Ab-/Anmeldung bei Insolvenz |
Wachs
Grünschnabel
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Ab-/Anmeldung bei Insolvenz |
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Hallo,
ich habe einige Fragen:
Gegen den Betrieb eines Gewerbetreibenden (natürliche Person) läuft seit ca. Ende 2003 ein Insolvenzverfahren. Der Gewerbetreibende ist nun wieder mit der gleichen Betriebstätigkeit (Fuhrunternehmen) tätig. Der (alte) insolvente Betrieb ist nach wie vor hier angemeldet. Ein neuer Betrieb wurde nicht angemeldet. Mir ist nicht bekannt, wann die Tätigkeit wieder aufgenommen wurde, bzw. ob sie überhaupt unterbrochen wurde.
1. Ist der insolvente Betrieb abzumelden? Wenn ja, wer ist zur Abmeldung verpflichtet? Zu welchem Datum muss abgemeldet werden (Datum des Einleitens des Insolvenzverfahrens?)?
2. Oder kann der (alte) Betrieb so gemeldet bleiben und der Gewerbetreibende darf die Tätigkeit einfach wieder aufnehmen?
(Problem ist nun auch noch, dass der (neue) Betrieb auch schon wieder Schulden macht bzw. Beiträge etc. nicht zahlt. Es wurde uns schon telefonisch mitgeteilt, dass hier in der nächsten Zeit ein Antrag auf Gewerbeuntersagung gestellt wird.)
3. Ist grundsätzlich ein insolventer Betrieb abzumelden und ggf. neu anzumelden, wenn die Tätigkeit wieder aufgenommen wird. In den meisten Fällen wurde hier weder eine Gewerbeab- noch eine Neuanmeldung vorgenommen.
Die Besten Grüße aus dem Land unterm Meeresspiegel mit der tiefsten Landstelle Deutschlands.
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1
13.04.2006 14:50 |
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Solon
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Ingolstadt
König
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RE: Ab-/Anmeldung bei Insolvenz |
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Liebe Kollegin,
Ihr Problem muss Schritt für Schritt gelöst werden:
zuerst müssen Sie beim Insolvenzgericht (Amtsgericht) nachfragen, ob das Verfahren überhaupt eröffnet wurde. Sollte dies der Fall sein, wurde ein Insolvenzverwalter bestellt. Lassen Sie sich dessen Daten geben und fragen Sie diesen nach dem Stand des Verfahrens.
Als nächstes stellen Sie fest, ob es sich beim Gewerbetreibenden tatsächlich um die gleiche Person handelt. Solange das Insolvenzverfahren gegen diese Person läuft, darf er kein anderes Gewerbe ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters betreiben. Sie sollten den Insolvenzverwalter von Ihren Erkenntnissen unterrichten, da ein Verstoß gegen die Pflichten des Insolvenzschuldners vorliegen dürfte.
Wenn er sich hinter einer juristischen Person "versteckt" müssen Sie gegen diese gesondert vorgehen
Sollte das Ins-Verfahren nicht eröffnet worden sein, wurde der insolvente Betrieb weitergeführt. Er braucht dann zwar nicht abzumelden, aber dürfte nach Ihrer Schilderung unzuverlässig i.S. § 35 GewO sein.
Eine Abmeldung mit Eröffnung des Ins-Verfahrens ist nicht erforderlich, denn Ziel des Ins-Verfahrens ist die Rettung des Betriebes. Wenn der Betrieb im Ins-Verfahren aufgegeben wird, muss der Insolvenzverwalter abmelden.
In der Anlage finden Sie die Insolvenzordnung. Aus dieser ergibt sich, wie ein Insolvenzverfahren durchgeführt wird. Je nach der Art der Beendigung des Verfahrens ergeben sich andere Konsequenzen. Es ist nicht möglich, dies hier darzustellen, aber die InsO ist relativ gut zu verstehen, aber ziemlich umfangreich. Wenn Sie nicht mehr weiterkommen, melden Sie sich wieder.
