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lene lene ist weiblich
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Weil die neuesten Entwicklungen in Sachen Glücksspielskandalen und manipulierten Sportevents so alarmierend sind, möchte das IOC bereits jetzt Vorsichtsmaßnahmen für die Olympischen Spiele 2012 in London treffen. Darauf müssen sich sowohl Online-Casinos als auch Sportwettenanbieter einstellen.

http://www.spielautomatonline.de/nachric...lem-glucksspiel

lene
21 02.11.2010 12:04 lene ist offline Beiträge von lene suchen
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Schadulke Schadulke ist männlich
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Hallo,

hier noch ein interessanter Artikel von Rechtsanwalt Dr. Markus Ruttig zum Thema "Landgericht Düsseldorf verbietet Veranstaltung und Bewerbung privater Sportwetten im Internet":

Das Landgericht Düsseldorf hat durch Urteil vom 03.11.2010 (Az.: 12 O 232/09) einem in Malta ansässigen Anbieter von Glücksspielen verboten, diese mit Zielrichtung auf die Bundesrepublik Deutschland zu veranstalten bzw. zu bewerben. Der von der 12. Zivilkammer des LG Düsseldorf verklagte Glücksspielanbieter bot durch mehrere Gesellschaften nicht nur entgeltliche Sportwetten über das Internet in Deutschland an, sondern auch Glücksspiele wie Roulette, Black Jack und sogar Automatenspiele.

Das Landgericht Düsseldorf ist der Auffassung, dass die Klägerin gemäß den §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11, 8 UWG von den Beklagten verlangen kann, dass sie es unterlassen, über das Internet in Deutschland befindlichen Personen die Möglichkeit anzubieten oder zu verschaffen, entgeltliche Sportwetten zu festen Gewinnquoten, entgeltliche Casinospiele und/oder Lotterien einzugehen oder abzuschließen und über das Internet in Deutschland für diese Glücksspiele zu werben bzw. diese bewerben zu lassen. Außerdem sprach das Landgericht Düsseldorf der Klägerin die beantragten Auskunfts- und Schadensersatzansprüche dem Grunde nach zu.

In der Urteilsbegründung stellt das Landgericht Düsseldorf fest, dass die Beklagten gegen § 4 Abs. 4 GlüStV verstoßen, indem sie im Internet öffentliche Glücksspiele veranstalten und vermitteln. Die Beklagten könnten sich nicht mit Erfolg darauf berufen, über Genehmigungen für die angebotenen Glücksspiele in Malta zu verfügen. Selbst wenn eine solche Erlaubnis bestehen sollte, so könne durch sie nicht das innerstaatliche Internetverbot umgangen werden. Gleiches gelte für den Verstoß gegen § 5 Abs. 3 GlüStV, das Verbot der Werbung im Internet.

Das Landgericht Düsseldorf hält die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages für verfassungs- und europarechtskonform. Die Kammer teilt insbesondere dem Internetverbot zugrunde liegenden Erwägungen des Gesetzgebers, wonach dieser Vertriebsweg gerade vor dem Hintergrund des im Rahmen der Suchtprävention besonders wichtigen Jugendschutzes in hohem Maße bedenklich sei, weil er eine effektive Alterskontrolle der Teilnehmer dort nicht möglich sei und die Möglichkeit eines einfachen Zugangs vom heimischen Computer ohne die mit einer Handlung in der realen Welt verbundene soziale Kontrolle und die unbegrenzte und unbegrenzbare Angebotsvielfalt das Angebot von Online-Glücksspielen als besonders gefährlich erscheinen lassen. Für seine Auffassung beruft sich die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf sowohl auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (NJW 2006, 1261, 1266) als auch auf die Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Liga Portuguesa (C-42/07, Tz. 266 ff.). Darüber hinaus, so die erkennende Kammer weiter, habe das Bundesverfassungsgericht § 4 Abs. 4 GlüStV verfassungsrechtlich nicht beanstandet, wie einer Entscheidung aus dem Jahre 2008 (NVwZ 2008, 1338, 1340 f.) zu entnehmen sei. Der Umstand, dass für den eng umgrenzten Markt der Pferdewetten ein Angebot im Internet möglicherweise erlaubt ist, rechtfertige keine andere Beurteilung, wie bereits zuvor das Oberlandesgericht Frankfurt im Urteil vom 04.06.2009 (Az.: 6 U 93/07) festgestellt und ausführlich begründet hat.

