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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Spielrecht » Umsatzsteuer auf Glücksspielumsätze zum 3. Mal vor dem EuGH » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Umsatzsteuer auf Glücksspielumsätze zum 3. Mal vor dem EuGH 21 Bewertungen - Durchschnitt: 8,2921 Bewertungen - Durchschnitt: 8,2921 Bewertungen - Durchschnitt: 8,29
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prochnau prochnau ist männlich
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In der Rechtssache Leo-Libera GmbH gegen das Finanzamt Buchholz in der Nordheide, Rechtssache C-58/09, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) den Termin zur Urteilsverkündung bekannt gegeben:

Am Donnerstag, den 10. Juni 2010, um 9.30 Uhr, wird die erste Kammer des EuGH das Urteil verkünden.

Der Generalanwalt Yves Bot hatte seine Schlussanträge am 11. März 2010 vorgelegt. Im Ergebnis empfahl der Generalanwalt dem Gericht die Vorlagefrage dahingehend zu beantworten, dass das deutsche Umsatzsteuerrecht auf Umsätze von gewerblichen Geldspielgeräten und Spielbanken gemäß § 4 Nr. 9b Umsatzsteuergesetz (n. F.) mit Artikel 135 Absatz 1 i der EG-Mehrwertsteuerrichtlinie vereinbar ist. Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für den Gerichtshof nicht bindend.

http://www.baberlin.de/nachricht0.html?&tx_ttnews[tt_news]=1043&tx_ttnews[backPid]=128&cHash=2469c2fabe
21 27.05.2010 11:13 prochnau ist offline Beiträge von prochnau suchen
Solon
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jasper
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Der 10.06.2010 ist für ein Großteil der Automatenaufstellerschaft ein alles entscheidender Tag!

Man kann nur hoffen, dass der EuGH dies gelesen hat:

Analyse_Schlussanträge_pdf
22 29.05.2010 10:12 jasper ist offline E-Mail an jasper senden Beiträge von jasper suchen
Solon
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anders   Zeige anders auf Karte anders ist männlich
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Wie war das noch?

Zitat:Artikels 401 der Richtlinie 2006/112 welcher wörtlich aus dem Artikel 33 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie übernommen wurde, überlässt es den Mitgliedstaaten Abgaben auf Spiele und Wetten, Verbrauchssteuer, Grunderwerbssteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen.

Ist der Gesetzestext nicht eindeutig klar und verständlich gefasst?

Hoffentlich wird der EuGH in diesem Zusammenahng auch die fehlenden nationalen Glücksspielregelungen ohne Ausnahmen gleich welcher Art bemängeln.

Deutschland, künftig ein Land mit Vernunft und ohne die vielen sinnlosen und kostenträchtigen Prozesse?
23 29.05.2010 11:37 anders ist offline E-Mail an anders senden Beiträge von anders suchen
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Zitat:
Original von anders
Wie war das noch?

Zitat:Artikels 401 der Richtlinie 2006/112 welcher wörtlich aus dem Artikel 33 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie übernommen wurde, überlässt es den Mitgliedstaaten Abgaben auf Spiele und Wetten, Verbrauchssteuer, Grunderwerbssteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen.

Ist der Gesetzestext nicht eindeutig klar und verständlich gefasst?

Hoffentlich wird der EuGH in diesem Zusammenahng auch die fehlenden nationalen Glücksspielregelungen ohne Ausnahmen gleich welcher Art bemängeln.

Deutschland, künftig ein Land mit Vernunft und ohne die vielen sinnlosen und kostenträchtigen Prozesse?


oder wie es der Bundesfinanzhof (BFH) formulierte:

„Ein "Glücksspiel mit Geldeinsatz" i.S. des Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG erfordert die Einräumung einer Gewinnchance an den Leistungsempfänger (Spieler) und im Gegenzug die Hinnahme des Risikos durch den Leistenden (Geräteaufsteller), die Gewinne auszahlen zu müssen.“

• vgl. BFH- Urteil vom 29.05.2008 zu V R 7/06
24 29.05.2010 12:54 jasper ist offline E-Mail an jasper senden Beiträge von jasper suchen
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Umsatzsteuer auf Glücksspiel

