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Forum-Gewerberecht » Medienschau » Sportwetten/Glücksspiel » Streit um Glücksspielstaatsvertrag » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Streit um Glücksspielstaatsvertrag 13 Bewertungen - Durchschnitt: 6,6213 Bewertungen - Durchschnitt: 6,62
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Schadulke Schadulke ist männlich
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Hallo,

zur Anhörung von Experten aus Politik, Glücksspielwesen und Wissenschaft aus der letzten Woche haben der Vorsitzende der CDU-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Dr. Christian von Boetticher, der Vorsitzende der FDP-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Wolfgang Kubicki, und der CDU-Glücksspielexperte Hans-Jörn Arp erklärt:

„Wir haben unseren Vorschlag heute mit über 80 Experten diskutiert, darunter mehr als ein Dutzend Parlamentarier aus anderen Bundesländern. Viele Vorurteile konnten ausgeräumt werden. Deshalb sind wir überzeugt, dass jetzt flächendeckend die ernsthafte Auseinandersetzung mit unserem Vorschlag beginnen wird“.

Es sei deutlich geworden, dass die Bundesländer zwischen zwei Wegen entscheiden müssten: Möglich sei entweder die Aufrechterhaltung eines Monopols für jede Art von Glücksspielen, dass dann allerdings nachvollziehbar und konsequent durchgesetzt werden müsse, oder der von Schleswig-Holstein vorgeschlagene Weg eines Lotteriemonopols mit einer Liberalisierung des Vertriebes sowie des Sportwettenmarktes:
„Eine totale Monopolisierung würde das traditionelle Glücksspiel in Deutschland zerschlagen und die Spieler in den Schwarzmarkt und ins Internet drängen. Das kann nicht unser Ziel sein“, erklärte CDU-Fraktionschef von Boetticher.

Als juristisch und auch in der Praxis problematisch habe sich insbesondere die Begründung des Glücksspielmonopols mit der Suchtgefahr heraus gestellt:
„Das hat von Anfang an keiner geglaubt. Und deshalb haben die Gerichte diese Begründung völlig zu Recht nicht akzeptiert“, so FDP-Fraktionschef Wolfgang Kubicki.

Der Weg von CDU und FDP in Schleswig-Holstein, wieder zur ursprünglichen Monopolbegründung für Lotterien zurück zu kehren, sei von den meisten Experten bestärkt worden: „Da die Ziehungen fast immer unter Ausschluss der Öffentlichkeit und des Rechtsweges stattfinden, ist die Betrugsgefahr besonders hoch. Das ist bei Wetten auf Sportereignisse anders. Deshalb ist die unterschiedliche Behandlung von Lotterien und Sportwetten wohl begründet“, so von Boetticher.

Ab Januar kommenden Jahres sei genau aus diesen Gründen das
Nebeneinander von Veranstaltungsmonopolen für Lotterien und reguliertem Sportwettenmarkt europaweit Standard. „Es gibt also keinen Grund, weshalb wir in Deutschland dies nicht machen sollten“ erklärte Hans-Jörn Arp.

Hinsichtlich der Befürchtungen der Kritiker, aus dem europäischen Ausland agierende Sportwettenanbieter würden in Deutschland keine Abgaben zahlen,habe man während der Anhörung Klarheit schaffen können: „Das werden wir rechtlich klar regeln können. Wer hier lizenziert wird, muss hier auch Abgaben zahlen“, so Kubicki.

Mit der Lizenzierung sei weiterhin eine Verpflichtung zur Suchtprävention und zum Jugend-und Spielerschutz verbunden: „Wer sich daran nicht hält, der verliert am Ende die Lizenz“, machte Kubicki deutlich.

http://wettrecht.blogspot.com/

Viele Grüße,

Gerd Schadulke
41 04.10.2010 10:21 Schadulke ist offline Beiträge von Schadulke suchen
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foerster foerster ist männlich
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Innenminister Holger Hövelmann (SPD) erklärte auf der heutigen Landtagssitzung zum Antrag der FDP-Landtagsfraktion zur Zukunft des Glücksspielrechts in Sachsen-Anhalt:

„Der Antrag der FDP greift ein Thema auf, das nicht zuletzt durch Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes vom 8. September 2010 in den Vordergrund der öffentlichen Diskussion gerückt ist. Ich erlaube mir daher zunächst, zu diesen Entscheidungen Folgendes klarzustellen:

Die in der Presse vielfach getätigte Aussage „Das Glücks­spielmonopol ist gekippt”, die auch in dem hier vorliegenden Antrag der FDP zum Ausdruck kommt, trifft nicht zu. Er entspringt wohl eher dem Wunschdenken einer -zugegebenermaßen finanzstarken und einflussreichen - Lobby. Jeder, der die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes sorgfältig gelesen hat, wird das feststellen können.

Er bestätigt in seinen Urteilen nämlich erneut, dass ein Mitgliedsstaat ein Monopolsystem auf Sportwetten und Lotterien einem Erlaubnissystem für private Veranstalter vorziehen kann. Allerdings muss dies dem Erfordernis der Verhältnismäßigkeit genügen. Dies ist nach Auffassung des Gerichts der Fall, wenn die Errichtung des Monopols mit der Einführung eines normativen Rahmens einhergeht, der dafür sorgt, dass der Inhaber des Monopols tatsächlich in der Lage ist, das Ziel - hohes Verbraucherschutzniveau, Suchtprävention - mit einem Angebot, das nach Maßgabe dieses Ziels quantitativ bemessen und qualitativ ausgestaltet ist und einer strikten behördlichen Kontrolle unterliegt, in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen.

Weiterhin darf in der Diskussion nicht außer Acht gelassen werden, dass Grundlage der Entscheidungen des EuGH Feststellungen der vorlegenden Gerichte (VG Schleswig-Holstein, VG Gießen, VG Stuttgart und VG Köln) sind, die zum Zeitpunkt der Entscheidungen teilweise bereits überholt waren.

Zu den Feststellungen eines nationalen Gerichts führt der EuGH aus:

Bleiben - erstens - Werbemaßnahmen des Monopolinhabers nicht auf das begrenzt, was erforderlich ist, um Verbraucher auf legale Angebote hinzuweisen, sondern zielen sie darauf ab, den Spieltrieb der Bevölkerung zu fördern und zwecks Maximierung der Einnahmen zur Spielteilnahme zu stimulieren,

und dürfen - zweitens - Glücksspiele von privaten Veranstaltern, die über eine Erlaubnis verfügen, betrieben werden,

und wird - drittens - in Bezug auf Glücksspiele, die nicht unter das Monopol fallen und ein höheres Suchtpotential aufweisen, von den zuständigen Behörden eine Politik zur Entwicklung und Stimulation der Spieltätigkeit betrieben oder geduldet, um Einnahmen zu maximieren,

dann kann dieses Gericht berechtigten Anlass zu der Schlussfolgerung haben, dass ein solches Monopol nicht geeignet ist, die Erreichung der mit Errichtung des Monopols verfolgten Ziele - Vermeidung von Spielausgaben, Bekämpfung der Spielsucht - zu gewährleisten. Denn es trägt dann nicht dazu bei, Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen.

Mit anderen Worten: der Europäische Gerichtshof hat zu den Feststellungen der vorlegenden Gerichte eine sehr vorsichtig formulierte mögliche Auslegungshilfe gegeben.

Was bedeuten die EuGH - Entscheidungen nun für den Glücksspielstaatsvertrag und das Glücksspielgesetz des Landes Sachsen-Anhalt?

Die Entscheidungen haben keine unmittelbaren Auswirkungen auf diese Vorschriften, die deshalb auch weiterhin anzuwenden sind. Die Gerichte werden allerdings unter Berücksichtigung der Ausführungen des EuGH in den bei ihnen anhängigen Verfahren zu entscheiden haben, ob der Glücksspielstaatsvertrag und die jeweiligen Landesgesetze den unionsrechtlichen Anforderungen genügen. Es kommt also entscheidend darauf an, welche Feststellungen die Gerichte bei ihren Entscheidungen zugrunde legen. Das kann z. B. auch bedeuten, dass Gerichte feststellen, die glücksspielrechtlichen Regelungen sind europarechtskonform.

In diesem Zusammenhang wird der noch in diesem Jahr zu erwartende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in den bayrischen glücksspiel­recht­lichen Revisionsverfahren eine zentrale Bedeutung zukommen. Beim Bundes­verwaltungsgericht ist im Übrigen auch ein Revisionsverfahren aus Sachsen-Anhalt anhängig.

Gleichwohl zeigen die Betrachtungen des EuGH, dass es Handlungsbedarf gibt. Im Gegensatz zu den deutschen Obergerichten hat der EuGH nämlich keine sektorale Betrachtung - nur Sportwetten und Lotterien - angestellt, sondern - was vernünftig ist - bezieht den gesamten Glücksspielbereich ein. Daher sind auch das gewerbliche Spiel und die Pferdewetten zu untersuchen.

