Umsatzsteuer auf Glücksspielumsätze zum 3. Mal vor dem EuGH |
anders
Kaiser
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Zitat: |
Original von rosebud
hi,
für den BFH ist die Vergnügungssteuer ein "durchlaufender Posten".
für die Verwaltungsgerichte ist sie (kalkulatorisch) abwälzbar !
Die Umsatzsteuer ist auf Abwälzung angelegt und soll vom Endverbraucher bezahlt werden ; dass es so ist, weiss auch der BFH !
warten wir das Urteil ab ! |
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Und was bedeutet das für den gebeutelten und verunsicherten Automatenaufsteller?
Vergnügungssteuer
Wenn dem so ist, dann sind die föderalistischen Gesetze mit den Ausnahmeregelungen im deutschen Glücksspiel, doch auch wieder nur der Willkür ausgesetzt?
Fehlen hier nicht auch schon wieder die nationalen Regelungen ohne Ausnahmen?
Umsatzsteuer
Genau richtig, dass ist ja gerade das aktuelle Thema. Die Umsatzsteuer soll auf den Endverbraucher abgewälzt werden.
Ein Automatenaufsteller kann, wenn es um Glücksspiel geht, aber keine Abwälzung der Umsatzsteuer vornehmen. Wie soll er das machen?
Wie ist die momentane Umsatzsteuerregelung?
Die Abwälzbarkeit der Umsatzsteuer im Glücksspiel geht ausschließlich zu Lasten der Automatenaufsteller!
Alleine schon die Spielverordnung vom 06.05.2006 verhindert eine Abwälzbarkeit der Umsatzsteuer. Mit der Spielverordnung vom 06.05.2006 hat man die Abwälzbarkeit doch vorsätzlich oder bewusst nicht mehr zugelassen bzw. endgültig abgeschafft.
Das BFH-Urteil wird zeigen, wie der Grundgedanke zur Abwälzbarkeit der Umsatzsteuer im Rahmen der freien Marktwirtschaft (hierzu gehören ja alle erbrachten Leistungen mit Ausnahme von Glücksspiel) bewertet werden.
Bei den zurzeit fehlenden rechtlichen Grundlagen müsste der BFH dann doch auch noch dem Gesetzgeber ganz klare nationale Vorgaben ohne Ausnahmen abverlangen, damit endlich einmal Ruhe einkehrt.
Wetten das …. Geht nicht, könnte ja verbotenes Glücksspiel sein.
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61
21.08.2010 10:08 |
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Solon
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rosebud
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Hi,
im Gegensatz zu der Glücksspielform "Sonstiges Glücksspiel mit Geldeinsatz" können die Veranstalter der anderen Glückspielformen ("Wetten und Lotterien") ja sämtliche Steuern (Wettsteuer,Lotteriesteuer etc.) auf die Konsumenten "abwälzen" , da sie keine Vorgaben hinsichtlich Auszahlquoten oder Lospreisen haben wie die Automatenaufsteller mit der Spielverordnung !
Wetten und Lotterien wären somit also viel einfacher mit Umsatzsteuer zu belasten als das sonstige Glücksspiel mit Geldeinsatz , da man bei diesen mit der "Preisgestaltung" frei ist.
grüße
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62
21.08.2010 11:03 |
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Solon
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alfi1950
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Die mündliche Verhandlung vom dem BFH am 08.09.2010 wurde abgesagt!!
Die haben wohl auch ohne mündliche Verhandlung erkannt, dass eine Umsatzsteuererhebung auf Glücksspielumsätze nicht darstellbar ist.
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63
30.08.2010 15:41 |
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barnie
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Leider haben die das wohl noch nicht erkannt. Die Absetzung des Termins erfolgt wohl lediglich aus prozessualen Gründen. In der Sache selbst ist noch nichts entschieden. Eine erneute Vorlage an den EuGH oder das BVerfG will der BFH wohl aber nicht machen, da man dort die Umsatzbesteuerung wohl leider trotz gewichtiger Gegenargumente (z.B. fehlende Abwälzbarkeit, Verstoß gegen den Neutralitätsgrundsatz, etc.) für rechtmäßig hält.
Das Ganze könnte dann am Ende in einer Verfassungsbeschwerde enden ...