Ich erinnere hier nochmals an die Ausführungen des EuGH im Urteil vom 17.02.2005 in der Rechtssache "Linneweber" (C-453-02). Dort heißt es in Randnummer 23:

" Im Hinblick auf die Beantwortung der so umformulierten Frage ist daran zu erinnern, dass sich aus Art. 13 Teil B Buchstabe f der Sechsten Richtlinie ergibt, dass die Veranstaltung oder der Betrieb von Glücksspielen und Glücksspielgeräten (Unterstreichung des Verfassers) grundsätzlich von der Mehrwertsteuer zu befreien ist, wobei die Mitgliedstaaten aber dafür zuständig bleiben, die Bedingungen und Grenzen dieser Befreiung festzulegen (Urteil Fischer, Randnr. 25)".

Der Gerichtshof hat sich also bereits bei Linneweber darauf festgelegt, dass die Umsatzsteuerbefreiung grundsätzlich auch dem Betrieb von Glücksspielgeräten zugute kommt. Die deutsche Regelung des § 4 Nr. 9b UStG schließt jedoch sämtliche Glücksspielgeräte von der Umsatzsteuerbefreiung aus. Wie kann das denn mit der grundsätzlich zu gewährenden Umsatzsteuerbefreiung auf den Betrieb von Glücksspielgeräten in Einklang stehen?

[SIZE=16]Antwort: überhaupt nicht!!!


Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte dieses Argument übrigens auch in der mündlichen Verhandlung am 04.03.2010 in Luxemburg vorgetragen.
[/SIZE]
25 31.05.2010 12:32 barnie ist offline E-Mail an barnie senden Homepage von barnie Beiträge von barnie suchen
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Am 10.06. werden entweder die Korken knallen oder die Insolvenzverwalter eine Menge zu tun bekommen.

Hallo barine,
"grundsätzlich" bedeut aber nicht automatisch "ausnahmslos"!

Auch dazu hat der UAVD eine einleuchtende Stellungnahme abgegeben:

http://www.uavd.analyse.pdf
26 01.06.2010 13:15 Wilde Irene ist offline E-Mail an Wilde Irene senden Beiträge von Wilde Irene suchen
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verrückt

Hallo wilde Irene!

"grundsätzlich" bedeutet doch aber wohl, dass zumindest ein nicht unerheblicher Teil der Umsätze aus Glücksspielgeräten von der Umsatzsteuer befreit werden muss. Stimmst Du mir da zu?

Die deutsche Regelung sieht aber vor, dass alle Umsätze aus Glücksspielgeräten ausnahmslos der Umsatzsteuer unterworfen werden. Dies steht einer grundsätzlichen Umsatzsteuerbefreiung der Umsätze aus Glücksspielgeräten, wie sie vom EuGH in der Linneweber-Entscheidung vorgegeben wurde, entgegen. Damit erweist sich die deutsche Vorschrift eindeutig als nicht richtlinienkonform.

Ich frage mich, mit welcher Unverfrorenheit der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben aus "Linneweber" einfach ignorieren kann und er dann hierfür in den Schlussanträgen auch noch Rückendeckung vom Generalanwalt Bot erhält.
27 01.06.2010 14:38 barnie ist offline E-Mail an barnie senden Homepage von barnie Beiträge von barnie suchen
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Zitat:
Original von barnie

Ich frage mich, mit welcher Unverfrorenheit der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben aus "Linneweber" einfach ignorieren kann und er dann hierfür in den Schlussanträgen auch noch Rückendeckung vom Generalanwalt Bot erhält.


Kann es sein, dass die Schlussanträge vom „deutsche Gesetzgeber“ verfasst wurden und dann nur vom Generalanwalt unterzeichnet und vorgelegt wurden? verwirrt

Hallo Irene, hallo barnie,

ich denke, dass sich „grundsätzlich" nicht auf die eigentliche Befreiungsvorschrift bezieht, sondern auf die Richtlinie 2006/112 insgesamt. Innerhalb der Richtlinie 2006/112 sind durchaus „Ausnahmen“ zu finden. Hier geht es jedoch um ganz bestimmt Artikel innerhalb der der Richtlinie, welche eben keine Ausnahmen zulassen.

