Strafantrag bei Amtsmißbrauch? |
Corleis
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Jawohl Play-J!!!
Deutlicher geht`s nicht.
Wer sich hiergegen wiedersetzt, begeht unrecht!!!
(Amtsmißbrauch, Willkür etc...)
Sorry Herr Menschel, bitte noch mal lesen und lesen und lesen...
Ich finde nichts von zurückgebauten Fun Games und auch nichts von PTB...
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21
21.04.2006 14:45 |
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Solon
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Kimba
Mitglied
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Hallo, "Menschel",
nachdem mir eine Weile die "reale Front" wenig Zeit ließ, nun endlich eine "virtuelle" Antwort" auf das letzte Posting...
Zitat: |
Original von Menschel
Guten Morgen Kimba,
leider fängst Du jetzt mit mir genauso an zu rabulieren, |
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Wenn ich das getan haben sollte, war es keine Absicht. Nachdem ich die Beiträge nochmals gelesen habe, kann ich das aber auch nicht so erkennen?
Im Gegenteil habe ich den Eindruck, daß wir mit unserer Meinung gar nicht sooo weit auseinanderliegen. Denn im Grunde sind unsere Aussagen - wenn auch unterschiedlich ausgedrückt - nahezu identisch.
Zitat: |
Original von Menschel
Ich habe ausdrücklich(!) davon geschrieben, dass ich der Meinung bin, dass der Gesetzgeber alle Spielgeräte, die geeignet sind, die gesetzlichen Höchstgrenzen für Gewinn und Verlust auszuhebeln, zu untersagen versucht hat. |
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Etwas anderes habe ich auch nicht geschrieben, denn ein "Unterhaltungsgerät", welches unter Beachtung des §6a SpielV ohne Tokenauszahlung, Hinterlegungsspeicher etc. betrieben wird, ist sicherlich nicht in der Lage, die gesetzlichen Höchstgrenzen für Spielerverluste auszuhebeln.
Ich bin nicht sicher, wieviel man an einem "Flipper" in einer Stunde verspielen kann - wenn ich das versuchen würde, dürften es schon ein paar Euro sein
- nicht viel anders ist es beim Bespielen eines Unterhaltungsgerätes in o.g. Form.
Zitat: |
Original von Menschel
Hier wird für das Spiel bezahlt und kein "Einsatz" riskiert.
Bei Darts und Flipper wird für ein Spiel bezahlt und das kann dann gespielt werden. |
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Auch hier ist das Verfahren das gleiche, denn da man nichts gewinnen kann, "riskiert" man keinen Einsatz, sondern bezahlt ebenfalls das Spiel.
Zitat: |
Original von Menschel
Bei den Geldspielern ist dies, trotz der angeblich spielbeeinflussenden "Stopp"-Taste, nicht möglich, im Hintergrund läuft stoische eine Computerroutine ab, die mittels eines Zufallsgenerators über Sieg oder Niederlage im Rahmen der festgelegten Gewinn- und Verlustgrenzen entscheidet. So ist es wenigstens bei den zulassungsfähigen Geldspielgeräten. |
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Auch hier sind wir absolut einer Meinung, aber bei den v.g. Fragen ging es um die Unterhaltungsgeräte.
Zitat: |
Original von Menschel
Bei Billard und adaptierten Gesellschaftsspielen wird auch ausschließlich für das jeweilige Spiel bezahlt, ähnlich einer Leihgebühr für ein Brettspiel.
Bei diesen echten Unterhaltungsspielen gibt es im finanziellen Sinne nichts zu gewinnen oder zu verlieren. Daher gibt es auch keinen Grund und keine Absicht diese echten Unterhaltungsspiele zu verbieten. |
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Und somit scheinen wir tatsächlich einer Meinung zu sein
Schöne Grüße
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22
25.04.2006 11:15 |
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Solon
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OJ Neuss
Haudegen
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Zitat: |
Ich finde nichts von zurückgebauten Fun Games und auch nichts von PTB...
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Zitat: |
Sorry Herr Menschel, bitte noch mal lesen und lesen und lesen...
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Liebe Forummitglieder,
Sie können den Paragraphen lesen so lange Sie wollen. Aber um den geht es hier nur in zweiter Linie!
Ursache der Diskussion ist nicht allein dieser Paragraph, sondern die zum Thema "Fungames" erfolgten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts. Diese hat Kollege Menschel sicherlich mehr als einmal gelesen. Sie auch?
Nach diesen Entscheidungen sind die Fungames alter Bauart als zulassungspflichtige Geräte (wie Geldspielgeräte) einzustufen (daher auch der Hinweis auf die PTB).
