Noch einmal das Vorlageverfahren EuGH vom 4.03.2010 |
anders
Kaiser
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Noch einmal das Vorlageverfahren EuGH vom 4.03.2010 |
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Zur Vorlagefrage des Bundesfinanzhofs vom 17.12.2008:
Ist Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass den Mitgliedstaaten eine Regelung gestattet ist, nach der nur bestimmte (Renn-) Wetten und Lotterien von der Steuer befreit und sämtliche "sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz" von der Steuerbefreiung ausgenommen sind?
Am 04.03.2010 findet in Luxemburg vor dem Europäischen Gerichtshof die mündliche Verhandlung in dem o.a. Vorabentscheidungsverfahren statt. Ich werde an diesem Termin teilnehmen.
Nach hier vertretener Ansicht ist die Vorlagefrage mit "Nein" zu beantworten, was sich u.a. aus folgenden kurz zusammenfassend dargestellten Gründen ergibt:
[/url]
[url=http://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=6230]http://www.f
orum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=6230
Die ersten Reaktionen:
Müdndliche Verhandlung vor dem EuGH zur Umsatzsteuer auf Umsätze aus Glücksspiel In der Rechtssache C-58/09 (Leo-Libera GmbH ./. FA Buchholz i.d. Nordheide) wurde heute vor der ersten Kammer des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) die mündliche Verhandlung abgehalten.
Der EuGH hat sich mit der vom Bundesfinanzhof vorgelegten Frage auseinanderzusetzten, ob es im Ermessen der Mitgliedstaaten liegt, dass Umsätze aus dem Betrieb von Glücksspiel mit Geldeinsatz zum Teil von der gemeinschaftsrechtlichen Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift (Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe i der EG-USt.-Richtlinie) teilweise von Befreiung von der Umsatzsteuer befreit werden können und somit wiederum der Umsatzsteuer unterworfen dürfen. >>>
Der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, Rechtsanwalt Bernd Hansen, hatten von Anbeginn der Verhandlungen einen schweren Stand.- Immerhin hatte er die annähernd einheitliche Rechtsauffassung der Vertreter der englischen belgischen und irischen Regierung sowie die des Vertreters der EU- Kommission gegen sich, welche die Umsatzsteuer beführworteten. Selbst völlig objektive Prozessbeobachter waren sich jedoch darüber einig, dass der Klägervertreter als einziger absolut überzeugend vorgetragen hat, wogegen die Vorträge der Regierungsvertreter deutlich spürbar vom reinen politischen Willen geprägt waren und rechtlich nicht überzeugen konnten.
Die detaillierten Ausführungen des Rechtsanwalts Bernd Hansen gingen sogar soweit, dass man zum Schluss der Verhandlung das Gefühl hatte, dass einige Entscheidungsträger und auch der Vertreter der EU- Kommission, insbesondere aufgrund der sehr komplexen Sachlage, zum nochmaligen Überdenken ihres bisherigen Rechtsstandpunktes animiert wurden.
Eins konnte jedoch jeder Zuhörer mit nach Hause nehmen, jeder der bislang aufgrund der beiden bisherigen Verfahrensverläufe (Glawe u. Linneweber) an der Loyalität des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gezweifelt hatte, dass diese Zweifel völlig unbegründet waren. – Besser konnte die einzig rechtlich vertretbare Wirkungsweise der gemeinschaftsrechtlichen Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift und somit die Umsatzsteuerfreiheit von Umsätzen aus dem Betrieb von Glücksspiel mit Geldeinsatz nicht vorgetragen werden.