Denn wenn es Ausnahmen von der Befreiung geben sollte, dann müssten diese Ausnahmen auch umsatzbesteuerbar sein. Solch eine Möglichkeit sehe bereits aufgrund der fehlenden Abwälzbarkeit der USt. an den Endverbraucher beim Glücksspiel nicht.

Hier die passende Erklärung:

Verwirrspiel mit den Adjektiven „prinzipiell“ und „grundsätzlich“

Die Adjektive prinzipiell und grundsätzlich lassen insbesondere im juristischen Sprachgebrauch „Ausnahmen“ zu, daher beziehen sich diese Adjektive auf die 6. EG- RL (Richtlinie 2006/112) insgesamt. - Nicht jedoch auf die darin enthaltenen Richtlinienteile (Artikel), welche keine Ausnahme zulassen und somit eine ausnahmslose bzw. absolute Umsatzsteuerbefreiung darstellen, wie u. a. Art. 135 Abs. 1 Buchst. i.

Die Realität sieht unzweifelhaft so aus, dass das Glücksspiel mit Geldeinsatz und dazu zählen Wetten und Lotterien genauso wie jedes andere Spiel, wo der Spielausgang vom Zufall abhängig ist und der Gewinn höher liegen kann als der Einsatz, immer im unmittelbaren Wettbewerb stehen und zwar völlig unabhängig vom Ort der Veranstaltung und unabhängig von der Person des Veranstalters. – Die Realität steht somit im krassen Widerspruch zu den Ausführungen des Generalanwalts. Artikel. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 kann praktisch nur in der Weise wirken, dass sämtliche Umsätze aus dem Betrieb von Glücksspiel mit Geldeinsatz als auch die Umsätze aus Wetten und Lotterien von den Mitgliedstaaten von der Umsatzsteuer befreit werden, .................
28 01.06.2010 15:22 jasper ist offline E-Mail an jasper senden Beiträge von jasper suchen
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meine volle Zustimmung, Jasper!

"Bedingungen und Beschränkungen" sind natürlich keine "Ausnahmen". Aber mal angenommen, der Gerichtshof würde das anders sehen und den Mitgliedstaaten ein so weites Ermessen einräumen wollen, das diesen auch Ausnahmen von der grundsätzlichen Mehrwertsteuerbefreiung zugebilligt würden, selbst dann kann es doch nicht sein, dass die auf den Betrieb von Glücksspielgeräten grundsätzlich zu gewährende Umsatzsteuerbefreiung nun von der BRD so ausgehebelt wird, dass sämtliche Glücksspielgeräte von der Befreiung ausgenommen werden.

Vielleicht könnte man noch so weit gehen, dass eine gewisse Anzahl von Geldspielgeräten von der Befreiung ausgenommen wird, damit noch eine "grundsätzliche" Befreiung gewährleistet ist. Allerdings würde dann ein gravierender Verstoß gegen den Neutralitätsgrundsatz vorliegen, so wie es vor der Linneweber-Entscheidung der Fall war. Aus diesem Grunde hat ja der deutsche Gesetzgeber nach Linneweber sämtliche Glücksspielgeräte der Umsatzsteuer unterworfen.

Ich bleibe aber dabei, dass damit vorsätzlich gerade gegen die Vorgabe des Gerichtshofs in Rdnr. 23 der Linneweber-Entscheidung verstoßen wurde. Denn warum hat der Gerichtshof in Linneweber (Rdnr. 23) ausdrücklich gesagt, dass gerade auch der Betrieb von Glücksspielgeräten grundsätzlich von der Umsatzsteuer zu befreien ist, obwohl dies gar nicht unmittelbar der Richtlinie zu entnehmen ist???

Erstaunlich ist, dass in der englischen Version der Linneweber-Entscheidung in Rdnr. 23 gar nicht der Begriff der Glücksspielgeräte ("gaming machines") auftaucht. Handelt es sich bei der falschen Übersetzung ins Englische um ein Versehen oder steckt mehr dahinter?

Immerhin sind die Vertreter der englischen und der Irischen Regierung in dem Rechtsstreit "Leo-Libera" der BRD beigetreten. Stützt sich ihre Argumentation möglicherweise auf einer falschen Übersetzung des Urteils Linneweber?