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64
31.08.2010 12:03 |
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Carlo
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Zitat: |
Original von anders
ANNO 2010 – Abwälzbarkeit der Mehrwertsteuer bei den Automatenaufstellern?
Wie wirkt sich die Mehrwertsteuer nun wirklich in der Automatenbranche aus?
Wie wirkt sich die Mehrwertsteuer in allen anderen Bereichen im Rahmen der rechtlich vorgeschriebenen Abwälzbarkeit, z.B. bei Handelsunternehmen aus?
In der Anlage ist eine Aufstellung, die auch künftige Mehrwertsteuerhöhungen beinhaltet. |
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Leider nicht ganz zu Ende gedacht:
Der Verfasser dieser Tabelle geht fälschlicherweise davon aus, dass ein Leistungsnehmer (Spieler) direkt in die Gerätekasse des Leistungsgebers (Glücksspielveranstalter) einzahlt. DAS tut er aber nicht, denn nicht der Kasseninhalt stellt die erhaltene Leistung dar, sondern „das Spiel“ bzw. die Spielteilnahme!
Die Leistung des Leistungsgebers (Glücksspielveranstalter) an den Leistungsnehmer (Spieler) ist das Bespielen einer „slot machine" (Glücksspielautomaten) bzw. die Möglichkeit der Teilnahme am Glücksspiel und zwar unabhängig davon ob der Leistungsnehmer (Spieler) durch dieses Spiel einen Gewinn erzielt oder seinen Einsatz teilweise oder insgesamt verliert.
Vergleiche hierzu das Umsatzsteuergesetz § 10:
„Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer.“
Was ein Glücksspielveranstalter gegenüber seiner Kundschaft „leistet“, kann er Monat für Monat an den Geräteleasingskosten der Gerätelieferanten erkennen. Denn genau diese Geräte bzw. das Spiel an diesen Geräten stellt er seiner Kundschaft zur Verfügung und das Entgelt was der Leistungsempfänger (Spieler) aufwendet, um die Leistung (das Spiel) zu erhalten, ist der Umsatzsteuer zu unterwerfen. –
Vorausgesetzt, dass diese Entgelt inkl. Umsatzsteuer beim Leistungsgeber (Glücksspielveranstalter) ankommt und er die Möglichkeit hat, dem Leistungsempfänger (Spieler) eine ordentliche Quittung (mit ausgeworfener USt.) über sein Entgelt auszustellen.
Beispiel:
Ein Spieler bezahlt für 10 Spiele 2,-- €
Angenommen diese 2,-- € wären brutto, dann wären darin 0,32 € enthalten, also 1,68 € netto.
Der Spieler könnte eine entsprechende Quittung verlangen.
Für Spiele: 1,68 €
Zzgl. 19% USt.: 0,32 €
Entgelt: 2,00 €
Von diesen 2,-- € landen bei einer Auszahlquote von 80% lediglich 0,40 € in der Kasse.
Laut Umsatzsteuergesetz müsste der Leistungsgeber (Glücksspielveranstalter) davon 0,32 € USt. bezahlen!
ALLES KLAR??!!
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66
02.09.2010 15:56 |
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barnie
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Gut gerechnet, Carlo,
aber die für den Spielgast ausgewiesene Mehrwertsteuer dürfte in diesem Fall nur 19% von 0,40 € betragen, da ja nach der EuGH-Glawe-Entscheidung die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer nur der Kasseninhalt ist. Fallen also von den eingesetzten 2,-- € nur 40 Cent in die Kasse, muss auch nur auf diesen Betrag USt. ausgewiesen und abgeführt werden.
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67
06.09.2010 06:44 |
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Carlo
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Hallo barnie,
das sog. "Glawe-Urteil" (C-38/93 vom 05.051994) ist mir bekannt, es kommt aber hier beim Glücksspiel mit Geldeinsatz aus folgenden Gründen nicht zur Anwendung:
1. Das "Glawe-Urteil" wurde nie ins nationale Recht umgesetzt. Auch nach dem "Glawe-Urteil" kenne ich nur § 10 UStG oder gibt es einen § im UStG oder in der AO der nach dem vom 05.05.1994 geändert wurde und eine einheitliche Bemessungsgrundlage alle für Glücksspielumsätze definiert?
