben 10 herkömmlichen Geldspielgeräten 8 sog. Fun-Games, von denen 6 ( - namentlich genannt -) mit einem Hinterlegungsspeicher versehen waren."....
....Das o.g. Urteil wird nochmals bekräftigt mit Rechtssprechung des BVerwG vom 23.11.2005, 6 C 9.05, sowie BVerwG vom 23.11.2005, 6 C 8.05 - OVG 1 Bf 214/04!...


Komisch in dem Urteil vom BVerwG das mir vorliegt, ist nur von 4 sog. Fun-Games die Rede.

Was mich ja interessieren würde: Was sind das denn nun für Geräte, die der Mitarbeiter der Behörde abräumen lässt? Fun-Games? umgebaute Fun-Games? Unterhaltungsspielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit?

Zitat:
Original von Kimba
Die Frage, was mit einem Verwaltungsakt passiert, wenn ein Strafantrag gegen den zuständigen Sachbearbeiter gestellt wird, kann ich nicht beantworten. Wenn das Unternehmen durch den rechtswidrigen Verwaltungsakt aber ohnehin kaum eine Überlebenschance hat, ist diese Frage für den jeweiligen Unternehmer doch wohl eher zweitrangig. Eine Beantwortung derselben würde mich dennoch ebenfalls interessieren.


Nun, wenn das für den Unternehmer zweitrangig ist, was ist dann erstrangig? Ausserdem würde mich immer noch interessieren wegen was Strafantrag gestellt werden soll?

Zitat:
Original von Kimba
Unter dem Pkt. "Die Fun Games sind aufgrund des neuen § 6a künftig verboten" beachte man die Fußnote 9): Fun Games mit Token und Chips... (!)


Und wenn man nicht die Hälfte weglässt, um die Tatsachen zu verdrehen, lesen wir Folgendes:

-Die Fun Games sind aufgrund des neuen § 6 a künftig verboten 9)
9) Fun Games mit Token und Chips sind durch das - noch nicht mit Gründen abgesetzte - Urteil des BVerwG vom 23.11.2005 untersagt.

Vielleicht sollte ich mich besser daran halten: Don't feed the troll

__________________
Gruß
nette.tante

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von nette.tante: 19.04.2006 09:00.

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Zitat:
Original von nette.tante
Komisch in dem Urteil vom BVerwG das mir vorliegt, ist nur von 4 sog. Fun-Games die Rede.

Dann liegen Ihnen vielleicht nicht alle entsprechenden Urteile vor. (s. vorherigen Beitrag)

Zitat:
Original von nette.tante
Was mich ja interessieren würde: Was sind das denn nun für Geräte, die der Mitarbeiter der Behörde abräumen lässt? Fun-Games? umgebaute Fun-Games? Unterhaltungsspielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit?


Das steht bereits im ersten Beitrag. Oder ist das vielleicht auch wieder "überlesen" worden?

Zitat:
Original von nette.tante
Nun, wenn das für den Unternehmer zweitrangig ist, was ist dann erstrangig?


Wie bereits geschrieben ist ein Klageverfahren für einen Unternehmer zweitrangig, wenn sein Unternehmen während des Verfahrens wirtschaftlich bereits ruiniert wird.

Zitat:
Original von nette.tante
Ausserdem würde mich immer noch interessieren wegen was Strafantrag gestellt werden soll?


Auch das steht bereits in den ersten Beiträgen. Vielleicht sollte man sich diese doch zur Gänze durchlesen und nicht nur Zitate herauspicken, um diese dann als trollig abzutun und selbst ganz d(t)rollig neu zu hinterfragen.

Zitat:
Original von nette.tante
Und wenn man nicht die Hälfte weglässt,


Da hierzu gleich der Link zum kompletten Auszug eingestellt ist, ist mir nicht ganz klar, wo die Hälfte weggelassen wurde (oder war der Link zu überlesen?)...

Zitat:
Original von nette.tante
um die Tatsachen zu verdrehen, lesen wir Folgendes:

-Die Fun Games sind aufgrund des neuen § 6 a künftig verboten 9)
9) Fun Games mit Token und Chips sind durch das - noch nicht mit Gründen abgesetzte - Urteil des BVerwG vom 23.11.2005 untersagt.


S.o. ... der Link diente wohl kaum einer Tatsachenverdrehung.

Zitat:
Original von nette.tante
Vielleicht sollte ich mich besser daran halten: Don't feed the troll


Dem kann man nur beipflichten, sofern nicht einige Beteiligte wieder die Hälfte "überlesen" haben...

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Kimba: 19.04.2006 14:06.

