unsere besten emails
Forum-Gewerberecht
Homeseite Registrierung Kalender Mitgliederliste Datenbank Teammitglieder Suche
Stichwortverzeichnis Suche Häufig gestellte Fragen Zur Startseite



Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Spielrecht » Umsatzsteuer auf Glücksspielumsätze zum 3. Mal vor dem EuGH » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
Letzter Beitrag | Erster ungelesener Beitrag Druckvorschau | An Freund senden | Thema zu Favoriten hinzufügen
Seiten (11): « vorherige 1 2 [3] 4 5 6 7 8 nächste » ... letzte »
Zum Ende der Seite springen Umsatzsteuer auf Glücksspielumsätze zum 3. Mal vor dem EuGH 21 Bewertungen - Durchschnitt: 8,2921 Bewertungen - Durchschnitt: 8,2921 Bewertungen - Durchschnitt: 8,29
Autor
Beitrag « Vorheriges Thema | Nächstes Thema »
barnie barnie ist männlich
Foren As


Dabei seit: 12.11.2008
Beiträge: 88
Bundesland:
Niedersachsen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Rechtsanwalt/Notar/S teuerberater


Level: 33 [?]
Erfahrungspunkte: 494.110
Nächster Level: 555.345

61.235 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Der EuGH hat entschieden...

Wie zu erwarten war, gegen die Klägerin.

Damit ist aber noch nicht geklärt, ob Umsatzsteuer auf gewerbliches Automatenspiel erhoben werden darf, obwohl die Umsatzsteuer nicht auf den Endverbraucher abgewälzt werden kann. Diese Frage hat der EuGH nicht beantwortet, weil es nicht Gegenstand der Vorlagefrage war. Auch ist der EuGH in seinem Urteil nicht darauf eingegangen, ob es mit dem Neutralitätsgrundsatz vereinbar ist, dass Bemessungsgrundlage für die Umsätze öffentlichen Spielbanken die Kasse ist, obwohl nach der Rechtssprechung des EuGH hierfür der gesamte Spieleinsatz herangezogen werden müsste.

Wenn die Sache nun zurück an den BFH geht, wird dieser sich mit diesen Fagen auseinanderzusetzen haben und evtl. sogar erneut vorlegen müssen...

Dateianhang:
unknown EuGH-Urteil-10-06-10.doc (562 KB, 269 mal heruntergeladen)
41 10.06.2010 10:58 barnie ist offline E-Mail an barnie senden Homepage von barnie Beiträge von barnie suchen
Solon
Zum Anfang der Seite springen

Carlo Carlo ist männlich
Routinier


Dabei seit: 27.02.2009
Beiträge: 266
Bundesland:
außerhalb von Deutschland

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Rechtsanwalt/Notar/S teuerberater


Level: 39 [?]
Erfahrungspunkte: 1.465.108
Nächster Level: 1.757.916

292.808 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Es lebe die Willkür in der Mitgliedstaaten! Wozu noch EG- Richtlinien?

Nun ist der BFH gefragt! Kopfkratz

Für alle die nicht warten können: http://www.dignitas.ch/index.php?op=118
42 10.06.2010 15:45 Carlo ist offline E-Mail an Carlo senden Beiträge von Carlo suchen
Solon
Zum Anfang der Seite springen

barnie barnie ist männlich
Foren As


Dabei seit: 12.11.2008
Beiträge: 88
Bundesland:
Niedersachsen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Rechtsanwalt/Notar/S teuerberater


Level: 33 [?]
Erfahrungspunkte: 494.110
Nächster Level: 555.345

61.235 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Europa verkommt leider mehr und mehr zu einem rechtsfreien Raum, in dem staatliche Willkür, getragen von einer fragwürdigen und opportunistischen Rechtsprechung, die sich ausschließlich an fiskalpolitischen Zielen orientiert, an der Tagesordnung ist. Das Recht bleibt dabei auf der Strecke. Den Richtern ist es scheinbar egal, denn sie erhalten ja ihre festen und nicht zu verachtenden Bezüge. Von wem...? Frei nach dem Motto:

Wes Brot ich ess, des Lied ich sing...


Wenn, wie der EuGH bislang wiederholt entschieden hatte, die Aufstellung und der Betrieb von Glücksspielen und Glücksspielgeräten grundsätzlich von der Mehrwertsteuer zu befreien sind (Urteil Linneweber, Rdnr. 23), wie kann dann ein solches Urteil wie das vom heutigen Tage ergehen, welches den Mitgliedstaaten die Befugnis einräumt, wahllos und willkürlich diese grundsätzliche Umsatzsteuerbefreiung zu ignorieren und ins Gegenteil zu verkehren?

Sind die Generalanwälte und Richter am EuGH etwa nur noch hilflose und willenlose Lakaien, die ihre einzige Aufgabe darin sehen, es den Regierungschefs und Finanzministern der Mitgliedstaaten recht zu machen?