2. Die Steuerbemessungsgrundlage "Kasseninhalt" kommt laut dem EuGH im "Glawe- Urteil" nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zur Anwendung die da wären:
a)
"Bei Geldspielautomaten, die wie im Ausgangsverfahren aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften so eingestellt sind, dass durchschnittlich mindestens 60 % der Spieleinsätze als Gewinne an die Spieler ausgezahlt werden, besteht die vom Betreiber für die Bereitstellung der Automaten tatsächlich erhaltene Gegenleistung nur in dem Teil der Einsätze, über den er effektiv selbst verfügen kann."
b)
"Der Betreiber erlangt jedoch nur die Geldstücke, die nach ihrem Einwurf in die Automaten unmittelbar in die Kasse gelangen, denn mit den Geldstücken, die in das Münzstapelrohr gelangen, soll dessen Inhalt aufgefüllt werden, den ursprünglich der Betreiber bereitgestellt hatte, um die Inbetriebnahme der Automaten zu ermöglichen."
Bekanntlich werden diese Vorgabe weder von den Glücksspielgeräten die von der PTB zugelassen wurden, noch von den Glücksspielgeräten der Spielbankbetreiber auch nur annähernd erfüllt.
Was bleibt ist die Bemessungsgrundlage laut § 10 (1) UStG:
„Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer.“
Fragt sich, was genau ist die „Leistung“ die ein Spieler beim "Glücksspiel mit Geldeinsatz" vom Glücksspielveranstalter erhält:
a) das Spiel
b) der Gewinn
c) der Verlust
an welcher Stelle diese Frage im nationalem Steuerrecht beantwort wird, werden wir sicherlich nach dem BFH- Urteil wissen!
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68
06.09.2010 14:55 |
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rosebud
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Zitat: |
[i]Original von Carlo[/
Was bleibt ist die Bemessungsgrundlage laut § 10 (1) UStG:
„Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer.“
Fragt sich, was genau ist die „Leistung“ die ein Spieler beim "Glücksspiel mit Geldeinsatz" vom Glücksspielveranstalter erhält:
a) das Spiel
b) der Gewinn
c) der Verlust
an welcher Stelle diese Frage im nationalem Steuerrecht beantwort wird, werden wir sicherlich nach dem BFH- Urteil wissen!
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hi,
wenn ich das recht verstehe, dann muß eigentlich der GESAMTE EINSATZ und nicht das was an Gewinn beim Glückspielveranstalter (Saldo 2 bzw. Spielertrag bei Spielbanken) verbleibt der UMSATZSTEUER unterworfen werden.(Entgelt ist alles,was ...)
Bei einem Umsatzsteuersatz von z.Zt. 19 % könnten somit nur noch Spiele mit einer Auszahl-/Gewinnquote von unter 84% ohne Verlust für den Veranstalter durchgeführt werden.
Spiele wie Roulette (Auszahlquote ca. 97 %) , Slotmachines (90-98%) könnten nicht mehr durchgeführt werden.
Der Gesetzgeber hat dies wohl erkannt und "verschont" die Glücksspielanbieter vor dem § 10(1) UStG.
grüße
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69
06.09.2010 23:16 |
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barnie
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Zitat: |
Original von Carlo
Hallo barnie,
das sog. "Glawe-Urteil" (C-38/93 vom 05.051994) ist mir bekannt, es kommt aber hier beim Glücksspiel mit Geldeinsatz aus folgenden Gründen nicht zur Anwendung:
1. Das "Glawe-Urteil" wurde nie ins nationale Recht umgesetzt. Auch nach dem "Glawe-Urteil" kenne ich nur § 10 UStG oder gibt es einen § im UStG oder in der AO der nach dem vom 05.05.1994 geändert wurde und eine einheitliche Bemessungsgrundlage alle für Glücksspielumsätze definiert?