Der UAVD e.V. bedankt sich im Namen aller von der Umsatzsteuererhebung betroffenen Automatenaufstellern bei Rechtsanwalt Bernd Hansen für seinen Einsatz und Bemühungen. Eine erste Tendenz ob dieser Einsatz erfolgreich war, dürfte mit der Veröffentlichung der Schlussanträge des Generalanwalts erkennbar sein. Diese Schlussanträge wurden heute bereits für den 11.03.2010 terminiert. – Es bleibt zu hoffen, dass diese unüblich kurze Zeitspanne nichts negatives bedeutet. Es bleibt spannend, der UAVD e.V. wir weiterhin zeitnah berichten.
http://www.uavd.de/index.php?option=com_content&task=view&id=339&Itemid=1
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05.03.2010 07:40 |
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Solon
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jasper
Kaiser
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"Eine erste Tendenz ob dieser Einsatz erfolgreich war, dürfte mit der Veröffentlichung der Schlussanträge des Generalanwalts erkennbar sein. Diese Schlussanträge wurden heute bereits für den 11.03.2010 terminiert. – Es bleibt zu hoffen, dass diese unüblich kurze Zeitspanne nichts Negatives bedeutet."
Quelle: http://www.uavd.de/index.php?option=com_content&task=view&id=339&Itemid=60
Ob die Schlussanträge bereits fertig in der Schublade vom Generalanwalt liegen?
Wenn das stimmt was der UAVD da erlebt hat, dann meinen
an RA Hansen!
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05.03.2010 10:01 |
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Solon
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hansi
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Die Darstellung vom UAVD kann ich nur bestätigen.
Es freut mich, dass ihr da wart! Herzlichen Glückwunsch an RA Hansen für seinen verständlichen und uberzeugenden Vortrag!
Auffällig fand ich, dass ich keinen Vertreter vom BA entdecken konnte. Gerade für die „Verbandsanwälte“ hätte doch diese Verhandlung von großem Interesse sein müssen. Oder hatten die die Anweisung nicht zu kommen, damit kein öffentliches Interesse dargestellt wird?
Schade fand ich auch, dass es nur etwa 30 Personen nach Luxemburg geschafft hatten. Da es hier um den Fortbestand der Automatenaufsteller geht, hatte dieser Besuch für mich einen weit höheren Stellenwert als zum Beispiel der Besuch der Automatenmesse IMA.
Mit knappen Worten:
Es gibt eine allgemeine Umsatzsteuererhebung, es gibt die spezielle gemeinschaftsrechtliche Umsatzsteuerbefreiung , aber gibt es auch die Möglichkeit der Befreiung von dieser speziellen Befreiung, welche dann wiederum zur allgemeinen Umsatzsteuererhebung führt?
Quelle:
http://www.uavd.de/index.php?option=com_content&task=view&id=339&Itemid=1
Die Vorlagefrage für jeden Verständlich!!
Eine Befreiung von der Befreiung?
Wer das für Möglich hält, braucht sich nur die Spielbankbetreiber anschauen. Die werden von der Umsatzsteuer befreit und zwar durch eine Verrechnung der Umsatzsteuer mit ihrer Spielbankabgabe und zwar aufgrund der fehlenden Praktikabilität der Umsatzsteuererhebung auf Glücksspielumsätze.
Wer also eine Befreiung von der Befreiung für möglich hält, der möge mir erklären was ich zu tun habe, dass ich die Umsatzsteuer auf meine Spieler abwälzen kann und somit die Umsatzsteuer auch für mich ein „durchlaufender Posten“ ist.
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05.03.2010 11:49 |
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anders
Kaiser
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EuGH C -58/09 – zum Vorlagebericht vom 04.03.2010
Achtung missverständliche Formulierung!
Wichtiger Hinweis von Rechtsanwalt Bernd Hansen, 21266 Jesteburg:
Herr RA Bernd Hansen teilte mir nach einer Rücksprache mit dem EuGH in Luxemburg soeben mit, dass der Generalanwalt bis zum 11.03.2010 den Termin für die Schlussanträge bekanntgeben wird!
In der Regel handelt es sich dann noch um einen Zeitraum zwischen 6 – 8 Wochen!
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05.03.2010 13:09 |
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Meike
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Hallo anders,
das ist wirklich spannend, danke, dass Du uns auf dem Laufenden hälst.
Für mich persönlich ist es unverständlich, dass nicht alle Aufstellerverbände geschlossen hinter Herrn Rechtsanwalt Hansen stehen,
denn es müsste doch das ureigenste Interesse eines Automatenaufstellers sein, keine Umsatzsteuer zu bezahlen, oder habe ich da
einen Denkfehler.