Dass Herr Bot sich für seine Schlussanträge die Unterstützung deutscher Regierungsvertreter geholt hat, halte ich für durchaus möglich...
29 01.06.2010 16:56 barnie ist offline E-Mail an barnie senden Homepage von barnie Beiträge von barnie suchen
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Zitat:
Original von barnie
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"Bedingungen und Beschränkungen" sind natürlich keine "Ausnahmen". Aber mal angenommen, der Gerichtshof würde das anders sehen und den Mitgliedstaaten ein so weites Ermessen einräumen wollen, das diesen auch Ausnahmen von der grundsätzlichen Mehrwertsteuerbefreiung zugebilligt würden, selbst dann kann es doch nicht sein, dass die auf den Betrieb von Glücksspielgeräten grundsätzlich zu gewährende Umsatzsteuerbefreiung nun von der BRD so ausgehebelt wird, dass sämtliche Glücksspielgeräte von der Befreiung ausgenommen werden.

Vielleicht könnte man noch so weit gehen, dass eine gewisse Anzahl von Geldspielgeräten von der Befreiung ausgenommen wird, damit noch eine "grundsätzliche" Befreiung gewährleistet ist. Allerdings würde dann ein gravierender Verstoß gegen den Neutralitätsgrundsatz vorliegen, so wie es vor der Linneweber-Entscheidung der Fall war. Aus diesem Grunde hat ja der deutsche Gesetzgeber nach Linneweber sämtliche Glücksspielgeräte der Umsatzsteuer unterworfen.

Ich bleibe aber dabei, dass damit vorsätzlich gerade gegen die Vorgabe des Gerichtshofs in Rdnr. 23 der Linneweber-Entscheidung verstoßen wurde. Denn warum hat der Gerichtshof in Linneweber (Rdnr. 23) ausdrücklich gesagt, dass gerade auch der Betrieb von Glücksspielgeräten grundsätzlich von der Umsatzsteuer zu befreien ist, obwohl dies gar nicht unmittelbar der Richtlinie zu entnehmen ist???

Erstaunlich ist, dass in der englischen Version der Linneweber-Entscheidung in Rdnr. 23 gar nicht der Begriff der Glücksspielgeräte ("gaming machines"Augenzwinkern auftaucht. Handelt es sich bei der falschen Übersetzung ins Englische um ein Versehen oder steckt mehr dahinter?

Immerhin sind die Vertreter der englischen und der Irischen Regierung in dem Rechtsstreit "Leo-Libera" der BRD beigetreten. Stützt sich ihre Argumentation möglicherweise auf einer falschen Übersetzung des Urteils Linneweber?

Dass Herr Bot sich für seine Schlussanträge die Unterstützung deutscher Regierungsvertreter geholt hat, halte ich für durchaus möglich...

Hallo barnie und jasper,

sind Absatz 1 und 2 nicht sehr spekulativ?

Grundlage für diese Diskussion kann doch wohl nur der Absatz 3 sein. Der ist zwar nicht voll zitiert, enthält aber den eigentlichen und damit wichtigen Teil, zumal er ja auch schon Rechtbestand besitzt.

Die Vorgabe des Gerichtshofs in Rdnr. 23 der Linneweber-Entscheidung ist völlig unzweideutig und für Jedermann leichtverständlich. Klarer kann ein Urteil doch nicht aussehen.

Warum hat man sich bisher an diese rechtsverbindliche Vorgabe eigentlich nicht gehalten?

Und hierzu noch eine kleine Ergänzung:

Es wundert mich schon sehr, dass sich momentan kein „Staatsdiener“ zu den aufgeführten Argumenten äußert.

Wie kann man bei der klaren Rechtslage eigentlich mit gutem Gewissen eingelegte Rechtsmittel bearbeiten und sofern nicht eine Aussetzung erfolgt, entscheiden?

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von anders: 02.06.2010 02:53.

30 02.06.2010 02:51 anders ist offline E-Mail an anders senden Beiträge von anders suchen
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Hallo liebe Gemeinde!

