NEU: Illegale Jackpotanlage getarnt als „Monopoly Center“? |
Meike
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Hallo Jasper,
hatte tatsächlich mal jemand behauptet, dass der Jackpot zufällig ausgelöst würde?
Ich weiß, dass es zum Thema "was ist der Zufall" bei vielen heftige Diskussionen auslöst,
aber wenn man deratig viele Parameter als Aufsteller eingeben kann, inklusive die Anzahl
der Topkunden, die in der Halle anwesend sein müssen, hat das für mich persönlich nicht
mehr viel mit "Zufall" zu tun.
Von Seiten des Spielers mag es wie ein zufälliges Ereignis ausgesehen haben,
aber wenn ein System z.B. die Möglichkeit bietet
eine "Auslöse-Obergrenze, die gleich oder größer sein muss als die Auslöse-Untergrenze"
einzugeben,
dann hat dies nach meinem rein persönlichem Empfinden "Null" mit dem Zufall zu tun.
Gruß
Meike
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21
20.02.2010 06:10 |
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Solon
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jasper
Kaiser
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Zitat: |
Original von Meike
Hallo Jasper,
hatte tatsächlich mal jemand behauptet, dass der Jackpot zufällig ausgelöst würde?
Ich weiß, dass es zum Thema "was ist der Zufall" bei vielen heftige Diskussionen auslöst, aber wenn man deratig viele Parameter als Aufsteller eingeben kann, inklusive die Anzahl der Topkunden, die in der Halle anwesend sein müssen, hat das für mich persönlich nicht mehr viel mit "Zufall" zu tun.
Von Seiten des Spielers mag es wie ein zufälliges Ereignis ausgesehen haben, aber wenn ein System z.B. die Möglichkeit bietet
eine "Auslöse-Obergrenze, die gleich oder größer sein muss als die Auslöse-Untergrenze" einzugeben, dann hat dies nach meinem rein persönlichem Empfinden "Null" mit dem Zufall zu tun.
Gruß
Meike |
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Wenn jetzt noch das "Chipkartensystem" - der Chipkarteneinschub befindet sich am Geldeinwurfschlitz - zum Einsatz kommt, dann hat das Ganze nicht im Ansatz etwas mit Zufall zu tun!
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22
20.02.2010 08:03 |
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Solon
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Meike
Foren Gott
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Hallo Rosewood,
welchen Nachweis wolltest Du, außer der Herstellerbeschreibung.
Dieser müsste doch wissen, was das System so kann, oder?
Möchtest Du die Aussage eines Filialleiters, der sagt, dass er das System genutzt hatte,
und in den Parametern die Kundennummern X und Y eingegeben hatte, damit der Jackpot
nur auslösen darf, wenn diese Kunden sa sind?
Wenn alles zufällig sein soll, warum gibt man dann einem System derartige Möglichkeiten in der Herstellung?
Gruß
Meike
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23
21.02.2010 06:23 |
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Carlo
Routinier
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Merken diese Aufsteller gar nicht, dass sie nur benutzt werden?
Das Motto lautet doch:
"Wenn das alle können, dann kann es ja nicht verboten sein"
Nur das eben nicht alle, sondern nur ganz bestimmt alles können, dass will wohl keiner begreifen!
Ihr alle schaufelt euch mit diesen Systemen der Hersteller-Aufsteller euer eigenes Grab!
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24
21.02.2010 11:36 |
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Meike
Foren Gott
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Hallo Rosewood,
könntest Du bitte schreiben, welchen Nachweis Du meintest?
Gruß
Meike
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25
23.02.2010 05:53 |
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Rosewood
Haudegen
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Den Nachweis, dass dies tatsächlich so passiert ist.
Im übrigen Frage ich mich, was diese Diskussion um nicht mehr vorhandene Marketingjackpots mit dem aktuellen Monopolycenter zu tun hat?
Hier werden im Vorfeld schon wieder die üblichen Verdächtungen als Tatsachen dargestellt.
