Ingo Hupens
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Umwandlung Einzelunternehmen in eine GbR |
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Folgender Sachverhalt:
Ein bisheriges Einzelunternehmen soll zukünftig als GbR geführt werden. Zukünftig wird nicht mehr der Vater allein gewerblich tätig sein, sondern zusammen mit seinem Sohnemann.
Welche Gewerbemeldungen sind nun erforderlich?
a) Gewerbeabmeldung Einzelunternehmen und Gewerbeanmeldung GbR
oder
b) Gewerbeummeldung wegen Änderung der Rechtsform bzgl. des Vaters und Gewerbeanmeldung wg. Gesellschaftereintritt bzgl. des Sohnes
Wie seht Ihr das?
MfG - Ingo H.
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14.04.2010 09:52 |
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Solon
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Runge
Kaiser
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RE: Umwandlung Einzelunternehmen in eine GbR |
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Da die GbR keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, sind Vater und Sohn weiterhin Einzelgewerbetreibende. Der Sohn müßte anmelden. Zu beiden Gewerbeanzeigen sollte m.E. der Hinweis "GbR mit..." angebracht werden.
Regina Runge
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16
14.04.2010 10:29 |
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Solon
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Thomas Mischner
Moderator
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Hallo,
Ich sehe es wie das OLG Saarbrücken (Beschl. v. 25.09.1991, Az.: Ss (B) 40/91):
„§ 14 GewO statuiert eine persönliche Anzeigepflicht. Sie trifft bei einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts nur den Gesellschafter als Gewerbetreibenden, der ein Gewerbe anfängt oder aufgibt, nicht auch die anderen Gesellschafter.“
Also nur Gewerbeanmeldung für den Sohn.
Die Gründung der GbR kann bei dem Vater formlos in den Akten vermerkt werden.
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1
14.04.2010 10:29 |
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Ingo Hupens
Tripel-As
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Themenstarter
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Danke für die schnellen Antworten.
Ich war etwas durcheinander, weil ich vor kurzem auf einer Schulung davon hörte, dass es teilweise bei Gewerbeämtern üblich ist, bei einem Gesellschafteraustritt aus einer GbR mit 2 Gesellschaftern den dann noch gewerblich tätigen (ehemaligen) 2. Gesellschafter zu einer Gewerbeummeldung wegen Wechsel der Rechtsform (bisher GbR, jetzt Einzeluntern.) aufzufordern. So etwas habe ich hier bislang nie gemacht und auch nicht für notwendig erachtet.
Nun denn.
MfG - Ingo H.
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1
15.04.2010 13:54 |
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Jenny
Jungspund
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Ich hatte gestern genau den umgekehrten Fall. Ein Betrieb wurde bisher als GbR geführt, 2 Gesellschafter. Nun sollte einer der beiden austreten und das ganze sollte als Einzelunternehmung weiter laufen.
Ich hab mir dann nichts weiter dabei gedacht und habe eine Ummeldung durchgeführt (wir haben PC-Klaus und da gibt es den Button bei Grund der Änderung "Ummeldung einer Personengesellschaft in eine Einzelunternehmung wegen Ausscheiden eines Gesellschafters).
Meine Kollegin kam dann heute morgen und sagte, dass ich so nicht ummelden dürfte. Man müsse in dem Fall das Gewerbe ab- und dann wieder neu anmelden, ummelden wäre in dem Fall nicht möglich. Das ist mir neu, habe davon bisher auf keinem Seminar gehört. Und wenn man wirklich nicht ummelden darf, wieso gibt das Programm dann überhaupt die Möglichkeit dazu?!
Vielen Dank für die Hilfe,
Jenny
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16
04.11.2010 11:31 |
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Thomas Mischner
Moderator
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Wie gesagt:
Der ausscheidende Gesellschafter meldet das Gewerbe ab. Der verbleibende Gesellschafter meldet gar nichts um oder ab.
