Zulassung der PTB für ein Jackpotsystem |
nette.tante
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Das sind 2 Geldspielgeräte. Die haben nur einen gemeinsamen "Jackpot" und dürfen daher nur zusammen aufgestellt werden.
__________________ Gruß
nette.tante
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21
26.05.2006 09:54 |
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Solon
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der_fragende
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Ja haben denn beide Geräte eine PTB-Zulassung ??
Ich dachte das ganze "Ding" hat nur eine Zulassung -- und gilt als eins ??? oder ???
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22
26.05.2006 10:00 |
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Solon
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Kramer-Cloppenburg
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Hallo! ..... und ein freundliches
von zu Hause!
Der Kollege vom NdW hat doch mit der PTB telefoniert und die klare Aussage erhalten, dasss dieses Teil aus 2 Geldspielern besteht und somit auch als 2 Geldspieler zu zählen sind. Wo ist also das Problem???
Nur weil diese einen gemeinsamen "Jackpot" haben, auf den die Punkte aufgebucht werden?? Oder in einem gemeinsamen "Rahmen" stehen??
Dann müssten wir doch auch alle Geräte, die in einem 2-fach Aufsteller untergebracht sind, als ein Gerät zählen. Und wenn in einem 3 oder noch mehrfachen Aufsteller (mit ordnungsgemäßen Abständen) eine entsprechende Vielzahl von Geräten aufgestellt sind, bleibt dies dann immer noch ein Gerät???
Wir sollten dieses Jackpot-System, so wie auch vom Kollegen vom NdW mitgeteilt als 2 Geräte zählen und wenn der Aufsteller damit nicht einverstanden ist, kann er ja klagen. Dann haben wir auch eine gerichtsfeste Aussage, ob denn diese Geräte mit den "Jackpot-System", wie von der PTB dem Kollegen NdW erläutert zwei oder nur ein Gerät sind.
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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23
26.05.2006 10:18 |
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der_fragende
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Na mir ist auch klar dass ich eine 2'er Gruppe GSG nicht als 1 Geräte zählen kann, nur weil die zusammenhängen....
Aber wenn ich mich richtig erinnere *dachte an den LuckyStar GSG war keine PTB-Zulassung --> sondern nur am Jackpot-Display und der soll für dieses ganze Gebilde sein ??? oder ??? sollte ich mich doch mal bücken und an die GSG-Unterseite schauen ???
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24
26.05.2006 10:38 |
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
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Verstehe immer noch nicht die Problemaik
Selbst der Hersteller sagt auf seiner Seite (s. Anfang des Threads, der von mir gesetzte Link zum Hersteller) das es sich um eine Einheit handelt, die aus zwei (2) Geldspielgeräten
vom Typ Lucky Star besteht.
Dem Kollegen aus Hamm ist dieses ausdrücklich von der PTB auch so bestätigt worden.
Warum hier also (unnötigerweise) eine Latte vom Zaun brechen, mit der nur wir "Behördenfuzzis" unnötig verhauen werden können??
Wenn ein Aufsteller oder Spielhallenbetreiber meint und sagt, er hält diese Einheit für nur ein Gerät, tatsächlich sind es (s. o.) aber zwei Geräte, bleibt doch nur eine Verfügung zum Abräumen entsprechender überzähliger Geräte und ggf. ein Owi-Verfahren, was letztlich zu einer Gerichtsentscheidung führen würde.
Und wenn die Zweifel daran so groß sind, dass das was der Kollege vom NdW geschrieben hat, zutrifft, bleibt doch immer noch eine absichernde Anfrage bei der PTB.
Bisher habe ich dieses Teil in unseren Hallen noch nicht gesehen, werde diese aber als eine Einheit (2-Geräte in einem Rahmen mit einem Jackpot) zählen. Und wenn dann insgesamt zu viele Geräte da sind, gibt es die entsprechenden Bescheide und Bettelbriefe!