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26
23.02.2010 07:47 |
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hansi
Doppel-As
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Zitat: |
Original von Rosewood
Den Nachweis, dass dies tatsächlich so passiert ist.
Im übrigen Frage ich mich, was diese Diskussion um nicht mehr vorhandene Marketingjackpots mit dem aktuellen Monopolycenter zu tun hat?
Hier werden im Vorfeld schon wieder die üblichen Verdächtungen als Tatsachen dargestellt. |
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Im Übrigen frage ich Dich, worin der Unterschied zwischen dem damaligen Jackpot und dem jetzt geplanten Jackpot liegen soll? Abgesehen von der farblichen Gestalten und der neuen Wortfindung!
Ein Jackpot dient nur mal der „Kundenbindung“ und stellt somit eine unzulässige Vergünstigung (§ 9 SpielV) dar.
Und solche Systeme haben in unseren Spielhallen nichts verloren!
Siehe:
Zitat: |
Original von Carlo
Diese Aussage ist schon weit mehr als nur Dreist:
Zitat:
„Angeschlossen an eine Vierer-Kombi Multigamer der Merkur-Ideal-Reihe (ab Spielpakete Gold Liner und Elite Star) können Spielgäste um ihre Jackpot-Chance spielen.“
ENDE
Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der §§ 33 c, 33 d, 33 i und 60 a Abs. 2 - SpielVwV -
5 Unzulässigkeit von Jackpotsystemen und sonstigen Vergünstigungen (§ 9 SpielV)
5.1 Der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veranstalter eines anderen Spieles darf dem Spieler für weitere Spiele hinsichtlich der Höhe der Einsätze keine Vergünstigungen gewähren. § 9 Abs. 1 SpielV nennt als besonders hervorzuhebende Regelbeispiele für Vergünstigungen, die an den Spieler nicht gewährt werden dürfen, unentgeltliche Spiele, Nachlässe des Einsatzes oder auf den Einsatz oder darüber hinausgehende sonstige finanzielle Vergünstigungen. Als Warengewinn dürfen nur Gegenstände angeboten werden, deren Gestehungskosten den Wert von 60 Euro nicht überschreiten. Darüber hinaus dürfen die gewonnenen Gegenstände nicht zurückgekauft werden.
5.2 Zur Vermeidung von missbräuchlichen Gestaltungen und zur Sicherstellung der Gewinn- und Verlustgrenzen des § 13 SpielV ist der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veranstalter eines anderen Spieles verpflichtet, dem Spieler, neben der Ausgabe von Gewinnen über gemäß den §§ 33c und 33d der GewO zugelassene Spielgeräte oder andere Spiele, keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht zu stellen und keine Zahlungen oder sonstige finanzielle Vergünstigungen zu gewähren (§ 9 Abs. 2 SpielV). Damit sind auch werbliche Jackpots (sog. ungekoppelte Jackpots) verboten. Sie sind eine Umgehung von § 13 SpielV. Für die Unzulässigkeit der Jackpot-Systeme macht es keinen Unterschied, ob diese mit den Geldspielgeräten gekoppelt sind – dies würde bereits die von der PTB geprüfte Bauart der Geräte ändern und damit die Betriebserlaubnis hinfällig machen - oder unabhängig von dem Spielbetrieb der Geräte laufen, also nicht von den Einsätzen an den Geräten gespeist und auch unabhängig von den Spielergebnissen an den Geräten den Jackpot auszahlen (ungekoppelter Jackpot). Dasselbe gilt für Jackpotsysteme, die auch mit Unterhaltungsspielgeräten gekoppelt sind sowie für Jackpot-Systeme, die über Internetterminals aktiviert werden können. Zulässig sind lediglich die in den von der PTB zugelassenen Geldspielgeräten integrierten „Jackpots“; diese Jackpots müssen im Betrieb die 2 Euro-Gewinngrenze einhalten.
Sinngemäß bezieht sich § 9 Abs. 2 SpielV nur auf spielbezogene Vergünstigungen. Nicht betroffen ist daher die Gewährung von unentgeltlichen Verköstigungen, wie Kaffee, Brötchen, Kuchen u.ä..