Bei mancher Gewerbesoftware funktioniert das aber nicht. Weshalb die Softwareanbieter die Gegebenheiten des Gewerberechts stellenweise ignorieren, weiß ich allerdings auch nicht. Es kann deshalb nötig sein, "intern" (in der Software) eine ("simulierte") Gewerbeanzeige zu erstellen, auch wenn der Gewerbetreibende keine Anzeige erstattet.
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1
04.11.2010 11:39 |
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Jenny
Jungspund
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Hm
Muss ich denn nun eine Korrektur vornehmen oder ist ansicht alles richtig, was ich getan habe?
Es war ja nur ein Gewerbe. Ich habs aufgerufen, eine Ummeldung gestartet, den einen Gesellschafter austreten lassen und die Rechtsform geändert. Ist das nun richtig, oder muss ich die Ummeldung nochmal löschen? Verwendet sonst noch jemand die Software PC-Klaus?
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16
04.11.2010 11:54 |
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Marcel Fromm
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Der ausscheidende Gesellschafter erstattet eine Gewerbeabmeldung mit der Begründung "Gesellschafteraustritt". Da die GbR aus zwei natürlichen Personen bestand, wird aus der GbR durch die Abmeldung eines Gesellschafters automatisch ein Einzelunternehmen, ohne dass der verbleibende Gesellschafter extra dafür eine Gewerbeummeldung tätigen muss. Ich würde bei dem verbleibenden Gewerbetreibenden einfach intern die Rechtsform ändern sowie den GbR-Namen entfernen.
__________________ Mit freundlichen Grüßen aus Sondershausen
Marcel Fromm
"Mein Kurzzeitgedächtnis ist sehr schlecht." - "Wie schlecht ist es denn?" - "Wie schlecht ist was?"
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12.11.2010 10:55 |
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Raindancer
Routinier
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Zitat: |
Original von Marcel Fromm ... sowie den GbR-Namen entfernen. |
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Hallöle,
ich täte da in diesem Falle doch nicht ganz so rigoros verfahren wollen.
Bei dem verbliebenen, ehemaligen Gesellschafter, der nun alleiniger Gewerbetreibender ist, lassen wir noch den Klammerzusatz (ehemals xxxx GbR) bestehen.
Beispiel:
Aus der GbR: "Schluckspecht, Otto und Trinker, Willi GbR" scheidet Herr Trinker mit GewA3 aus, dann ändert sich (von amtswegen) der Eintrag bei Herrn Schluckspecht zu: "Schluckspecht, Otto (ehemals Schluckspecht, Otto und Trinker, Willi GbR)".
Damit ist der Vorgang auch später im PC einfacher nachvollziehbar. Ähnlich verfahren wir auch bei Namensänderungen eingetragener Firmen (z.B. GmbH).
Grüßle
Ralf
__________________ Hallo Forum
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12.11.2010 18:12 |
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tumari
Mitglied
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Hallo zusammen, der Beitrag ist zwar schon was älter, jedoch habe ich hier so ein Fall und komme nicht weiter. Zudem muss ich feststellen, dass ich hier Jahrelang etwas eventuell nicht richtig gemacht habe?
Für mich ist es immer so gewesen, dass wenn eine GBR aus zwei Personen bestand und einer austritt, ich dann immer verlangt habe, dass die GbR durch beide Gesellschafter abgemeldet wird. Wenn einer das Gewerbe alleine weiter ausüben wollte, musste dieser eine Neue Anzeige erstatten, als Gewerbetreibender mit Grund Änderung der Rechtsform.
Habe nun hier einen ganz besonderen Fall.
Eine GbR die aus Drei Gesellschaftern bestand. Mir wurde durch einen der Drei Gesellschafter mittgeteilt, dass die GbR seit mindestens Ende 2012 aufgelöst wurde. Diesbezüglich hat er mir sogar Schriftstücke vorlegen können, indem ein anderer Gesellschafter schriftlich den beiden anderen mitteilt, er habe das Gewerbe als GbR für alle abgemeldet habe und nun seit 01.01.2013 als Einzelgewerbetreibender weiter ausübt. Was er natürlich nicht getan hat.