Gruß
Meike
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07.03.2010 07:00 |
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jasper
Kaiser
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@Meike,
in dieser Branche wird einfach viel zu viel geheuchelt.
Einige dieser Verbandsvorsitzenden raten ihren Mitgliedern kein öffentlichen Interesse zu bekunden und schwören ihre Mitglieder auf den Beibehalt der USt. ein, gleichzeitig legen sie jedoch selbst Einsprüche gegen ihre eigenen Steuererklärungen ein und beantragen u.U. noch die AdV.
Wenn schon für den Erhalt der USt. im Interesse der Glücksspielindustrie-Spielhallenbetreiber gekämpft wird, dann bitte nicht mit solch einer Doppelzüngigkeit.
Alle die heute eine Umsatzsteuererhebung propagieren, die sollen ihre entsprechenden Steuererklärungen abgeben und keine Einsprüche dagegen einlegen.
Das wäre ein konsequentes und glaubwürdiges Handeln.
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07.03.2010 17:14 |
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anders
Kaiser
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@alle
Rechtsanwalt Bernd Hansen, 21266 Jesteburg hat unter www.rechtsanwalt-hansen.de/12665.html weitere Informationen zur Vorlagenfrage erstellt:
Aktuell: Am 04.03.2010 fand die mündliche Verhandlung vor dem EuGH statt.
Zur Vorlagefrage des Bundesfinanzhofs vom 17.12.2008:
Ist Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass den Mitgliedstaaten eine Regelung gestattet ist, nach der nur bestimmte (Renn-) Wetten und Lotterien von der Steuer befreit und sämtliche "sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz" von der Steuerbefreiung ausgenommen sind?
Nach hier vertretener Ansicht ist die Vorlagefrage mit "Nein" zu beantworten, was sich u.a. aus folgenden kurz zusammenfassend dargestellten Gründen ergibt:
1) Die Antwort auf die Vorlagefrage ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Urteil des EuGH vom 17.02.2005 in den verbundenen Rechtssachen C-453/02 und C-462/02, Linneweber und Akritidis.
Dort heißt es in Randnummer 23:
" Im Hinblick auf die Beantwortung der so umformulierten Frage ist daran zu erinnern, dass sich aus Artikel 13 Teil B Buchstabe f der Sechsten Richtlinie ergibt, dass die Veranstaltung oder der Betrieb von Glücksspielen und Glücksspielgeräten (textliche Hervorhebung des Unterzeichners) grundsätzlich von der Mehrwertsteuer zu befreien ist, wobei die Mitgliedstaaten aber dafür zuständig bleiben, die Bedingungen und Grenzen dieser Befreiung festzulegen (Urteil Fischer, Randnr. 25)"
Der Gerichtshof hat im Urteil vom 17.02.2005 also bereits ausdrücklich erklärt, dass der Betrieb von Glücksspielgeräten grundsätzlich von der Umsatzsteuer zu befreien ist. Eine Regelung, welche sämtliche Glücksspielgeräte von der Befreiung ausnimmt, steht hierzu im krassen Widerspruch. Selbst wenn man die Ermächtigung der Mitgliedstaaten zu Bedingungen und Beschränkungen soweit fassen wollte, dass ihnen auch Ausnahmen von der Befreiung gestattet sind, müsste der Betrieb von Glücksspielgeräten im Kern von der Mehrwertsteuer befreit werden.
2) Art. 135 Abs. 1 Buchstabe i der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie gibt den Mitgliedsstaaten nicht das Recht, Ausnahmen von der Befreiung vorzunehmen. Dort wo Art. 135 der Richtlinie Ausnahmen von der Befreiung zulassen will, sind diese ausdrücklich als solche bezeichnet. Man darf unterstellen, dass sich der Richtliniengeber bei der Gestaltung des Art. 135 über die unterschiedliche Bedeutung des Begriffs "Ausnahme" einerseits und des Begriffs "Bedingungen und Beschränkungen" andererseits im Klaren war.