Im Hinblick auf das gewerbliche Spiel, das nach dem Stand der derzeitigen Forschung eine wesentliche höhere Suchtrelevanz aufweist als andere Glücksspiele, sind gesetzgeberische Maßnahmen unumgänglich, sei es von Seiten des Bundes mit einer Anpassung der Spielver­ordnung und/oder von den Ländern durch Ausnutzung ihrer Gesetzgebungs­kompetenzen im Recht der Spielhallen.

Die Länder befassen sich bereits seit einiger Zeit mit den Zukunftsperspektiven des Glücksspielwesens. Die CdS-Konferenz hat daher in ihrer Sitzung am 16./17. September 2010 einer Arbeitsgruppe auf der Ebene der Staatskanzleien der Länder den Auftrag erteilt, bis zur Ministerpräsidentenkonferenz am 20. - 22. Oktober 2010 ein Modell zur Weiterentwicklung des Monopols bei Sportwetten und Lotterien und eine Variante zur konzessionierten Öffnung des Sportwettenangebotes unter Beibehaltung des Lotteriemonopols zu prüfen und dabei die Rechtsprechung des BVerfG und des EuGH zu berücksichtigen. Ich darf Ihnen versichern, dass beide Modelle ernsthaft geprüft werden. Ich kann Ihnen auch versichern, dass die Länder durchaus am staatlichen Lotteriemonopol festhalten wollen und hinsichtlich der Zukunft des Glücksspielwesens ein einheitliches Vorgehen anstreben.

Allerdings will ich Ihnen an dieser Stelle nicht verhehlen, dass eine Öffnung des Sportwettenmarktes unter Beibehaltung des Lotteriemonopols im Hinblick auf das Grundrecht auf Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG auch mit verfassungs­rechtlichen Risiken verbunden ist. Ob für ein Lotteriemonopol noch eine Recht­fertigung vorliegt, wenn ein Normgesetzgeber die zuvor für das Sportwettenmonopol ausschlaggebenden suchtpräventiven Gründe als nicht mehr erforderlich ansieht, sie jedoch für das Lotteriemonopol beibehält, ist mehr als fraglich.

Schließlich ist auch die steuer- und abgabenrechtliche Seite eines Liberalisierungsmodells noch nicht abschließend geklärt. Ob und in welchem Umfang eine steuer- bzw. abgabenrechtliche Veranlagung, insbesondere von ausländischen Anbietern, zulässig ist, sollte rechtssicher feststehen, ehe eine grundsätzliche Entscheidung getroffen wird. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass im Falle einer Teilliberalisierung die bisherige Grundlage für die hohen Abgaben, das Alleinstellungsmerkmal “Monopol” der staatlichen Anbieter, entfiele. Die Aus­wirkungen auf die gesamte Finanzierung öffentlicher oder gemeinnütziger, kirchlicher oder mildtätiger Zwecke und die zweckgebundene Finanzierung für Sport, Kultur sowie Soziales müssen genau betrachtet werden.

Der Antrag der FDP zielt darauf ab, bereits jetzt eine Bindung des Landtages auf das Modell einer Teilliberalisierung zu erreichen. Ich werbe ausdrücklich dafür, sich zunächst alle rechtlichen und tatsächlichen Vor- und Nachteile der beiden Modelle sowie die damit verbunden Risiken zu vergegenwärtigen und zu diskutieren. Für eine sachgerechte Entscheidung ist es auch zwingend geboten, sich über alle Folgen, die die jeweiligen Modelle nach sich ziehen, im Klaren zu sein. Diesem Prozess sollte nicht durch die von der FDP gewünschte Beschlussfassung in der heutigen Sitzung vorgegriffen werden.

Ich bitte Sie daher, dem Antrag der FDP nicht zuzustimmen.”

http://www.cop2cop.de/2010/10/08/zukunft...uckspielrechts/

foerster
42 08.10.2010 17:49 foerster ist offline Beiträge von foerster suchen
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prochnau prochnau ist männlich
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Seifert hat sich nun für den Abschluss zweier getrennter Staatsverträge für Lotto und Sportwetten ausgesprochen. Sollten die Länder beschließen, das bisherige Lotto- und Sportwetten-Monopol auch noch auf die bislang ausgesparten Bereiche Pferdewetten und Automatenspiele auszuweiten, werde "es wirklich kurios", so Seifert, "der Staat betriebe dann womöglich eigene Spielhallen - das kann ich mir auch als Bürger schlecht vorstellen". Ich lasse das einfach mal unkommentiert.

http://www.ran.de/de/fussball/mehr/1010/...svertraege.html
43 11.10.2010 11:41 prochnau ist offline Beiträge von prochnau suchen
foerster foerster ist männlich
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Hier ein Interview mit Avi Fichtner von onlinespielautomaten.org zum Glücksspielstaatsvertrag:

Frage: „Herr Fichtner, wie bewerten Sie das kürzlich gefällte Urteil des EuGH?“

Avi Fichtner: „Ich begrüße dieses Urteil auf jeden Fall, allerdings bleibt abzuwarten, wie die einzelnen Bundesländer mit dem Urteil umgehen und wie schnell ein neuer Glücksspielstaatsvertrag ausgearbeitet werden kann. Im Kern wurde ja nur bemängelt, dass der Glücksspielstaatsvertrag Spielsucht nicht effizient bekämpft und daher keine Berechtigung hat. Ich denke, dass die einzelnen Bundesländer versuchen werden, das Glücksspielmonopol aufrecht zu erhalten.“

Frage: „Die Wettanbieter, die erfolgreich gegen das Gesetz geklagt haben, haben also zu früh gejubelt?“

Avi Fichtner: „Wie gesagt, das bleibt abzuwarten. Die Bundesländer müssen sich nun neu aufstellen und sich eine neue Strategie überlegen. Die Abstimmung wird eine ganze Weile dauern und es bleibt abzuwarten, welchen Weg Deutschland künftig gehen wird. Frankreich könnte ein Vorbild für einen neuen Glücksspielstaatsvertrag sein, ich bin mir aber nicht sicher, ob es in der deutschen Politik, speziell auf Länderebene, eine wirkliche Bereitschaft gibt, Glücksspiel für private Anbieter zugänglich zu machen.“

Frage: „Was ist in Frankreich anders als in Deutschland?“

Avi Fichtner: „Frankreich hat Glücksspiel im Prinzip legalisiert und vergibt Konzessionen an private Anbieter. Speziell die Bereiche Sportwetten und Poker sollen lizensiert werden, aber auch Casinolizenzen sind auf den Weg gebracht worden. Der Markt in Frankreich ist zwar faktisch reguliert, durch die langwierigen Konzessionierungsverfahren ist der Markt aber weiterhin in einer Grauzone.“

Frage: „Kann das neue französische Glücksspielgesetz auch ein Vorbild für Deutschland sein?“

Avi Fichtner: „Das wird gemeinhin so gesagt, man muss jedoch sehen, dass Glücksspiel in Deutschland auf Länderebene lizensiert wird, während es in Frankreich zentral koordiniert wird. Um ein solches Gesetzt in Deutschland zu verabschieden, müssten die einzelnen Bundesländer ihre Entscheidungsgewalt an eine zentrale Koordinierungsstelle abgeben, es würde schließlich wenig Sinn machen, dass ein Anbieter sich in jedem deutschen Bundesland eine Lizenz beschaffen muss. Und genau hier sehe ich das Problem: ich denke nicht, dass die einzelnen Länder bereit sind, ihre Entscheidungsgewalt und Einnahmen an eine zentrale Stelle abzugeben. Vielmehr denke ich, dass die Länder versuchen werden, das Monopol aufrecht zu erhalten, indem sie auf Werbung verzichten“

Frage: Für Spieler ändert sich also nichts?

Avi Fichtner: „Wie gesagt, es bleibt abzuwarten, wie sich die Bundesländer entscheiden. Sollte das Monopol aufrechterhalten werden, würde sich für die meisten Spieler nichts ändern und Glücksspiele wie Sportwetten und Poker weiterhin im rechtsfreien Raum bleiben. Von Spielerschutz kann dann keine Rede sein“

Frage: Es besteht ja auch noch die Möglichkeit, die betreffenden Anbieter für Deutschland zu sperren

Avi Fichtner: „Ich denke nicht, dass das politisch vermittelbar ist. Entweder Denken Sie daran, dass die Piratenpartei entstanden ist, weil viele junge Menschen glauben, dass das Internet frei bleiben muss. Damit ist nicht unbedingt Glücksspiel gemeint, es geht allgemein darum, dass Seiten nicht gesperrt werden sollen. Ich denke, dass die Politik hier sehr vorsichtig agieren wird.“

http://www.deutschepresse.de/glueckspiel...nd-pr63983.html

foerster
44 02.11.2010 14:33 foerster ist offline Beiträge von foerster suchen
Schadulke Schadulke ist männlich
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Hallo,

hier ein paar aktuelle Statements von Lotto-Bayern-Präsident Erwin Horak zur laufenden Diskussion um den Glücksspielstaatsvertrag:

"Der Glücksspielstaatsvertrag hat sich als Ordnungsrahmen für ein sensibles Produkt grundsätzlich bewährt. Er sichert den Spielerschutz und die Finanzierung des Gemeinwohls und des Sports. Das Staatsvertragsmodell muss erhalten bleiben."