Zur Europarechtskonformität von § 4 Abs. 4 GlüStV führt das Landgericht Düsseldorf wörtlich aus:

"Gegenstand der Prüfung ist insoweit nur die Kohärenz der das Internet betreffenden Regelung des GlüStV. Es handelt sich dabei um einen abschließend geregelten Bereich, für den eine eigenständige Regelung aus den bereits erwähnten Gründen unter Gleichheitsaspekten gerechtfertigt ist; auf eine Gesamtkohärenz kommt es nicht an (vgl. auch OLG Frankfurt a.a.O.). Auch aus den Entscheidungen des EuGH (vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 03.06.2007, C-338/04, 359/04, 360/04 - Placanica) vermag die Kammer keine Pflicht des nationalen Gesetzgebers zu entnehmen, sämtliche Bereiche des Glückspielrechts einheitlich zu regeln, noch eine Berechtigung der nationalen Gerichte, Geeignetheit und Erforderlichkeit der Maßnahmen anhand eines strengeren als dem in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorgesehenen Maßstabs zu prüfen. Der EuGH stellt in ständiger Rechtsprechung (so auch EuGH-Placanica, Tz. 48) den Mitgliedstaaten die Bestimmung des angestrebten Schutzniveaus frei und betont die Einschätzungsprärogative des nationalen Gesetzgebers (vgl. EuGH, Urteil vom 10.03.2009, C-169/07 - Hartlauer, Tz. 53).

Nachdem der EuGH bereits zuvor in Übereinstimmung mit seiner ständigen Rechtsprechung ein Internetverbot als in diesem Rahmen zulässig angesehen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 08.09.2010, C-46/08 - Carmen Media Group, Tz. 103: 'Desgleichen können sich die Besonderheiten des Angebots von Glücksspielen im Internet als Quelle von, verglichen mit den herkömmlichen Glücksspielmärkten, anders gearteten und größeren Gefahren für den Schutz der Verbraucher und insbesondere von Jugendlichen und Personen erweisen, die eine besonders ausgeprägte Spielneigung besitzen oder eine solche Neigung entwickeln könnten. Neben dem bereits erwähnten fehlenden unmittelbaren Kontakt zwischen Verbraucher und Anbieter stellen auch der besonders leichte und ständige Zugang zu den im Internet angebotenen Spielen sowie die potenziell große Menge und Häufigkeit eines solchen Angebots mit internationalem Charakter in einem Umfeld, das überdies durch die Isolation des Spielers, durch Anonymität und durch fehlende soziale Kontrolle gekennzeichnet ist, Faktoren dar, die die Entwicklung von Spielsucht und übermäßiger Ausgaben für das Spielen begünstigen und aufgrund dessen die damit verbundenen negativen sozialen und moralischen Folgen, die in ständiger Rechtsprechung herausgestellt worden sind, vergrößern können.‘)."

Darüber hinaus entnimmt das Landgericht Düsseldorf der EuGH-Entscheidung in der Rechtssache Carmen Media Group, dass der EuGH dort ausdrücklich festgestellt habe, dass eine Maßnahme, mit der jedes Anbieten von Glücksspielen über das Internet verboten wird, grundsätzlich als geeignet angesehen werden könne, die legitimen Ziele der Vermeidung von Anreizen zu übermäßigen Ausgaben für Spielen und der Bekämpfung der Spielsucht sowie des Jugendschutzes zu verfolgen, auch wenn das Anbieten solcher Spiele über herkömmliche Kanäle zulässig bleibt.