3) Selbst wenn man den Mitgliedsstaaten mit der Gegenansicht "Ausnahmen" von der grundsätzlich zu gewährenden Umsatzsteuerbefreiung des Glücksspiels mit Geldeinsatz zubilligen wollte, wäre dies keine Ermächtigung, die Ausnahme zur Regel zu machen. Vielmehr müsste weiterhin die grundsätzliche Steuerfreiheit der Glücksspielumsätze gewährleistet sein. Genau das Gegenteil macht allerdings die Bundesrepublik Deutschland, in dem sie in § 4 Nr. 9 Buchstabe b UStG nur einzelne Glücksspiele, nämlich Wetten und Lotterien, von der Umsatzsteuer befreit und alle übrigen Glücksspiele, die etwa 2/3 der gesamten Glücksspielumsätze ausmachen, der Umsatzsteuer unterwirft. Es liegt also zumindest ein Verstoß gegen das Regel-Ausnahme-Prinzip vor.
4) Nach dem klaren Wortlaut des Art. 135 Abs. 1 Buchstabe i der Richtlinie sind neben Wetten und Lotterien auch "sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz" (zumindest grundsätzlich) von der Umsatzsteuer zu befreien. Die Bundesrepublik unterwirft jedoch die Umsätze aus "sonstigen Glücksspielen mit Geldeinsatz" ausnahmslos der Umsatzbesteuerung, was nicht richtlinienkonform ist.
5) Die Bundesrepublik Deutschland verstößt auch weiterhin gegen denGrundsatz der steuerlichen Neutralität, in dem nämlich die Umsätze der öffentlichen Spielbanken de facto nicht der Umsatzsteuer unterliegen, da insoweit über die Spielbankengesetze der Länder eine vollständige und centgenaue (!) Anrechnung der Umsatzsteuerschuld auf die Spielbankenabgabe erfolgt. Die BRD benutzt also das föderale Rechtssystem, um gemeinschaftsrechtliche Vorgaben zu umgehen.
6) Ein wesentliches Kriterium der Umsatzsteuer ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH deren Abwälzbarkeit auf den Endverbraucher. Die gewerblichen Automatenaufsteller waren jedoch wegen der durch die Spielverordnung vorgegebene Preisbindung (sowohl hinsichtlich der Einsätze, als auch hinsichtlich der maximalen und durchschnittlichen Stundengewinne) weder in der Lage, die zum 06.05.2006 eingeführte, noch die zum 01.01.2007 von 16 % auf 19 % erhöhte Umsatzsteuer auf die Spielgäste abzuwälzen. Das von deutschen Gerichten immer wieder (willkürlich) gewählte Konstrukt der "kalkulatorischen Abwälzbarkeit" ist dem EuGH offenbar bislang fremd.
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09.03.2010 08:09 |
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alfi1950
Tripel-As
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Das ist zwar alles so weit richtig, aber die Verrechnung der USt. mit der Spielbankabgabe dürfte ein Problem der BRD sein und dürfte nicht mit Art. 3 GG vereinbar sein.
Ich finde, RA Hansen hätte sich lieber darauf beschränken sollen, dass "Bedingungen und Beschränkungen" keine Ausnahme darstellen können.
In der Richtlinie heißt es doch, dass ein Spiel zwar einer anderen Steuer/Abgabe unterworfen werden darf aber keiner Steuer die den Charakter einer Umsatzsteuer hat. Wenn die USt. nicht den Charakter einer USt. hat, was denn dann?
Morgen um diese Zeit werden wir Wissen wie das der Gerneralanwalt sieht.
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10.03.2010 15:34 |
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anders
Kaiser
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Mit dem Termin 11.03.2010: Schlussanträge des Generalanwalts in Sache: EuGH C -58/09 soll die folgende Pressemitteilung aber nichts zu tun haben.