"Der EuGH hat in seinen Urteilen vom 08.09.2010 bestätigt, dass ein ausschließlich staatliches Glücksspielangebot europarechtlich zulässig ist."

"Es sind keine tragfähigen Alternativen zum Staatsvertragsmodell bekannt, die sowohl Spielerschutz als auch Erträge für das Gemeinwohl sicherstellen. Allerdings muss der Vollzug in Zukunft konsequenter erfolgen. Darüber hinaus müssen künftig Produktmodifikationen wieder möglich sein, ein streng reguliertes Angebot im Internet für staatliche Anbieter wieder zugelassen und ausreichende Möglichkeiten für informative Werbung geschaffen werden."

"Eine Kommerzialisierung der Sportwetten ist der falsche Weg. Eine Abkehr vom Staatsvertragsmodell würde zu mehr Spielsuchtgefahren und zum Ende der bewährten Förderung des Gemeinwohls und des Sports führen."

"Eine Abkehr vom Ziel der Suchtbekämpfung wäre neben der rechtlichen Problematik auch aus gesundheitspolitischen, sozial- sowie finanzpolitischen Gründen bedenklich: Eine Steigerung des Glücksspielkonsums hat nicht nur auf den Konsumenten selbst erhebliche nachteilige Auswirkungen, sondern auch auf sein Umfeld und die Gesellschaft. Finanzpolitisch käme es zu erheblichen Steuermindereinnahmen, die nicht durch zusätzliche Abgaben ausgeglichen werden könnten."

Quelle: Staatliche Lotterieverwaltung Bayern

Viele Grüße,

Gerd Schadulke
45 11.11.2010 10:05 Schadulke ist offline Beiträge von Schadulke suchen
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Das Landgericht Bremen hält den Glücksspielstaatsvertrag nach einem Urteil vom 11.11.2010 (12 O 399/09) auch nach jüngster EuGH-Rechtsprechung vollumfänglich aufrecht.

Streitanlass war der Internetauftritt der Beklagten, die auf ihrer Internetseite zahlreiche Sportwetten angeboten hatte, für die ein Spieleinsatz von maximal 0,50 € anfiel, und für die Höchstgrenzen für den maximal möglichen Tageseinsatz vorgesehen waren. Die Klägerin hatte auf Unterlassung der Veranstaltung und Bewerbung dieser Internetangebote geklagt und sich dabei darauf gestützt, dass die Beklagte ihre Wetten ohne Erlaubnis und verbotswidrig im Internet anbiete und zudem auch noch im Internet sowie im Fernsehen dafür werbe, so dass gleich aus mehreren Gründen ein Unterlassungsanspruch bestehe.

Die Beklagte hatte bereits die Zulässigkeit der Klage angezweifelt und darüber hinaus die Unwirksamkeit der maßgeblichen Regelungen des GlüStV behauptet.

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Zurückgewiesen wurde zunächst der Einwand der Beklagten gegen die Zulässigkeit der Klage: Diese hatte sich auf den Standpunkt gestellt, wegen der Möglichkeit, die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages im Wege der staatlichen Glücksspielaufsicht durchzusetzen, müsse eine zusätzliche Durchsetzung dieser Normen mithilfe des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches als rechtsmissbräuchlich ausscheiden. Dem hat die Kammer zu recht widersprochen: Denn bereits aus der gesetzlichen Regelung des § 4 Nr. 11 UWG ergibt sich die Konkurrenz zwischen den Sanktionen, die die wettbewerbsschützende Norm selbst vorsieht und denen des UWG. Dieses Nebeneinander der Sanktionen gilt selbst dann, wenn der Wettbewerber selbst verwaltungsgerichtlich vorgehen kann; darin liegt nach richtiger Einschätzung der Kammer kein einfacherer Weg zur Durchsetzung marktschützender Vorschriften, der eine Anwendung des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs ausschließen würde.

Entgegengetreten ist die Kammer auch der Einschätzung der Beklagten, wegen der geringen Höhe der Spieleinsätze sei in dem Sportwettenangebot bereits kein Glücksspiel zu sehen. Die Kammer hat dazu ausgeführt, anders als der Straftatbestand enthalte die rein ordnungsrechtliche Legaldefinition des § 3 Abs. 1 GlüStV keine Bagatellgrenze hinsichtlich der Höhe des Entgelts. Auch aus den Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages könnten die Beklagten nichts für sich herleiten. Ebenso wie das LG Bremen hatten in dieser Frage zuvor das VG München und das VG Ansbach entschieden.

Im Anschluss daran bezog die Kammer Stellung zu der jüngst zunehmend vernommenen Behauptung privater Wettanbieter, der Glücksspielstaatsvertrag sei verfassungs- und gemeinschaftsrechtswidrig. Insoweit reiht sich das Landgericht Bremen in die Mehrheit der Instanz- und Obergerichte ein, die dies mit Nachdruck zurückweisen. Es betont neben den gängigen Besonderheiten des Internetangebots wie mangelnder sozialer Kontrolle und Betrugsgefahren für den Verbraucher insbesondere die zeitlich unbegrenzte Verfügbarkeit von Internetwettspielen und den größeren Abstraktionsgrad, der zu einem verringerten Bewusstsein des drohenden Geldverlustes führt. Das gemeinschaftlichen Kohärenzerfordernis sah die Kammer – wiederum entsprechend der zurzeit vorherrschenden Rechtsprechung – als erfüllt an: Denn sowohl Internet- als auch Werbeverbot des Glücksspielstaatsvertrages binden in kohärenter und systematischer Weise neben den privaten auch die staatlichen Wettunternehmen. Dass demgegenüber Casinospiele eine unterschiedliche Behandlung erfahren, erklärt sich mit der völlig anderen Funktionsweise von Spielhallen, die zwar auch Gefahren für den Verbraucher mit sich bringen können, jedoch keine internet-spezifischen. Auch die Ausnahme für Pferdewetten ist nach Ansicht der Kammer (insoweit übereinstimmend mit OLG Frankfurt vom 04.06.2009 - 6 U 93/07 und OVG Niedersachsen vom 16.02.2009 – 11 ME 367/08) begründet, da insoweit eine Sonderstellung im Vergleich zu den Wetten auf Breitensporten anzuerkennen sei. Von Pferdewetten fühle sich ein erheblich geringerer Anteil der Verbraucher angesprochen.

http://isa-guide.de/law/articles/31490_l...mfaenglich.html

foerster
46 17.11.2010 16:40 foerster ist offline Beiträge von foerster suchen
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Zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. November 2010 hat der Deutsche Lotto- und Totoblock wie folgt Stellung genommen:

Die heutige (18.11.) Entscheidung des BGH zum Glücksspiel bezieht sich allein auf die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages und damit auf Altfälle. Der BGH trifft in seiner Entscheidung keine Aussage über die Zulässigkeit der heutigen Regelungen.

Das geltende Staatsvertragsmodell ist seit dem 1. Januar 2008 in Kraft und mittlerweile sowohl vom Bundesverfassungsgericht als auch vom Europäischen Gerichtshof als zulässig anerkannt worden.

Auch nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 8. September 2010 haben zahlreiche Obergerichte den Glücksspielstaatsvertrag als verfassungs- und europarechtskonform bestätigt.

http://isa-guide.de/law/articles/31514_e..._altfaelle.html
47 20.11.2010 10:45 prochnau ist offline Beiträge von prochnau suchen
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Der Deutsche Lotto- und Totoblock sieht sich in seiner Position zur Fortschreibung des Glücksspielstaatsvertrags durch die gestrige Entscheidungen des BVerwG weiter bestätigt. Das BVerwG hate darin festgestellt, dass das auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrags bestehende staatliche Monopol für Sportwetten grundsätzlich zulässig und mit höherrangigem Recht vereinbar ist, soweit sich seine rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung widerspruchsfrei am gesetzlichen Ziel der Suchtbekämpfung orientiert. Wobei der Hund vor allem in der letzten Aussage begraben liegt.

http://isa-guide.de/gaming/articles/3156..._gefestigt.html

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Hallo,

anbei ein spannender Artikel aus der Welt:

Am Kölner Ring ist die Welt an diesem Morgen in Ordnung. Nur drei Kunden sitzen vor den sieben Großbildschirmen bei „Wetten Efroni“. Am Abend zuvor „war der Laden voll, Bayern, Champions League, da kommen die Leute“, sagt Christine Efroni. Anfang November hat sie ihr Sportwettgeschäft eröffnet, und trotz der unsicheren Rechtslage ist das Kölner Ordnungsamt bisher mit keiner Schließungsanordnung vorstellig geworden.