13 19.04.2006 14:06 Kimba ist offline E-Mail an Kimba senden Beiträge von Kimba suchen
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Zitat:
Original von Kimba
Dann liegen Ihnen vielleicht nicht alle entsprechenden Urteile vor. (s. vorherigen Beitrag)


Das mag sein. Ich wundere mich nur, dass das BVerwG von einer anderen Zahl spricht.

Zitat:
Original von kimba
Das steht bereits im ersten Beitrag. Oder ist das vielleicht auch wieder "überlesen" worden?


Das nicht. Aber ich bin mir nicht sicher ob "...sog. Fun Games, egal in welcher Form sie betrieben werden..." oder "...o.g. Unterhalter..." gemeint sind.

Zitat:
Original von kimba
Auch das steht bereits in den ersten Beiträgen. Vielleicht sollte man sich diese doch zur Gänze durchlesen und nicht nur Zitate herauspicken, um diese dann als trollig abzutun und selbst ganz d(t)rollig neu zu hinterfragen.


"Amtsmissbrauch" ist da m. E. etwas zu allgemein. Aber sei's drum.

Zitat:
Original von kimba
Da hierzu gleich der Link zum kompletten Auszug eingestellt ist, ist mir nicht ganz klar, wo die Hälfte weggelassen wurde (oder war der Link zu überlesen?)...

S.o. ... der Link diente wohl kaum einer Tatsachenverdrehung.


Das hört sich hier im Zusammenhang aber ganz anders an...
"Hierzu möchte ich gerne auf einen Auszug des Gewerbearchivs aus der Herbstsitzung 2005 des Bund-Länder-Ausschusses "Gewerberecht" verweisen: http://www.baberlin.de/pdf/GewerbeArchiv2.pdf
Unter dem Pkt. "Die Fun Games sind aufgrund des neuen § 6a künftig verboten" beachte man die Fußnote 9): Fun Games mit Token und Chips... (!)
Bereits hier beruft man sich auf die Urteile des BVerwG aus 11/05, welche - wie bereits mehrfach geschrieben - lediglich sog. Fun-Games mit Hinterlegungsspeicher etc. verbieten.
Da der Ministerialrat Ulrich Schönleiter sowie Regierungsrat Ralph Böhme maßgeblich an der Novellierung der SpielV beteiligt waren, ist der Wille des Gesetzgebers, welchen er mit der neuen SpielV verfolgte eindeutig hieraus zu erkennen."


Zitat:
Original von Kimba
Dem kann man nur beipflichten, sofern nicht einige Beteiligte wieder die Hälfte "überlesen" haben...


Sind die sachlichen Argumente ausgegangen?

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Gruß
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Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von nette.tante: 19.04.2006 15:35.

14 19.04.2006 15:33 nette.tante ist offline E-Mail an nette.tante senden Beiträge von nette.tante suchen
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Hallo, Menschel.

Sicherlich mag es für den Begriff des "Gewinns" verschiedene Definition geben, doch wenn man diesen im Zusammenhang mit SpielV/Gewerberecht etc. betrachtet, ist doch die Definition des Oberverwaltungsgerichtes (welches bindend ist) abgestellt auf § 33 c GewO diejenige, welche zur Betrachtung herangezogen werden sollte. Eine Ausdehnung des Begriffs auf "Gewinne" bei Mau Mau, Schach o.ä. würde der Sachlage nicht mehr gerecht, da dann tatsächliche sämtliche Geräte wie Flipper, Billard etc. verboten wären.

Ob es nunmehr tatsächlich der Wille des Gesetzgebers gewesen ist, eine ganze Gerätegattung zu verbieten, halte ich für sehr unwahrscheinlich. Ich habe diesbezüglich ein neues Thema eingestellt, welches sich auf die "Durchführungsempfehlung des Ministeriums NRW" bezieht.
Hier stellt sich der Wille des Gesetzgebers denn doch ein wenig anders dar.

Einen schönen Nachmittag und lieben Gruß
15 19.04.2006 15:46 Kimba ist offline E-Mail an Kimba senden Beiträge von Kimba suchen
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Guten Morgen Kimba,

leider fängst Du jetzt mit mir genauso an zu rabulieren, wie es Dir nette.Tante schon entgegenhält.

Ich habe ausdrücklich(!) davon geschrieben, dass ich der Meinung bin, dass der Gesetzgeber alle Spielgeräte, die geeignet sind, die gesetzlichen Höchstgrenzen für Gewinn und Verlust auszuhebeln, zu untersagen versucht hat.