Gerichtshof der Europäischen Union
PRESSEMITTEILUNG Nr. 26/10
Luxemburg, den 9. März 2010
Besuch Ihrer Exzellenz der Kanzlerin der Bundesrepublik Deutschland, Frau Angela Merkel, beim Gerichtshof der Europäischen Union
Ihre Exzellenz die Kanzlerin der Bundesrepublik Deutschland, Frau Angela Merkel, hat heute dem Gerichtshof der Europäischen Union einen Besuch abgestattet. Frau Angela Merkel ist vom Präsidenten des Gerichtshofs, Herrn Vassilios Skouris, empfangen und eingeladen worden, sich in das Goldene Buch des Gerichtshofs einzutragen. Die deutsche Delegation und Mitglieder des Gerichtshofs, des Gerichts und des Gerichts für den öffentlichen Dienst sind zu einem Gespräch am Runden Tisch zusammengekommen, um Themen von gemeinsamem Interesse zu erörtern.
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11.03.2010 09:50 |
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gmg
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11.03.2010 12:55 |
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anders
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11.03.2010 15:21 |
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Rosewood
Haudegen
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Das sind ja mal gute Nachrichten, kann man nur hoffen, dass der EuGH dem folgt.
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12.03.2010 08:17 |
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hansi
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............. ein Vertreter der Bundesregierung hat gesprochen!
Ich und ca. 6.000 weitere Automatenaufsteller sehen das ganz anders.
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12.03.2010 09:30 |
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Rosewood
Haudegen
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12.03.2010 11:19 |
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Corleis
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12.03.2010 11:53 |
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r2d2
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Auffällig ist, dass bereits nach nur 6 Tagen nach der mündlichen Verhandlung diese Schlußanträge verkündet werden konnten. Auffällig ist auch, dass innerhalb dieser Schlußanträge nicht im Ansatz etwas vom Vortrag aus der mündlichen Verhandlung am 04.03.2010 zu finden ist. Diese Schlußanträge könnten gar als ein reiner Gesinnungsaufsatz eines staatstreuen Generalanwalts angesehen werden, welcher bereits zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Schublade des Generalanwalts gelegen hat.
Quelle: http://www.uavd.de/index.php?option=com_...d=340&Itemid=60
6 Tage = 4 Werktage!!
Diesem Generalanwalt dürfte in der Tat die Unabhängigkeit in Frage zu stellen sein!
Die deutsche Delegation und Mitglieder des Gerichtshofs, des Gerichts und des Gerichts für den öffentlichen Dienst sind zu einem Gespräch am Runden Tisch zusammengekommen, um Themen von gemeinsamem Interesse zu erörtern.
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12.03.2010 12:00 |
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Rosewood
Haudegen
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Nicht ich habe mir das mit den 20% ausgedacht, sondern die damalige Landesregierung in Niedersachsen.
Und sollte das so kommen, werden wohl viele die Klage dagegen nicht mehr (zumindest wirtschaftlich) erleben.
Lieber Herr r2d2 ich kann ja verstehen, wenn die Wahrheit weh tut, aber jetzt schon wieder irgendwelche Verschwörungstheorien in die Welt setzen zeugt doch von einer gewissen Hilflosigkeit. Und wer hier wieder und wieder mit solchen Verschwörungstheorien kommt, der sollte in Sachen "Leiherkastenmann" eher vorsichtig sein.
Im übrigen, noch hat der EuGH doch noch gar nichts entschieden, kann doch noch Alles ganz anders kommen, was wir mal nicht hoffen wollen...
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18
12.03.2010 13:29 |
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jasper
Kaiser
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Was verstehst Du unter „Verschwörungstheorie“?
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12.03.2010 14:51 |
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Walter B
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Rosewood ist hier nicht alleine.
Viele seiner eingeschleusten Neuanmeldungen unterstützen, wenn auch oft indirekt, seine Meinung.
Das diese Person klug ist, sagte ich schon.
Das diese Person in dieses Forum von Herstellern eingeschoben wurde, ist offensichtlich.
Seine höfliche Art zu schreiben, gehört zu seinem Job!
Lasst Euch doch von diesem User nicht beeindrucken!
Ich sagte auch schon, Rosewood antwortet nur noch, hält sich allerdings in letzter Zeit auch auffällig zurück!
Ich denke,
die Hersteller haben mit Rosewood,
im Sinne dieses Forum für sie zu beeinflussen, einen guten Griff getan.
__________________ Gruß vom Walter
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20
12.03.2010 15:27 |
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