Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts |
Puz_zle
Foren Gott
Dabei seit: 24.07.2015
Beiträge: 2.167
Bundesland:
Thüringen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
interessierter Bürger
Level: 47 [?]
Erfahrungspunkte: 6.931.010
Nächster Level: 7.172.237
|
|
RE: Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts |
|
aus Thüringen,
Zitat: |
Original von G. Schmidt
Unsere IHK hat zu einer Informationsveranstaltung am 21.02.07 eingeladen, werde mir das mal anhören |
|
Ich kann nur empfehlen, solche Info-Angeobte mit zu nutzen, auch wenn sie sich hauptsächlich an die Versicherungsvermittler richten.
Unsere IHK hat die erste Veranstaltung bereits am 1.2.2007 gemacht. Die Vorträge gibt's hier im PDF-Format >
sowie Hinweis- und Informationsblätter hier >
__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
|
|
41
15.02.2007 06:15 |
|
|
|
Solon
|
|
|
|
Puz_zle
Foren Gott
Dabei seit: 24.07.2015
Beiträge: 2.167
Bundesland:
Thüringen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
interessierter Bürger
Level: 47 [?]
Erfahrungspunkte: 6.931.010
Nächster Level: 7.172.237
|
|
aus Thüringen,
der Bundesrat hat am 11.05.2007 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV) zugestimmt, allerdings mit einigen Änderungen zum Entwurf des Bundeswirtschafts-Ministeriums vom 03.05.2007.
Die VO regelt u. a. die Sachkundeprüfung, die anzuerkennenden Ausbildungs- und Studienabschlüsse und die Informationspflichten gegenüber den Versicherungsnehmern.
Nähre Info's zum Inhalt und Stand der VO gibt's u. a. hier:
www.versicherungsjournal.de
und bei den örtlichen IHK's oder dort: D I H K
__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
|
|
42
12.05.2007 09:24 |
|
|
Solon
|
|
|
|
Puz_zle
Foren Gott
Dabei seit: 24.07.2015
Beiträge: 2.167
Bundesland:
Thüringen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
interessierter Bürger
Level: 47 [?]
Erfahrungspunkte: 6.931.010
Nächster Level: 7.172.237
|
|
aus Thüringen,
die VersicherungsvermittlungsVO wurde heute im BGBl. I Nr. 20 veröffentlicht >
__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
|
|
43
21.05.2007 15:08 |
|
|
Corinna Bitzka
Foren As
Dabei seit: 24.01.2007
Beiträge: 81
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 33 [?]
Erfahrungspunkte: 510.425
Nächster Level: 555.345
|
|
Hallo zusammen,
ich brauche jetzt zu diesem Thema Hilfe.
Heute stand der erste Mensch in meinem Büro der nur "Datenaufnahme" anmelden möchte. Er vermittelt keine Versicherungen oder so, berät schon gar nicht irgendwen oder irgendwas.
Nimmt lediglich die Daten der Leute auf die gerne eine Versicherung hätten.
Klar kann ich ihm nicht das Gegenteil beweisen, aber was nun? Ist "Datenaufnahme" denn eine Tätigkeit???
Hat schon einer einen solchen Fall gehabt? Was haltet ihr davon?
|
|
44
29.05.2007 15:48 |
|
|
Corinna Bitzka
Foren As
Dabei seit: 24.01.2007
Beiträge: 81
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 33 [?]
Erfahrungspunkte: 510.425
Nächster Level: 555.345
|
|
Hallo nochmal aus dem schönen Hattingen,
eine Frage noch: gilt das alles auch für die Vermittlung von Bausparverträgen oder kann man das weiterhin einfach so anmelden?
Bin wirklich riesig dankbar für eine Antwort!!!
Viele Grüße
Corinna Bitzka
Wünsche ein schönes Wochenende!!!
|
|
45
01.06.2007 09:45 |
|
|
Corinna Bitzka
Foren As
Dabei seit: 24.01.2007
Beiträge: 81
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 33 [?]
Erfahrungspunkte: 510.425
Nächster Level: 555.345
|
|
Vielen lieben Dank!!!
Corinna Bitzka
|
|
47
01.06.2007 11:29 |
|
|
Puz_zle
Foren Gott
Dabei seit: 24.07.2015
Beiträge: 2.167
Bundesland:
Thüringen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
interessierter Bürger
Level: 47 [?]
Erfahrungspunkte: 6.931.010
Nächster Level: 7.172.237
|
|
Reform Versicherungsvertragsrecht |
|
aus Thüringen,
im BGBl I Nr. 59 vom 29. November 2007 ist das Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts
verkündet wurden und tritt im wesentlichen zum 1. Januar 2008 in Kraft.