Bei Sport- und Geschicklichkeitsspielen, wie Darts, Billard, Flipper oder adaptierten Gesellschaftsspielen wie "Mensch-ärgere-Dich-nicht" ist dies nicht möglich. Hier wird für das Spiel bezahlt und kein "Einsatz" riskiert.
Bei Darts und Flipper wird für ein Spiel bezahlt und das kann dann gespielt werden. Abhängig vom Geschick(!) des Spielers ist es möglich, Freispiele zu gewinnen. Da hat der Spieler aber auch wirklich Einfluss auf den Spielverlauf genommen. Bei den Geldspielern ist dies, trotz der angeblich spielbeeinflussenden "Stopp"-Taste, nicht möglich, im Hintergrund läuft stoische eine Computerroutine ab, die mittels eines Zufallsgenerators über Sieg oder Niederlage im Rahmen der festgelegten Gewinn- und Verlustgrenzen entscheidet. So ist es wenigstens bei den zulassungsfähigen Geldspielgeräten.
Bei Billard und adaptierten Gesellschaftsspielen wird auch ausschließlich für das jeweilige Spiel bezahlt, ähnlich einer Leihgebühr für ein Brettspiel.
Bei diesen echten Unterhaltungsspielen gibt es im finanziellen Sinne nichts zu gewinnen oder zu verlieren. Daher gibt es auch keinen Grund und keine Absicht diese echten Unterhaltungsspiele zu verbieten. Auch diese Ansicht findest Du bereits in meinem ersten Posting.

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16 20.04.2006 07:27 Menschel ist offline E-Mail an Menschel senden Homepage von Menschel Beiträge von Menschel suchen
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Zitat:
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Ich glaube, der gesetzgeber wollte ALLE Fun-Games aus den Spielhallen haben, bei denen, auf welche Art auch immer, die Einsatz- und Gewinngrenzen der Spielverordnung umgangen werden können.
...
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Respekt

Meine Frage:
Wenn das so stimmen würde, warum gibt es dann "ehemalige Fun Games", umgerüstet nach §6a SpVO, die jetzt legal sind???Kopfkratz Kopfkratz Kopfkratz
Beispiel:
- Magic Games (Löwen)
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- Sun Star (ADP)
- Merkur Star (ADP)
17 21.04.2006 00:45 Corleis ist offline E-Mail an Corleis senden Beiträge von Corleis suchen
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Zitat:
Meine Frage:
Wenn das so stimmen würde, warum gibt es dann "ehemalige Fun Games", umgerüstet nach §6a SpVO, die jetzt legal sind???
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Hallo Corleis, und ein grosses hallo an die Ehrenwerte Runde
Wer sagt daß die Geräte jetzt legal sind .... in etwa die Hersteller? Ich Wette sie würden keine schriftliche Garantie dafür übernehmen , selbst die PTB ist dafür nicht zuständig (wir haben schon nachgefragt). Sie können, wenn alle Voraussetzungen gegeben sind, ein Geldspielgerät zulassen, aber kein Unterhaltungsgerät zertifizieren
18 21.04.2006 01:52 play-j ist offline E-Mail an play-j senden Homepage von play-j Beiträge von play-j suchen
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Guten Morgen Corleis,

wenn die Geräte jetzt wirklich legal sein sollten, woran ich und viele Andere offensichtlich begründete Zweifel hegen, dann nur dadurch, dass sie so umgerüstet wurden, dass die Gewinn- und Verlustgrenzen der SpielV eben nicht mehr umgangen werden können.

Steht aber aber schon in meinem ersten Post und sie haben's dankeswerter Weise sogar zitiert, um eine Frage d'raus zu machen.

Ich wiederhole mich nur ungern, aber hier muss es wohl sein:

JEDER WEISS EIGENTLICH, WAS GEHAUEN UND GESTOCHEN IST!!!

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19 21.04.2006 07:04 Menschel ist offline E-Mail an Menschel senden Homepage von Menschel Beiträge von Menschel suchen
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Fünfte Verordnung
zur Änderung der Spielverordnung vom 23. Dezember 2005

Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt
„§ 6a Die Aufstellung und der Betrieb von Spielgeräten, die keine Bauartzulassung oder Erlaubnis nach den §§ 4, 5, 13 oder 14 erhalten haben oder die keiner Erlaubnis nach § 5a bedürfen, ist verboten, a) wenn diese als Gewinn Berechtigungen zum Weiterspielen sowie sonstige Gewinnberechtigungen oder Chancenerhöhungen anbieten oder b) wenn auf der Grundlage ihrer Spielergebnisse Gewinne ausgegeben, ausgezahlt, auf Konten, Geldkarten oder ähnliche zur Geldauszahlung benutzbare Speichermedien aufgebucht werden. Die Rückgewähr getätigter Einsätze ist unzulässig. Die Gewährung von Freispielen ist nur zulässig, wenn sie ausschließlich in unmittelbarem zeitlichen Anschluss an das entgeltliche Spiel abgespielt werden und nicht mehr als sechs Freispiele gewonnen werden können.
Ich glaube deutlicher gehts nicht, oder?
20 21.04.2006 12:41 play-j ist offline E-Mail an play-j senden Homepage von play-j Beiträge von play-j suchen
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