Buchmachererlaubnis nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz |
Landratsamt München Gronegger
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Buchmachererlaubnis nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz |
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Ein fröhliches hallo aus Bayern!
Ich habe wieder mal ein Problem, das leider nicht so leicht zu lösen ist, wie ich befürchte.
Ich habe hier zwei Anträge auf Erteilung einer Buchmachererlaubnis nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz liegen. Das sind die ersten im Landkreis München überhaupt.
Die Stadt München hat mich bereits mit Mustern von Bescheiden und Buchmacherausweisen versorgt, bin aber immer offen für weiteres.
Grüße aus Bayern
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1
13.04.2006 14:46 |
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Solon
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Jörg Wiesemeier
Moderator
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RE: Buchmachererlaubnis nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz |
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Ähh, ist da nicht der Innenminister des Landes gefragt?
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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2
13.04.2006 17:37 |
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Solon
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Ingolstadt
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RE: Buchmachererlaubnis nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz |
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Liebe Kollegin, lieber Kollege,
für Buchmachererlaubnisse und die Erlaubnisse zum Betrieb der Wettannahmestelle sind in Bayern die Kreisverwaltungsbehörden zuständig. Ich habe auch einen solchen Antrag des Buchmachers S. auf dem Tisch.
Wegen der Buchmachererlaubnis habe ich mich bereits mit unserer Bezirksregierung herumgestritten. Das Rennwett- und Lotteriegesetz ist Bundesrecht und gehört nicht zum Sicherheits, sondern zum Gewerberecht. Die Buchmacher-Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 RennwLottG gilt daher bundesweit und muss nicht von jeder KV-Behörde neu erteilt werden. (nach dem sog. Dampfkessel-Urteil des BVerfG vom 15. März 1960, Az: 2 BvG 1/57:
Leitsatz:
Ein Land ist in seiner Verwaltungshoheit grundsätzlich auf sein eigenes Gebiet beschränkt. Es liegt aber im Wesen des landeseigenen Vollzugs von Bundesgesetzen, daß der zum Vollzug eines Bundesgesetzes ergangene Verwaltungsakt eines Landes grundsätzlich im ganzen Bundesgebiet Geltung hat.
Mir wurde eine Buchmachererlaubnis der Bezirksregierung Arnsberg vorgelegt. Es ist daher nur noch über den Antrag auf die Zulassung der Wettannahmestelle und die Zulassung der Buchmachergehilfen nach § 2 Abs. 2 RennwLottG entschieden werden.
Ein Muster für die Genehmigung einer Wettannahmestelle habe ich bereits. Frau Schrottner, schicken Sie mir eine Mail mit dem Namen des Antragstellers, dann erhalten Sie nach Ostern die erforderlichen Informationen. Das Rennwett- und Lotteriegesetz habe ich bereits hier ins Forum gestellt (etwas nach unten blättern).
Lieber Kollege Wiesemeier, da es sich um Rennen mit Pferden handelt, ist für das Rennwett- und Lotteriegesetz das Landwirtschaftsministerium zuständig. Dieses erteilt in Bayern die Totalisator-Erlaubnisse für Rennbahnen.
__________________ Thomas Kirchhammer
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3
13.04.2006 18:00 |
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