Oder sind gar auch "Privatinvestoren" für die Entscheidung mitverantwortlich?

Das Mittelalter, in dem die Willkür der Obrigkeit an der Tagesordnung war, rückt leider wieder immer näher. Ich frage mich, wie lange es noch dauert, bis in Europa unter Billigung der "Rechtsprechung" wieder die Hexenverfolgung eingeführt werden darf. Nach dem heutigen Urteil kann das wohl nicht mehr lange dauern. Es wird einem wirklich angst und bange...

Wenn das Europa ist, dann können wir sicher getrost darauf verzichten!

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von barnie: 10.06.2010 20:11.

43 10.06.2010 20:09 barnie ist offline E-Mail an barnie senden Homepage von barnie Beiträge von barnie suchen
anders   Zeige anders auf Karte anders ist männlich
Kaiser


Dabei seit: 01.05.2006
Beiträge: 1.279
Bundesland:
Hamburg

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
sonstige


Level: 48 [?]
Erfahrungspunkte: 8.366.169
Nächster Level: 8.476.240

110.071 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Vorläufiger EuGH-Gedenktag:10.06.2010

Der Tag, an dem sich für viele Bürger der EU die Einstellung zum EuGH änderte!

Der Tag, an dem sich für viele Bürger der EU die ernsthaften Zweifel an der Objektivität des EuGHs bestätigten!

Ein schwarzer Tag!
44 11.06.2010 04:49 anders ist offline E-Mail an anders senden Beiträge von anders suchen
Rosewood Rosewood ist männlich
Haudegen


images/avatars/avatar-345.jpg

Dabei seit: 31.01.2008
Beiträge: 719
Bundesland:
Bremen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
sonstige


Level: 44 [?]
Erfahrungspunkte: 4.242.835
Nächster Level: 4.297.834

54.999 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Was für ein Quatsch. Wand

Es ist ein sehr guter Tag für die Europa, für Deutschland und für die Branche, nur halt nicht für Träumer und Fantasten.

Ich bin froh, das es hier keine Gefälligkeiturteile gibt, sondern am Ende die Vernuft gesiegt hat. Ein Danke nach Brüssel / Straßburg.
45 11.06.2010 08:06 Rosewood ist offline E-Mail an Rosewood senden Beiträge von Rosewood suchen
jasper
Kaiser


Dabei seit: 19.08.2006
Beiträge: 1.116
Bundesland:
Rheinland-Pfalz

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Automatenaufsteller/ Spielhallenbetreiber


Level: 48 [?]
Erfahrungspunkte: 7.177.183
Nächster Level: 8.476.240

1.299.057 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Es dürfte für jedermann/frau erkennbar sein, dass vom EuGH dieses Urteil mit der gleichen politischen Motivation gestrickt wurde wie vom Generalanwalt die Schlussanträge.

Durch die „misslich formulierte“ Vorlagefrage des Bundesfinanzhofs brauchte sich der EuGH nicht mit der eindeutigen Problematik einer Umsatzsteuererhebung auf Glücksspielumsätze auseinandersetzen, daher dürfte da noch einiges an Munition drin sein.

Der BFH und später die Finanzbehörden dürften bei der Durchsetzung dieses EuGH- Freibriefs in massive Erklärungsnöte gegenüber den Glücksspiel-Veranstaltern geraten.

Aus meiner Sicht ist ein 4. EuGH- Verfahren bzw. eine weitere Vorlage nicht ausgeschlossen.
46 11.06.2010 08:29 jasper ist offline E-Mail an jasper senden Beiträge von jasper suchen
anders   Zeige anders auf Karte anders ist männlich
Kaiser


Dabei seit: 01.05.2006
Beiträge: 1.279
Bundesland:
Hamburg

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
sonstige


Level: 48 [?]
Erfahrungspunkte: 8.366.169
Nächster Level: 8.476.240

110.071 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







@jasper,

es ist sicherlich noch etwas früh, aber Deine Aussage beinhaltet mit Sicherheit schon die Fakten der nahen Zukunft.

Nicht nur gut recherchiert, sondern sehr gut recherchiert.

Wer es künftig mit dem BFH zu tun hat, der muss sich offensichtlich noch intensiver und umfangreicher erklären, zumal sich inzwischen ja auch der EuGH nicht mehr mit der vorgetragenen Thematik befasst.

Hier wurde sehr leichtfertig, die einmalige Gelegenheit zur Schaffung von Rechtssicherheiten im deutschen Glücksspiel vergeben.
47 11.06.2010 17:51 anders ist offline E-Mail an anders senden Beiträge von anders suchen
Wilde Irene Wilde Irene ist männlich
Doppel-As


Dabei seit: 07.03.2009
Beiträge: 144
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
sonstige


Level: 35 [?]
Erfahrungspunkte: 791.979
Nächster Level: 824.290

32.311 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Auch nur eine Einzelfallentscheidung!