Die 48 Seiten sind sicherlich nicht nur (Pflicht-) Lektüre für Versicherungsgesellschaften und Versicherungsvermittler, sondern auch für Versicherungsnehmer interessant
Denn eines der Zielpunkte des Gesetzpaketes ist die Stärkung der Rechte der Versicherten. Nähre Infos gibts u. a. beim BMJ >
__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
|
|
48
29.11.2007 20:28 |
|
|
Willi
Eroberer
Dabei seit: 16.05.2006
Beiträge: 73
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Landkreis
Level: 33 [?]
Erfahrungspunkte: 478.469
Nächster Level: 555.345
|
|
Untersagung der Versicherungsvermittlung § 34 d GewO |
|
,
Habe jetzt ein Schreiben meiner IHK auf den Tisch bekommen, wo mitgeteilt wird, dass ein Versicherungsvermittler der seine Tätigkeit angezeigt hat, die erforderliche Haftpflichtversicherung nicht mehr besitzt und der Aufforderung der IHK eine neue Versicherung vorzulegen nicht nachgekommen ist.
Mit Verweis auf den § 156 Abs. 2 GewO:
"Versicherungsvermittler im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung nach § 34d Abs. 2 Nr. 3 abzuschließen und für die Dauer ihrer Tätigkeit aufrechtzuerhalten, es sei denn, die Voraussetzungen des § 34d Abs. 4 liegen vor. Die zuständige Behörde hat die Versicherungsvermittlung zu untersagen, wenn die erforderliche Haftpflichtversicherung nach § 34d Abs. 2 Nr. 3 nicht nachgewiesen werden kann."
wird seitens der IHK um weitere Veranlassung gebeten.
Da der oder die Betroffene noch unter die Übergangsregelung des § 156 Abs. 1 GewO fällt und noch bis zum 01.01.2009 ihre Tätigkeit Erlaubnisfrei ausüben kann, stellt sich mir hier die Frage, ob ich nun in diesem Falle eine Untersagung gem. § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO auszusprechen habe, da § 35 Abs. 8 GewO in diesem Falle nicht zieht und die Voraussetzung nach § 156 Abs. 2 Satz 2 ja offensichtlich vorliegt
Hat schon jemand Erfahrung damit gemacht?
__________________ Schöne Grüße aus dem schönen Rheinland!
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Willi: 16.04.2008 15:08.
|
|
49
16.04.2008 15:06 |
|
|
Puz_zle
Foren Gott
Dabei seit: 24.07.2015
Beiträge: 2.167
Bundesland:
Thüringen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
interessierter Bürger
Level: 47 [?]
Erfahrungspunkte: 6.931.010
Nächster Level: 7.172.237
|
|
RE: Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts |
|
aus Thüringen,
(Hör-) Empfehlung für Versicherungsvermittler (u. a. Interessierte): auf www.law-podcasting.de gibt's einen Podcast in 2 Teilen zum Thema "Versicherungsvermittler und Online-Recht: In welchen Fällen droht eine Abmahnung?" betreffs der Beachtung von Informationspflichten im geschäftlichen Brief- und Mail-Verkehr sowie bei Internetauftritten.
__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
|
|
50
09.07.2008 23:47 |
|
|
pmcolonia
Routinier
Dabei seit: 16.12.2005
Beiträge: 454
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 43 [?]
Erfahrungspunkte: 3.044.113
Nächster Level: 3.609.430
Themenstarter
|
|
RE: Untersagung der Versicherungsvermittlung § 34 d GewO |
|
Hallo,
§ 35 Abs. 1 spricht von Unzuverlässigkeit. Bin ich unzuverlässig, weil ich keine Haftpflichtversicherung habe? Wenn keine Unzuverlässigkeit vorliegt, dann scheitert auch die Anwendung des § 35 GewO.
In § 156 wird unmißverständlich geäußert, dass die Tätigkeit Versichtungsvermittlung zu untersagen ist, wenn keine Haftpflichtversichtung vorliegt. Das sollte m.E. dann auch die Rechtsgrundlage für das Handeln sein in den sog. Übergangsfällen. Hierfür spricht auch, dass lediglich die Tätigkeit Versicherungsvermittlung zu untersagen ist, während § 35 auch die Ausdehnung zuläßt.