Ob solche Spielautomaten weiterhin privat betrieben werden dürfen, liegt in der Hand der Ministerpräsidenten der Länder. Sie sollen sich auf einen neuen Glücksspielstaatsvertrag einigenDie 51-Jährige ist erleichtert. Mit ihrem Mann betreibt sie seit Jahren an Rhein und Ruhr mehrere Wettbüros und hat schon ganz andere Zeiten erlebt: Hausdurchsuchungen, versiegelte Wettläden, Zwangsgelder, Kontenpfändung.

Im März 2006 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass nur der Staat die Bürger wirksam vor Spielsucht schützen kann. So zementierte Karlsruhe ein Monopol der Bundesländer auf Lotto und Sportwetten. Wer privat dieses Geschäft betreiben wollte, tat es fortan illegal. Seither bekriegen sich Länder und private Wettanbieter, die Klageflut reicht von den Verwaltungsgerichten bis zum EuGH in Luxemburg.

Da die Urteile zuweilen für, zuweilen gegen das staatliche Monopol ausfallen, liegt der deutsche Glücksspielmarkt seit Jahren in einer Grauzone. Hunderte private Wettbüros in der ganzen Bundesrepublik mussten ganz oder zeitweilig schließen – je nachdem, was die Richter entschieden und wie die zuständigen Beamten mit diesen Entscheidungen umgingen.

Wenn kommende Woche die 16 Ministerpräsidenten der Länder in Berlin zusammentreffen, könnten sie dem Chaos ein Ende bereiten. Sie müssen sich dazu nur auf einen neuen Glücksspielstaatsvertrag einigen, der geltende Pakt läuft Ende 2011 aus. Eine Neuregelung ist nicht nur aus Sicht der Privatwirtschaft dringend notwendig. Leidtragende der verkorksten Rechtslage sind auch die Länder selbst.

Denn die Werbebeschränkungen für staatliches Glücksspiel, zum Schutz der Spieler aufgestellt, haben den staatlichen Lotterie- und Sportwettgesellschaften dramatische Umsatzeinbußen gebracht. Dieser Umstand schmerzt auch Politiker immens. Seit jeher kommen den Ländern 40 Prozent der milliardenschweren Glücksspieleinnahmen zugute – die sie wiederum an Sport-, Bildungs- oder soziale Projekte verteilen dürfen.

Am Mittwoch treffen nun die Verfechter des Monopols und die Liberalisierungsbefürworter aufeinander. Die Länder müssen eine Grundsatzentscheidung treffen: Soll es eine Öffnung geben, mit Konzessionen für private Betreiber? Oder totale staatliche Kontrolle, unter die womöglich auch die riesige Spielautomatenindustrie fallen müsste? Letzteres wollen SPD-geführte Bundesländer wie Nordrhein-Westfalen oder Rheinland-Pfalz.

Geregelt wird das staatliche Glücksspielmonopol per Staatsvertrag, den die 16 Bundesländer abgeschlossen haben. Der aktuelle Glücksspiel-Staatsvertrag trat 2008 in Kraft. Er gilt bis 2011. Er schließt private Internetangebote von Lotterien, Sportwetten und Spielbanken weitgehend aus. Schleswig-Holstein hatte seinerzeit lange gezögert, dann aber doch unterzeichnet.

Der neue Vertrag war notwendig geworden, weil das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2006 entschieden hatte, dass das Glücksspiel unter staatlicher Kontrolle nur aufrecht zu erhalten ist, wenn Spielsucht stärker bekämpft und Spieler besser geschützt werden.

Befürworter des staatlichen Glücksspielmonopols argumentierten, dass Auflagen zum Schutz von Spielern so wirkungsvoller umgesetzt werden könnten. Staatliche Lottogesellschaften verwiesen auch darauf, dass jährlich drei Milliarden Euro für das Gemeinwohl bereitgestellt würden. Dieses Fördervolumen sei bei einer Marktöffnung gefährdet.

Gegen das staatliche Lottomonopol machten seit Jahren private Glücksspielanbieter Front. Sie warfen den Ländern vor, unter dem Vorwand der Suchtprävention sollten private Vermittler und Lotterieeinnehmer vom Markt gedrängt werden. Lotto unterliege zudem dem europäischen Wettbewerbsrecht. Kritik am Monopol kam auch vom Deutschen Fußball-Bund (DFB), der der Deutschen Fußball Liga (DFL), der Werbewirtschaft und privaten Rundfunkbetreibern.

Dazu kommt ein wegweisendes Urteil des EuGH von Anfang September. Die Richter in Luxemburg erklärten das staatliche Monopol auf Lotto und Sportwetten erstmals für unzulässig, weil die Länder die verschiedenen Glücksspiele „nicht in kohärenter Weise“ behandelten. Will heißen: Wenn der Staat sagt, er brauche sein Monopol für den Schutz der Bürger vor Spielsucht, dann muss das für alle Glücksspiele gelten, nicht nur für Sportwetten.

In vielen Städten halten sich die Ordnungsämter seitdem zurück – zu groß ist die Angst, dass mit einem juristischen Sieg der Privaten riesige Schadenersatzforderungen auf die öffentlichen Kassen zukämen. Doch auf politischer Ebene bleiben die Fronten verhärtet. Drei Gesetzesentwürfe schieben die Landesregierungen untereinander hin und her, das Klima ist aufgeheizt, eine Einigung noch vor Ende des Jahres scheint aussichtslos.

Schleswig-Holstein und Hessen, beide schwarz-gelb regiert, plädieren für eine Beibehaltung des Lottomonopols, wollen aber die Sportwetten über ein Lizenzmodell liberalisieren – eine Regelung, die bereits in verschiedenen anderen europäischen Ländern funktioniert und daher auch vor dem EuGH Bestand haben dürfte. Um Fakten zu schaffen, hat Schleswig-Holstein bereits einen entsprechenden Gesetzesentwurf im Landtag eingebracht – und damit zum Kampf geblasen.

„Die bisherigen Puristen, die zum Verfall des deutschen Lotteriewesens beigetragen haben, werden begreifen müssen, dass wir den riesigen Graumarkt im Sportwettenbereich durch ein Lizenzmodell besser kontrollieren und gleichzeitig die Einnahmen erhöhen werden“, sagt Wolfgang Kubicki, FDP-Fraktionschef in Kiel, und setzt warnend nach: „Schleswig-Holstein steht mit dieser Initiative nicht allein.“ Unklar ist noch, wie viele Länderchefs am Ende seinen Thesen folgen.

Theo Goßner, Vizechef bei der staatlichen Gesellschaft Westlotto, hält Lizenzen für Teufelszeug: Staatliche Lotterien hätten dann nur noch eine Rolle, die „weder nachhaltig der Suchtbekämpfung dient noch die Erwirtschaftung von Geldern für soziale Zwecke möglich machen wird“.

Thomas Breitkopf mag sich nicht ausmalen, was passiert, wenn sich die Monopolisten am Ende durchsetzen. Der Chef des Berliner Automatenbetreibers TB Automatenhandel und Sprecher des Verbands der Automatenkaufleute Berlin und Ostdeutschland kennt die Blüten staatlicher Ordnung bereits gut genug. Nicht einmal zwölf Uhr mittags ist es, doch in seiner Spielhalle im Ostberliner Bezirk Schöneweide ist schon viel zu tun.

Draußen bringen riesige Schneeflocken die Großstadt zum Schweigen, hier drinnen wird schon jetzt gedaddelt was das Zeug hält. Acht von zwölf Plätzen vor den wild blinkenden Glücksspielautomaten sind belegt, in gebührendem Abstand voneinander starren die Männer auf die Blinklichter, drücken Knöpfe, starren, hoffen, starren wieder, gesprochen wird kaum.

Dem Spielhallenbesitzer ist klar: Wenn sich die Verfechter des Monopols durchsetzen, dann gehen bei ihm in Schöneweide die Lichter aus. Dabei verhängen Bund und Länder seit Jahren zunehmend mehr Auflagen für die Glücksspielanbieter „und das völlig zu Recht“, wie Breitkopf meint. Wie vom Gesetzgeber gewollt, wird in seinen Läden beispielsweise kein Alkohol ausgeschenkt.

Pro Konzession warten maximal zwölf Automaten auf Kunden, das Personal ist in Fragen der Suchtprävention geschult. Einprogrammierte Daddelpausen gehören genauso dazu wie die Flyer mit Kontaktadressen für Spielsüchtige. Zwischen den Spielgeräten liegen drei Meter Abstand, um ein paralleles Spiel zu unterbinden.