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27
23.02.2010 10:05 |
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Esteka
Mitglied
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Nochmal: Was hat ein (demnächst) PTB-zugelassenes Gerät mit dem Spielfeature Jackpot mit nicht zugelassenen Jackpotanlagen des Jahres 2000 zu tun?
Das Spielfeature Jackpot haben viele PTB-zugelassene Geräte, z.B. der Playmont Black Horse und fast jede Obstkiste. Es gab sogar Geräte mit zwei Spielstellen und einem gemeinsamen Jackpot, z.B. der New Star. Auch diese Jackpots speisen sich aus den Spieleinsätzen. Warum ist da nicht über die Zulässigkeit diskutiert worden?
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28
23.02.2010 10:14 |
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eszet
Tripel-As
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Zitat: |
Warum ist da nicht über die Zulässigkeit diskutiert worden? |
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Ist diskutiert worden.
Foren haben oft eine hilfreiche Suchfunktion.
Jackpotanlagen
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29
23.02.2010 11:21 |
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Esteka
Mitglied
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Zitat: |
Original von eszet
Zitat: |
Warum ist da nicht über die Zulässigkeit diskutiert worden? |
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Ist diskutiert worden.
Foren haben oft eine hilfreiche Suchfunktion.
Jackpotanlagen |
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In dem verlinkten Thread ist alles mögliche diskutiert worden, vorrangig die zulässige Anzahl von Geräten in einer Spielstätte. Doch mit keinem Wort die Zulässigkeit von Jackpotanlagen.
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30
23.02.2010 11:43 |
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jasper
Kaiser
Dabei seit: 19.08.2006
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Jede Diskussionen über eine evtl. Zulässigkeit eines Jackpot oder wie auch immer solch ein System namentlich bezeichnet wird, ist sinnlos, weil sich die Unzulässigkeit eindeutig aus der SpielVwV ergibt:
Anfang
Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der §§ 33 c, 33 d, 33 i und 60 a Abs. 2 - SpielVwV -
5 Unzulässigkeit von Jackpotsystemen und sonstigen Vergünstigungen (§ 9 SpielV)
5.1 Der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veranstalter eines anderen Spieles darf dem Spieler für weitere Spiele hinsichtlich der Höhe der Einsätze keine Vergünstigungen gewähren. § 9 Abs. 1 SpielV nennt als besonders hervorzuhebende Regelbeispiele für Vergünstigungen, die an den Spieler nicht gewährt werden dürfen, unentgeltliche Spiele, Nachlässe des Einsatzes oder auf den Einsatz oder darüber hinausgehende sonstige finanzielle Vergünstigungen. Als Warengewinn dürfen nur Gegenstände angeboten werden, deren Gestehungskosten den Wert von 60 Euro nicht überschreiten. Darüber hinaus dürfen die gewonnenen Gegenstände nicht zurückgekauft werden.
5.2 Zur Vermeidung von missbräuchlichen Gestaltungen und zur Sicherstellung der Gewinn- und Verlustgrenzen des § 13 SpielV ist der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veranstalter eines anderen Spieles verpflichtet, dem Spieler, neben der Ausgabe von Gewinnen über gemäß den §§ 33c und 33d der GewO zugelassene Spielgeräte oder andere Spiele, keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht zu stellen und keine Zahlungen oder sonstige finanzielle Vergünstigungen zu gewähren (§ 9 Abs. 2 SpielV). Damit sind auch werbliche Jackpots (sog. ungekoppelte Jackpots) verboten. Sie sind eine Umgehung von § 13 SpielV. Für die Unzulässigkeit der Jackpot-Systeme macht es keinen Unterschied, ob diese mit den Geldspielgeräten gekoppelt sind – dies würde bereits die von der PTB geprüfte Bauart der Geräte ändern und damit die Betriebserlaubnis hinfällig machen - oder unabhängig von dem Spielbetrieb der Geräte laufen, also nicht von den Einsätzen an den Geräten gespeist und auch unabhängig von den Spielergebnissen an den Geräten den Jackpot auszahlen (ungekoppelter Jackpot). Dasselbe gilt für Jackpotsysteme, die auch mit Unterhaltungsspielgeräten gekoppelt sind sowie für Jackpot-Systeme, die über Internetterminals aktiviert werden können. Zulässig sind lediglich die in den von der PTB zugelassenen Geldspielgeräten integrierten „Jackpots“; diese Jackpots müssen im Betrieb die 2 Euro-Gewinngrenze einhalten.