Fraglich ist nur, wer ist die zuständige Behörde. M.E. spricht viel dafür, dass es sich dabei um die IHK'en handeln muss. Diese sind zuständig für die Erlaubniserteilung und ich meine zumindest in Hessen wird in der Zuständigkeitsverordnung diese Zuständigkeit im Sinne von §156 ganz klar und auch folgerichtig bei der IHK gesehen. Leider spricht das Gesetz mal wieder nur von der zuständigen Behörde und in NRW habe ich keine eindeutige Zuständigkeitsregelgung gefunden.
|
|
51
11.07.2008 08:34 |
|
|
Manfred Milbrodt unregistriert
|
|
RE: Untersagung der Versicherungsvermittlung § 34 d GewO |
|
Hallo aus Schwentinental,
die Frage der Zuständigkeit hatten wir schon einmal hier und hier erörtert
|
|
52
11.07.2008 09:57 |
|
|
pmcolonia
Routinier
Dabei seit: 16.12.2005
Beiträge: 454
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 43 [?]
Erfahrungspunkte: 3.044.113
Nächster Level: 3.609.430
Themenstarter
|
|
RE: Untersagung der Versicherungsvermittlung § 34 d GewO |
|
@ Manfred Milbrodt
Und was ist das Ergebnis der Diskussion? Hessen hat es wohl geregelt, aber wie sieht es bei den anderen Ländern aus?
|
|
53
11.07.2008 10:50 |
|
|
Puz_zle
Foren Gott
Dabei seit: 24.07.2015
Beiträge: 2.167
Bundesland:
Thüringen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
interessierter Bürger
Level: 47 [?]
Erfahrungspunkte: 6.931.010
Nächster Level: 7.172.237
|
|
RE: Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts |
|
aus Thüringen,
aus dem Hause des BMWi gibt's einen Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung, der sich derzeit in der Anhörungsphase befindet; die ÄnderungsVO soll voraussichtlich im November 2008 Inkraftreten.
Ein paar Kurz-Infos zu den beabsichtigten Änderungen gibt's z. B. hier >
__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
|
|
54
12.08.2008 21:38 |
|
|
Puz_zle
Foren Gott
Dabei seit: 24.07.2015
Beiträge: 2.167
Bundesland:
Thüringen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
interessierter Bürger
Level: 47 [?]
Erfahrungspunkte: 6.931.010
Nächster Level: 7.172.237
|
|
RE: Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts |
|
aus Thüringen,
der Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung liegt nun als BR-Drucksache 844/08 zum Stand 05.11.2008 vor >
__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
|
|
55
17.11.2008 17:39 |
|
|
Puz_zle
Foren Gott
Dabei seit: 24.07.2015
Beiträge: 2.167
Bundesland:
Thüringen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
interessierter Bürger
Level: 47 [?]
Erfahrungspunkte: 6.931.010
Nächster Level: 7.172.237
|
|
RE: Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts |
|
aus Thüringen,
die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung wurde nun im BGBl. I Nr. 64 vom 29.12.2008
verkündet und tritt im Wesentlichen zum 1. Januar 2009 in Kraft.
__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
|
|
56
30.12.2008 05:15 |
|
|
Sigi2910
Lebende Foren Legende
Dabei seit: 15.02.2007
Beiträge: 1.917
Bundesland:
Baden-Württemberg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 51 [?]
Erfahrungspunkte: 12.037.585
Nächster Level: 13.849.320
|
|
RE: Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts |
|
Wir haben ein ganz nettes Schreiben (nebst ellenlanger Liste) unserer IHK bekommen (vgl. Anlage), dass die Übergangsfrist abgelaufen sei und jeder Versicherungsvermittler jetzt im Versicherungsvermittlerregister (wofür er eine Erlaubnis, eine Erlaubnisbefreiung oder eine Registrierung als gebundener Versicherungsvertreter benötige) eingetragen sein muss und dass die IHK nicht befugt sei, bei Zuwiderhandlungen gegen die Erlaubnispflicht Bußgelder zu verhängen oder ein Gewerbeuntersagungsverfahren nach § 35 GewO durchzuführen ... mit der Bitte um Kenntnisnahme und weitere Bearbeitung...
__________________ Schönen Gruß aus dem wilden Süden
Siegbert Morlock
Nimm das Leben nicht so schwer, denn lebend kommst Du da eh' nicht raus...
|
|
57
16.04.2009 11:47 |
|
|
Elke Ricker
Mitglied
Dabei seit: 26.10.2005
Beiträge: 40
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 30 [?]
Erfahrungspunkte: 270.255
Nächster Level: 300.073
|
|
Ein fast inhaltsgleiches Schreiben hat uns auch erreicht! Nachdem ich mich nun nochmal intensiv mit dem Thema befasst habe, bin ich noch verwirrter als vorher! Wer ist denn jetzt für was zuständig?