Umso fassungsloser ist Breitkopf, dass der Branche noch mehr Regulierung droht. Gerade erst hat der Unternehmer hautnah zu spüren bekommen, wozu politischer Aktionismus in puncto Suchtprävention führen kann: Anfang November beschloss der Berliner Senat, die Vergnügungssteuer ab 2011 von derzeit elf auf 20 Prozent zu erhöhen. „So viel können die kleinen Automatenbetreiber niemals bezahlen“, wettert Breitkopf, der mit einer Pleitewelle unter den rund 400 legalen Anbietern in der Hauptstadt rechnet. Die Folgen wären aus seiner Sicht dramatisch und würden dem Sinn der Regulierung widersprechen: „Der illegale Markt, der schon jetzt doppelt so groß wie der legale Markt ist, boomt weiter.“

So harren die privaten Anbieter der Entscheidung, die nun zwischen den Ländern ausgehandelt wird. Angesichts klammer öffentlicher Kassen müssen sie fürchten, dass sich der Staat an das Monopol klammert. Bis dahin bleibt den Privaten nur der bisherige, mühevolle Weg: vor Gericht klagen – und hoffen, dass das Ordnungsamt den Laden erst einmal nicht schließt.

http://www.welt.de/wirtschaft/article115...ielmonopol.html

Viele Grüße,

Gerd Schadulke
49 12.12.2010 12:14 Schadulke ist offline Beiträge von Schadulke suchen
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"Rien ne va plus" heißt es dieser Tage landauf und landab mit Blick auf die vor den Schneemassen kapitulierenden Busse, Bahnen, Flieger. Während Schulen und Kindergärten den Ferienbeginn vorziehen und ihre Schützlinge der freudigen Erwartung auf das Fest überlassen, hat sich der Kieler Landtag in der letzten Woche aufgemacht, Geschichte zu schreiben. Weil sich die Konferenz der Ministerpräsidenten Tage zuvor nicht auf einen neuen Glücksspielstaatsvertrag einigen konnte und die Entscheidung hierzu in den März 2011 verlegt hat, machten CDU http://www.cdu.ltsh.de und FDP http://www.fdp-sh.de an der Kieler Förde ihre bereits im Koalitionsvertrag fixierte Ankündigung wahr und brachten den im Juni vorgelegten Vorschlag eines Gesetzes zur Neuordnung des Glücksspiels in erster Lesung in den Landtag von Schleswig-Holstein ein.

Und so könnte dieser 17. Dezember zu einem "historischen Freitag" werden. Schon im September hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) http://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo2_6999 den noch bis Ende 2011 geltenden deutschen Glücksspielstaatsvertrag, der das staatliche Glücksspielmonopol mit der Suchtbekämpfung begründet, verurteilt und dem deutschen Gesetzgeber eine widerspruchsfreie und vor allem rechtmäßige Glücksspielpolitik verordnet. Zuletzt hatte auch Europas Binnenmarktkommissar Michel Barnier die Bundesländer aufgefordert, die deutsche Regelung mit EU-Recht in Einklang zu bringen.

"Das Urteil war eine schallende Ohrfeige. Suchtprävention taugt nicht als Begründung für das Glücksspielmonopol", konstatierte dann auch Hans-Jörn Arp, stellvertretender Vorsitzender der CDU-Fraktion im Kieler Landtag. Die vom EuGH geforderte Kohärenz werde man niemals durch eine Fortschreibung des Monopols erreichen, wie sie von etlichen Landesregierungen und auch weiten Teilen der Kieler Opposition favorisiert werde. Die Sozialdemokraten zeichneten sich dabei durch Doppelmoral aus, wie der Blick nach Rheinland-Pfalz beweise: Während Ministerpräsident Kurt Beck sich unter dem Deckmantel der Suchtprävention an die Spitze der Monopol-Verfechter setze, treibe Lotto Rheinland-Pfalz in den Bundesliga-Stadien in Kaiserslautern und Mainz aggressive Werbung. Bezeichnenderweise hatte das Oberlandesgericht Schleswig der NordwestLotto Schleswig-Holstein GmbH & Co. KG Mitte Dezember die Bewerbung ihrer Lotterieprodukte untersagt, weil das Unternehmen gegen den vom deutschen Lotto- und Totoblock befürworteten Glücksspielstaatsvertrag verstoße.

Durch den Gesetzentwurf von Union und FDP in Schleswig-Holstein, der eine kontrollierte Liberalisierung des Marktes und Lizenzierung privater Anbieter vorsieht, "drängen wir den Schwarzmarkt zurück. Wir erlauben Werbung, was den Anreiz für den Erwerb von Lizenzen sehr stark erhöht. Wir legalisieren das Internetspiel und generieren daraus erstmals Einnahmen für den Staatshaushalt. Wir verbessern auch den Spielerschutz: Nur ein legaler Markt kann wirksam kontrolliert werden. Wir legen den Anbietern Informationspflichten auf, wir verpflichten sie zur Aufklärung über Risiken und zur Erstellung eines Sozialkonzeptes", so Arp. Mittels zentraler Prüfstelle und Sperrdatei könnte schließlich effektiv gegen Spielsucht vorgegangen werden. "Mit unserem Modell wird es eine kohärente Suchtprävention geben."

Für FDP-Fraktionschef Wolfgang Kubicki ist die Begründung der Suchtbekämpfung für den Erhalt des staatlichen Monopols "längst Schnee von Gestern" und hat "einen Bart hat, der dem des Weihnachtsmannes alle Ehre macht." Mit der Kombination aus staatlichem Lotteriemonopol sowie separaten und eigenständigen Regelungen für die übrigen Glücksspielbereiche "legen wir ein modernes Regulierungskonzept vor, das nicht nur von Sport und Industrie in Deutschland seit langem gefordert wird, sondern auch von anderen europäischen Staaten, zum Beispiel in England, Italien und kürzlich auch in Dänemark, bereits erfolgreich umgesetzt wurde", unterstrich der Liberale. Dieser Weg sei alternativlos.

Dabei wird der Lotteriestaatsvertrag weitgehend übernommen. Der Sportwettenmarkt wird aus der Grauzone herausgeholt - 97,5 Prozent aller Sportwetten werden derzeit bei nicht zugelassenen Anbietern abgeschlossen, lediglich 2,5 Prozent beim staatlichen Anbieter Oddset - und reguliert geöffnet, der Spieltrieb durch ein staatliches Konzessionsmodell kanalisiert, auf Internetsperren wird verzichtet. Durch Einführung einer Glücksspielabgabe, legales und kontrolliertes Internetglücksspiel, die Lockerung der Werbe- und Angebotsrestriktionen für Lotto und die Zulassung von privaten Wettanbietern haben Bund, Länder und Kommunen sowie in der Folge auch die Sportverbände die Möglichkeit, Gelder einzunehmen, die sonst am deutschen Ordnungssystem und am Fiskus vorbei auf einem milliardenschweren Schwarzmarkt bewegt werden.

Trotz vielfältiger und teilweise gehaltloser Oppositions-Kritik wurde der Kieler Gesetzesentwurf einstimmig zur weiteren Beratung in die Ausschüsse verwiesen. Gleichzeitig, so Wolfgang Kubicki im Interview nach der Landtagsdebatte, werde man den Entwurf des Landesgesetzes nun der EU-Kommission zuleiten, um die Konformität mit Europarecht prüfen zu lassen und eventuelle Bedenken aus Brüssel frühzeitig im weiteren Verfahren berücksichtigen zu können. Mit einer Verabschiedung im Juni 2011 verfüge Schleswig-Holstein zum 1. Januar 2012 als erstes Bundesland über ein widerspruchsfreies Glücksspielgesetz, dem sich nach seiner Ansicht weitere Länder anschließen werden. Zudem sei der Entwurf geeignet, für alle Bundesländer als neuer Glücksspielstaatsvertrag zu dienen. Die Signale seien positiv, dennoch müsse weitere Überzeugungsarbeit geleistet werden. Die Kollegen in den Landesparlamenten würden deshalb kontinuierlich informiert. Neben Schleswig-Holstein rechnet er derzeit mit mindestens fünf weiteren Landesregierungen, die den Weg der kontrollierten Liberalisierung mitgehen. Keinesfalls werde man sich einer Bewegung aus den Ländern, die das Glücksspielmonopol in der jetzigen Form zementieren wollten, anschließen: "Inhaltlich gibt es zu unserem Entwurf keine Alternative", so Kubicki.