Viele Grüße aus dem Donautal, 275 m über NN
__________________ Thomas Kirchhammer
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Ingolstadt: 13.04.2006 16:43.
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2
13.04.2006 16:29 |
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Solon
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nette.tante
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RE: Ab-/Anmeldung bei Insolvenz |
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Kann es sein, dass der "neue" Betrieb der "alte" ist? Also gleicher Betriebssitz, gleiche Tätigkeit?
__________________ Gruß
nette.tante
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3
13.04.2006 16:32 |
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Wachs
Grünschnabel
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RE: Ab-/Anmeldung bei Insolvenz |
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Ja es handelt sich um den gleichen Gewerbetreibenden (natürliche Person), gleiche Tätigkeit, gleicher Betriebssitz.
Für das Insolvenzverfahren ist ein Insolvenzverwalter bestellt. Von diesem kommt auch die Information, dass der Gewerbetreibende wieder die Tätigkeit ausübt bzw. dass ein neuer Betrieb gegründet wurde. Den derzeitigen Stand des Insolvenverfahrens kenne ich momentan nicht.
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4
13.04.2006 17:05 |
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nette.tante
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RE: Ab-/Anmeldung bei Insolvenz |
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Wenn er das Gewerbe tatsächlich weiterhin betreibt stimmt die Gewerbeanmeldung ja noch. Ob er das Gewerbe ausüben darf oder nicht ist eine andere Sache.
__________________ Gruß
nette.tante
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5
13.04.2006 17:17 |
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Ingolstadt
König
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RE: Ab-/Anmeldung bei Insolvenz |
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Liebe Kolleginnen,
der Nebel verzieht sich langsam. Eine insolvente natürliche Person kann nicht einfach ein neues Gewerbe beginnen, dies könnte gegen den Insolvenzplan verstoßen. Der Betrieb kann auch nicht weitergeführt werden, ohne dass der Ins-Verwalter und das Ins-Gericht zustimmen.
Sie brauchen genauere Informationen vom Ins-Verwalter was der Gewerbetreibende alles treibt. Hier ist irgendetwas "faul", die Sache riecht nach Gewerbeuntersagung. Die Schutzfunktion des § 12 GewO bezieht sich nur auf den Gegenstand des Insolvenzverfahrens, nicht auf Nachfolgefirmen oder Strohleute.
__________________ Thomas Kirchhammer
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6
13.04.2006 17:26 |
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Wachs
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RE: Ab-/Anmeldung bei Insolvenz |
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Ich habe jetzt genauere Informationen:
- Eröffnung des Inso-Verfahren im Aug. 2003
- Der Inso-Verwalter schrieb im Jan. 2005:
" Zunächst bestätige ich, dass ich im Zuge des Insolvenzverfahrens den werbenden Geschäftsbetrieb zum 31.12.2003 eingestellt habe. Mit dem vom Schuldner neu gegründeten Unternehmen per 01.01.04 hat die Insolvenzmasse aufgrund erklärter Freigabe nichts zu tun."
und im März 2006:
"...teile ich auf Anfrage mit, dass ich den werbenden Geschäftsbetrieb im Jahr meiner Bestellung zum Inso-verwalter nur bis zum Jahresende fortgeführt habe. Mir ist bekannt, dass der Schuldner zum 01.01. des Folgejahres ein neues Einzelunternehmen gegründet hat, gerichtet auf die Erbringung von Transportleistungen."
Das (alte) Unternehmen nannte als Tätigkeit "Fuhrunternehmen". Vom Sinn her also das gleiche.
Sehe ich das nun richtig, dass der Inso-Verwalter das Gewerbe zum 31.12.03 hätte abmelden müssen und der Schuldner zum 01.01.04 hätte neu anmelden müssen?
Welche Vorschrift regelt die "Freigabe" des Gewerbebetriebes? Habe in der etwas umpfangreichen Insolvenzordnung nicht so das Richtige gefunden.
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7
19.04.2006 10:09 |
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