Rätselspiel-Veranstalter muss Gewinnversprechen einhalten |
Schadulke
Haudegen
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Rätselspiel-Veranstalter muss Gewinnversprechen einhalten |
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Hallo,
hier ein rechtskräftiges Urteil des AG München, nach dem ein Rätselspiel-Veranstalter sein Gewinnversprechen einzuhalten hat:
Veranstaltet jemand im Internet ein Rätselspiel, handelt es sich um ein Geschicklichkeitsspiel, nicht um ein Glücksspiel, da die richtige Beantwortung des Rätsels vom Wissen des Ratenden abhängt und nicht vom Zufall. Der versprochene Preis stellt eine Auslobung dar und ist damit bindend.
Die spätere Beklagte betrieb im Internet eine als "Geschicklichkeitsspiel" bezeichnete Veranstaltung. Dieses Spiel beinhaltete 10 Schwierigkeitsstufen. Zu jeder Stufe gehörten 9 Fragen. Im Rahmen der Beantwortung jeder Frage wurden 4 Lösungsvorschläge angeboten, wobei nur eine der vorgegebenen Antworten zutreffend war. Für die Beantwortung jeder Frage hatte man 30 Sekunden Zeit. Hatte man die richtige Antwort angeklickt, kam man zur nächsten Stufe und damit zur nächsten Frage.
Die erste Stufe galt als sogenannte Qualifikationsrunde. Danach konnte man sich registrieren lassen und nach Zahlung von 9,90 Euro die weiteren Stufen durchlaufen. Als Preise war folgendes versprochen: Stufe 2 zwei Euro, Stufe 3 fünf Euro, Stufe 4 zehn Euro, Stufe 5 hundert Euro, Stufe 6 tausend Euro, Stufe 7 zehntausend Euro, Stufe 8 25000 Euro, Stufe 9 250000 Euro und Stufe 10 eine Million Euro.
Der spätere Kläger nahm im September 2006 nach ordnungsgemäßer Registrierung am Spiel teil. Er durchlief alle zehn Stufen und verlangte vom Internetbetreiber die versprochene Million. Dieser weigerte sich zu bezahlen. Es handele sich um ein Spiel. Eine verbindliche Forderung würde dadurch nicht begründet.
Um das Kostenrisiko gering zu halten und die Rechtslage erst einmal zu klären, klagte der Spieler zunächst 1000 Euro beim Amtsgericht München ein.
Die zuständige Richterin gab der Klage statt: Der Kläger habe einen Zahlungsanspruch, da die Gewinnzusage als "Auslobung", also als bindendes Versprechen zu werten sei. Die Vorschrift des § 762 des Bürgerlichen Gesetzbuches, wonach Spiel oder Wette eine Verbindlichkeit nicht begründen, fände hier keine Anwendung. Unter diese Vorschrift fallen nämlich nur Spiele, bei denen das Zufallselement im Vordergrund stehe.
Bei dem Spiel der Beklagten handele es sich aber um ein Geschicklichkeitsspiel, nicht um ein Glücksspiel. Das Glückspiel unterscheide sich vom Geschicklichkeitsspiel dadurch, dass beim Geschicklichkeitsspiel geistige Fähigkeiten, Aufmerksamkeit, Geschick oder Anstrengung das Ergebnis beeinflussen. Beim Glückspiel hingegen sei der Ausgang allein oder zumindest hauptsächlich vom Zufall abhängig.
Da es bei Rätselspielen gerade nur eine Lösung gebe und die Beantwortung nicht von einer ungewissen oder streitigen Tatsache abhänge, liege diesem Spiel gerade kein Zufallselement zugrunde. Ein Wissensspiel, wobei der Schwierigkeitsgrad unerheblich sei, sei also ein Geschicklichkeitsspiel. Bei dem von der Beklagten angebotenen Spiel seien verschiedene Fragen in vorgegebener Zeit richtig zu beantworten. Die richtige Beantwortung hänge von den geistigen Fähigkeiten des Spielers und nicht vom Zufall ab. Der versprochene Preis stelle damit eine Auslobung dar und sei verbindlich.
http://isa-guide.de/law/articles/28397_r..._einhalten.html
Grüße,
Gerd Schadulke
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1
01.02.2010 22:13 |
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Solon
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Meike
Foren Gott
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Lieber Schadulke,
da Du Dich offensichtlich nicht so gut im Forum auskennst,
sei ein Hinweis erlaubt.
Es gibt hier die Medienschau und dort das Thema Spielrecht.
Dort werden eigentlich die Pressemitteilungen eingestellt.
Betrachtet man z.B. Deine letzten 13 Beiträge, stellt man fest, dass 11 Beiträge nur eingestellte Pressemitteilungen von isa-casinos, awi-info etc. sind.
Bitte nutze die Rubrik "Medienschau".
Gruß
Meike
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2
02.02.2010 06:09 |
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Solon
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Schadulke
Haudegen
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Themenstarter
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Liebe Meike,
du hast recht - die Medienschau kannte ich tatsächlich noch nicht. Vielen Dank für den Tipp.
Allerdings haben die Pressemitteilungen, die ich eingestellt habe, immer auch eine spielrechtliche Relevanz, sodass ich durchaus der Ansicht bin, dass sie unter der Rubrik "Spielrecht" ebenso gut aufgehoben sind - zumal sich dadurch
1. auch gerne mal die ein oder andere Diskussion ergibt und sie
2. eben auch häufig thematisch zu bereits eröffneten Beiträgen passen.
Ich selbst habe die Rubrik "Spielrecht" bisher vor allem als Informationsquelle benutzt und war bisher sehr froh darüber, dort sämtliche Entwicklungen und Medieninformationen gebündelt vorfinden zu können - und anderen Nutzern scheint es ähnlich zu gehen. Schließlich bin ich bei weitem nicht der einzige, der sich hier die Mühe macht, aktuelle Geschehnisse rund ums Spielrecht zu dokumentieren.
Wenn dich das also stört, so würde ich dich doch einfach bitten, meine Postings zukünftig zu ignorieren - ich denke, das wäre für alle doch eine 'faire' Lösung. So musst du dich nicht mit Informationen herumschlagen, die du bereits kennst und alle, die es interessiert, können gerne einen Blick darauf werfen und ggf. mitdiskutieren.
Viele Grüße,
Gerd Schadulke
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3
02.02.2010 08:38 |
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Rosewood
Haudegen
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Im Prinzip hat Meike auf jeden Fall recht, dennoch komme ich kaum dazu mal "umzuschalten". Insofern kann ich mit den Infos leben.
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03.02.2010 07:45 |
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Walter B
Routinier
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Zitat: |
Original von Rosewood
Im Prinzip hat Meike auf jeden Fall recht, dennoch komme ich kaum dazu mal "umzuschalten". Insofern kann ich mit den Infos leben. |
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Rosewood,
wenn Du vor Deinem Rechner sitzt und Deine bezahlten Antworten ablässt, kommst Du Dir dann nicht manchmal selbst so ein klein wenig dämlich vor?
Dir muss doch auffallen, dass die meisten Dinge , welche Du hier einstellst, sich zwar erst einmal gut anhören aber nur dazu bestimmt sind, vom Thema abzulenken.
Trotzdem lese ich Deine Beiträge gerne Rosewood, aber nur weil Du so ein superschlauer
Typ bist.
Deine Beiträge zwar immer kürzer werden , aber immer den gleichen Inhalt haben!
Weiter so Rosewood.......
__________________ Gruß vom Walter
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5
04.02.2010 15:14 |
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