Noch einmal das Vorlageverfahren EuGH vom 4.03.2010 |
Corleis
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Zitat: |
Original von Walter B
Rosewood ist hier nicht alleine.
Viele seiner eingeschleusten Neuanmeldungen unterstützen, wenn auch oft indirekt, seine Meinung.
Das diese Person klug ist, sagte ich schon.
Das diese Person in dieses Forum von Herstellern eingeschoben wurde, ist offensichtlich.
Seine höfliche Art zu schreiben, gehört zu seinem Job!
Lasst Euch doch von diesem User nicht beeindrucken!
Ich sagte auch schon, Rosewood antwortet nur noch, hält sich allerdings in letzter Zeit auch auffällig zurück!
Ich denke,
die Hersteller haben mit Rosewood,
im Sinne dieses Forum für sie zu beeinflussen, einen guten Griff getan. |
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Sorry, aber auch wenn ich nicht der Meinung von Rosewood bin, bin ich für einen netten und demokratischen Umgang hier im Forum.
@ Walter B
Deine Art mit einer anderen Meinung umzugehen gefällt mir nicht!
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21
12.03.2010 22:06 |
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Solon
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jasper
Kaiser
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@corlais
Demokratischen Umgang einfordern und gleichzeitig angebrachte Kritik bemängeln, dass dürfte ein Widerspruch in sich sein. Die Darstellung von Walter B ist doch völlig nachvollziehbar und berechtigt.
Sicherlich ist auch eine Pro-USt.-Meinung hier angebracht und wer dies mit einer 20%-tigen Einsatzsteuer begründet, der kann werder von einer USt.- noch von einer Spieleinsatzsteuer betroffen sein. - Denn beides bedeutet das Aus der normalen Automatenaufsteller und der Spielbankbetreiber!
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22
13.03.2010 07:11 |
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Solon
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Walter B
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Zitat: |
Original von Corleis
Sorry, aber auch wenn ich nicht der Meinung von Rosewood bin, bin ich für einen netten und demokratischen Umgang hier im Forum.
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....das war doch schon supernett geschrieben
.......wenn ich noch netter poste, denkt Rosi noch, ich will ihr an die Unterwäsche.....
__________________ Gruß vom Walter
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13.03.2010 08:13 |
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anders
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@Rosewood,
die „Sterbenden“ erleben das Urteil sowieso nicht mehr, weil sie ja seit Jahrzehnten an einen Rechtsstaat glaubten und nicht auf „den Föderalismus“ gesetzt haben. Die fehlende nationale Glückspielordnung ohne Ausnahmen ist doch das bestehende Grundübel in Deutschland.
20 % von Niedersachsen, etc. oder Mehrwertsteuern plus Vergnügungssteuer wovon auch immer, bedeuten ganz einfach: „Erdrosselung“! Da werden und müssen die Gerichte sich künftig mit befassen. Übrigens ist das doch schon lange überfällig.
Wahrheit hat noch nie wehgetan. Wahrheit wünscht sich aber das ganze Volk.
Verschwörungstheorien kommen doch immer nur von Gruppen mit persönlichen Interessen auf staatlich gesicherten Grundlagen. Siehe Spielordnung, Neue Spielordnung, PTB, etc.
Die Hilfslosigkeit ist doch nur entstanden, weil ein Teil einer Branche, wohlgemerkt als zugelassenes Gewerbe immer nur an der Nase herum geführt wurde und sich die Schaare von Trittbrettfahrer und Nutznießer auf ihre Kosten ein sorgenfreies Leben auf Dauer geschaffen haben. Das muss doch erhalten bleiben, das wird doch wohl keiner zu Lebzeiten schon aufgeben wollen.
Momentan ist die Branche der Willkür eines unbedarften Mannes, dem Generalanwalt YVOS BOT ausgesetzt. Wie sich gezeigt hat ist dieser Mann offenbar völlig überfordert mit der Thematik.
Der EuGH wird sicherlich sach- und fachgerecht und nicht politisch oder lobbyistisch entscheiden.
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24
13.03.2010 10:24 |
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rosebud
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hi,
auch ich verlasse mich auf die Richter !
Dass Herr Bot unbedarft ist, sieht man schon daran, dass er einem Nationalstaat die Erlaubnis geben will, die eine Glückspielform willkürlich der Umsatzsteuer zu unterwerfen, eine andere Glückspielform jedoch nicht !
Ein objektives Kriterium nennt er nicht - damit reine willkühr !
Ich denke dem werden die richter nicht folgen .
Grüße
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25
13.03.2010 12:15 |
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anders
Kaiser
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Falsch ist: Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Steuerbefreiung für Glücksspiele mit Geldeinsatz -……
Richtig ist: …. dass die Veranstaltung oder der Betrieb von Glücksspielen und Glücksspielgeräten grundsätzlich von der Mehrwertsteuer zu befreien ist, .....
Zitat:
WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz.