Dagegen sei keine primär fiskalische Zielsetzung des GlüStV zu erkennen. Die Beklagten hätten lediglich die vor Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages geltend gemachten Argumente auf die Zeit nach dessen Inkrafttreten übertragen. Dies reiche jedoch nicht aus, da der GlüStV vorrangig ordnungspolitischen Zielsetzungen diene.

Eine deutliche Abfuhr erteilt die 12. Zivilkammer schließlich auch der Auffassung der Beklagten, wonach durch die EuGH-Entscheidungen vom 08.09.2010 ein Anwendungsverbot hinsichtlich des gesamten Glücksspielstaatsvertrages bestehe. Das Landgericht Düsseldorf stellt vielmehr klar, dass der EuGH in den genannten Entscheidungen den Glücksspielstaatsvertrag nicht per se für unanwendbar erklärt habe, sondern vielmehr der Tatsacheninstanz die Feststellungen vorbehalten habe, ob ein Anwendungsverbot festzustellen sei. Außerdem habe der EuGH gerade in der Entscheidung, die sich konkret mit § 4 Abs. 4 GlüStV befasst habe, keine dahin gehenden Ausführungen gemacht und den Internetbereich stattdessen als abgrenzbaren Bereich angesehen, der einer besonderen Regelung zugänglich sei.

http://isa-guide.de/law/articles/31377_l...m_internet.html

Viele Grüße,

Gerd Schadulke
22 05.11.2010 08:38 Schadulke ist offline Beiträge von Schadulke suchen
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foerster foerster ist männlich
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Hier ein ganz interessantes Interview mit Michael Vesper vom DOS:

http://www.fussball.de/vesper-interview-..._43368166/index

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23 08.11.2010 18:13 foerster ist offline Beiträge von foerster suchen
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Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Untersagungsverfügung bezüglich der Vermittlung von Sportwetten an einen in einem EU-Mitgliedstaat ansässigen Veranstalter wurde abgelehnt.

Eine behördliche Untersagungsverfügung, die auf das Fehlen der Erlaubnis für die Veranstaltung oder Vermittlung von Glücksspielen gestützt wird, ist auch dann nicht rechtswidrig, wenn das Glücksspielmonopol gemäß § 10 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 GlüStV als europarechtswidrig angesehen würde. Die allgemeine Erlaubnispflicht des § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV ist eine tragende Grundnorm des Glücksspielstaatsvertrags 2008 zur Kanalisierung und Begrenzung des Glücksspielangebots. Diese allgemeine Erlaubnispflicht hat eine eigenständige, vom Monopol unabhängige Bedeutung und ist daher auch weiterhin anwendbar.

Das Verwaltungsgericht Mainz hat in seinem Beschluss vom 09.11.2010 zwar erhebliche Bedenken an der Europarechtskonformität des Glücksspielmonopols nach § 10 Abs. 5 GlüStV i.V.m. § 5 Abs. 1 und 3 Landesglücksspielgesetz Rheinland-Pfalz erhoben. Dabei verweist das Gericht auf die Regelungen über die Automatenspiele und sieht insbesondere in der Änderung der Spielverordnung vom 01.01.2006 eine Lockerung des gewerblichen Automatenspiels, die im Widerspruch zu dem Ziel der Bekämpfung der Spielsucht stehe. In diesem Zusammenhang nimmt das Verwaltungsgericht Mainz zwar auf die Entscheidung des VG Arnsberg vom 15.10.2010 Bezug, lässt aber nicht erkennen, ob es sich auch mit der Argumentation des Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 26.02.2010 (4 B 185/10 - www.glücksspieldatenbank.de, dort S. 10 -) auseinandergesetzt hat. Danach beinhaltet die SpielVO entgegen der Ansicht des VG Mainz nicht eine Verminderung, sondern eine Intensivierung des Spielerschutzes.