Einer von denen war hier vorstellig und hat den Gesellschafteraustritt vorgenommen. Die anderen zweien habe ich schriftlich aufgefordert. Der zweite von denen rief mich daraufhin an und bestätigte mir telefonisch, dass die GbR NICHT zu zweit fortgeführt wird. Kam jedoch der Aufforderung zur Abmeldung nicht nach. Auch der andere Gesellschafter, welcher angeblich das Gewerbe alleine ausübt (auch durch Internetwerbung erkennbar), kommt der Aufforderung zur Abmeldung der GbR nicht nach und leistet keine Anmeldung als Einzelgewerbetreibender. Behauptet jedoch entgegen der hier vorliegenden Schriftstücke und Aussagen der anderen zwei Gesellschaftern, nun in einem Schreiben, dass das Gewerbe weiterhin als GbR ausgeübt wird. Ich möchte nun per Ordnungsverfügung den einen Gesellschafter nur zur Abmeldung der GbR bringen und den anderen zur Abmeldung der GbR und Anmeldung des Einzelgewerbetreibenden bringen. Doch nach all den Aussagen hier bin ich mir gar nicht mehr sicher :-( Dennoch ist für mich Fakt, dass die Änderung der Rechtsform GbR in Einzelgewerbe zu der Anzeigepflicht des Gewerbetreibenden gehört!!!???!!!
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von tumari: 03.12.2013 11:03.
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1
03.12.2013 11:03 |
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Steffen Balzer
Haudegen
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Hallo tumari,
Zitat: |
Dennoch ist für mich Fakt, dass die Änderung der Rechtsform GbR in Einzelgewerbe zu der Anzeigepflicht des Gewerbetreibenden gehört!!!???!!! |
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Das sehe ich anders. Bei der GbR sieht es vereinfacht gesagt wie folgt aus.
Jeder Gewerbetreibende hat für sich eine Gewerbeanmeldung als Einzelunternehmer vorgenommen. So bestehen drei Gewerbeanmeldungen für Einzelunternehmen mit der gleichen Tätigkeit bei dir. Bei einer GbR erfolgt lediglich der Hinweis, dass die Gewerbetreibenden A,B und C sich zusammen tun (bei einigen Gewerbeprogrammen ist dies so nicht ersichtlicht).
Das ändert jedoch nicht, dass jeder nur eine GewA1 als Einzelunternehmer bei dir angemeldet hat.
Deine Ordnungsverfügung zielt darauf ab, dass die Gewerbetreibenden ihre GewA1 als EU abmelden und erneut anmelden. Das kann so nicht korrekt sein. Richtig ist es, dass die Gewerbeanzeigen Informationen enthalten die nicht mehr aktuell sind. Diese kannst du gern korrigieren.
Wenn ein Gewerbetreibender sein Gewerbe abmeldet, und sich so die GbR verändert (in ein EU oder neuer GbR-Name), erhalten die übrigen Gesellschafter eine von Amts wegen korrigierte Gewerbeanzeige. Jedenfalls die überschaubaren GbRs.
Janz lieben Gruß
Steffen Balzer
__________________ Nicht Sieg sollte der Sinn der Diskussion sein, sondern Gewinn. (Joseph Joubert, französischer Schriftsteller, 1754 - 1824)
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03.12.2013 11:57 |
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Runge
Kaiser
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Hallo aus Bad Fallingbostel,
eine GbR hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Das bedeutet, dass nicht die GbR als solche anzuzeigene ist, sondern jeder Gesellschafter (es können beiliebeig viele sein) meldet für sich als Einzelgewerbetreibender an und/oder ab. Das Gewerbeamt sollte m.E. dann lediglich intern vermerken "ials GbR mit...".
Scheidet ein Gesellschfter aus, meldet er sein Einzelgewerbe ab und das Gewerbeamt ändert seinen internen Vermerk entsprechend.