Trotz EuGH- Entscheidung keine Rechtssicherheit in Sicht?

Wie geht es nach dem EuGH- Urteil weiter?


Die EuGH- Entscheidung vom 10.06.2010 hat zweifelsfrei bislang für erhebliche Aufregung und Irritationen innerhalb der Automatenaufstellerschaft gesorgt. – Von Seiten einiger „Umsatzsteuerbefürworter“ wurde sogar bereits die Empfehlung ausgesprochen, dass sich die betroffenen Automatenaufsteller mit ihren Finanzämtern über eine moderate Zahlung der bislang ausgesetzten Umsatzsteuer verständigen sollten. – Bei objektiver Berücksichtigung von dem was tatsächlich bisher geschah, sollte dieser Art von Panikmache einiger weiniger „Umsatzsteuerbefürworter“ nicht ohne weiteres gefolgt werden.

Bei nüchterner Betrachtung der Sach- und Rechtslage stellen sich zunächst folgenden Fragen:

Welche direkten Auswirkungen hat die EuGH- Entscheidung in Sachen „Leo-Libera“ (C‑58/09) für die Automatenaufsteller in Deutschland?

Was spricht weiterhin gegen eine Erhebung von Umsatzsteuer auf Glücksspielumsätze?



Quelle: http://www.uavd.de/images/stories/ust_glcksspiel_kommentar_21.06.2010.pdf

Die neue Überschrift dürfte wohl bald lauten:

Umsatzsteuer auf Glücksspielumsätze zum 4. Mal vor dem EuGH
48 05.07.2010 12:38 Wilde Irene ist offline E-Mail an Wilde Irene senden Beiträge von Wilde Irene suchen
anders   Zeige anders auf Karte anders ist männlich
Kaiser


Dabei seit: 01.05.2006
Beiträge: 1.279
Bundesland:
Hamburg

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
sonstige


Level: 48 [?]
Erfahrungspunkte: 8.366.169
Nächster Level: 8.476.240

110.071 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Zitat:
Original von Wilde Irene
Quelle: http://www.uavd.de/images/stories/ust_glcksspiel_kommentar_21.06.2010.pdf

Der UAVD e.V. steht auch nach der EuGH- Entscheidung für eine Umsatzsteuerbefreiung der Umsätze aus dem Betrieb von Glücksspiel ein und macht sich weiterhin stark für eine einheitliche und transparente Bemessungsgrundlage einer Abgabe/Steuer auf alle Umsätze aus Glücksspiel mit Geldeinsatz, unabhängig von der Person des Veranstalters und vom Ort der Veranstaltung.

Nicht nur der UAVD e.V.!

Für eine klare Rechtsordnung muss sich doch jeder in Deutschland stark machen.
49 06.07.2010 03:20 anders ist offline E-Mail an anders senden Beiträge von anders suchen
Schadulke Schadulke ist männlich
Haudegen

gesperrter User

Dabei seit: 24.12.2009
Beiträge: 613
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
interessierter Bürger


Level: 43 [?]
Erfahrungspunkte: 3.192.551
Nächster Level: 3.609.430

416.879 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Hallo,

zur Info:

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2008, Az.: XI R 79/07, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob es mit Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vereinbar ist, dass nach deutschem Recht nur bestimmte Wetten und Lotterien von der Umsatzsteuer befreit und sämtliche "sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz" von der Steuerbefreiung ausgenommen sind.

Das Verfahren beim BFH war bis zur Entscheidung des EuGH in der Rs. C-58/09 (Leo-Libera GmbH gegen das Finanzamt Buchholz in der Nordheide) ausgesetzt.

Mit Urteil vom 10. Juni 2010 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache C-58/09 (Leo-Libera GmbH gegen das Finanzamt Buchholz in der Nordheide) festgestellt, dass das geltende deutsche Umsatzsteuerrecht für Umsätze von gewerblichen Geldspielgeräten und Spielbanken nicht gegen europäisches Recht verstößt.

Nun hat der BFH den Termin für die mündliche Verhandlung (Az.: XI R 79/07) veröffentlicht. Die mündliche Verhandlung findet am 8. September 2010, um 11:00 Uhr statt.

http://www.baberlin.de/nachricht0.html?&tx_ttnews[tt_news]=1077&tx_ttnews[backPid]=128&cHash=cab998ac6c

Viele Grüße,

Gerd Schadulke
50 11.08.2010 10:15 Schadulke ist offline Beiträge von Schadulke suchen
barnie barnie ist männlich
Foren As


Dabei seit: 12.11.2008
Beiträge: 88
Bundesland:
Niedersachsen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Rechtsanwalt/Notar/S teuerberater


