schneiderlein
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Die Post stellt ihren E-Brief übrigens nicht am Montag zu. Wenn man ihn also Freitagabend erst verschickt, kommt er erst 4 Tage später an. Toller Service.
schneiderlein
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04.08.2010 11:48 |
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Solon
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bandick
Kaiser
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pressemeldung des fachbeirats glücksspielsucht:
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat gestern nach mündlicher Verhandlung per Urteil der Klage des Fachbeirates Glücksspielsucht gegen das Land Hessen in vollem Umfang stattgegeben. Danach hat das Land Hessen gegen den Glücksspielstaatsvertrag verstoßen, als es im vergangenen Jahr das Lottospiel per E-Postbrief genehmigte und dabei den Fachbeirat Glücksspielsucht umging. Der Fachbeirat erwartet vom Land Hessen, dass die rechtswidrig erteilte Genehmigung umgehend zurückgenommen wird.
Hessen hat im November 2009 zugestimmt, dass LOTTO Hessen in Kooperation mit der Deutschen Post AG Glücksspielaufträge für bestimmte Lotterien per E-Postbrief annehmen darf. Der E-Postbrief der Deutschen Post ist internetgestützt. Er stellt einen vom Glücksspielstaatsvertrag verbotenen Internet-Vertriebsweg für Glücksspiele dar (§ 4 Absatz 4 GlüStV). Entgegen den Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrags hat das Hessische Ministerium des Innern und für Sport vor seiner Zustimmung den Fachbeirat nicht beteiligt. Der Fachbeirat hat von dem Vorgang erst aus der Presse erfahren, dann jedoch umgehend auf die Rechtswidrigkeit des Vorgehens hingewiesen und das Ministerium aufgefordert, die Zustimmung zurückzunehmen. Gespräche mit dem Ministerium blieben ohne Folgen. Vor diesem Hintergrund hat der Fachbeirat die Klage erhoben.
Der Fachbeirat ist im Glücksspielstaatsvertrag das zentrale Gremium, das die Glücksspielsucht zu bekämpfen hilft. Mit der Klage wollte der Fachbeirat Gefahren für suchtgefährdete Spieler, für den Glücksspielstaatsvertrag und für die Legitimation der begrenzenden Glücksspielpolitik abwenden. Das Ziel der Spielsuchtbekämpfung ist nun dadurch gestärkt, dass der Fachbeirat in Genehmigungsverfahren, in denen er zwingend zu beteiligen ist, nicht sanktionslos umgangen werden kann.
das nenne ich doch mal durchgreifen...
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22
02.02.2011 13:42 |
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Solon
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k.osdorf
Tripel-As
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Zitat: |
Original von bandick
Entgegen den Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrags hat das Hessische Ministerium des Innern und für Sport vor seiner Zustimmung den Fachbeirat nicht beteiligt. |
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Die Klage vom Fachbeirat ist nach geltendem Recht sicherlich berechtigt. Aber wenn ich mir den §1 der Verwaltungsvereinbarung über die Zusammenarbeit der Länder bei der Glücksspielaufsicht und die Einrichtung des Fachbeirats unter Aufgaben und Status so ansehe, sehe ich keine vereinbarte Verpflichtung, den Fachbeirat über jegliches Handeln in kenntnis zu setzen. Wobei sich das Land Hessen dadurch sicherlich einigen Ärger erspart hätte...
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04.02.2011 11:09 |
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KARO
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Eure Sorgen möchte ich auch mal haben
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25
04.02.2011 17:40 |
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bandick
Kaiser
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Zitat: |
Original von Anna
Hallo Bandick,
hier gilt der GlüStV, nicht die Verwaltungsvereinbarung. Lies mal Paragraph 5. Dort heißt es, dass der Fachbeirat vor der Einführung neuer Glücksspielangebote zu hören ist. Dies gilt auch für neue bzw. erweiterte Vertriebswege.
Viele Grüße
Anna |
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hallo anna,
der beitrag, auf den du dich beziehst, kam zwar nicht von mir, dennoch danke für die antwort. allerdings: geht es im § 5 des glüstv nicht um werbung?
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26
05.02.2011 08:08 |
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Anna
Foren As
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Sorry, du hast natürlich Recht. Es ist Absatz 5 in Paragraph 9.
