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Zum Ende der Seite springen Schankwirtschaft mit kleinen Gerichten
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Alexander1977 Alexander1977 ist männlich
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Schankwirtschaft mit kleinen Gerichten

Hallo und guten Morgen,
also ich hätte mal eine Frage.
Eine als Schankwirtschaft konzessionierte Gaststätte hatte angefragt, ob es denn möglich wäre neben dem Ausschank von Getränken auch kleine Snacks wie z.B. Sandwiches zu verabreichen. Kopfkratz

Wäre das denn möglich oder würde hierfür eine Nutzungsänderung notwendig sein? Weißnicht

Wäre hiermit auch eine "neue"/veränderte Gaststättenerlaubnis erforderlich? Und wenn ja was würde die denn so kosten?

Für Antworten wäre ich super dankbar. Bin nämlich nur die Vertretung für meine Kollegin.

Alex

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Alex
1 26.02.2010 06:39 Alexander1977 ist offline E-Mail an Alexander1977 senden Beiträge von Alexander1977 suchen
Solon
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Roland Kissau   Zeige Roland Kissau auf Karte Roland Kissau ist männlich
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RE: Schankwirtschaft mit kleinen Gerichten

Moin aus Hückeswagen,

da nur noch die Abgabe alkoholischer Getränke erlaubnispflichtig nach § 2 GastG ist, ist für die beabsichtigte Abgabe kleiner Speisen keine Konzessionsänderung erforderlich.
Ich würde mit der Lebensmittelkontrolle und der Bauaufsicht abklären, ob die Abgabe (und ggfs. Zubereitung) von Speisen hygiene- und baurechtlich möglich ist und, wenn das positiv geklärt ist, für das zusätzliche Angebot eine Gewerbe-Ummeldung erstatten lassen.
Ein schönes Wochenende wünscht

Roland Kissau
2 26.02.2010 06:55 Roland Kissau ist offline E-Mail an Roland Kissau senden Homepage von Roland Kissau Beiträge von Roland Kissau suchen
Solon
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der_vollstrecker   Zeige der_vollstrecker auf Karte der_vollstrecker ist männlich
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Moin Moin

also genau so sehe ich das auch:

Änderung der Erlaubnis nach § 2 GastG nicht notwendig
Lebensmittelkontrolle/ Baurecht klären lassen, ob grundsätzlich möglich
Ummeldung

fertig.

Ja gut, eh die Zweifler uns ausschimpfen. Wenn es das Gesamtgepräge der SChankwirtschaft wesentlich ändert und ggf. einer neuen Betriebsart entspricht, dann muss die Erlaubnis angepasst werden. Doch darüber kann man sich trefflich streiten, soll heißen. Hier muss wohl jeder den Einzelfall entscheiden.
3 26.02.2010 07:37 der_vollstrecker ist offline E-Mail an der_vollstrecker senden Homepage von der_vollstrecker Beiträge von der_vollstrecker suchen
Waldfee   Zeige Waldfee auf Karte Waldfee ist weiblich
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Also meines Erachtens liegt schon eine Nutzungsänderung vor, da sich mit der Abgabe von Speisen die Betriebsart ändert und laußerdem lt. § 3 Abs. 1 GastG die Betriebsart in der Erlaubnisurkunde zu bezeichnen ist. In solchen Fällen verlange ich einen Antrag auf Erweiterung/Änderung der Konzession, hole die Stellungnahme der LÜ und ggf.des Bauamtes ein und erteile eine Erweiterungserlaubnis.

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Waldfee
4 26.02.2010 07:51 Waldfee ist offline E-Mail an Waldfee senden Beiträge von Waldfee suchen
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Hallo Alex,

die Kostenfrage habe ich leider übersehen.
Für eine Ergänzung der Erlaubnis nach § 2 bei Änderung der Betriebsart oder der Räume (§ 3 GastG) ist nach dem Bayer.KG KVz 5.III.7/2 eine Gebühr von 25 bis 3.750 € vorgesehen. Bei einer Änderung der Betriebsart verlange ich je nach Einzelfall 25 - 100 €, bei Erweiterung der Räume rechnen wir nach qm ab.

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Gruß aus dem schönen Bayerischen Wald
Waldfee
5 26.02.2010 07:57 Waldfee ist offline E-Mail an Waldfee senden Beiträge von Waldfee suchen
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Und da sind die besagten Zweifle großes Grinsen

Es macht soch einen Unterschied, ob in einer Schankwirtschaft einen kleinen Miniofen aufstelle und ein paar Fertigflutes aus der Tiefkühltruhe aufwäre oder ob ich in einer Küche den Grill anwerfe und Schnitzel brate, dann noch Pommes dazu... EINZELFALL!

Zweifelsohne ist die Lebensmittelkontrolle einzubeziehen. Aber ob sich die Betriebsart ändert, hängt doch tatsächlich vom Umfang des Angeotes also vom Einzelfall ab.

Zudem besteht der striitge Ansatz, ob der santeil" tatsächlich in der Erlaubnis aufgenommen werden muss. Schließlich ist der nicht erlaubnispflichtig! Meiner ansicht nach ist dies nur erforderlich, wenn es wirklich entscheiden zum Gesamtgepräge sprich zur Betriebsart beiträgt. Nämlich wenn vollumfänglich Essen angeboten wird, in einen schnöden Restaurant. Dann liegt die Betriebsart Schank- und Speisewirtschaft vor.

Man muss ja auch den sinn der Regelung sehen, nämlich z.B. die Nachbarschaft von Immissionen zu schützen... und der miniofen in der Ecke ohne Dunstabzug ist eben nicht die groß diemnsionierte Dunstabzugshaube, die nach außen führt, Dreck, Lärm und Geruch verursacht.
6 26.02.2010 08:01 der_vollstrecker ist offline E-Mail an der_vollstrecker senden Homepage von der_vollstrecker Beiträge von der_vollstrecker suchen
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ja, ist schon klar, dass man derzeit darüber verschiedener Meinung sein kann. Aber wir hatten schon Fälle, da fangen die Wirte mit Brötchen an, dann kommen Snacks und schließlich Kurzgerichte dazu. Deshalb haben wir uns für eine klare Abgrenzung reine Schankwirtschaft und eben bei Abgabe auch nur von Sandwiches Schank- und Speisewirtschaft entschieden.

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Waldfee
7 26.02.2010 08:08 Waldfee ist offline E-Mail an Waldfee senden Beiträge von Waldfee suchen
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