pmcolonia
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Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts |
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Ich habe gerade den Gesetzesentwurf vom 24.03.2006 zur Änderung der Gewerbeordnung erhalten. Darin steht, dass die Gewerbeordnung um den § 11a erweitert werden soll. " Die Führung des Vermittlerregisters nach § 34d Abs. 7 obliegt den Industrie- und Handelskammern. ...."
§ 34d wird neu eingeführt: " Wer gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. ....."
§ 34e wird neu eingeführt: "Wer gewerbsmäßig Dritte über Versicherungen beraten will, ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder von ihm in andere Weise abhängig zu sein (Versicherungsberater), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. ..."
Ich mache mir über diese, für mich unglaubliche Entwicklung, so meine Gedanken und es würde mich interessieren, was Ihr davon haltet.
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1
03.04.2006 11:21 |
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Solon
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RE: Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts |
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und
aus Kassel!
Schön, dass sich der Referentenentwurf auch schon in diesem Forum herumgesprochen hat.
Habe schon vor einer Woche darauf aufmerksam gemacht (incl. Link auf die BMWi-Seite;
guckst Du hier.
Kollege Milbrodt hat recht:
Die IHK'en sollen auch für den Widerruf der VersVerm-Erlaubnis zuständig werden (Seite 2 der Begründung zum Referentenentwurf).
Der Deutsche Städte- und Gemeindebund hat allerdings schon deutlich gemacht, dass er damit nicht einverstanden sein wird.
Auch ich halte es gewerberechtlich für bedenklich und sehe es auch als einen "Einstieg in den Ausstieg" wie pmcolonia.
Auch wenn die IHK'en Körperschaften des öffentlichen Rechts sind: das Gewerberecht sollte schon bei dem Städten, Gemeinden und Kreisen bleiben.
Sachkundeprüfung, Erlaubniserteilung, Ablehnung und Widerruf alles bei den IHK'en? ... Die werden sich wie verrückt freuen
Viele Grüße aus derKassel
Frank
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Sie ersetzen nicht die Beratung durch eine (Fach-)Behörde oder eine*n Vertreter*in der rechts- oder steuerberatenden Berufe.
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16
04.04.2006 12:51 |
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Solon
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G. Schmidt
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RE: Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts |
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nun haben wir den Salat, das Gesetz ist am 22.12.2006 verkündet worden (BGBl. I S. 3232) und tritt am 22.05.2007 in Kraft.
Ich halte diese Regelung (Erlaubnisbehörde ist IHK) für sehr bedenklich. Unsere IHK hat zu einer Informationsveranstaltung am 21.02.07 eingeladen, werde mir das mal anhören, bin ja Gott sei Dank nur noch Fachaufsichtsbehörde.
Zum Vergnügen auf nach Rügen!
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16
08.02.2007 13:49 |
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Puz_zle
Foren Gott
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RE: Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts |
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aus Thüringen,
Zitat: |
Original von G. Schmidt
Unsere IHK hat zu einer Informationsveranstaltung am 21.02.07 eingeladen, werde mir das mal anhören |
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Ich kann nur empfehlen, solche Info-Angeobte mit zu nutzen, auch wenn sie sich hauptsächlich an die Versicherungsvermittler richten.
Unsere IHK hat die erste Veranstaltung bereits am 1.2.2007 gemacht. Die Vorträge gibt's hier im PDF-Format >
sowie Hinweis- und Informationsblätter hier >
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31
15.02.2007 06:15 |
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Puz_zle
Foren Gott
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RE: Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts |
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aus Thüringen,
(Hör-) Empfehlung für Versicherungsvermittler (u. a. Interessierte): auf www.law-podcasting.de gibt's einen Podcast in 2 Teilen zum Thema "Versicherungsvermittler und Online-Recht: In welchen Fällen droht eine Abmahnung?" betreffs der Beachtung von Informationspflichten im geschäftlichen Brief- und Mail-Verkehr sowie bei Internetauftritten.
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46
09.07.2008 23:47 |
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Puz_zle
Foren Gott
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RE: Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts |
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aus Thüringen,
aus dem Hause des BMWi gibt's einen Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung, der sich derzeit in der Anhörungsphase befindet; die ÄnderungsVO soll voraussichtlich im November 2008 Inkraftreten.