2. Die Steuerbemessungsgrundlage "Kasseninhalt" kommt laut dem EuGH im "Glawe- Urteil" nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zur Anwendung die da wären:
a)
"Bei Geldspielautomaten, die wie im Ausgangsverfahren aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften so eingestellt sind, dass durchschnittlich mindestens 60 % der Spieleinsätze als Gewinne an die Spieler ausgezahlt werden, besteht die vom Betreiber für die Bereitstellung der Automaten tatsächlich erhaltene Gegenleistung nur in dem Teil der Einsätze, über den er effektiv selbst verfügen kann."
b)
"Der Betreiber erlangt jedoch nur die Geldstücke, die nach ihrem Einwurf in die Automaten unmittelbar in die Kasse gelangen, denn mit den Geldstücken, die in das Münzstapelrohr gelangen, soll dessen Inhalt aufgefüllt werden, den ursprünglich der Betreiber bereitgestellt hatte, um die Inbetriebnahme der Automaten zu ermöglichen."
Bekanntlich werden diese Vorgabe weder von den Glücksspielgeräten die von der PTB zugelassen wurden, noch von den Glücksspielgeräten der Spielbankbetreiber auch nur annähernd erfüllt.
Was bleibt ist die Bemessungsgrundlage laut § 10 (1) UStG:
„Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer.“
Fragt sich, was genau ist die „Leistung“ die ein Spieler beim "Glücksspiel mit Geldeinsatz" vom Glücksspielveranstalter erhält:
a) das Spiel
b) der Gewinn
c) der Verlust
an welcher Stelle diese Frage im nationalem Steuerrecht beantwort wird, werden wir sicherlich nach dem BFH- Urteil wissen!
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Im Falle Leo-Libera GmbH wurde aber die Umsatzsteuerlast anhand der Kasse berechnet und vom Finanzamt so bestätigt. Ich unterstelle mal, dass alle Automatenaufsteller in ihren Umsatzsteuervoranmeldungen die Kasse als Bemessungsgrundlage heranziehen und nicht den gesamten Spieleinsatz. Ansonsten wären wohl schon nahezu alle Aufsteller "platt", oder?
Stillschweigend gehen wohl alle deutschen Finanzämter von der Kasse als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer auf Umsätze aus der Automatenaufstellungaus, was wohl auf die Glawe-Entscheidung des EuGH zurückzuführen ist.
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70
07.09.2010 11:57 |
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rosebud
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hi,
ja , bei den Automatenaufstellern geht das Finanzamt davon aus, weil die Auszahlquote gesetzlich geregelt ist (Spielverordnung !).
Die Automatenaufsteller können sie NICHT einstellen, was eigentlich auch für die Umsatzsteuerfreiheit spricht, weil der Automatenaufsteller eine steigende Umsatzsteuer NICHT auf die Konsumenten abwälzen kann.
Bei den Spielbanken der Länder geht das Finanzamt zu UNRECHT davon aus, weil diese Herren über ihre Gewinnpläne und Auszahlquoten sind.
Die Finanzämter verschenken hier einen Haufen Geld !
grüße
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71
07.09.2010 13:06 |
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gmg
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Wieso stillschweigend ?
Dazu gibt es einen BMF-Erlaß.
Grüße
__________________ gmg
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72
07.09.2010 13:14 |
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Meike
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Hallo gmg,
kannst du den link zum BMF-Erlaß setzen?
Hallo rosebud,
nicht, dass da etwas durcheinander gerät.
Es gibt keine gesetzlich geregelte Auszahlungsquote.
Wenn die AQ nur 20% beträgt, ist das genauso unproblematisch wie bei 150%,
um es überspitzt darzustellen, da der Automat nur "pausieren" muss,
wenn max. Verlust/ - Umwandlungsgrenzen in € ( so die Auslegung der PtB) pro Stunde erreicht sind.
Gruß
Meike
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73
07.09.2010 13:50 |
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rosebud
Routinier
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Zitat: |
Original von Meike
Hallo gmg,
kannst du den link zum BMF-Erlaß setzen?
Hallo rosebud,
nicht, dass da etwas durcheinander gerät.
Es gibt keine gesetzlich geregelte Auszahlungsquote.
Wenn die AQ nur 20% beträgt, ist das genauso unproblematisch wie bei 150%,
um es überspitzt darzustellen, da der Automat nur "pausieren" muss,
wenn max. Verlust/ - Umwandlungsgrenzen in € ( so die Auslegung der PtB) pro Stunde erreicht sind.