Jedenfalls bedarf es für die Vermittlung von Sportwetten nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Mainz einer Vermittlererlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV und, angesichts der Verknüpfung von Vermittlung und Veranstaltung, auch einer Veranstaltererlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 2 GlüStV.

Die fehlenden Erlaubnisse können nach wie vor einer entsprechenden Untersagungsverfügung zugrunde gelegt werden, nach Ansicht des VG Mainz "zwar nicht mehr im Hinblick auf das Monopol, aber im Hinblick darauf, dass Erlaubnisverfahren zur Erlangung der erforderlichen Erlaubnisse zur Verfügung stehen".

Die Erlaubnisvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 S. 1 GlüStV sind auch nicht zu unbestimmt, denn neben den einzelnen Erlaubnisvoraussetzungen, die nur auf den Monopolisten zugeschnitten sind, enthalten der Staatsvertrag und entsprechend auch das Landesglücksspielgesetz Rheinland-Pfalz "überwiegend Erlaubnisvoraussetzungen, die allgemeingültig sind und auch bei Unanwendbarkeit der Monopolregelung noch Sinn haben (vgl. z.B. § 21 GlüStV)."

Somit bestätigt das Verwaltungsgericht Mainz - übrigens in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht Oldenburg (Beschluss v. 04.11.2010, 12 B 2474/10), dem Landgericht Düsseldorf (Urteil v. 03.11.2010, 12 O 232/09), dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss v. 26.10.2010, OVG 1 S 154.10) oder dem Verwaltungsgericht Braunschweig (Beschluss v. 07.10.2010, 5 B 178/10); anderer Ansicht lediglich: VG Arnsberg, (Beschluss v. 15.10.2010, 1 L 700/10) - die Gültigkeit der Erlaubnisvoraussetzungen bei der Veranstaltung und der Vermittlung von Glücksspielen auch nach den Entscheidungen des EuGH. Liegt eine solche Erlaubnis nicht vor, können Veranstaltung und Vertrieb solcher Glücksspiele verboten werden.

http://isa-guide.de/law/articles/31445_v..._l_1089_10.html

march
24 11.11.2010 10:22 march ist offline Beiträge von march suchen
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Hallo,

hier gibt es einen interessanten Audio-Beitrag zum Thema "Sportwetten" aus dem Deutschlandfunk, der gestern lief:

http://www.dradio.de/aodflash/player.php...itrag=1318789&/

Es geht vor allem darum, dass viele Sportverbände, Vereine und Wettanbieter eine Privatisierung kaum noch erwarten können und darauf hoffen - schließlich winken immense Mehreinnahmen. Einige haben bereits angefangen zu werben, Konsequenzen gab es bisher noch keine.

Viele Grüße,

Gerd Schadulke
25 15.11.2010 10:08 Schadulke ist offline Beiträge von Schadulke suchen
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Heute findet in Frankfurt ein Treffen zwischen Michael Vesper und Erwin Horak statt. Dass Beide noch einen gemeinsamen Nenner hinsichtlich ihrer Auffassungen zum Fortbestand des Glücksspielmonopols finden, ist fast auszuschließen. Dafür sind die Positionen in den wichtigsten Fragen zu unterschiedlich. Bin trotzdem gespannt auf die Ergebnisse.

foerster
26 18.11.2010 13:39 foerster ist offline Beiträge von foerster suchen
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Hallo,

ein Ergebnis ist auf jeden Fall, dass Horak für eine unmittelbare Beteiligung des Sports an den Erträgen aus den staatlichen Sportwetten bei den Ländern werben will. Dazu will er Oddset durch ein Internet-Angebot (in einem weiterentwickelten Staatsvertrag) und eine höhere Gewinnausschüttung attraktiver machen. Damit sollen die Umsätze kurzfristig bereits verdreifacht werden können. Ob er sich da nicht verrechnet hat und auf welcher Grundlage er auch eien Verdreifachung kommt, hat er freilich nicht erklärt. Die derzeit diskutierte Kommerzialisierung der Sportwetten, die in der Folge auch das Aus für das dann nicht mehr begründbare Lotto-Monopol bedeuten würde, hält er jedoch nach wie vor für den falschen Weg.