Sinngemäß bezieht sich § 9 Abs. 2 SpielV nur auf spielbezogene Vergünstigungen. Nicht betroffen ist daher die Gewährung von unentgeltlichen Verköstigungen, wie Kaffee, Brötchen, Kuchen u.ä..
ENDE
Quelle:
http://www.spielv.de/vdai/spielvwv.pdf
Ich glaube nicht, dass es bei diesem Jackpotsystem um die Gewährung von unentgeltlichen Verköstigungen, wie Kaffee, Brötchen, Kuchen u.ä geht, sondern allein um spielbezogene Vergünstigungen und was das bedeutet steht in § 9 Abs. 2 SpielV.
Merke:
Nur weil in der Vorzeit ein solches System von der PTB zugelassen wurde bedeutet dies nicht zwangsweise, dass es mit der SpielV bzw. der SpielVwV konform war.
Dieser Beitrag wurde 4 mal editiert, zum letzten Mal von jasper: 23.02.2010 12:37.
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23.02.2010 12:26 |
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Walter B
Routinier
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Wie auch immer!
Fest steht doch, was hat der Gesetzgeber gewollt, mit dem Verbot der "Marketingjackpots * (*Copyright Rosewood) ?
Was wollte er damit bezwecken?
Ganz einfach, es sollten die externen Jackpots verschwinden.
Aus welchem Grund auch immer.
Das ist nicht der Fall, es wird weiter getrickst.......
__________________ Gruß vom Walter
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32
23.02.2010 13:42 |
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Rosewood
Haudegen
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In welchem § in der Spielverordnung sind denn nun Jackpots eigentlich erwähnt?
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23.02.2010 15:34 |
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eszet
Tripel-As
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Zitate aus dem Prospekt von Mega:
MONOPOLY – Welterfolg
mit Casino-Feeling.
Das MONOPOLY-Center bringt die Faszination
von MONOPOLY in Ihre Spielstätte. Mit
unvergleichlichem Casino-Feeling.
Nur ein Beispiel unter vielen.
Die ganze Branche möchte eigentlich als Casino wahrgenommen werden.
Einrichtung, Werbung, Produkte alles wird darauf ausgerichtet.
Das BMWi wollte eigentlich eine klare Abgrenzung zum Casinospiel:
Zitat: |
Mit diesen neuen Zulassungsvoraussetzungen will das BMWi Fehlentwicklungen verhindern, insbesondere bei größeren Punkteansammlungen in
Punkte-Geldspielgeräten.
Ulrich Schönleiter betont: „Diese Spielabläufe führen zu einer neuen Qualität der gewerblichen Spielangebote, da sie eine kritisch einzustufende Bindung des Spielers an das Gerät bewirken können. Denn eine Spielgestaltung über Punkte oder vergleichbare Alternativen suggeriert dem Spieler höhere Einsatzund Gewinnmöglichkeiten als nach der Spielverordnung möglich ist und kann damit einen erheblich verstärkten Spielanreiz verursachen.“ Der Ministerialdirigent weiter: „Der Unterhaltungscharakter rückt bei diesen Spielgeräten weitgehend in den Hintergrund. Die Abgrenzung zum – bezüglich Einsatz und Gewinn unbeschränkten – Automatenspiel im staatlich monopolisierten Bereich wird verwischt.“ |
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Das hat man wahrscheinlich übersehen weil man sich vorgeblich auf die Einhaltung der 1000€ Grenze konzentriert.