Für den Münchener Rechtsanwalt Dr. Wulf Hambach http://www.timelaw.de, der die Sitzung im Kieler Landtag verfolgt hat, sind viele Argumente der Opposition nicht nachvollziehbar. Wer - wie es der Abgeordnete Andreas Beran für SPD in der Debatte beispielsweise getan hat - immer wieder behauptet, die Wettanbieter würden auch nach einer Liberalisierung vom Ausland aus agieren, "hat die Grundzüge des Gesetzesentwurfs nicht verstanden und argumentiert ohne Substanz. Um in Deutschland Werbeverträge mit den großen Medien zu schließen und das eigene Angebot bewerben zu können, bedarf es der Lizenzierung in Deutschland. Die gibt es nicht für ein Unternehmen, das von einer Steueroase aus operiert", so Hambach. Die kontrollierte Liberalisierung mit einer Lizenzierung sei der Schlüssel für den deutschen Markt. "Wer keine Lizenz erwirbt und damit die entsprechenden Anforderungen nicht erfüllt, darf auch hier nicht werben." Der Spieler indes kenne die etablierten und lizenzierten Anbieter aus den Medien und könne auf deren Seriosität vertrauen. Auch nach Ansicht von Sven Stiel (Pokerstars.de, Isle of Man) sind insbesondere die immer wieder ins Feld geführten Bedenken gegen die Online-Angebote nicht haltbar. "Jeder seriöse Anbieter ist darauf bedacht, dass Spieler sich nicht übernehmen können. Deshalb haben viele Anbieter wie wir bereits Systeme etabliert, die das Spielverhalten beobachten, entsprechende Auffälligkeiten in Echtzeit entdecken und anzeigen können." Damit werde man den Anforderungen, die der Gesetzentwurf vorsieht, gerecht und gewährleiste den Spielerschutz.

http://isa-guide.de/gaming/articles/3179...uf_den_weg.html

foerster
50 20.12.2010 22:36 foerster ist offline Beiträge von foerster suchen
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Und wieder einmal fehlt die Stellungnahme einer Behörde, die sich um die Innere Sicherheit, um die Sicherheit der Bürger kümmert!


Anbei zwei Beispiele zum Thema illegales Glücksspiel:
Wer die Kriminalprävention für den eigenen kurzfristigen Profit ausblendet, soll hinterher entsprechend zur Rechenschaft gezogen werden
und nicht sagen "Ach hätten wir das mal gewusst!"


Seite 24

http://www.bka.de/profil/zentralstellen/...ericht_2008.pdf


http://www.report-k.de/content/view/3292/



Gruß
Meike
51 21.12.2010 05:45 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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Wie beantwortet die rechtswissenschaftliche Lehre die entscheidenden Fragen nach den Urteilen des EuGH vom 8. September 2010?

Eine Auswertung der Aufsätze
von Streinz/Kruis: "Unionsrechtliche Vorgaben und mitgliedstaatliche Gestaltungsspielräume im Bereich des Glücksspielrechts" (NJW 52/2010, 3745 ff.) und Heine: "Glücksspielstaatsvertrag ade? – Zur Bedeutung der jüngsten EuGH-Rechtsprechung" (NJW-aktuell 41/2010, 16 ff.)
durch Dr. Stefan Bolay, Hambach & Hambach Rechtsanwälte


1. Binden die EuGH - Urteile die nationalen Gerichte mit der Folge, dass diese die Unionsrechtswidrigkeit des deutschen Glücksspielmonopols feststellen müssen?

Streinz/Kruis (NJW 2010, 3749):

"Der EuGH hat im Urteil Carmen Media entschieden, dass das durch den GlüStV errichtete staatliche Monopol für Lotterien und Sportwetten nicht den unionsrechtlichen Vorgaben an die kohärente und systematische Ausgestaltung entspricht. Diese Auslegung des Unionsrechts bindet die nationalen Gerichte und Behörden. Allerdings betont der EuGH ausdrücklich, dass die Unvereinbarkeit von den Feststellungen des vorlegenden VG Schleswig abhängt, wonach die deutschen Behörden in Bezug auf andere Arten von Glücksspiel, die nicht dem Monopol unterliegen, aber ein höheres Suchtpotential aufweisen, eine Politik der Angebotserweiterung mit dem Ziel der Einnahmenmaximierung betreiben. Dies entspricht der Arbeitsteilung zwischen EuGH und nationalen Gerichten im Verfahren nach Art. 267 AEUV, wonach ersterer das Unionsrecht auslegt, während die Ermittlung und Bewertung des Sachverhalts den letzteren obliegt (EuGH, NVwZ 2010, 1409 Rdnr. 62 – Stoß u.a.m.w. Nachw.). Theoretisch scheint daher ein Abweichen von der verbindlichen Entscheidung des EuGH möglich, soweit ein nationales Gericht in Bezug auf den Sachverhalt andere Feststellung trifft. Praktisch dürfte dies aber daran scheitern dass sich diese Feststellung maßgeblich auf die Lockerung der rechtlichen Bedingungen für den Betrieb von Automatenspielen stützt; dabei handelt es sich um ein leicht nachprüfbares Faktum, das keiner entgegen gesetzten Feststellung zugänglich sein dürfte."

Heine (NJW-aktuell 41/2010, 16 u. 18):

"Im Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV (ex-Art. 234 EGV) entscheidet der EuGH weder über die Gültigkeit oder die Auslegung mitgliedstaatlicher Rechtsnormen, noch stellt er deren Vereinbarkeit mit Unionsrecht fest (vgl. nur B. Hecker, Europäisches Strafrecht, 3. Auf., § 6 Rdnr. 11).Vielmehr gibt er (nur) 'Hinweise' auf der Grundlage des Sachverhalts, wie ihn die Gerichte vorgelegt haben, um diesen eine Auslegung des nationalen Rechts ohne Verstoß gegen Unionsrecht zu ermöglichen. Ein Verstoß führt dabei wegen des Vorrangs des Unionsrechts zwingend zur Nichtanwendbarkeit des nationalen Rechts. Diese Hinweise des EuGH sind bindend für Behörden, Gerichte und den Gesetzgeber. Die Hinweise in den Urteilen vom 8. 9. 2010 haben es in sich! (…)
Die Unionsrechtkonformität bemisst sich nach einer Gesamt-Kohärenz der Glücksspielpolitik in toto (Stoss Rdnr.83, CM Rdnrn.45, 68). Daher ist es auch bedeutungslos, dass das BVerfG den GlüStV als einen Teil dieser Glücksspielpolitik für verfassungsgemäß erklärt hat (NJW 2009, 139). Bei diesem Gesamtpaket des Glücksspielregimes liegt der (deutsche) Hase im (europäischen) Pfeffer. Nach dem unterbreiteten Sachverhalt sind es vor allem zwei Gründe, welche das unionsrechtliche Erfordernis der Kohärenz und Systematik der Begrenzungen der Grundfreiheiten bei einer Gesamtschau nicht erfüllen: 1. die intensiven Werbekampagnen der Inhaber der staatlichen Monopole zur Gewinnmaximierung (Stoss Rdnr. 100); 2. die Politik der Angebotsausweitung bei den liberalisierten Glücksspielen (zusätzliche Spielbanken, Lockerungen in der SpielV; vgl. CM Rdnr. 67). (…)
Dieser Punkt 1 der Rügen des EuGH ist gewiss unterschiedlichen Einschätzungen zugänglich, nicht aber Punkt 2: die gesetzlichen Lockerungen im Bereich der Automaten und Kasinos."

Zusammenfassende und abschließende Antwort:

Ja.
Zwar haben die Entscheidungen des EuGH grundsätzlich keine unmittelbare rechtliche Bindungswirkung mit der Folge, dass alle nationalen Gerichte zwingend die Unionsrechtswidrigkeit des deutschen Glücksspielmonopols feststellen müssen.
Jedoch führen sie in concreto zu einer faktischen Bindungswirkung, da der von den vorlegenden Gerichten vorgetragene Sachverhalt bezüglich der Lockerung der gewerberechtlichen Regelungen zu Geldspielgeräten und der Erhöhung der Anzahl der Spielbanken unwiderlegbar richtig ist. Daher kann ein nationales Gericht faktisch nicht zu einem anderen Ergebnis als der Unionsrechtswidrigkeit des deutschen Glücksspielmonopols gelangen kann.

2. Bleiben die §§ 1 ff GlüStV und die §§ 284 ff StGB trotz der Unionsrechtswidrigkeit des deutschen Glücksspielmonopols (teilweise) anwendbar?