Quelle: DLTB

Viele Grüße,

Gerd Schadulke
27 20.11.2010 08:20 Schadulke ist offline Beiträge von Schadulke suchen
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Morgen wird voraussichtlich und endgültig über das Glücksspielmonopol für Sportwetten in Deutschland entschieden werden. Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts befasst sich in einer Revisionsverhandlung mit der Klage von drei Sportwetten-Anbietern gegen die Stadt Nürnberg.

Und ich bin wahrscheinlich nicht der einzige, der die Entscheidung mit Spannung erwartet.
28 23.11.2010 16:58 prochnau ist offline Beiträge von prochnau suchen
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Hallo,

das Verwaltungsgericht Hamburg hat entschieden, dass das staatliche Sportwettenmonopol nicht erforderlich und daher rechtswidrig ist. Das komplette Urteil hier:

http://isa-guide.de/mediafiles/2010-11/i...-mih1ftqqvh.pdf

Viele Grüße,

Gerd Schadulke
29 25.11.2010 09:54 Schadulke ist offline Beiträge von Schadulke suchen
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Der Bundesverband privater Spielbanken hat sich jetzt zu den Äußerungen der Anwaltskanzlei Redeker zu Wort gemeldet. Letztere hatten ja bei isa-guide versucht, eine Bewertung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen, sich dabei aber ohne ausreichende Sachkenntnis zu Fragen der Regulierung von Spielbanken geäußert.

Ausgangspunkt war der, dass das Bundesverwaltungsgericht mit drei Urteilen vom 24.11.2010 im Revisionsverfahren die Rechtmäßigkeit von Untersagungsbescheiden der Stadt Nürnberg gegen private Wettanbieter bewertet hatte. Eine Revision wurde abgewiesen, zwei Berufungsurteile wurden aufgehoben und die Sachen zur anderweitigen Verhandlung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Der dort noch festzustellende Sachverhalt betrifft die Frage, ob andere Glücksspiele mit ähnlichem oder höherem Suchtpotenzial als Sportwetten nicht den Zielsetzungen des Sportwettenmonopols widersprechend behandelt werden. In den Blick zu nehmen ist dabei nicht allein die rechtliche Ausgestaltung, sondern auch die tatsächliche Handhabung.

Hier die Stellungnahme:

1. Die Rechtsanwälte Dr. Reichert und Dr. Winkelmüller (Anwaltskanzlei Redeker) haben haben in der genannten Erklärung folgendes geäußert: "Im Spielbankenbereich sind private Spielbankenbetreiber – anders als bei Sportwetten – zugelassen. Es werden bundesweit an 81 Standorten über 8.000 Slotmachines ohne jegliche Spieleinsatz- und Verlusthöhenbegrenzungen betrieben."

Hierzu erklärt der geschäftsführende Vorsitzende des Bundesverbandes privater Spielbanken in Deutschland e. V. (BupriS), Rechtsanwalt Martin Reeckmann: Die pauschale Aussage, dass Slotmachines ohne jegliche Spieleinsatz- und Verlusthöhenbegrenzungen betrieben werden, ist unzutreffend. Vor allem aber kommt es für eine Bewertung der Gefährdungspotentiale von Glücksspielen auf eine ganze Reihe von Merkmalen an, zu denen neben der Ereignisfrequenz vor allem die Verfügbarkeit gehört (Wissenschaftliches Forum Glücksspiel, ZfWG 2010, S. 305). In Deutschland bestehen jedoch nur 80 Spielbankstandorte. Damit besteht in Deutschland weniger als ein Spielbankstandort pro eine Million Einwohner. Eine derart geringe Verfügbarkeit besteht für kein anderes dauerhaft behördlich erlaubtes Glücksspielangebot in Deutschland. Demgegenüber bestehen ca. 24.000 Annahmestellen des Lottoblocks und über 212.000 Geldgewinnspielgeräte in 12.300 Spielhallen und 60.000 Gaststätten. Ferner bestehen im überall verfügbaren Internet 239 behördlich nicht erlaubte deutschsprachige Casinoangebote, 146 behördlich nicht erlaubte deutschsprachige Pokerangebote, 75 behördlich nicht erlaubte deutschsprachige Angebote für Sportwetten, 25 behördlich nicht erlaubte deutschsprachige Angebote für Lotterien (casinocity.com, 26.11.2010).