Genauso hat man Punkt 3 überlesen.
Zitat: |
Schönleiter:
3. Eine weitere negative Entwicklung ist im Hinblick auf die immer kleiner werdenden Geldspeicheranzeigen und größer werdenden Punkteanzeigen zu verzeichnen, so Schönleiter. Dadurch entstehen Irritationen und Begünstigungen der den Spieltrieb fördernden hohen Punkteangebote. In Zukunft soll eine Bauartzulassung nur erteilt werden, wenn Geldspeicheranzeigen ausreichend groß und deutlich am Gerät angebracht sind sowie anderen Anzeigen in Größe oder anderen für die Wahrnehmung wichtigen Eigenschaften nicht nachstehen. |
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Die Umsetzung bei Mega: ....animiertes Großdisplay als Blickfang.
Zitat: |
Schönleiter: „Je nach künftiger Entwicklung und späterer Diskussionen behält sich das BMWi weitere Vorgaben zur Ausgestaltung der Prüfpraxis für gewerbliche Geldspielgeräte vor. |
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Die Entwicklung ist deutlich.
Aus Spielhallen sind Casinos geworden.
Und es gibt keine gewerblichen Geldspielgeräte mehr, nur noch Casinoartige Geldspielgeräte.
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34
23.02.2010 16:27 |
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Walter B
Routinier
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Zitat: |
Original von Rosewood
In welchem § in der Spielverordnung sind denn nun Jackpots eigentlich erwähnt? |
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Rosewood,
obwohl Du beratungsresistent scheinst, für Dich noch einmal:
Was hat der Gesetzgeber gewollt, mit dem Verbot der "Marketingjackpots * (*Copyright Rosewood) ?
Was wollte er damit bezwecken?
__________________ Gruß vom Walter
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35
23.02.2010 16:44 |
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KARO
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Weg mit diesen Jackpots , was soll das , oder will man unsere Existenzen
vernichten ? , ich habr kein Verständnis dafür !!
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36
23.02.2010 18:09 |
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Esteka
Mitglied
Dabei seit: 17.08.2009
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Zitat: |
Original von KARO
Weg mit diesen Jackpots , was soll das , oder will man unsere Existenzen
vernichten ? , ich habr kein Verständnis dafür !!
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Soweit ich weiss, besteht in Deutschland noch kein Kaufzwang. Die Aufsteller, die das Gerät nicht wollen, sollen es einfach nicht hinstellen.
Die Spieler wollen es allerdings.
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37
24.02.2010 09:15 |
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Carlo
Routinier
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Wie branchenfremd bist Du denn?
Nicht die Automatenaufsteller entscheiden was wann aufgestellt wird, sondern das wird allein durch die bundesweit verteilten Großspielhallen der Glücksspielindustrie und deren Partner vorgegeben.
Sollten die Automatenaufsteller diesen "Vorgaben" nicht folgen, dann können sie gleich abschliessen! So läuft das in der Automatenaufstellerbranche!
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38
24.02.2010 10:20 |
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jochen B.
Foren As
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Nächster Level: 555.345
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Zitat: |
Original von Carlo
Wie branchenfremd bist Du denn?
Nicht die Automatenaufsteller entscheiden was wann aufgestellt wird, sondern das wird allein durch die bundesweit verteilten Großspielhallen der Glücksspielindustrie und deren Partner vorgegeben.
Sollten die Automatenaufsteller diesen "Vorgaben" nicht folgen, dann können sie gleich abschliessen! So läuft das in der Automatenaufstellerbranche! |
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Das erklärt auch, warum Gerätehersteller ohne eigene Spielhallen untergehen bzw. erst garnicht hochkommen.
Die Alternative zu Industrie eigenen Spielhallen ist die "großzügige" Verteilung der Geräte an Großaufsteller und die Übernahme einer bestehenden Infrastruktur. Siehe Geräte aus Austria.
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40
24.02.2010 16:55 |
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