Die Gründung oder Auflösung einer GbR ist kein meldepflichtiger Tatbestand.
Demnach müßte jeder, der weiterhin gewerblich tätig ist, sein Gewerbe angemeldet haben.
Regina Runge
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1
03.12.2013 12:12 |
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tumari
Mitglied
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Es ist richtig, das jeder für sich ein Gewerbe angemeldet hat, jedoch als Personengesellschaft (BGB-Gesellschaft). Wie kann es denn sein, dass ein Gewerbetreibender, der tatsächlich das Gewerbe nicht mehr als GbR ausübt sondern als Einzelgewerbetreibender sein Gewerbe bei uns nicht ummelden muss? Bleibt es so wie jetzt, habe ich eine GbR gemeldet mit zwei Personen was nicht der Wahrheit entspricht und der jenige, der noch mit drin steht haftet doch voll für Firmenschulden auch mit Privatvermögen mit. Das die GbR keine eigene Rechtspersönlichkeit hat habe ich nachgelesen, jedoch ist doch nach der Kommentierung Landmann/Rohmer § 14 Rnd 55 jeder geschäftsführende Gesellschafter anzeigepflichtig?
Ich stehe voll auf dem Schlauch irgendwie
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03.12.2013 12:30 |
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Thomas Mischner
Moderator
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Hallo,
„die GbR“ ist gewerberechtlich nicht relevant.
Gewerbetreibende sind nur Personen (natürliche und juristische), aber nicht Personengesellschaften. Deshalb kann auch niemand für eine GbR eine Gewerbeanzeige erstatten, sondern nur für sich selbst.
Ob einzelne Personen durch einen Gesellschaftsvertrag miteinander verbunden sind, ist vordergründig eine zivilrechtliche Angelegenheit.
Für die Gewerbebehörde ist es als „Zusatzinformation“ nützlich, aber der Abschluss oder die Auflösung eines Gesellschaftsvertrages sind keine nach § 14 GewO anzeigepflichtigen Tatbestände. Diese sind im Gesetz abschließend genannt.
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03.12.2013 12:40 |
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tumari
Mitglied
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Was hat es denn mit der Kommentierung auf sich, welche besagt, dass grundsätzlich bei einer Personengesellschaft jeder persönlich haftender Gesellschafter die Anzeigepflicht nach § 14 GewO hat. Die GbR- wurde doch bei Anmeldung auch durch die Gesellschafter angemeldet.
Wie verhaltet ihr Euch denn in meinem konkreten Fall? Von drei Gesellschafter hat sich einer ordnungsgemäß abgemeldet. Ich habe schriftliche Aussagen hier vorliegen, dass die GbR zum Ende 2012 aufgelöst wurde. Somit besteht keine GbR mehr, doch weder kommt der jenige vorbei um das Gewerbe als Gesellschafteraustritt abzumelden, noch kommt der andere um zu sagen, dass er das in Zukunft alleine ausübt und somit sich doch auch die Haftung ändert? Sorry wenn ich nerve, aber hier wurde das Jahrelang so gehandhabt. Denn mir wurde immer gesagt, dass die Änderung der Rechtsform anzeigepflichtig sei, und das durch die geschäftsführenden Gesellschafter einer GbR. So, wie die Anzeigepflicht bei einer GmbH & Co. KG z.B. die zuständige GmbH als geschäftsführende Gesellschafterin der GmbH & Co. KG hat.
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03.12.2013 13:32 |
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Thomas Mischner
Moderator
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Zitat: |
Original von tumari Die GbR- wurde doch bei Anmeldung auch durch die Gesellschafter angemeldet. |
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Nein, wurde sie nicht.
Die GbR wurde überhaupt nicht angemeldet.
Angemeldet wurden die einzelnen Gesellschafter.
Wenn eine GbR aufgelöst wird, ist das an sich kein anzeigepflichtiger Sachverhalt (siehe § 14 Abs. 1 GewO).