Level: 33 [?]
Erfahrungspunkte: 494.110
Nächster Level: 555.345

61.235 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Was der EuGH nicht beantwortet hat (weil er hierzu nicht gefragt wurde), ist die Frage, ob die Zulässigkeit der Umsatzsteuer auf gewerbliches Glücksspiel nicht daran scheitert, dass die Unternehmer die Umsatzsteuer nicht auf die Spielgäste abwälzen können. Bekanntlich ist Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer nicht der jeweilige Einwurf, sondern die Kasse. Die Vorgaben der Spielverordnung und die Zulassungsbestimmungen der PTB, verbieten es den Unternehmern, die Kasseneinnahmen in irgendeiner Weise so zu verändern, dass z.B. die Umsatzsteuererhöhung von 16 % auf 19 % zum 01.01.2007 auf die Spielgäste abgewälzt werden konnte. Schon bei der "Wiedereinführung" der Umsatzsteuer auf gewerbliches Automatenspiel zum 06.05.2006 war eine solche Abwälzung durch die gesetzlichen Vorgaben der Spielverordnung ausgeschlossen. Die (evtl. gegebene) Möglichkeit einer "kalkulatorischen Abwälzbarkeit" reicht bei der Umsatzsteuer (anders als z.B. bei der Vergnügungssteuer) nicht aus. Vielmehr muss die Umsatzsteuer nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH direkt auf den Endverbraucher abgewälzt werden können, dies ist wesentliches Merkmal der Umsatzsteuer. Deshalb geht das Umsatzsteuergesetz in § 14 UStG auch davon aus, dass der Unternehmer die Umsatzsteuer in einer Rechnung gesondert ausweist.

Ein solcher gesonderter Rechnungsausweis ist jedoch beim Automatenspiel nicht möglich, was sich schon daraus ergibt, dass die Umsatzsteuer nicht proportional zum Spieleinsatz erhoben wird, sondern proportional zur Kasseneinnahme.

Für das gewerbliche Automatenspiel war und ist also die Umsatzsteuer von vornherein nicht auf Abwälzbarkeit angelegt. Die Umsatzsteuer belastet hier nicht wie vorgesehen den Endverbraucher, sondern den Unternehmer, der nun plötzlich seit 06.05.2006 seine Kasseneinnahme nicht mehr netto, sondern brutto hat, also bis zum 31.12.2006 einschließlich 16 % Umsatzsteuer und seit dem 01.01.2007 einschließlich 19 % Umsatzsteuer. Und wer weiß, vielleicht ist diese Kasseneinnahme ja bald einschließlich 22 % Umsatzsteuer und irgendwann einschließlich 30 % oder 50 % oder 100 % ... .

Von Abwälzbarkeit kann da keine Rede sein. Damit wird sich der BFH zu beschäftigen haben.
51 17.08.2010 13:17 barnie ist offline E-Mail an barnie senden Homepage von barnie Beiträge von barnie suchen
rosebud rosebud ist männlich
Routinier


Dabei seit: 18.08.2009
Beiträge: 428
Bundesland:
Baden-Württemberg

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Automatenaufsteller/ Spielhallenbetreiber


Level: 41 [?]
Erfahrungspunkte: 2.283.726
Nächster Level: 2.530.022

246.296 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







hi,

also wenn ich das richtig verstehe, dann wirft man in den Automaten (der Einsatz) "umsatz/vorsteuerfreies" Geld ein und in der Kasse kommt dann umsatzsteuerpflichtiges Geld an.Und darin ist dann jeweils der aktuell gültige Umsatzsteuerprozentsatz enthalten.

Echte Zauberkästen diese Spielautomaten !


grüße
52 17.08.2010 21:43 rosebud ist offline E-Mail an rosebud senden Beiträge von rosebud suchen
jasper
Kaiser


Dabei seit: 19.08.2006
Beiträge: 1.116
Bundesland:
Rheinland-Pfalz

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Automatenaufsteller/ Spielhallenbetreiber


Level: 48 [?]
Erfahrungspunkte: 7.177.183
Nächster Level: 8.476.240

1.299.057 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Zitat:
Original von barnie

Ein solcher gesonderter Rechnungsausweis ist jedoch beim Automatenspiel nicht möglich, was sich schon daraus ergibt, dass die Umsatzsteuer nicht proportional zum Spieleinsatz erhoben wird, sondern proportional zur Kasseneinnahme.

Für das gewerbliche Automatenspiel war und ist also die Umsatzsteuer von vornherein nicht auf Abwälzbarkeit angelegt. Die Umsatzsteuer belastet hier nicht wie vorgesehen den Endverbraucher, sondern den Unternehmer, der nun plötzlich seit 06.05.2006 seine Kasseneinnahme nicht mehr netto, sondern brutto hat, also bis zum 31.12.2006 einschließlich 16 % Umsatzsteuer und seit dem 01.01.2007 einschließlich 19 % Umsatzsteuer. Und wer weiß, vielleicht ist diese Kasseneinnahme ja bald einschließlich 22 % Umsatzsteuer und irgendwann einschließlich 30 % oder 50 % oder 100 % ... .