Zudem wird kein Glückspielangebot in Deutschland von derart umfassenden Sozialkonzepten zur Prävention der Spielsucht geprägt wie das Angebot der Spielbanken.

2. Ferner haben die Rechtsanwälte Dr. Reichert und Dr. Winkelmüller (Anwaltskanzlei Redeker) in der genannten Erklärung folgendes geäußert: "Ein Alkoholverbot gibt es – anders als bei Spielhallen – nicht."

Hierzu erklärt der geschäftsführende Vorsitzende des Bundesverbandes privater Spielbanken in Deutschland e. V. (BupriS), Rechtsanwalt Martin Reeckmann:

Das Alkoholverbot in Spielhallen ist vom Verordnungsgeber der Spielverordnung, nämlich dem Bundeswirtschaftsministerium, Ende 1985 in die Spielverordnung eingefügt worden. Es sollte sicherstellen, dass die seinerzeit eingeführte Flächenregelung für Spielhallen nicht durch Umwandlung in Gaststätten umgangen wird (Bundesrats-Drucksache 496/85 vom 22.10.1985, S. 8). Das Alkoholverbot in Spielhallen ist also auf Veranlassung des Verordnungsgebers geschaffen worden, um Umgehungen der Trennung von Spielhallen (dort kein Alkohol) und Gaststätten (dort nur drei Geldgewinnspiele) zu verhindern. Da eine derartige Umgehungsgefahr bei Spielbanken nicht besteht, bedarf es dort keines Alkoholverbots.

3. Weiter haben die Rechtsanwälte Dr. Reichert und Dr. Winkelmüller (Anwaltskanzlei Redeker) in der genannten Erklärung folgendes geäußert: "Die einzige Schutzvorkehrung ist die Spielersperrdatei, die freilich nur wirkt, wenn pathologische Spieler sich bereits in einem Stadium befinden, in dem sie selbst oder Dritte eine Spielersperre veranlassen."

Hierzu erklärt der geschäftsführende Vorsitzende des Bundesverbandes privater Spielbanken in Deutschland e. V. (BupriS), Rechtsanwalt Martin Reeckmann:

Die wichtigste Schutzvorkehrung ist die begrenzte Verfügbarkeit von Glücksspielangeboten. In Deutschland bestehen nur 80 Spielbankstandorte. Damit besteht in Deutschland weniger als ein Spielbankstandort pro eine Million Einwohner. Eine derart geringe Verfügbarkeit besteht für kein anderes dauerhaft behördlich erlaubtes Glücksspielangebot in Deutschland. Demgegenüber bestehen ca. 24.000 Annahmestellen des Lottoblocks und über 212.000 Geldgewinnspielgeräte in 12.300 Spielhallen und 60.000 Gaststätten. Ferner bestehen im Internet 239 behördlich nicht erlaubte deutschsprachige Casinoangebote, 146 behördlich nicht erlaubte deutschsprachige Pokerangebote, 75 behördlich nicht erlaubte deutschsprachige Angebote für Sportwetten, 25 behördlich nicht erlaubte deutschsprachige Angebote für Lotterien (casinocity.com, 26.11.2010).

Im Übrigen verfügen die Spielbanken über Sozialkonzepte, die umfangreiche und personalkostenintensive Maßnahmen zur Früherkennung problematischen Spielverhaltens beinhalten. Im Ergebnis dieser Maßnahmen werden zahlreiche Spielersperren im Sinne des § 8 GlüStV auf Veranlassungen der Spielbanken angeordnet.