In der Rechtssache "Leo-Libera" geht es nicht um die Frage, ob Spielautomaten in Spielhallen mit Umsatzsteuer belegt werden dürfen, sondern darum, ob die BRD sämtliche "sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz" mit Umsatzsteuer belegen darf. So ist jedenfalls die Vorlagefrage des BFH formuliert und nur diese hat der EuGH zu beantworten.

Bereits dann, wenn der Gerichtshof zu der Ansicht gelangt, dass nicht sämtliche "sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz" von der Umsatzsteuerbefreiung ausgenommen werden dürfen, ist die deutsche Umsatzsteuerregelung unwirksam und die Spielautomatenaufsteller können sich unmittelbar auf die europäische Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift berufen.

Hierzu folgende Überlegung:
Glücksspielgeräte sind eine Teilmenge der "sonstigen Glücksspiele mit Geldeinsatz". Wenn der Betrieb von Glücksspielgeräten zumindest grundsätzlich (das heisst nicht ausnahmslos) von der Umsatzsteuer zu befreien ist, wie es der EuGH in Linneweber, Rdnr. 23, ausgesprochen hat, dann kann eine nationale Regelung wie die Deutsche, welche sämtliche "sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz" und damit auch sämtliche Umsätze aus dem Betrieb von Glücksspielgeräten der Umsatzsteuer unterwirft, nicht richtlinienkonform sein.

Die Vorlagefrage des BFH müsste demnach also vom EuGH verneint werden, so dass die deutsche Regelung unwirksam wäre und alle Automatenaufsteller sich unmittelbar auf die gemeinschaftsrechtliche Befreiungsvorschrift berufen könnten.

Die Frage ist allerdings, ob der Gerichtshof dieser juristisch überzeugenden Argumentation folgen wird oder er eine andere (politische) Entscheidung im Sinne der Schlussanträge des Generalanwalts, der Finanzminister der Mitgliedstaaten sowie der Automatenherstellerindustrie trifft.

Ich sehe die Erfolgsaussichten der Klägerin im Vorabentscheidungsverfahren momentan leider bei nicht mehr als 10-20 %, da die angespannte Haushaltslage in der EU auch beim Gerichtshof Spuren hinterlässt. Deshalb meine Frage an die Gemeinde:

Wie seht Ihr die Erfolgsaussichten?
31 03.06.2010 04:57 barnie ist offline E-Mail an barnie senden Homepage von barnie Beiträge von barnie suchen
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Zitat:
Original von barnie

...Ich sehe die Erfolgsaussichten der Klägerin im Vorabentscheidungsverfahren momentan leider bei nicht mehr als 10-20 %, da die angespannte Haushaltslage in der EU auch beim Gerichtshof Spuren hinterlässt. Deshalb meine Frage an die Gemeinde:

Wie seht Ihr die Erfolgsaussichten?

Wenn wir weiterhin ein Rechtsstaat sein wollen, dann kann es trotz der o. a. Haushaltslage doch nur ein Urteil zu Gunsten der Automatenaufsteller geben.

Sofern der EuGH anders entscheiden sollte, können wir davon ausgehen, dass der EuGH künftig überflüssig ist und die föderlistische Gerichtsform aufleben wird.
32 03.06.2010 07:33 anders ist offline E-Mail an anders senden Beiträge von anders suchen
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Hallo Barnie,

danke für die Erläuterung.

Wenn es hier zu einer Entscheidung für "sämtliche sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz" kommt,
gehe ich davon aus, dass der Bundesregierung der "Gestaltungsspielraum" (so heißt es doch dann
immer) zuerkannt wird.


Gruß
Meike
33 03.06.2010 07:39 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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Zitat:
Original von Meike
Hallo Barnie,

danke für die Erläuterung.

Wenn es hier zu einer Entscheidung für "sämtliche sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz" kommt,
gehe ich davon aus, dass der Bundesregierung der "Gestaltungsspielraum" (so heißt es doch dann
immer) zuerkannt wird.


Gruß
Meike


Ich hoffe nicht, denn dann ist dem föderalistischem Wildwuchs doch wieder Tür und Tor geöffnet.

Was wir brauchen, ist eine klare nationale Glücksspielregelung ohne Ausnahmen gleich welcher Art!

Und die muss doch nicht zum Nachtteil nationaler Interessen (Ordnungsbehörden, Polizei, Staatsanwaltschaften, Gerichten, etc.) sein.