Wenn das allen klar ist, stellt sich die Frage, warum die Automatenverbände gegen diese verfassungswidrige Belastung ihrer Mitglieder nicht rebellieren oder gar Amok laufen?

Am 8.. September 2010, 11.00 Uhr findet die mündliche Verhandlung vor dem BFH statt. Bin gespannt ob dort die EuGH- Antwort nur "1 zu 1" umgesetzt wird oder ob sich der BFH mit der "Umsatzsteuerzauberei" beim Glücksspiel auseinandersetzen wird.
Wenn nicht, dann dürfte es wohl eine 4. Vorstellung vor dem EuGH geben.

Von Interesse dürften auch die Fragen sein, mit denen sich jetzt der EuGH zu beschäftigen hat. Fragt sich, warum solche eindeutigen Fragen nicht bereits vom deutschen BFH dem EuGH vorgelegt wurden:

Rechtssache C-259/10

Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (Civil Division) (England & Wales) eingereicht am 26. Mai 2010 — Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs/The Rank Group PLC (Rechtssache C-259/10) (2010/C 209/39) Verfahrenssprache: Englisch Vorlegendes Gericht Court of Appeal (Civil Division) (England & Wales) Parteien des Ausgangsverfahrens Kläger: Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs Beklagte: The Rank Group PLC Vorlagefragen

1. Reicht eine mehrwertsteuerliche Ungleichbehandlung

i) von Umsätzen, die aus der Sicht des Verbrauchers identisch sind, oder
ii) von ähnlichen Umsätzen, die jeweils dieselben Bedürfnisse des Verbrauchers befriedigen, für sich genommen zur Begründung einer Verletzung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität aus, oder muss (und gegebenenfalls in welcher Weise) berücksichtigt werden,
a) in welchem rechtlichen und wirtschaftlichen Kontext sie erfolgt,
b) ob die fraglichen identischen bzw. ähnlichen Dienstleistungen in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen und/oder
c) ob die mehrwertsteuerliche Ungleichbehandlung zu einer Wettbewerbsverfälschung geführt hat?

2. Kann ein Steuerpflichtiger, dessen Umsätze nach innerstaatlichem Recht (aufgrund des von einem Mitgliedstaat wahrgenommenen Ermessensspielraums gemäß Art. 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Richtlinie ( 1 )) der Mehrwertsteuer unterliegen, die Rückzahlung der auf diese Umsätze entrichteten Mehrwertsteuer wegen Verletzung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität unter Hinweis auf die mehrwertsteuerliche Behandlung anderer Umsätze
(im Folgenden: Vergleichsumsätze) verlangen, wenn

a) die Vergleichsumsätze nach innerstaatlichem Recht der Mehrwertsteuer unterlagen, jedoch
b) die Steuerbehörde des Mitgliedstaats nach einer Praxis verfuhr, wonach die Vergleichsumsätze als von der Mehrwertsteuer befreit behandelt wurden?

3. Falls Frage 2 zu bejahen ist, welches Verhalten stellt eine Praxis in diesem Sinne dar und ist es insbesondere

a) erforderlich, dass sich die Steuerbehörde zuvor klar und unzweideutig dahin äußert, dass Vergleichsumsätze als von der Mehrwertsteuer befreit behandelt würden,
b) von Bedeutung, dass die Steuerbehörde zum Zeitpunkt einer etwaigen Äußerung ein unvollständiges und irriges Verständnis von den Tatsachen hatte, die für die korrekte mehrwertsteuerliche Behandlung der Vergleichsumsätze erheblich sind, und
c) von Bedeutung, dass die Mehrwertsteuer auf die Vergleichsumsätze weder vom Steuerpflichtigen abgerechnet noch von der Steuerbehörde verlangt wurde, die Steuerbehörde jedoch in der Folgezeit bestrebt war, die Mehrwertsteuer vorbehaltlich der üblichen innerstaatlich geltenden Verjährungsfristen nachzufordern?

4. Soweit die steuerliche Ungleichbehandlung Folge einer einheitlichen Praxis der nationalen Steuerbehörden ist, die auf einer allgemein akzeptierten Vorstellung vom tatsächlichen Inhalt der innerstaatlichen Rechtsvorschriften beruht, spielt es dann für das Vorliegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität eine Rolle, wenn


i) die Steuerbehörden später ihre Praxis ändern,DE C 209/28 Amtsblatt der Europäischen Union 31.7.2010
ii) ein nationales Gericht später entscheidet, dass die geänderte Praxis der richtigen Auffassung von den innerstaatlichen Rechtsvorschriften entspricht,
iii) dem Mitgliedstaat aufgrund innerstaatlicher und/oder europäischer Rechtsgrundsätze, darunter die Grundsätze des Vertrauensschutzes, des Estoppel, der Rechtssicherheit und des Rückwirkungsverbots, und/oder aufgrund der Verjährungsfristen die Erhebung der Mehrwertsteuer auf die zuvor als steuerbefreit erachteten Umsätze verwehrt ist?