Vergleichbare Maßnahmen der von der Anwaltskanzlei Redeker vertretenen Kläger in den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen sind dem Bundesverband privater Spielbanken nicht bekannt.

4. Ferner haben die Rechtsanwälte Dr. Reichert und Dr. Winkelmüller (Anwaltskanzlei Redeker) in der genannten Erklärung folgendes geäußert: "Auch das Spielbankenmonopol in seiner bisherigen Gestalt wurde danach höchstrichterlich als europarechtswidrig beurteilt."

Hierzu erklärt der geschäftsführende Vorsitzende des Bundesverbandes privater Spielbanken in Deutschland e. V. (BupriS), Rechtsanwalt Martin Reeckmann:

Ein Spielbankenmonopol existiert in Deutschland nicht. Richtig ist vielmehr, dass sich die Hälfte der konzessionierten Spielbankunternehmen in Deutschland in privater Trägerschaft befindet. Die diesbezüglichen Konzessionen (Erlaubnisse im Sinne des § 284 StGB) sind in Ausschreibungsverfahren nach den einschlägigen Spielbankgesetzen erteilt worden. Die Anwaltskanzlei Redeker sollte in der Lage sein, zwischen einem Monopol und einer begrenzenden Marktregulierung zu unterscheiden.

5. Schließlich haben die Rechtsanwälte Dr. Reichert und Dr. Winkelmüller (Anwaltskanzlei Redeker) in der genannten Erklärung folgendes geäußert: "Nur so entgehen die Länder auch der Notwendigkeit umfassender Gesetzesänderungen im Spielbanken, Automaten- und Pferderennwettbereich, die eine parteipolitisch kaum wahrscheinliche Mitwirkung des Bundes voraussetzen."

Hierzu erklärt der geschäftsführende Vorsitzende des Bundesverbandes privater Spielbanken in Deutschland e. V. (BupriS), Rechtsanwalt Martin Reeckmann:

Der am 01.01.2008 in Kraft getretene Glücksspielstaatsvertrag gilt in wesentlichen Teilen auch für die Spielbanken. Das gilt insbesondere für das übergreifende Sperrsystem und die neu eingeführte Ausweiskontrolle beim Zutritt zum Automatenspiel mit Abgleich des übergreifenden Sperrsystems. Seit dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages haben die Spielbanken in Deutschland 33 Prozent ihrer Gäste und 39 Prozent ihres Bruttospielertrages (Rohertrag) verloren. Mindestens drei Spielbankstandorte mussten seit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages aufgegeben werden.

Der Bundesverband privater Spielbanken vertritt stets die – nun auch vom Bundesverwaltungsgericht bestätigte – Rechtsauffassung, dass bei der Prüfung des Vorliegens einer systematischen und kohärenten Regelung des Glückspiel der gesamte Glücksspielmarkt in den Blick zu nehmen ist. Es kann allerdings erwartet werden, dass die insoweit relevanten Sachargumente den Fakten und der eingeforderten systematischen und kohärenten Sichtweise entsprechen. Inakzeptabel ist es, wenn die Vertreter privater Wettanbieter deren Interessen mit unsachlichen Äußerungen auf dem Rücken von auch in privater Trägerschaft befindlichen Spielbanken zu befördern suchen.

http://www.bupris.de

schneiderlein
30 27.11.2010 08:27 schneiderlein ist offline Beiträge von schneiderlein suchen
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Heinrich Sievers hat einen ganz spannenden Artikel zu den Auswirkungen der drei BVerwG-Urteile vom 24. November verfasst. Darin geht es um die Enttauschung der Vertreter der Interessenten, das Fehlen einer abschliessenden Entscheidung sowie die weiter zu klarenden Rechtsfragen:

http://isa-guide.de/law/articles/31634_d...hre_folgen.html

foerster
31 03.12.2010 14:37 foerster ist offline Beiträge von foerster suchen
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