Ein paar Kurz-Infos zu den beabsichtigten Änderungen gibt's z. B. hier >
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61
12.08.2008 21:38 |
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Puz_zle
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RE: Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts |
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aus Thüringen,
der Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung liegt nun als BR-Drucksache 844/08 zum Stand 05.11.2008 vor >
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76
17.11.2008 17:39 |
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Puz_zle
Foren Gott
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RE: Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts |
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aus Thüringen,
die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung wurde nun im BGBl. I Nr. 64 vom 29.12.2008
verkündet und tritt im Wesentlichen zum 1. Januar 2009 in Kraft.
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91
30.12.2008 05:15 |
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Sigi2910
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RE: Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts |
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Wir haben ein ganz nettes Schreiben (nebst ellenlanger Liste) unserer IHK bekommen (vgl. Anlage), dass die Übergangsfrist abgelaufen sei und jeder Versicherungsvermittler jetzt im Versicherungsvermittlerregister (wofür er eine Erlaubnis, eine Erlaubnisbefreiung oder eine Registrierung als gebundener Versicherungsvertreter benötige) eingetragen sein muss und dass die IHK nicht befugt sei, bei Zuwiderhandlungen gegen die Erlaubnispflicht Bußgelder zu verhängen oder ein Gewerbeuntersagungsverfahren nach § 35 GewO durchzuführen ... mit der Bitte um Kenntnisnahme und weitere Bearbeitung...
__________________ Schönen Gruß aus dem wilden Süden
Siegbert Morlock
Nimm das Leben nicht so schwer, denn lebend kommst Du da eh' nicht raus...
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106
16.04.2009 11:47 |
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Menschel
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Mahlzeit, aus Erkner, der Stadt zwischen Wäldern und Seen,
also damit, dass die IHK das Register führt, könnte ich leben. Schon wegen der Überregionalität. Die Kammerbezirke sind nun mal größer als die Zuständigkeitsbereiche der einzelnen Gewerbeämter.
Warum aber die IHK zu einer Erlaubnisbehörde "geadelt" werden soll, erschließt sich mir nicht.
Wenn es sich um eine Prüfung à la Facharbeiterprüfung handeln würde, wär's ja noch zu verstehen - aber Erlaubnis???
Na 'mal sehen, nix wird so heiß gegessen,wie's auf den Tisch kommt; war garantiert nicht der letzte Versuch, die überfällige Rechtsangleichung endlich in trockene Tücher zu bringen.
Also, Kopf hoch . . .
__________________
-Rettet die Erde, sie ist der einzige Planet, auf dem es Schokolade gibt!-
Eventuelle Schreibfehler sind Resultat einer persönlichen Rechtschreibreform.
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Menschel: 04.04.2006 09:20.
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1
03.04.2006 12:53 |
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pmcolonia
Routinier
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Themenstarter
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Ich sehe das mal so als "Einstieg in den Ausstieg" Wenn es heute der Versicheurngsmakler ist, dann könnte es morgen der Makler, dann der Bewacher, die spielrechtlichen Erlaubnisse etc, etc. sein.
Im Übrigen betrachte ich es als nicht sehr geschickt, wenn eine Interessenvertretung auch Erlaubnisbehörde in Ihrem Bereich wird.
Aber der Gesetzgeber wird wohl in seiner unendlichen Weisheit und Güte wissen, was er tut.
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31
03.04.2006 13:21 |
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nette.tante
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Das Wichtige ist doch, dass wir den Schmarrn in Zukunft nicht machen müssen...
__________________ Gruß
nette.tante
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46
03.04.2006 13:37 |
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Boshamer
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Ich befürchte eher, dass die Kammern die Erlaubnisse erteilen (und die Gebühren einstreichen) werden, und die örtlichen Ordnungsbehörden die Widerrufsverfahren (ohne Gebühreneinnahmen) übernehmen müssen.
Das würde ich aber für widersinnig halten...!
__________________ Das Leben ist zu schön, um es mit Arbeit zu vergeuden.
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61
03.04.2006 14:18 |
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OJ Neuss
Haudegen
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Eben drum.