( 1 ) Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ABl. L 145, S. 1

Quelle: EuGH
53 18.08.2010 08:04 jasper ist offline E-Mail an jasper senden Beiträge von jasper suchen
alfi1950 alfi1950 ist männlich
Tripel-As


Dabei seit: 19.11.2008
Beiträge: 219
Bundesland:
Niedersachsen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Automatenaufsteller/ Spielhallenbetreiber


Level: 38 [?]
Erfahrungspunkte: 1.228.164
Nächster Level: 1.460.206

232.042 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Zitat:
Original von jasper
Zitat:
Original von barnie

Ein solcher gesonderter Rechnungsausweis ist jedoch beim Automatenspiel nicht möglich, was sich schon daraus ergibt, dass die Umsatzsteuer nicht proportional zum Spieleinsatz erhoben wird, sondern proportional zur Kasseneinnahme.

Für das gewerbliche Automatenspiel war und ist also die Umsatzsteuer von vornherein nicht auf Abwälzbarkeit angelegt. Die Umsatzsteuer belastet hier nicht wie vorgesehen den Endverbraucher, sondern den Unternehmer, der nun plötzlich seit 06.05.2006 seine Kasseneinnahme nicht mehr netto, sondern brutto hat, also bis zum 31.12.2006 einschließlich 16 % Umsatzsteuer und seit dem 01.01.2007 einschließlich 19 % Umsatzsteuer. Und wer weiß, vielleicht ist diese Kasseneinnahme ja bald einschließlich 22 % Umsatzsteuer und irgendwann einschließlich 30 % oder 50 % oder 100 % ... .


Wenn das allen klar ist, stellt sich die Frage, warum die Automatenverbände gegen diese verfassungswidrige Belastung ihrer Mitglieder nicht rebellieren oder gar Amok laufen?



Wie einfältig bis Du denn?
Die Gerätehersteller und deren Vorstände der s.g. Automatenverbände sind doch die schlimmsten Umsatzsteuerbefürworter.
54 18.08.2010 14:02 alfi1950 ist offline E-Mail an alfi1950 senden Beiträge von alfi1950 suchen
rosebud rosebud ist männlich
Routinier


Dabei seit: 18.08.2009
Beiträge: 428
Bundesland:
Baden-Württemberg

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Automatenaufsteller/ Spielhallenbetreiber


Level: 41 [?]
Erfahrungspunkte: 2.283.726
Nächster Level: 2.530.022

246.296 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Zitat:
Original von jasper
Es dürfte für jedermann/frau erkennbar sein, dass vom EuGH dieses Urteil mit der gleichen politischen Motivation gestrickt wurde wie vom Generalanwalt die Schlussanträge.

Durch die „misslich formulierte“ Vorlagefrage des Bundesfinanzhofs brauchte sich der EuGH nicht mit der eindeutigen Problematik einer Umsatzsteuererhebung auf Glücksspielumsätze auseinandersetzen, daher dürfte da noch einiges an Munition drin sein.

Der BFH und später die Finanzbehörden dürften bei der Durchsetzung dieses EuGH- Freibriefs in massive Erklärungsnöte gegenüber den Glücksspiel-Veranstaltern geraten.

Aus meiner Sicht ist ein 4. EuGH- Verfahren bzw. eine weitere Vorlage nicht ausgeschlossen.



hi,

der BFH hat sich doch schon vor dem EUGH -Urteil festgelegt:

Urteil vom 22.4.2010, V R 26/08 ,Randnummer 10:

" Zwar kann sich ein Aufsteller von Geldspielautomaten auf die Steuerfreiheit seiner Umsätze nach Art. 13 Teil B Buchstabe f der Richtlinie 77/388/EWG in dem Sinne berufen, dass die Vorschrift des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG keine Anwendung findet (EUGH-Urteil Linneweber) " .....

Damit hat sich der BFH doch schon eindeutig festgelegt !

grüsse
55 19.08.2010 01:58 rosebud ist offline E-Mail an rosebud senden Beiträge von rosebud suchen
jasper
Kaiser


Dabei seit: 19.08.2006
Beiträge: 1.116
Bundesland:
Rheinland-Pfalz

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Automatenaufsteller/ Spielhallenbetreiber


Level: 48 [?]
Erfahrungspunkte: 7.177.183
Nächster Level: 8.476.240

1.299.057 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Zitat:
Original von rosebud

hi,
der BFH hat sich doch schon vor dem EUGH -Urteil festgelegt:

Urteil vom 22.4.2010, V R 26/08 ,Randnummer 10:

" Zwar kann sich ein Aufsteller von Geldspielautomaten auf die Steuerfreiheit seiner Umsätze nach Art. 13 Teil B Buchstabe f der Richtlinie 77/388/EWG in dem Sinne berufen, dass die Vorschrift des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG keine Anwendung findet (EUGH-Urteil Linneweber) " .....