Die Diskussion rangt sich also lediglich um die Frage, ob eine Nachrüstung dieser Geräte zu einer -bis zu diesem Zeitpunkt verbotenen- Aufstellung in einer Spielhalle berechtigt.
Ich hoffe, zu einer von nun an wieder neutralen und mit gleichem Wissensstand geführten Diskussion beigetragen zu haben.
Jürgen Schmitz
__________________ Dort wo die Erft den Rhein begrüßt......
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23
25.04.2006 12:43 |
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
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Hallo! ..... und ein freundliches
aus Cloppenburg!
Zitat Kimba:
Zitat: |
Ich nehme an, mit den "wettbewerbsrechtlichen Gerichtsentscheidungen" beziehen Sie sich auf das Urteil des LG Osnabrücks. Hierzu ist eigentlich nur anzumerken, daß dort nicht nur ein Berufungsverfahren läuft, sondern dieses auch keine Bindungswirkung hat. Ansonsten ging es in dem Urteil in der Hauptsache um laufende Jackpot-Anlagen bzw. das Big Cash-System. |
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Hierzu ist festzustellen, dass lt. Mitteilung eines Kollegen, der in dieser Sache involviert ist, sowohl die Berufung gegen die Entscheidung des Landgerichts Osnabrück als auch der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie die Klage vor dem VG Osnabrück von der sicherlich als äußerst fachkundig einzustufenden Kanzlei zurückgenommen wurde. Warum, wenn doch die Entscheidungen sowohl des Landgerichts als auch die der beklagten Ordnungsbehörde falsch sind??
Zitat aus dem Urteil des Landgerichts Osnabrück:
Zitat: |
1. Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, drei Geräte "Sun-Star", sowohl mit als auch ohne Jackpotbetrieb, drei Geräte "Merkur-Star" sowohl mit als ohne Jackpotaufsatz, zwei Geräte "Fun-City-Pro" sowie ein Gerät "Funny-Land" sowohl mit als auch ohne Jackpot, ein Gerät "Magic-Games-Professional", zwei Geräte "Asterix" und ein Gerät "Hot Cash" sowie ein System "Big Cash" zu betreiben. 2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Verfügungsbeklagten ein Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. |
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Aus diesen Worten kann ich absolut nicht erkennen, dass es hier vorrangig um Jackpot-Systeme, sondern vielmehr sowohl um den Betrieb der dort genannten Fun-Games sowohl mit als auch ohne Jackpotsystem ging. Zusätzlich ging es auch um weitere Jackpot-Systeme.
Und das diese Gerichtsentscheidung hinsichtlich der Beurteilung der dort namentlich genannten Geräte vollständig ohne Bedeutung sein soll, kann ich auch nicht nachvollziehen. Denn sicherlich werden sich die Richter durchaus mit den Bestimmungen der neuen SpielV und der bisher erfolgten Rechtsprechung zu den "Fun-Games" als Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit beschäftigt haben. Dieses kann man m. E. auch sehr gut aus den Entscheidungsgründen entnehmen.
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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25.04.2006 13:01 |
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Zeus
Tripel-As
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Hallo,
meiner meinung nach fallen alle bis dato hergestellten Fungames und sonstige Unterhaltungsgeräte auf Punktebasis durch die neue Spielverordnung, die meiner Meinung nach noch zu lasch ausgefallen ist. Alle jetzt auftauchenden Softwareupdates sind nur Augenwischerei für die Ordnungsämter. Man kann zwar überprüfen ob Token eingeworfen bzw. ausgezahlt werden, aber wie soll ein Beamter überprüfen, ob durch einen Magnetschalter, Fernbedienung oder sonstiges, Punkte gelöscht werden, um danach bar ausgezahlt zu werden?
Wenn man den Spielerschutz ernst genommen hätte, müsste man dafür sorgen, dass die GSG z.B. keine Risikoautomatik und keine Startautomatik haben. Allein diese features erlauben es, dass ein Spieler an mehrere Automaten gleichzeitig spielen kann. Alle anderen baulichen Auflagen wie 2er Aufteilung, Sichtblenden sind eigentlich nur ein Witz, und für mich persönlich nur wettberwerbsverzerrend im Bezug auf die Automatensäle der Spielcasinos.
Und während in Spielhallen die Jackpots und sonstige Gewinnspiele abgeschafft werden, was ich begrüsse, kann ich nachts mehrere Hundert Euro bei den verschiedensten TV-Sendern an Gewinnspielen ausgeben, ohne jegliche Altersbeschränkung oder sonstige Kontrolle.
Irgendwie seltsam.
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26.04.2006 21:34 |
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