Streinz/Kruis (NJW 2010, 3749 f.):

"Damit stellt sich nun die Frage, welche Normen des GlüStV von der Unanwendbarkeit betroffen sind. Da Art. 4 I GlüStV nur allgemein eine Erlaubnispflicht enthält und sich das staatliche Monopol erst aus Art. 10 II und V GlüStV, die diese Erlaubnis den von den Ländern kontrollierten juristischen Personen vorbehalten, ergibt, könnte man zu dem Ergebnis kommen, nur die Art. 10 II, V GlüStV seien unanwendbar, so dass private Wettanbieter eine Erlaubnis nach Art. 4 I GlüStV beantragen könnten. Dagegen spricht jedoch, dass der Gesetzgeber bisher private Veranstalter insgesamt vom Markt für Sportwetten und Lotterien ausschließen wollte. Hinzu kommt, dass die Unionsrechtswidrigkeit nicht dazu führt, dass der Gesetzgeber nun den Markt zwingend für private Wettbewerber öffnen muss. Es bleibt ihm weiterhin unbenommen, ein an den Vorgaben des Unionsrechts orientiertes staatliches Monopol zu errichten, auch wenn dies aufgrund der Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern schwierig werden dürfte. Eine Anwendung von Art. 4 I GlüStV mit der Folge der Öffnung des Marktes für private Wirtschaftsteilnehmer dürfte deshalb seinem Willen nicht entsprechen. Demnach ist auch Art. 4 I GlüstV unanwendbar mit der Folge, dass bis zu einer unionsrechtskonformen Neuregelung keine Erlaubnispflicht besteht. Ebenfalls unanwendbar ist § 9 GlüStV als Rechtsgrundlage für Untersagungsverfügungen, da an das Fehlen einer Erlaubnis, die in unionsrechtswidriger Weise nicht erlangt werden konnte, keine Sanktionen geknüpft werden können, zumal derzeit wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts keine Erlaubnispflicht besteht. Dies darf auch nicht durch eine Heranziehung der subsidiären Vorschriften des Landesstrafrechts (z.B. Art. 7 II BayLStVG i.V.m. § 284 StGB) umgangen werden.
Nicht ganz so eindeutig kann die Frage der Unanwendbarkeit des Internetverbots nach § 4 IV GlüStV beantwortet werden. Zwar ist ein Verbot dieses Vertriebskanals für Glücksspiel wegen der damit verbundenen besonderen Gefahren grundsätzlich gerechtfertigt. Dass Fehlen einer kohärenten Gesamtkonzeption zur Bekämpfung der Spielsucht dürfte jedoch auch auf dieses Verbot mit der Folge der Unanwendbarkeit durchschlagen.
An die Stelle des GlüStV tritt insoweit die GewO mit dem Grundsatz der Gewerbefreiheit § 1 I. Da die §§ 33 c bis 33 g gem. § 33 h GewO auf Glücksspiele nicht anwendbar sind, trifft private Wirtschaftsteilnehmer bis zu einer unionsrechtskonformen Neuregelung nur die Anzeigepflicht nach § 14 GewO."

Heine (NJW-aktuell 41/2010, 18):

"Im Hinblick auf die Strafverfolgung sind die Behörden derzeit gut beraten, die einschlägigen Strafverfahren nach § 170 II StPO einzustellen. Zwar findet sich in der Praxis immer wieder die Einschätzung, eine Unionswidrigkeit des verwaltungsrechtlichen Regelungen des Glücksspiel sei wegen der grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers (repressives Verbot) für die §§ 284 StGB bedeutungslos. Ganz ungeachtet der Frage, ob sich diese Werteinschätzung (generelle Unerwünschtheit und nur ausnahmsweise Zulassung) beim derzeitigen Stand der Dinge halten lässt, so ist jedenfalls eine funktionale Separierung von unionsrechtswidrigem verwaltungsrechtlichen Verbot und unionskonformem Straftatbestand schlicht ein Verstoß gegen das Unionsrecht (EuGH, NJW 2004,140 – Gambelli)."

Zusammenfassende und abschließende Antwort:

Nein.
Die Unionsrechtswidrigkeit führt zur Unanwendbarkeit der §§ 1 ff GlüStV mit der Folge, dass auch die verwaltungsakzessorischen §§ 284 ff StGB unanwendbar sein müssen.
Mit Blick auf den GlüStV kann aus teleologischen und systematischen Gründen nicht allein die monopolbegründende Regelung des § 10 GlüStV unanwendbar sein, sondern muss das gesamte Regelungssystem, einschließlich des Internetverbots in § 4 Abs. 4 GlüStV unanwendbar sein.
Im Übrigen fehlt es auch und gerade beim Internetverbot an einer "kohärenten Gesamtkonzeption" (Streinz/Kruis) bzw. an einer "Gesamtkohärenz" (Heine), da das deutsche Internetverbot Onlinepferdewetten (vgl. etwa: http://www.wettstar.de) und Online-Geldspielgeräte (vgl. etwa: http://www.7play.de) überhaupt nicht umfasst und zudem durch staatliche Angebote wie Lotto per E-Brief in Hessen (vgl.: https://service.deutschepost.de/epost/fa...tto-e-postbrief) ausgehöhlt wird.

3. Machen sich Glücksspielaufsichtsbehörden schadensersatzpflichtig, wenn sie nach dem 8.9.2010 Untersagungsverfügungen auf Grundlage des GlüStV erlassen?

Streinz/Kruis (NJW 2010, 3750):

Ein Staatshaftungsanspruch wegen des Vollzugs einer unionsrechtswidrigen Norm (…) setzt (…) einen hinreichend qualifizierten Verstoß voraus (Dazu Berg, in: Schwarze, (Hrsg.), EU-Kommentar, (o Fußn.63), Art. 288 EGV Rdnrn. 82 ff). Da die Frage der Vereinbarkeit des deutschen Monopols mit den unionsrechtlichen Vorgaben bis zu dem Urteil des EuGH vom 8. 9. 2010 stark umstritten war und sogar die Mehrheit der deutschen Gerichte wohl von einer Vereinbarkeit ausging, wird es bis zu diesem Urteil an einem hinreichend qualifizierten Verstoß fehlen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Kommission bereits am 31. 8. 2010 ein Vertragsverletzungsverfahren eröffnete, da sich daraus (noch) nicht eindeutig die Unionsrechtswidrigkeit ergibt. Sollten nach dem 8. 9. 2010 allerdings Behörden gestützt auf die Vorschriften des GlüStV gegen private Wettanbieter vorgehen, so liegt aufgrund des Urteils Carmen Media ein hinreichend qualifizierter Verstoß vor, der zum Schadensersatz berechtigt, so weit die übrigen Voraussetzungen vorliegen (Schaden und Kausalität) (Vgl. EuGH, Slg. 1996, I-1029 = NJW 1996, 1267, Rdnr. 57 Brasserie du pêcheur)."

Zusammenfassende und abschließende Antwort:

Ein schlichtes aber bedeutsames "Ja".

http://isa-guide.de/law/articles/31810_w...teilen_des.html
52 22.12.2010 18:35 prochnau ist offline Beiträge von prochnau suchen
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Am Glücksspielstaatsvertrag scheiden sich nach wie vor die Geister. Die Ministerpräsidenten der Länder konnte sich auf ihrer Sitzung vor anderthalb Wochen in Berlin nicht auf eine Novellierung einigen und haben sich deshalb erst einmal vertagt.

Die privaten Wettanbieter, ermutigt durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 8. September dieses Jahres, sehen sich darin bestätigt, dass die Einschränkungen auf dem deutschen Wettmarkt nicht mehr der aktuellen Rechtslage entsprechen und das Monopol des Staates überholt ist. Der staatliche Anbieter Oddset setzt sich hingegen dafür ein, am bestehenden Glücksspielstaatsvertrag festzuhalten. Ein kommerzielles Konzept könne fatale Folgen für den Breitensport haben, wird hier argumentiert.

Im Gespräch ist ein sogenanntes Konzessionsmodell: Einerseits soll das staatliche Lotteriemonopol fortgeführt, andererseits aber ein staatlich reguliertes und kontrolliertes System für Sportwetten eingeführt werden. Auch die Deutsche Fußball Liga (DFL) in Person des Vorsitzenden der Geschäftsführung, Christian Seifert, hat sich für dieses duale System stark gemacht. Fakt ist: der Glücksspielvertrag in Deutschland ist am 8. September vom EuGH als mit dem europäischen Recht nicht vereinbar eingestuft worden. Andere Urteile in dieselbe Richtung folgten.

Jörg Wacker, Direktor des renommierten Sportwettenanbieters bwin, argumentiert deshalb aus seiner Sicht logisch: "Die Antwort auf diese Gerichtsentscheidungen kann nur eine kontrollierte Marktöffnung mit einheitlichen Spielregeln für alle Marktteilnehmer unter staatlicher Kontrolle sein. Nur eine zeitgemäße Regulierung kann den gewachsenen Schwarzmarkt eindämmen, die staatlichen Regulierungsziele durchsetzen und eine marktkonforme Abgabe an das Wettgeschäft in Deutschland gewährleisten. Hiervon werden die Wettkunden gleichermaßen wie der Profi- und Breitensport profitieren."

Umstritten sind jedoch nach wie vor die tatsächlichen Wettumsätze. Laut einer Studie von Goldmedia, die im Oktober 2010 veröffentlicht wurde, wird der Umsatz auf dem deutschen Markt auf insgesamt 7,8 Milliarden Euro taxiert. Für Prof. Dr. Tilman Becker, Leiter der Forschungsstelle Glücksspiel der Universität Hohenheim, sind diese Zahlen eindeutig zu hoch: "Ich komme lediglich auf 3,4 Milliarden Euro."