Wie geht Ihr denn weiter vor?
Sonnige Grüße aus Viersen
|
|
58
02.06.2009 16:09 |
|
|
Willi
Eroberer
Dabei seit: 16.05.2006
Beiträge: 73
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Landkreis
Level: 33 [?]
Erfahrungspunkte: 478.469
Nächster Level: 555.345
|
|
@alle,
grundsätzlich kann man m. E. schon die Zuständigkeit der Behörden, die für das Gewerbeuntersagungsverfahren zuständig sind, sehen. Wenn jemand ohne Erlaubnis handelt und ohne die erforderliche Haftpflichtversicherung, dann ist er für die Tätigkeit "Versicherungsvermittler" offensichtlich unzuverlässig und würde grds. die Voraussetzungen für eine GU nach § 35 Abs. 1 Satz1 GewO genau für diese Tätigkeit erfüllen. Eine umfassende Untersagung wäre unverhältnismäßig.
So weit so gut, aber bevor ich schon den Bleistift spitze für eine Anhörung oder OV muß ich doch zunächst die weiteren Voraussetzungen prüfen! Und hier vor allem, wird das Gewerbe den auch tatsächlich ausgeübt??
Der Kommentar Landmann-Rohmer zu § 35 Gewerbeordnung gibt darüber ausführlich Auskunft:
Rn24:
Untersagt werden kann nach Abs. l Satz l nur ein Gewerbe, das tatsächlich
ausgeübt wird, d.h., das bei Einleitung des Verfahrens schon begonnen und noch nicht wieder aufgegeben worden ist
Dass es sich um ein konkret ausgeübtes Gewerbe handeln muss, konnte aus dem Text des Abs. l Satz l i.d.F. des Vierten ÄndG („sofern die weitere Ausübung des Gewerbes", s. Rdn. 2) gefolgert und kann auch nach dem geltenden Recht durch die Formulierungen in Abs. l Satz 3 („auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird") und des Abs. 2 („den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen"), belegt werden.
Rn26:
Wann das Gewerbe begonnen oder wieder aufgegeben worden ist, ist Tatfrage. Ob die Anzeige über den Betriebsbeginn bzw. die -aufgabe nach § 14 Abs. l erfolgt ist, ist gleichgültig, denn ihr ist keine konstitutive Wirkung beizumessen (s. Rdn. 9 zu § 14).
Dies habe ich auch meiner IHK so mitgeteilt. In den Fällen wo mir angezeigt wurde, dass ein angemeldeter Versicherungsvermittler noch ohne Erlaubnis tätig ist, habe ich diesen angeschrieben und auf die Folgen einer GU hingewiesen. In den meisten Fällen stellte sich heraus, dass einfach vergessen wurde das Gewerbe abzumelden. Das wurde dann nachgeholt und die Sache war vom Tisch.
Nicht vergessen
Die GU ist die "ultima Ratio", das letzte Mittel!
__________________ Schöne Grüße aus dem schönen Rheinland!
|
|
59
03.06.2009 09:04 |
|
|
Thomas Mischner
Moderator
Dabei seit: 04.08.2005
Beiträge: 1.712
Bundesland:
Sachsen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Landkreis
Level: 50 [?]
Erfahrungspunkte: 11.709.070
Nächster Level: 11.777.899
|
|
Hallo,
Wenn jemand das Versicherungsvermittlergewerbe ohne die erforderliche Erlaubnis betreibt, würde ich nicht ohne weiteres § 35 GewO anwenden. Zunächst ist das ein Fall von § 15 Abs. 2 GewO. Wer hierfür zuständig ist, sollte eigentlich landesrechtlich geregelt sein.
In Sachsen z. B. ist die Zuständigkeit in § 7 der „Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung der Gewerbeordnung“ wie folgt geregelt:
(1) Die Behörde, die für die Erteilung einer nach der Gewerbeordnung oder nach anderen gewerberechtlichen Vorschriften erforderlichen Zulassung zuständig ist, ist auch zuständige Behörde im Sinne von § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind die Landkreise und Kreisfreien Städte zuständig für die Ausführung des § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung, soweit sich diese Bestimmung auf Gewerbetreibende bezieht, die den Vorschriften der §§ 34d und 34e der Gewerbeordnung unterliegen.
|
|
60
03.06.2009 11:20 |
|
|
|
Berechtigungen
|
Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
|
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
|
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.
|
Views heute: 20.946 | Views gestern: 423.306 | Views gesamt: 890.626.981
Impressum
CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John |
|