Viele Grüße, Anna
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27
05.02.2011 08:37 |
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bandick
Kaiser
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hallo anna,
ja, ich sehe, was du meinst. wobei man als rechtsverdreher sicherlich auch darüber streiten kann, ob das lottospielen per e-post-brief als "einführung eines neuen glücksspielangebots" angesehen werden kann. ferner wird zwar ergänzt, dass "neuen glücksspielangeboten die einführung neuer oder die erhebliche erweiterung bestehender vertriebswege gleichsteht", aber vermutlich kann ein anwalt auch über die formulierung "erhebliche erweiterung" einen aufsatz verfassen, der im beanstandeten vorgang keinerlei verwerflichkeit erkennen lässt.
aber ich sehe es doch richtig, dass der fachverband lediglich zu unterrichten ist, aber keinerlei befugnisse hat, tatsächlich einfluss auf die einführung neuer glücksspielangebote zu nehmen, oder?
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28
06.02.2011 09:42 |
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Anna
Foren As
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Hallo Bandick,
die von dir vorgetragenen Argumente decken sich zum Teil mit denen von Lotto bzw. mit denen des hessischen Innenministeriums. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat das aber anders gewesen. Der Fachbeirat (nicht der Fachverband wie du schreibst) hätte zuvor Gelegenheit haben müssen eine suchtfachliche Stellungnahme abzugeben. Das Gericht hat der Klage des Fachbeirates in vollem Umfang stattgegeben. Das Urteil kam aber nicht überraschend. Der GlüStV ist an dieser Stelle sehr eindeutig.
Anna
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29
06.02.2011 16:21 |
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bandick
Kaiser
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hallo anna,
gibt es denn aber festgeschriebene regularien, die dem fachbeirat (so, diesmal habe ich es richtig) eine einflussnahme zugestehen? wurde zum beispiel irgendwo festgesetzt, ab welchem punkt eine solche stellungnahme dazu führt, dass ein neues glücksspielangebot unter keinen umständen eingeführt werden darf? wenn ja, wo und ab wann? oder muss so etwas, wie im vorliegenden fall, am ende immer erst vom gericht entschieden werden?
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30
07.02.2011 09:00 |
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96er
Doppel-As
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Ich glaube nicht, dass so etwas "extra festgeschrieben" werden muss. Wenn der Fachbeirat irgendwo eklatante Mängel erkennt, wird niemand trotzdem die entsprechenden Glücksspielangebote einführen. Das Beben, das darauf folgte, wäre zu stark. Insofern glaube ich nicht, dass es eine entsprechende Notwendigkeit gibt.
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31
08.02.2011 10:02 |
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k.osdorf
Tripel-As
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Wenn ich das Urteil des VG Wiesbaden richtig interpretiere, ist es aber nicht um eine zu befolgende Entscheidung des Fachbeirats mit entsprechender Einflussnahme und Weisungsrecht gegangen, sondern lediglich darum, dass der Fachbeirat hätte unterrichtet werden müssen. Nach dem Glücksspielstaatsvertrag und dem bereits angesprochenen §9 Abs. 5 GlüStV hat der Fachbeirat nämlich ausschließlich eine beratende Funktion, sodass die Rechtsauffassung falsch ist, dass aus dieser verspäteten Anhörung Rechtswirkung für die Genehmigung als solche entsteht.
@ Karo: Sei froh, dass du unsere Probleme nicht hast. Denn sicherlich wärst du sonst schnell überfordert.
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32
09.02.2011 10:11 |
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Anna
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Hallo zusammen,
eine kleine Bemerkung zu den Interpretationen dieses Urteils. Eigentlich müsste es auch Nichtjuristen schnell klar sein, dass etwas was rechtswidrig zustande gekommen ist -und das hat das Gericht eindeutig festgestellt- auch formell rechtswidrig ist. Das Ministerium wird die Erlaubnis widerrufen müssen. Wetten?
Viele Grüße
Anna
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33
11.02.2011 11:15 |
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bandick
Kaiser
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hallo anna,
ich glaube, das hat in den letzten beiträgen auch niemand in frage gestellt. der fachbeirat hätte auf jeden fall in kenntnis gesetzt werden müssen. es ging hier zum schluss lediglich darum, ob der fachbeirat auch eine entscheidungsgewalt besitzt oder nicht. und das ist meines erachtens nicht der fall.
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34
12.02.2011 08:54 |
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k.osdorf
Tripel-As
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Hallo Anna,
es ist, wie bandick sagt - an der Rechtswidrigkeit besteht kein Zweifel. Da gibt es ausnahmsweise mal keinen Interpretationsspielraum. Man würde sich wünschen, eine solche Eindeutigkeit wäre häufiger gegeben.
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35
15.02.2011 16:00 |
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