Sie wird aber mit Sicherheit zum Nachteil der heutigen Lobbyisten sein.

Mit der nationalen Glücksspielregelung ohne Ausnahmen gleich welcher Art ist doch auch das leidige Thema der Mehrwertsteuer endlich vom Tisch.
34 03.06.2010 09:14 anders ist offline E-Mail an anders senden Beiträge von anders suchen
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Hallo anders,

bitte nicht falsch verstehen, ich habe hier keinen Wunsch geäußert, sondern die Lage abgeschätzt.

Mir persönlich wäre ein bundeseinheitliches Gesetz für alle Belange Rund um das Glücksspiel lieber.


Gruß
Meike
35 03.06.2010 09:31 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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Hallo Meike,

ich hate schon gezweifelt.

Gruß
anders
36 03.06.2010 09:44 anders ist offline E-Mail an anders senden Beiträge von anders suchen
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Hallo anders!
Wie schön, dass wir grundsätzlich einer Meinung sind. Es ist aber nicht nur Rdnr. 23 der Linneweber-Entscheidung, welche zu einer Verneinung der Vorlagefrage führen müsste. Bekanntlich misst der EuGH nationale Mehrwertsteuerregelungen am Liebsten an der Frage des

Neutralitätsgrundsatzes.

Scheinbar hat der deutsche Gesetzgeber nach der Linneweber-Entscheidung die steuerliche Neutralität hergestellt, in dem er auch die Umsätze der öffentlichen Spielbanken der Umsatzsteuer unterworfen hat - aber nur scheinbar!

In Wahrheit scheitert die Einhaltung des Neutralitätsgrundsatzes zumindest an den folgenden Faktoren:

1) Die Spielbankengesetze der Länder sehen eine centgenaue Reduzierung der Spielbankenabgabe um den Betrag vor, der an Umsatzsteuer anfällt - oder anders gesagt:

Die Spielbanken zahlen faktisch keine Umsatzsteuer!!!

2) Anders als die Spielbanken können die gewerblichen Automatenaufsteller die

Umsatzsteuer nicht auf die Endverbraucher abwälzen,

da die Spielverordnung eine enge Preisbindung vorsieht. Die Einführung der Umsatzsteuer zum 06.05.2006 wurde nicht durch entsprechende Anpassungen in der Spielverordnung kompensiert.

3) Sowohl bei den gewerblichen Automatenaufstellern, als auch bei den Umsätzen der öffentlichen Spielbanken ist Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer die Kasse. Das erscheint zunächst im Sinne einer "einheitlichen steuerlichen Bemessungsgrundlage" sachgerecht. Bei genauer Betrachtung stellt sich dies jedoch als Fehler heraus, denn nach der Rechtssprechung des EuGH (Glawe)

dürfte die Kasse nur bei den gewerblichen Aufstellern als Bemessungsgrundlage dienen.

Bei den öffentlichen Spielbanken, die über keine festen Regelungen hinsichtlich der Ausschüttungen verfügen, müsste

der gesamte Spieleinsatz

als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer herangezogen werden.
Dieser willkürliche Verstoß der Finanzbehörden bei der Anwendung der Umsatzbesteuerung ist nur deshalb möglich, weil der deutsche Gesetzgeber bislang keine Durchführungsvorschriften hinsichtlich der Bemessungsgrundlage erlassen hat.

Alles in Allem verstößt die deutsche Regelung also in mehrfacher Hinsicht massiv gegen das "Heiligtum" der EuGH-Rechtsprechung, nämlich gegen den Neutralitätsgrundsatz.

Die vorstehenden Punkte wurden von der Klägerin im Leo-Libera-Verfahren übrigens allesamt vorgetragen. anbeten
37 04.06.2010 17:53 barnie ist offline E-Mail an barnie senden Homepage von barnie Beiträge von barnie suchen
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allo barnie,

vielen Dank für die umfangreiche Aufklärungsarbeit.

Völlig richtig, die Rdnr. 23 der Linneweber-Entscheidung ist natürlich nicht der einzige Punkt der mit dem Verfahren in der Rechtssache C-58/09 in Zusammenhang gebracht werden muss. Für mich war das aber zunächst die rechtlich einzige und am besten gesicherte Vorlage zur Urteilsfindung.