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS YVES BOT vom 11. März 2010
1) Rechtssache 58/09 Leo-Libera GmbH gegen Finanzamt Buchholz in der Nordheide (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs [Deutschland])
1. „Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Steuerbefreiung für Glücksspiele mit Geldeinsatz – Nationale Regelung, nach der nur Lotterien und Wetten von der Mehrwertsteuer befreit sind – Besteuerung des Betriebs von Geldspielautomaten – Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten
Zitat:
WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer) 17. Februar 2005(1)
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Steuerbefreiung für Glücksspiele – Festlegung der Bedingungen und Beschränkungen der Befreiung – Besteuerung außerhalb öffentlicher Spielbanken veranstalteter Spiele – Wahrung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität – Artikel 13 Teil B Buchstabe f – Unmittelbare Wirkung“ In den verbundenen Rechtssachen C-453/02 und C-462/02 betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidungen vom 6. November 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 13. und 23. Dezember 2002, in den Verfahren Finanzamt Gladbeck gegen Edith Linneweber (C-453/02) und Finanzamt Herne-West gegen Savvas Akritidis (C-462/02) erlässt DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) verstorbenen Ehemannes sowie zwischen dem Finanzamt Herne-West und Herrn Akritidis über die Entrichtung von Mehrwertsteuer auf Einnahmen aus dem Betrieb von Glücksspielen.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
Rechtssache 453/02
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage in der Rechtssache 453/02
23
Im Hinblick auf die Beantwortung der so umformulierten Frage ist daran zu erinnern, dass sich aus Artikel 13 Teil B Buchstabe f der Sechsten Richtlinie ergibt, dass die Veranstaltung oder der Betrieb von Glücksspielen und Glücksspielgeräten grundsätzlich von der Mehrwertsteuer zu befreien ist, wobei die Mitgliedstaaten aber dafür zuständig bleiben, die Bedingungen und Grenzen dieser Befreiung festzulegen (Urteil Fischer, Randnr. 25).
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26
13.03.2010 20:31 |
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Carlo
Routinier
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Innerhalb der gesamten Schlussanträge ist keine nachvollziebare oder sogar begründete Erklärung zu finden, wieso eine Beschränkung oder Bedingung eine Ausnahme von der Umsatzsteuerbefreiung darstellen soll.
Deutlicher wie diese Befreiung dargestellt wurde geht es nun wirklich nicht.
"Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz "!
Dieser Satz greift also das gesamte "Spiel" auf. also nicht nur Lotterien undWetten, sondern jedes Spiel mit Geldeinsatz wo der Ausgang des Spiels vom Zufall abhängt.
Gernalanwalt Bot sollte sein Amt niederlegen!
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27
14.03.2010 14:24 |
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jasper
Kaiser
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Hier war der Goslarer CDU-Ratsherr "Supermario" auch kreativ am Werk .............
Zitat: |
Original von Rosewood
Nicht ich habe mir das mit den 20% ausgedacht, sondern die damalige Landesregierung in Niedersachsen.
Und sollte das so kommen, werden wohl viele die Klage dagegen nicht mehr (zumindest wirtschaftlich) erleben.
Lieber Herr r2d2 ich kann ja verstehen, wenn die Wahrheit weh tut, aber jetzt schon wieder irgendwelche Verschwörungstheorien in die Welt setzen zeugt doch von einer gewissen Hilflosigkeit. Und wer hier wieder und wieder mit solchen Verschwörungstheorien kommt, der sollte in Sachen "Leiherkastenmann" eher vorsichtig sein.
Im übrigen, noch hat der EuGH doch noch gar nichts entschieden, kann doch noch Alles ganz anders kommen, was wir mal nicht hoffen wollen... |
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..... nun wissen wir warum: http://www.goslarsche.de/Home/harz/region-harz_arid,325702.html
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28
19.01.2013 20:00 |
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barnie
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BFH-Beschluss vom 09.01.2013 |
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Der Vorlagebeschluss des FG Hamburg vom 21.09.2012 (Az. 3 K 104/11) hat nun also doch Auswirkungen auf die Vergnügungssteuerverfahren. Zunächst hatten ja fast alle Verwaltungen und Gerichte sich geweigert, die Vergnügungssteuerverfahren auszusetzen und abzuwarten, bis der EuGH in dem Vorabentscheidungsverfahren C-440/12 entscheidet. Die Begründung war immer die Gleiche:
"Der Vorlagebeschluss des FG Hamburg betrifft ja nur die Umsatzsteuer, nicht die Vergnügungssteuer."
Mit Beschluss vom 09. Januar 2013 hat der BFH (Az. II R 27/11) in einem von einer jesteburger Anwaltskanzlei geführten Verfahren nun aber entschieden, dass dass ein dort anhängiges Revisionsverfahren betreffend die Hamburger Spielvergnügungssteuer wegen des Vorlagebeschlusses des FG Hamburg vom 21.09.2012 auszusetzen ist.
Die Beantwortung der Vorlagefrage, ob Mehrwertsteuer und Sonderabgabe kumulativ oder nur alternativ erhoben werden dürfen (Vorlagefrage 1), könne auch Auswirkungen auf die Vergnügungssteuer haben, so die BFH-Richter.
Die von einigen Kämmerern gern verwendete Ausrede, dass ja der Vorlagebeschluss des FG Hamburg gar nicht die Vergnügungssteuer betreffe, sondern nur die Umsatzsteuer, dürfte damit wohl hinfällig sein.
Mal sehen, wann die ersten Verwaltungen AdV wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vergnügungssteuern gewähren...
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20.01.2013 13:10 |
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Wilde Irene
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30
07.03.2013 18:05 |
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