Damit hat sich der BFH doch schon eindeutig festgelegt !

grüsse


Du hast sicher Recht! Der BFH hat auch bereits erklärt:

"Artikel 13 Teil B Buchstabe f der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG hat unmittelbare Wirkung in dem Sinne, dass sich ein Veranstalter oder Betreiber von Glücksspielen oder Glücksspielgeräten vor den nationalen Gerichten darauf berufen kann, um die Anwendung mit dieser Bestimmung unvereinbarer innerstaatlicher Rechtsvorschriften zu verhindern."

Vgl. : BFH-Urteil vom 12.5.2005 (V R 7/02) BStBl. 2005 II S. 617

Auch bzgl. der Wettbewerbssituation liegen bereits die Antworten vor.

In dieser Sache muss schneinbar einiges öffters wiederholt werden, damit einige weinige auch tatsächlich alles begreifen!
56 19.08.2010 10:16 jasper ist offline E-Mail an jasper senden Beiträge von jasper suchen
anders   Zeige anders auf Karte anders ist männlich
Kaiser


Dabei seit: 01.05.2006
Beiträge: 1.279
Bundesland:
Hamburg

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
sonstige


Level: 48 [?]
Erfahrungspunkte: 8.366.169
Nächster Level: 8.476.240

110.071 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Zitat:
Original von rosebud
hi,
also wenn ich das richtig verstehe, dann wirft man in den Automaten (der Einsatz) "umsatz/vorsteuerfreies" Geld ein und in der Kasse kommt dann umsatzsteuerpflichtiges Geld an.Und darin ist dann jeweils der aktuell gültige Umsatzsteuerprozentsatz enthalten.

Echte Zauberkästen diese Spielautomaten !
barnie hat doch völlig klar und für jeden nachvollziehbar berichtet.
Zitat:

.. Für das gewerbliche Automatenspiel war und ist also die Umsatzsteuer von vornherein nicht auf Abwälzbarkeit angelegt. Die Umsatzsteuer belastet hier nicht wie vorgesehen den Endverbraucher, sondern den Unternehmer, der nun plötzlich seit 06.05.2006 seine Kasseneinnahme nicht mehr netto, sondern brutto hat, also bis zum 31.12.2006 einschließlich 16 % Umsatzsteuer und seit dem 01.01.2007 einschließlich 19 % Umsatzsteuer. Und wer weiß, vielleicht ist diese Kasseneinnahme ja bald einschließlich 22 % Umsatzsteuer und irgendwann einschließlich 30 % oder 50 % oder 100 %

rosebud,
willst Du Verwirrung stiften und/oder nur die Mitglieder im Forum Gewerberecht verdummen?
57 19.08.2010 11:35 anders ist offline E-Mail an anders senden Beiträge von anders suchen
rosebud rosebud ist männlich
Routinier


Dabei seit: 18.08.2009
Beiträge: 428
Bundesland:
Baden-Württemberg

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Automatenaufsteller/ Spielhallenbetreiber


Level: 41 [?]
Erfahrungspunkte: 2.283.726
Nächster Level: 2.530.022

246.296 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Zitat:
Original von anders
Zitat:
Original von rosebud
hi,
also wenn ich das richtig verstehe, dann wirft man in den Automaten (der Einsatz) "umsatz/vorsteuerfreies" Geld ein und in der Kasse kommt dann umsatzsteuerpflichtiges Geld an.Und darin ist dann jeweils der aktuell gültige Umsatzsteuerprozentsatz enthalten.

Echte Zauberkästen diese Spielautomaten !
barnie hat doch völlig klar und für jeden nachvollziehbar berichtet.
Zitat:

.. Für das gewerbliche Automatenspiel war und ist also die Umsatzsteuer von vornherein nicht auf Abwälzbarkeit angelegt. Die Umsatzsteuer belastet hier nicht wie vorgesehen den Endverbraucher, sondern den Unternehmer, der nun plötzlich seit 06.05.2006 seine Kasseneinnahme nicht mehr netto, sondern brutto hat, also bis zum 31.12.2006 einschließlich 16 % Umsatzsteuer und seit dem 01.01.2007 einschließlich 19 % Umsatzsteuer. Und wer weiß, vielleicht ist diese Kasseneinnahme ja bald einschließlich 22 % Umsatzsteuer und irgendwann einschließlich 30 % oder 50 % oder 100 %

rosebud,
willst Du Verwirrung stiften und/oder nur die Mitglieder im Forum Gewerberecht verdummen?


hi anders,

wollte weder das eine noch das andere !

habe es nur satirisch/ironisch gemeint !

grüße
58 19.08.2010 12:18 rosebud ist offline E-Mail an rosebud senden Beiträge von rosebud suchen
anders   Zeige anders auf Karte anders ist männlich
Kaiser


Dabei seit: 01.05.2006
Beiträge: 1.279
Bundesland:
Hamburg

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
sonstige


Level: 48 [?]
Erfahrungspunkte: 8.366.169
Nächster Level: 8.476.240

110.071 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Vorsicht vor der Vermischung von Begriffen, wenn es sich um den Bereich der Glücksspiele handelt!