Es könnten auch alle bisherigen Gesellschafter das Gewerbe jeweils als Einzelunternehmer weiterführen. Dann wäre überhaupt keine Gewerbeanzeige notwendig (es sein denn, es ändert sich zugleich die Tätigkeit oder der Betriebssitz wird verlegt).
Gesellschafter, die aus der GbR ausscheiden und das Gewerbe aufgeben, müssen eine Gewerbeabmeldung vornehmen. Ein Gesellschafter, der das Gewerbe als Einzelunternehmen fortführt, muss keine Gewerbeanzeige erstatten (sofern sich sonst nichts ändert).
Eine Änderung der Rechtsform läge z. B. vor bei der Umwandlung einer GmbH in eine AG. Sofern die Gewerbetreibenden (= Gesellschafter) natürliche Personen sind, können sie ihre Rechtsform nicht ändern.
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03.12.2013 13:50 |
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Roesje
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Hallo liebe Kollegen/innen!
Ich möchte mich auch noch an diesen Thread ranschmeißen.
Habe hier 2 Personen die bisher zusammen als GbR tätig waren.
Person A hat nun eine Gewerbeabmeldung wegen Austritt rückwirkend zu 2009 gefaxt. Seither ist Person B wohl nur noch alleine tätig.
Ich habe Person A darauf hingewiesen, dass es sich um eine verspätete Anzeige handelt, somit Owi und wir bei 6 Jahren verspäteter Abmeldung ein Bußgeldverfahren einleiten.
Und das ist doch auch so, oder?
Er ist nämlich jetzt der Meinung, dass die Anzeigepflicht ja besagt, dass anzeigepflichtig die Aufgabe des "Betriebes" ist und dieser (also das Geschäft) ja noch weiterhin besteht (durch die Fortführung von Person B).
Ich kann zwar den Gedankengang des Herrn nachvollziehen, aber Anzeigepflichtiger ist doch er und er hat sein Gewerbe vor 6 Jahren aufgegeben.
Könnt ihr mir da so zustimmen oder unterliege ich einem Denkfehler?
__________________ Alles ist schwierig bevors leicht wird!
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18.11.2015 16:07 |
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MaBid
Mitglied
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Hallo Roesje,
mein Verständnis sagt das Gleiche. Erforderlich ist die Willenserklärung von A, dass er "seinen" Betrieb (in der GbR) aufgegeben hat. Dass nunmehr B seit ca. 6 Jahren den Betrieb als Einzelunternehmen weiterführt, hat bis dato keiner gewusst (naja vielleicht doch das FA).
Wir würden genau so verfahren und ein entsprechendes Bußgeld verhängen. Der Betroffene kann ja im Anhörungsverfahren nochmals darlegen warum er sich nicht rechtzeitig abgemeldet hat. Ob das dann seine Rettung sein wird??
Schönen Feierabend. Es geht mit strammen Schritten aufs Wochenende.
Ralf
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16
18.11.2015 16:32 |
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Runge
Kaiser
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Hallo aus Bad Fallingbostel ,
ich stimme voll und ganz zu. Mit seinem Ausscheiden hat der Betroffene sein selbständiges Gewerbe (seinen Betrieb) aufgegeben.
Bei der Übernahme eines Betriebes durch einen anderen Gewerbetreibenden muss ja auch der erste ab- und der nächste anmelden, obwohl der Betrieb als solcher weiterbesteht.
Regina Runge
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1
18.11.2015 16:32 |
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Roesje
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Vielen Dank für die schnellen Rückmeldungen
!
Gut, dass ihr das auch so seht, dann gehe ich heute nicht wieder verwirrt nachhause
Das Aufgabedatum 2009 hat tatsächlich etwas mit dem FA zu tun. Dem FA hat er nämlich brav sein Ausscheiden schon 2009 aus der GbR gemeldet und das FA war es auch, welches ihn jetzt (?) darum bat, die Abmeldung zu tätigen.
__________________ Alles ist schwierig bevors leicht wird!
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1
18.11.2015 16:39 |
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