Gruß
Meike |
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hallo Meike,
ich muß dir hier widersprechen :
Die Spielverordnung schafft einen eindeutigen Rahmen unter Zuhilfenahme des Kontrollmoduls, z.B. max. 80 € pro Stunde, 33 € max. Stundeneinnahme durchschnittlich.
Setzt man dies ins Verhältnis (80/33) erhält man ziemlich exakt 60%, wie auch im Glawe-Urteil !
Daran sind wir Automatenaufsteller gebunden. Wir versteuern somit zu Recht die Kasse (Saldo2).
Die Spielbanken sind jedoch nicht an solche Beschränkungen gebunden und können ihre Auszahlquoten /Gewinntabellen frei gestalten.
Eine Besteuerung nach dem Spielertrag ist bei den Spielbanken somit Nicht gerechtfertigt !
@ gmg : WO ist der BMF-Erlass ?
Danke !
grüsse
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75
07.09.2010 21:37 |
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jasper
Kaiser
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@rosebud
das mit den 80,-- und 33 EUR ist nicht ganz richtig. So steht das nicht in der SpielV. 33,-- EURO über einen längeren Zeitraum steht da. Nur was ist ein längerer Zeitraum? Auf sicher nicht eine "zwingende 60%-tige mind. AQ" laut EuGH!
@Carlo,
da der „Kasseninhalt“ nur von den verlierenden Spielern herrühren kann, haben laut dem heutigem vorgehen der Finanzbehörde, auch nur die verlierenden Spieler Umsatzsteuer gezahlt.
Dir ist sicher bewusst, dass weder der verlierende- noch der gewinnende Spieler etwas davon erfährt, dass sein Tun (Spielen) von der Finanzbehörde für umsatzsteuerpflichtig angesehen wird?!
Er merkt gar nicht, dass er vom Finanzamt zur Kasse gebenden wird, weil er durch die Umsatzsteuer gar nicht belastet wird, weil die Umsatzsteuer allein von uns Aufsteller getragen wird.
@gmg : WO ist der BMF-Erlass ?
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von jasper: 08.09.2010 01:42.
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76
08.09.2010 01:40 |
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Meike
Foren Gott
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Hallo rosebud,
das ist nicht korrekt was Du schreibst, da Du nicht einfach ein Verhältnis aus den Obergrenzen ziehen kannst,
um dann zu sagen, dass das nun Eure AQ ist. - mal abgesehen davon, dass das Kontrollmodul technisch überhaupt nicht in der Lage ist, um einen nicht definierten Langzeitverlust zu registreieren, geschweige denn Impulse nach Überschreitung an die Spielsoftware zu geben-
Im Übrigen: Wie viele Aufsteller kennst Du denn bei denen die Automaten die 60% AQ haben?
Wie kommst Du darauf, dass ihr Aufsteller daran gebunden seid?
Erinnerst Du Dich nicht mehr an die kleinen "Bildunterschiede" beim Joker´s Wilde, den Heckmeck, den hier einige im Forum und an anderen
Orten damals damit gemacht hatten und was ist daraus geworden?
Wenn Du Deinen Automaten auf 20 % AQ einstellst und die Grenzen 80,-€ / 33,-€ (wie auch immer das prüfbar sein soll ohne Definition und mit schnellem Nummerntausch mit allem was dazu gehört) wieso glaubst Du, dass das nicht gesetzeskonform sei?
Gruß
Meike
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77
08.09.2010 05:42 |
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rosebud
Routinier
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Zitat: |
Original von Meike
Hallo rosebud,
das ist nicht korrekt was Du schreibst, da Du nicht einfach ein Verhältnis aus den Obergrenzen ziehen kannst,
um dann zu sagen, dass das nun Eure AQ ist. - mal abgesehen davon, dass das Kontrollmodul technisch überhaupt nicht in der Lage ist, um einen nicht definierten Langzeitverlust zu registreieren, geschweige denn Impulse nach Überschreitung an die Spielsoftware zu geben-
Im Übrigen: Wie viele Aufsteller kennst Du denn bei denen die Automaten die 60% AQ haben?
Wie kommst Du darauf, dass ihr Aufsteller daran gebunden seid?