UMSATZSTEUER oder VERGNÜGUNGSSTEUER haben schon rein rechtlich nichts miteinander zu tun.

Vergnügungssteuer und Abwälzbarkeit

Geht das? Ja, das geht“

Umsatzsteuer und Abwälzbarkeit.

Geht das? Nein, das geht alleine schon aufgrund der Spielverordnung vom 06.05.2006 nicht!

Warum werden dennoch immer wieder die bestehenden Fakten und Tatsachen miteinander vermischt, obwohl schon vom Grundsatz her klar zu erkennen ist, dass sie nur das Wort „Steuer“ gemeinsam haben?

Wenn es um die Umsatz-/Mehrwertsteuer geht, dann hat das Wort „ Vergnügungssteuer“ überhaupt keine Bedeutung. Deshalb sollte man, nein man muss immer wieder auf die „Unvergleichbarkeit“ hinweisen.

Unabhängig davon entsteht immer wieder der Eindruck, dass viele Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes, davon ausgenommen wohl die Richter des BFHs, die Unterschiede zwischen einer Umsatzsteuer und Vergnügungssteuer nicht kennen.

Wann aber haben die Begriffe Umsatzsteuer und Vergnügungssteuer nun eine rechtliche Gemeinsamkeit? Wenn es um die Erdrosselung und eine zweite Mehrwertsteuer geht!

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von anders: 20.08.2010 04:45.

59 20.08.2010 04:43 anders ist offline E-Mail an anders senden Beiträge von anders suchen
rosebud rosebud ist männlich
Routinier


Dabei seit: 18.08.2009
Beiträge: 428
Bundesland:
Baden-Württemberg

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Automatenaufsteller/ Spielhallenbetreiber


Level: 41 [?]
Erfahrungspunkte: 2.283.726
Nächster Level: 2.530.022

246.296 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







hi,

für den BFH ist die Vergnügungssteuer ein "durchlaufender Posten".

für die Verwaltungsgerichte ist sie (kalkulatorisch) abwälzbar !

Die Umsatzsteuer ist auf Abwälzung angelegt und soll vom Endverbraucher bezahlt werden ; dass es so ist, weiss auch der BFH !

warten wir das Urteil ab !


grüsse
60 20.08.2010 19:58 rosebud ist offline E-Mail an rosebud senden Beiträge von rosebud suchen
Seiten (11): « vorherige 1 2 [3] 4 5 6 7 8 nächste » ... letzte » Thema als PDF anzeigen | Baumstruktur | Brettstruktur
Gehe zu:
Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Spielrecht » Umsatzsteuer auf Glücksspielumsätze zum 3. Mal vor dem EuGH


Ähnliche Themen
Thread Forum Gestartet Letzte Antwort Statistik
§ 15 Abs. 2 GewO - Verhinderung der Ausübung eins Gewe [...] Stehendes Gewerbe (allgemein)   27.02.2024 11:37 von Leksum     27.02.2024 12:47 von Leksum   Views: 1.508
Antworten: 4
Änderung der Zustellungsfiktion i. V. m. dem PostModG Stehendes Gewerbe (allgemein)   29.12.2023 04:48 von Puz_zle     05.02.2024 05:41 von Puz_zle   Views: 56.258
Antworten: 1
Zuständigkeit im GUV für Geschäftsführer bei Auflösung [...] Stehendes Gewerbe (allgemein)   18.01.2024 10:09 von Ludwig     19.01.2024 08:15 von Ludwig   Views: 48.272
Antworten: 4
1. Speyer Forum zum Öffentlichen Wirtschafts- und Verb [...] Seminare und Veranstaltungen   17.11.2023 10:53 von webmaster     17.11.2023 10:53 von webmaster   Views: 51.603
Antworten: 0
Verkauf von Pferden, Vermietung Pferdeboxen mit Dienst [...] Stehendes Gewerbe (allgemein)   19.10.2023 08:59 von LucaGewerbe     19.10.2023 11:42 von hans-im-glück1986   Views: 102.309
Antworten: 1

Berechtigungen
Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.


Views heute: 176.797 | Views gestern: 287.703 | Views gesamt: 879.856.788


Solon Buch-Service GmbH
Highslide JS fürs WBB von Ninn (V2.1.1)


Impressum

radiosunlight.de
CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John

Forensoftware: Burning Board 2.3.6 pl2, entwickelt von WoltLab GmbH
DB: 0.001s | DB-Abfragen: 224 | Gesamt: 0.391s | PHP: 99.74% | SQL: 0.26%