Becker bezieht sich zum einen auf eine repräsentative Befragung der Nachfrager, also der Sportwetter selbst. Demnach haben 3,8 Prozent der Bevölkerung zwischen 16 und 65 Jahren - insgesamt 1,96 Millionen Bundesbürger - in den letzten zwölf Monaten an einer Sportwette einschließlich Pferdewetten teilgenommen. Becker und sein Team haben zudem die Zahlen aus dem bwin-Geschäftsbericht genommen. Dabei wurde ein durchschnittlicher Wetteinsatz von 1743 Euro jährlich pro "aktivem Sportwetter" errechnet.

Becker weist in diesem Zusammenhang auf eine grundlegende Problematik hin: "Wenn der Staat privaten Anbietern Wettkonzessionen erteilt und hieraus Einnahmen hat, die sich entweder an dem Umsatz oder dem Rohertrag, das heißt dem Umsatz minus der Gewinnausschüttungen, orientieren, dann hängt die Berechnung der zu erwartenden staatlichen Einnahmen maßgeblich von dem tatsächlichen Umsatz auf diesem Markt ab. Wird der Umsatz zu hoch eingeschätzt, so fallen die tatsächlichen staatlichen Einnahmen geringer aus als erwartet. Mit unseren Zahlen würden sie auf weniger als die Hälfte sinken."

Für den Hohenheimer Professor ist die gegenwärtige Situation eines unregulierten Marktes für Sportwetten "nicht auf Dauer tragbar". Er empfiehlt, die Politik solle sich nicht aufgrund einseitiger Zahlen bzw. einseitiger Szenarien entscheiden.

Außerdem gibt Becker zu bedenken: "Wenn ein Konzessionssystem dem Spielerschutz gerecht werden und der steuerrechtlichen Kontrolle des Staates unterliegen soll - wie in Italien oder Frankreich -, müssen neue Institutionen geschaffen werden. In den beiden Ländern haben die Spieler sogenannte Spielerkonten. Die staatlichen Aufsichtsbehörden können jede Einzahlung eines Spielers kontrollieren. Durch den Aufbau der dafür notwendigen IT-Infrastruktur und auch für Kontrolle und Überwachung entstehen erhebliche Kosten."

http://www.reviersport.de/141621---wettm...ehen-spiel.html

foerster
53 26.12.2010 18:53 foerster ist offline Beiträge von foerster suchen
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Wenn Jörg Wacke meint, ein „Nationales Glücksspielrecht ohne Ausnahmen gleich welcher Art“, dann hat er recht und folgt einer schon lange im raumstehenden Forderung!

Bedeutet aber auch gleiche Chancen für alle Deutschen Glücksspielanbieter ohne Ausnahme!

Das Internetglücksspiel muss dann doch gar nicht mehr diskutiert werden.

Das wäre die Erfüllung nach Artikel 3 des Grundgesetzes.

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Aber was könnte uns noch oder schon wieder erwarten?

Eine massive Lobbyarbeit von selbsternannten Experten, Gutachtern oder sonstigen Koryphäen, die den unkontrollierbaren ausländischen (Internet-) Glücksspielanbietern die Monopolkonzessionen auf Dauer beschaffen wollen.

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Wenn wir schon mit einem neuen „Nationalen Glücksspielrecht ohne Ausnahmen gleich welcher Art“ rechnen dürfen, dann können wir auch gleich eine Sicherheit auf Dauer mit einbauen.

Zeitlich begrenzte Konzessionen!

Für den Fall, dass es zu einer Freigabe von Glücksspielen in Deutschland kommen sollte, können sich die Politiker endlich einmal gegenüber dem Wähler staatsverantwortlich und nützlich zeigen, indem sie die neuen Konzessionen zeitlich auf z.B. maximal zwei Jahre begrenzen und nach eingehender Prüfung durch das Finanzamt über die Einhaltung der staatlichen Vorgaben und Erfüllungen zu einer Folgekonzession für jeweils weitere zwei Jahre gelangen. Und so wiederholt sich das Glücksspiel zeitlos!

Wer dem Finanzamt die Erfüllung der staatlichen Bedingungen nicht erbringen oder innerhalb der Konzessionszeit nicht nachweisen kann, erhält in der Zukunft keine Möglichkeit mehr für eine Folgekonzession in Deutschland.
54 26.12.2010 21:52 anders ist offline E-Mail an anders senden Beiträge von anders suchen
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Hallo,

am Glücksspielstaatsvertrag scheiden sich nach wie vor die Geister. Die deutschen Ministerpräsidenten wollen das Glücksspiel in Deutschland neu regeln. Jetzt warnt ein Universitätsprofessor vor falschen Zahlen:

Die Ministerpräsidenten der Länder konnte sich auf ihrer Sitzung vor anderthalb Wochen in Berlin nicht auf eine Novellierung einigen und haben sich deshalb erst einmal vertagt. Die privaten Wettanbieter, ermutigt durch die Entscheidung des EuGH vom 8. September, sehen sich darin bestätigt, dass die Einschränkungen auf dem deutschen Wettmarkt nicht mehr der aktuellen Rechtslage entsprechen und das Monopol des Staates überholt ist. Der staatliche Anbieter Oddset setzt sich hingegen dafür ein, am bestehenden Glücksspielstaatsvertrag festzuhalten. Ein kommerzielles Konzept könne fatale Folgen für den Breitensport haben, heißt hierfür das Argument.

Im Gespräch ist ein sogenanntes Konzessionsmodell: Einerseits soll das staatliche Lotteriemonopol fortgeführt, andererseits aber ein staatlich reguliertes und kontrolliertes System für Sportwetten eingeführt werden. Auch die DFL hat sich für dieses duale System stark gemacht. Fakt ist: der Glücksspielvertrag in Deutschland ist vom EuGH als mit dem europäischen Recht nicht vereinbar eingestuft worden.

Jörg Wacker, Direktor des renommierten Sportwettenanbieters bwin, argumentiert deshalb aus seiner Sicht logisch: „Die Antwort auf diese Gerichtsentscheidungen kann nur eine kontrollierte Marktöffnung mit einheitlichen Spielregeln für alle Marktteilnehmer unter staatlicher Kontrolle sein. Nur eine zeitgemäße Regulierung kann den gewachsenen Schwarzmarkt eindämmen, die staatlichen Regulierungsziele durchsetzen und eine marktkonforme Abgabe an das Wettgeschäft in Deutschland gewährleisten. Hiervon werden die Wettkunden gleichermaßen wie der Profi- und Breitensport profitieren.“

Umstritten sind jedoch die tatsächlichen Wettumsätze. Laut einer Studie von Goldmedia wird der Umsatz auf dem deutschen Markt auf 7,8 Milliarden Euro taxiert. Prof. Dr. Tilman Becker, Leiter der Forschungsstelle Glücksspiel der Universität Hohenheim, hält diese Zahlen für zu hoch: „Ich komme lediglich auf 3,4 Milliarden Euro.“ Becker bezieht sich zum einen auf eine repräsentative Befragung der Sportwetter selbst. Demnach haben 3,8 Prozent der Bevölkerung zwischen 16 und 65 Jahren − insgesamt 1,96 Millionen Bundesbürger− in den vergangenen zwölf Monaten an einer Sportwette einschließlich Pferdewetten teilgenommen. Becker und sein Team haben zudem die Zahlen aus dem bwin-Geschäftsbericht genommen. Dabei wurde ein durchschnittlicher Wetteinsatz von 1743 Euro jährlich pro „aktivem Sportwetter“ errechnet.

Becker weist auf eine grundlegende Problematik hin: „Wenn der Staat privaten Anbietern Wettkonzessionen erteilt und hieraus Einnahmen hat, die sich an dem Umsatz oder dem Rohertrag, das heißt dem Umsatz minus der Gewinnausschüttungen, orientieren, dann hängt die Berechnung der zu erwartenden staatlichen Einnahmen maßgeblich von dem tatsächlichen Umsatz auf diesem Markt ab. Wird der Umsatz zu hoch eingeschätzt, so fallen die tatsächlichen staatlichen Einnahmen geringer aus als erwartet. Mit unseren Zahlen würden sie auf weniger als die Hälfte sinken.“

Für den Hohenheimer Professor ist die gegenwärtige Situation eines unregulierten Marktes für Sportwetten „nicht auf Dauer tragbar“. Außerdem gibt er zu bedenken: „Wenn ein Konzessionssystem dem Spielerschutz gerecht werden und der steuerrechtlichen Kontrolle des Staates unterliegen soll − wie in Italien oder Frankreich −, müssen neue Institutionen geschaffen werden.“ In den beiden Ländern haben die Spieler sogenannte Spielerkonten. Die staatlichen Aufsichtsbehörden können jede Einzahlung eines Spielers kontrollieren. Der Aufbau der dafür notwendigen IT-Infrastruktur würde jedoch erhebliche Kosten verursachen.

http://www.fr-online.de/sport/wirrwarr-u...38/-/index.html

Viele Grüße,

Gerd Schadulke
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