__________________ Dort wo die Erft den Rhein begrüßt......
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76
03.04.2006 14:23 |
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Manfred Milbrodt unregistriert
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Hallo aus Raisdorf,
nun möchte ich armes (Erholungszeit ist vorbei) urlaubsgebräuntes Würstchen auch meinen Senf dazu geben:
Nach der Begründung zum Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts (Entwurf)
ist es tatsächlich so geplant, dass die IHK´s für die Erlaubniserteilung, den Widerruf und die Rücknahme zuständig sein sollen
Aber wie sagte Kollege Kramer anlässlich der Entwickungen im Gaststättenrecht so schön:
ABWARTEN!
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91
04.04.2006 07:16 |
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Renate Przybilla
Grünschnabel
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halte dies für nicht so gut. Stelle mir nur vor, dass ein Gewebetreibender neben einer Maklererklaubnis jetzt auch eine Erlaubnis als Versicherungsvermittler bekommt. Hiefür gibt es dann eine Anmeldung beim Gewerbeamt. Bei Unzuverlässigkeit stellt sich die Frage, wer macht den Widerruf?
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1
04.04.2006 15:21 |
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Flock
Jungspund
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aus Mittelfranken,
ich hab es doch geahnt, es wird alles einfacher.
Der größte Teil unserer 34c-Makler ist nebenbei auch noch Versicherungsmakler. Abgesehen davon, dass die möglicherweise jetzt alle eine zusätzliche Erlaubnis brauchen - soweit nicht eine Ausschlussfrist eingeführt wird - werden sie sich sehr freuen, a) das Gewerbe an der Betriebssitzgemeinde anzuzeigen, b) die Maklererlaubnis bei der Kreisverwaltungsbehörde zu beantragen und last but not least c) ihre Versicherungsmaklererlaubnis bei der IHK zu bekommen. Wie wir Praktiker ja wissen, am besten noch vorgestern.
Sofern sich da nicht jemand eine schlaue Lösung einfallen läßt, dann prost Mahlzeit!
... auch wenn es auf den ersten Blick nicht so aussieht: Alles wird gut! ...
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16
10.04.2006 15:21 |
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Stadt Kassel*Fricke
König
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Beiträge: 848
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Hallo zusammen aus Kassel.
@Flock:
Die EU-Richtlinie sieht in Art. 5 [Bestandsschutz] folgendes vor:
Zitat: |
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Personen, die vor September 2000 eine Vermittlungstätigkeit ausübten, in ein Register eingetragen waren und über ein Ausbildungs- undErfahrungsniveau verfügten, das dem in dieser Richtlinie geforderten Niveau vergleichbar ist, nach Erfüllung der Anforderungen des Artikels 4 Absätze 3 und 4 automatisch in das anzulegende Register eingetragen werden. |
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Außerdem ist im aktuellen Referentenentwurf (wie auch schon im Vorgänger-Entwurf) eine Übergangsregelung in der GewO vorgesehen:
Zitat: |
§ 156 [Übergangsregelungen](1) Gewerbetreibende, die vor dem [einsetzen: Inkrafttreten] Versicherungen im Sinn des § 34d Abs. 1 vermittelt haben, bedürfen bis zum [einsetzen: zwei Jahre nach Inkrafttreten] keiner Erlaubnis. Abweichend von § 34d Abs. 7 hat in diesem Fall auch die Registrierung bis zu dem entsprechenden Zeitpunkt zu erfolgen. |
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@ Renate Przybilla:
Für den Widerruf einer Versicherungsvermittler-Erlaubnis sind nach dem Referentenentwurf künftig die IHK'en zuständig (GewO § 34d Abs. 1 und § 34e Abs. 1).
Richtig lustig wird es aber erst, wenn die nach Landesrecht für die Gewerbeuntersagung zuständigen Behörden auch noch mit ins Boot kommen (s. a. GewO § 11a Abs. 5 u. 6).
Na dann lassen wir uns mal überraschen, was dem Gesetzgeber in seiner unermesslichen...... usw. usw. noch so alles einfällt.
Viele Grüße aus Kassel
Frank
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31
10.04.2006 15:55 |
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