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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25
26.05.2006 10:56 |
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der_fragende
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nehme alles zurück und behaupte das Gegenteil ...
unser Betreiber hat 2 x GSG gemeldet ----> Jackpot gilt nicht als Gerät !!! *sondern ist mit der Auflage der PTB nur an diesen zwei Geräten zu betrieben ..... *tel. Rücksprache mit der Halle ..... *sorry
Männertagsnachwirkungen -----> oppps
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26
26.05.2006 10:59 |
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gewerbe-sgh
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Danke für die vielen Wortmeldungen !!!
Wollte das Problem nur nochmal klargestellt haben !!!
Habe nun somit genügend Stoff für meine Begründung sammeln können.
In diesem Sinne
widmen wir uns dem WE !!!
__________________ Herzliche Grüße aus der Berg- und Rosenstadt
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27
26.05.2006 11:35 |
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der_fragende
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stimmt ja ... es ist bald Wochenende ......
hoffentlich verpasse ich es nicht ??? --> bin ja fast allein im Amt
Wünsche allen anderen hier auch schon mal vorsorglich ein schönes sonniges Wochenende
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28
26.05.2006 11:44 |
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Jörg Wiesemeier
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Hej aus Hamm,
es handelt sich dabei um 2 Geldspielgeräte, die mit einer Anzeige verbunden sind. Ich kann in jedes Gerät Geld stecken und seperat gewinnen.
Die PTB hat mir dieses telefonisch auch bestätigt.
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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29
29.05.2006 06:53 |
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Corleis
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Ich habe jetzt auch so "ein/zwei" Spielgeräte.
Nach Rücksprache mit PTB, Hersteller und Rechtsanwalt vertrete ich nun die Auffassung, dass es sich um ein Spielgerät mit zwei Spielstellen handelt.
(Einfach gesagt: 1x Zulassung = 1x Gerät ; 2x Einwurf = 2x Vergn.Steuer)
Diese Frage ist deshalb so interessant gewesen, da eine 108qm Konzession zur Aufstellung von maximal 9 Unterhaltungsgeräten mit Gewinnmöglichkeit berechtigt.
Da wir unsere Geräte in 2-er Gruppen stellen müssen, Steht ein Gerät alleine.
Das "Lucky Star Nugget Jackpot Center", so die offizielle Bezeichnung, bietet durch seine zwei Spielstellen die Möglichkeit hier die Lücke zu füllen...
Wahrscheinleich wird es jetzt wieder eine Menge Stunk geben
, aber einen solchen Prozess würde mein Verwaltungsrechtler nach seiner Aussage "gerne führen".
Ich hoffe, da ich was besseres zu tun habe, dass diese "Auslegung" auch hier Zustimmung findet.
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Corleis: 22.06.2006 19:44.
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30
22.06.2006 19:42 |
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nette.tante
Routinier
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Zitat: |
Original von Corleis
(Einfach gesagt: 1x Zulassung = 1x Gerät ; 2x Einwurf = 2x Vergn.Steuer)
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Na was jetzt? Eins oder doch zwei?
__________________ Gruß
nette.tante
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31
23.06.2006 07:33 |
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Jörg Wiesemeier
Moderator
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Hallo, Corleis,
ich befürchte, dass du ein Verwaltungsverfahren auf dich ziehen wirst.
Nach Aussage der PTB sind es 2 Spielgeräte, danach hättest du ein Gerät zuviel aufgestellt, wenn ich dich richtig verstanden habe (8 + Nugget).
Ich habe mal ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes drangehängt, in dem diese Auffassung bestätigt wird.
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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23.06.2006 07:42 |
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Kramer-Cloppenburg
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Hallo! ...... und ein freundliches
aus Cloppenburg!