Kann man über den Begriff des „Neutralitätsgrundsatzes“ wirklich alle bestehenden und rechtlich gesicherten Strukturen einfach willkürlich außer Kraft setzen?

Können rechtsgültige Urteile einfach über den Begriff des „Neutralitätsgrundsatzes“ verloren gehen? Und das alles ohne eine mögliche Gegenwehr?

Wenn dem so wäre, käme das in der Rechtssache C-58/09 doch einer typischen politischen Urteilsfindung gleich. Aufgrund der vielen föderalistischen und teilweise halbherzigen nationalen und regionalen Urteile etc., nicht nur im Bereich der Umsatz- und Vergnügungssteuer, ist/war für mich der EuGH bisher die einzige sichere Quelle bestehender Rechtsstaatlichkeit. Oft mangelte es dann aber immer wieder an der fehlenden, klaren nationalen Umsetzung, für die man allerdings auch wieder keine Erklärung findet. Hier hätte ich mir, wenn es diesen Weg überhaupt gibt, öfter eine sogenannte „Untätigkeitsklage“ erhofft.

Dennoch bin ich momentan ein Optimist der Rechtsstaatlichkeit und gehe davon aus, dass das EuGH-Urteil am 10.06.2010 alle eingebrachten Sachfragen gebührend geprüft hat und entsprechend berücksichtigt.

Unabhängig von meinen momentanen Ansichten, habe ich mich noch einmal sehr intensiv mit den o. a. drei Punkten auseinandergesetzt. Danach verstärkt sich in mir der Eindruck, dass der EuGH bei seiner Urteilsfindung, alleine schon um seine Glaubwürdigkeit zu wahren, zu Gunsten der Leo Libera entscheiden wird.
38 06.06.2010 14:06 anders ist offline E-Mail an anders senden Beiträge von anders suchen
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Hallo anders,
schön, dass Du so hoffnungslos optimistisch bist und noch an Gerechtigkeit glaubst.
im Anhang füge ich mal das Mauskript bei, welches dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin für seinen Vortrag in der mündlichen Verhandlung am 04.03.2010 in Luxemburg diente. Es wurde nahezu wortwörtlich so vorgetragen. Leider war wohl die Redezeit auf 20 Minuten begrenzt und ein Antrag auf Redezeitverlängerung war wohl im Vorfeld vom Präsidenten der ersten Kammer abgelehnt worden.

Dateianhang:
unknown EuGH-Manuskript-III[1].doc (59 KB, 371 mal heruntergeladen)
39 07.06.2010 08:02 barnie ist offline E-Mail an barnie senden Homepage von barnie Beiträge von barnie suchen
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@ Alle

die Skepsis ist offenbar berechtigt.

Dem Schlussantrag ist zu entnehmen, dass der Generalanwalt YVES BOT, zumindest inhaltlich, mit der Rechtssache C 58/09 völlig überfordert war/ist.

Wie konnte ein so qualifizierter Mann, wie der Generalanwalt YYES BOT, nur das Thema so verfehlen?

Haben Generalanwälte des EuGHs eigentlich keine Ehre?

Deshalb hier vorsorglich noch einmal die SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS YVES BOT vom 11. März 2010:

http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de&alljur=alljur&jurcdj=
jurcdj&jurtpi=jurtpi&jurtfp=jurtfp&numaff=C-58/09&nomusuel=&docnodecision=d
ocnodecision&allcommjo=allcommjo&affint=affint&affclose=affclose&alldocrec=
alldocrec&docor=docor&docav=docav&docsom=docsom&docinf=docinf&alldocnorec=a
lldocnorec&docnoor=docnoor&radtypeord=on&newform=newform&docj=docj&docop=do
cop&docnoj=docnoj&typeord=ALL&domaine=&mots=&resmax=100&Submit=Rechercher



Ich vertraue weiterhin dem EuGH.

Warten wir weiter und hoffnungvoll auf den 10.06.2010!

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von anders: 07.06.2010 22:27.

40 07.06.2010 22:26 anders ist offline E-Mail an anders senden Beiträge von anders suchen
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