Erinnerst Du Dich nicht mehr an die kleinen "Bildunterschiede" beim Joker´s Wilde, den Heckmeck, den hier einige im Forum und an anderen
Orten damals damit gemacht hatten und was ist daraus geworden?
Wenn Du Deinen Automaten auf 20 % AQ einstellst und die Grenzen 80,-€ / 33,-€ (wie auch immer das prüfbar sein soll ohne Definition und mit schnellem Nummerntausch mit allem was dazu gehört) wieso glaubst Du, dass das nicht gesetzeskonform sei?
Gruß
Meike |
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Hallo Meike,
doch es ist korrekt.
Ob die Geräte z.Zt. 60% Auszahlquote haben ist egal - sie dürften es (80/33) ! Exakt : 58,75%.
Auch bei der alten SpVO mussten die 60% nur über einen längeren Zeitraum eingehalten werden.
An diese von der Industrie vorgegebenen Auszahlquoten sind wir gebunden,weil wir an den Geräten NICHTS einstellen können/dürfen .
Alle Veränderungen sind illegal ("Bildschirmunterschiede" etc.) und wurden sofort unterbunden.
Die Veränderung fremder (gemieteter) Software stellt ein schweres Verbrechen dar und eine Unterschreitung der Auszahlquote unter die von mir o.e.58,75% wäre zumindest für uns gewerbliche Aufsteller nicht erlaubt.
Nicht aber für die staatlichen Anbieter !
Diese sind völlig frei in ihrer Preispolitik /Auszahlquote !
Dies ist auch der Grund dafür, dass der EUGH bei uns im sog. Glawe-Urteil als Bemessungsgrundlage für die USt. den verbleibenden Kasseninhalt NACH Auszahlung der Gewinne verfügt hat.
Dies gilt aber NICHT für die staatlichen Anbieter, welche ihre Auszahlquoten ohne gesetzliche Regelungen wählen und einstellen können.
Wo ist dieser ominöse BMF-Erlass ?
Falls es diesen gibt, wäre es m.E. ein klarer Fall von Rechtsbeugung.
grüße
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78
08.09.2010 10:15 |
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gmg
Foren Gott
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hier die Fundstelle zu dem BdF-Schreiben:
BMF v. 05.07.1994 - IV C 3 - S 7200 - 80/94
BStBl 1994 I S. 465
Einen Link kann ich leider nicht setzen.
Grüße
__________________ gmg
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79
08.09.2010 17:35 |
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Meike
Foren Gott
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Hallo rosebud,
es ist ein erheblicher rechtlicher Unterschied, ob eine Verordnung von "muss" oder "kann" oder "sollte" spricht.
Absolut richtig ist was Du sagst, dass es egal ist , welche Auszahlquote die Automaten haben, - sie müssen sich nur an die monetären
"Auszahlungsrichtlinien" ( dann will ich es mal so beschreiben, dann wird es vielleicht deutlicher) halten.
Du schreibst hier sehr bestimmt von einem "schweren Verbrechen", so dass Dir sicherlich Urteilslagen bekannt sind.
Könntest Du bitte die Aktenzeichen angeben, gerne auch per PN.
Dann muss man auch bedenken, was im Automaten schon "drin" ist.
Und genau an diesem Punkt scheitert es doch, weil der "Otto-Normalverbraucher-Aufsteller" gar nicht weiß, welche Spiele mit welchem,
nennen wir es mal "Spielverhalten" alle im Automaten schon drin sind.
Halo gmg,
danke für den Hinweis, aber Dir ist doch auch sicherlich klar, dass der Knackpunkt des BMF-Rundschreibens der Satz ist.
"Der Kasseninhalt ist mittels Zählwerk zu ermitteln."
Da das BMF-Rundschreiben sich direkt auf die Urteilslage des EUGH bezieht und dieses von manipulationssicheren Nachweismöglichkeiten der Kasse,
- so fasse ich es mal zusammen- ausgeht, scheitert es doch hier in der Praxis regelmäßig und da muss man gar nicht in aktive Manipulationshandlungen
und Möglichkeiten gehen, sondern betrachtet alleine die Problematik der Zwischenkassierungen ü20 .
Gruß
Meike
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80
09.09.2010 05:41 |
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