Die Entscheidung stammt doch schon aus 1968. Ist zwar klar und deutlich, dürfte aber sicherlich nach Auffassung einiger "Rechtsverdreher" mit heutigem EU-Recht nicht im Einklang stehen. Denn es gibt sicherlich in der EU in irgendeinem Dorf in irgeneiner Schlucht irgendjemanden der anders zählt. Und damit haben wir das nächste Problem!!
Solche Leute gibt es auch in Deutschland. Diese sind entweder noch unter 2 Jahre alt oder bei denen fehlt (leider) teilweise die Schnittstelle zwischen Groß- und Kleinhirn, was ja nunmal zu hirnorganischen Störungen führen muss. Aber, für diese zählen ja auch die in Deutschland getroffenen Entscheidungen. Zumindest solange, bis irgendein ein Anwalt, der (egal von wem) mit klugen Versprechungen Geld abzocken möchte und erzählt, dass die nationalen Entscheidungen gegen die Zählweise des im ersten Absatz genannten "Falschzählers" und damit gegen EU-Recht verstößt.
Also, warten wir halt auf die nächste Prozesswelle!!!
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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33
23.06.2006 07:56 |
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Jörg Wiesemeier
Moderator
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Komisch,
bei unseren Spielhallenbetreibern gab es keine zwei Meinungen. Es handelt sich um 2 Spielgeräte - Punkt. Ich brauchte in keinem Fall diskutieren.
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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23.06.2006 08:03 |
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
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Tja, sowas gibt es auch!
Nur, bis vor kurzem (also bis zum 31.12.2005) wussten alle, egal ob Hersteller, Aufsteller oder Spielhallenbetreiber, was "Fun-Games" sind und welche Spielgeräte hierunter zu subsumieren sind. Dieses war genauso klar, wie 1 und 1 sind 2. Oder 2 Bananen an einer (Rest-)Staude bleiben 2 Bananen, oder aber 2 Rollschuhe an zwei Füßen bleiben zwei Rollschuhe, auch wenn diese Füße zu einem Menschen gehören.
Nee, nee! Dadurch, dass man zwei Geräte in einem Aufsteller unterbringt und mit einer gemeinsamen großen Anzeige versieht, auf die die zusammengezählten Punkte addiert werden, sollen diese zwei Geräte nun auf einmal ein Gerät sein, weil man hierdurch ja so schön wieder die vom Vorschriftengeber gemachten Regeln unterlaufen will und bis zum Vorliegen höchstrichterlicher Entscheidungen wieder einmal Zeit schinden möchte.
Und wie schnell sich die Zeiten ändern, wird daran deutlich, dass heute offensichtlich keiner aus dieser Klientel mehr weiss , was "Fun-Games" sind und wie diese funktionierten. Heute sind dieses (trotz vorliegender Rechtsprechung in einer großen Zahl) auf einmal alles Unterhaltungsspielgeräte und die Bezeichnnung "Fun-Games" ist zu unbestimmt, weil keiner aus der Automatenwirtschaft auf einmal mehr weiss, was dieses für Geräte sind.
Also, warum soll es nicht so sein, wie von Corleis angedacht?? Zumindest bis ihm und anderen von höchstrichterlicher Seit erklärt wurde, wie zu zählen ist. Und wenn dann der Gesetzgeber feststellen muss, dass alle seine Versuche, hier klare und deutliche Regeln zu schaffen erneut unterlaufen werden, gibt es wieder das große Geheule, wenn die Vorschriften noch restriktiver werden und von uns umgesetzt werden müssen.
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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35
23.06.2006 08:16 |
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OJ Neuss
Haudegen
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Lieber Corleis,
Zitat: |
einen solchen Prozess würde mein Verwaltungsrechtler nach seiner Aussage "gerne führen".
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Wir gehen auch gerne in derartige Verfahren. Uns geht es nämlich da wie Ihrem Anwalt. Wir bekommen unser Geld auch, wenn wir das Verfahren nicht gewinnen.
Jürgen Schmitz
__________________ Dort wo die Erft den Rhein begrüßt......
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36
23.06.2006 09:48 |
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