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Zum Ende der Seite springen BVerwG 9 C 12.08 vom 09.12.2009
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BVerwG 9 C 12.08 vom 09.12.2009

BVerwG 9 C 12.08

Rechtsquellen:
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2a
VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 1, § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2

Stichworte:
Aufwandsteuer; Vergnügungsteuer; Aufwand; Vergnügungsaufwand; Steuermaßstab; Wirklichkeitsmaßstab; Wahrscheinlichkeitsmaßstab; Verwaltungspraktikabilität; Spieleinsatz; Einspielergebnis; Besteuerungsgleichheit; Kalkulation; Kalkulierbarkeit; kalkulatorische Abwälzbarkeit; Einwurf; Einsatz; Geldspeicher; Punktespeicher; Kosten; Überwälzung; Erdrosselung; Spielkapital; Spielapparate; Spielhallen; Spielbank; Umsatzsteuer;
Leitsatz:

1. Die Kompetenz zur Erhebung einer Aufwandsteuer aus Art. 105 Abs. 2a GG hängt nicht von einer in jeder Hinsicht verfassungsgemäßen Bemessungsgrundlage ab, sondern allein vom Charakter und Typus der Steuer. Zweifel an der Tauglichkeit des Steuermaßstabs lassen den Typus der Abgabe und damit ihren Charakter als Aufwandsteuer unberührt (wie BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - NVwZ 2009, 968; Änderung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 13. April 2005 - BVerwG 10 C 5.04 - BVerwGE 123, 218 <220, 234 f.>Augenzwinkern .

2. Gegenstand der Aufwandsteuer in Form der Spielautomatensteuer ist der Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers als Ausdruck seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Vergnügungsaufwand wird durch jeden Einwurf von Geld in ein Spielgerät zu Spielzwecken und jede Verwendung nicht ausbezahlter Gewinne zur Durchführung weiterer Spiele getätigt.

3. Gründe der Verwaltungspraktikabilität - etwa fehlende technische Möglichkeiten - können es rechtfertigen, diesen individuellen Vergnügungsaufwand nicht wirklichkeitsgerecht, sondern nur pauschal zu erfassen.

4. Der Maßstab des "Spieleinsatzes" als Summe der im Besteuerungszeitraum in ein Spielgerät zu Spielzwecken eingeworfenen Geldbeträge und der zu weiteren Spielen verwendeten Gewinne ist schon deshalb als Wahrscheinlichkeitsmaßstab gerechtfertigt, weil nicht erkennbar ist, dass es derzeit einen praktikablen Maßstab gibt, der einen noch engeren Bezug zum individuellen Vergnügungsaufwand herstellen kann.

5. Die Vergnügungsteuer als indirekte Steuer muss auf die Spieler überwälzt werden können. Die dafür erforderliche Kalkulation lässt auch der Steuermaßstab "Spieleinsatz" zu. Es ist nicht erforderlich, dass der Spielautomatenaufsteller die zu entrichtende Steuer im Voraus exakt berechnen kann. Ausreichend ist, dass er die Steuer, ebenso wie seine sonstigen Kosten, nach längerfristigen Erfahrungs- und Durchschnittswerten berechnen kann.

BUNDESVERWALTUNGSGERICHTURTEIL BVerwG 9 C 12.08
Sächsisches OVG - 06.10.2008 - AZ: OVG 5 A 237/08
VG Leipzig - 13.02.2008 - AZ: VG 1 K 1460/06


In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Storost,

den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Nolte,

die Richterin am Bundesverwaltungsgericht
Buchberger und

die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Christ und Prof. Dr. Korbmacher

am 10. Dezember 2009 für Recht erkannt:
Das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2008 - 5 A 237/08 - wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
GründeI

1Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Vergnügungsteuer für die Monate von Oktober bis Dezember 2006 für Spielgeräte mit Geldgewinnmöglichkeit. Sie betreibt im Stadtgebiet der Beklagten die Spielotheken "A" und "B". In beiden Spielotheken waren im Erhebungszeitraum jeweils zwölf Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt. Die Beklagte erhebt eine Vergnügungsteuer auf den Betrieb von Spielgeräten. Die maßgebliche Fassung ihrer Vergnügungsteuersatzung vom 20. September 2006 enthält u.a. folgende Regelungen:

"§ 1 Steuergegenstand

weiter unter: http://www.bverwg.de/enid/0,0f6332655f76696577092d0964657461696c093a096d657
4615f6e72092d09313935093a09647275636b656e092d0974727565/Entscheidungen/Ents
cheidungssuche_8n.html

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