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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Stehendes Gewerbe (allgemein) » GbR, Insolvenz eines Gesellschafters » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen GbR, Insolvenz eines Gesellschafters
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Kneip   Zeige Kneip auf Karte Kneip ist männlich
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GbR, Insolvenz eines Gesellschafters

Hallo zusammen,

ich habe hier eine GbR mit zwei Gesellschaftern. Jetzt bekomme ich Post von einem Insolvenzverwalter. Er teilt mit, dass einer der Gesllschafter insovent ist (klar). Für diesen erstattet er eine Gewerbeabmeldung zum Stichtag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Was passiert nun? Ist der verbliebene Gesellschafter verpflichtet, nun auch das Gewerbe abzumelden (evtl als Einzelfirma wieder anzumelden) oder muss/kann man ihn von Amts wegen abmelden?
In meinem Kommentar konnte ich nichts brauchbares finden wut oder ich hab´s überlesen

Viele Grüße
Werner Kneip
1 29.03.2006 15:41 Kneip ist offline E-Mail an Kneip senden Homepage von Kneip Beiträge von Kneip suchen
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OJ Neuss   Zeige OJ Neuss auf Karte OJ Neuss ist männlich
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RE: GbR, Insolvenz eines Gesellschafters

Habe kurz in unserer Gewerbemeldestelle nachgefragt.

Das verbleibende GbR-Mitglied wird zur Abmeldung aufgefordert. Das Gewerbe kann dann als Einzelgewerbe angeldet werden.

Grund für das Erfordernis der Gewerbeabmeldung ist die Änderung der Rechtsform von GbR auf Einzelfirma.

Habe aber keine Fundstelle.

Jürgen Schmitz

__________________
Dort wo die Erft den Rhein begrüßt......
2 29.03.2006 16:16 OJ Neuss ist offline E-Mail an OJ Neuss senden Homepage von OJ Neuss Beiträge von OJ Neuss suchen
Solon
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René Land   Zeige René Land auf Karte René Land ist männlich
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Hallo Herr Kneip,

bei der Meldepflicht nach § 14 GewO handelt es sich um eine "höchstpersönliche" Meldepflicht. Unter dem Aspekt, dass die Gesellschafter einer GbR wie einzelne Gewerbetreibende zu betrachten sind, ist A nicht verpflichtet abzumelden, wenn B abmeldet und umgekehrt. Auch kann man A nicht verpflichten für B abzumelden. Entscheidend ist vielmehr, ob der verbleibende Gesellschafter die GbR noch fortführen kann. verwirrt

Hier ist zu klären, ob sich das Insolvenzverfahren tatsächlich nur auf den "Privatbereich" von A auswirkt. Die Gesellschafter der GbR haften schließlich gesamtschuldnerisch.

Steht fest, dass B auch ohne A weiterarbeitet/weiterarbeiten kann, dann empfehle ich die Daten von B (verbliebener Gesellschafter) zu korrigieren.

Ich würde insbesondere zur Klarstellung der Rechtsverhältnisse (für die regelmäßigen Empfänger der Gewerbedaten) folgendes empfehlen:

Rechtsgrundlage: Korrektur unrichtig gewordener Daten nach § 14 Abs. 11 GewO i.V.m. ihrem Landesdatenschutzgesetz.

Verfahrensweise:
1. Gesellschafteraustritt und damit endgültige Abmeldung der GbR von Amts wegen wegen Änderung der Rechtsform. Damit ist die GbR für jeden erkennbar vom Tisch.

2. Anmeldung des B als Einzelgewerbetreibender zum Datum des Austritts von A (von Amts wegen).

P.S. Bitte nicht hauen, ich weiss, dass es eigentlich keine Anmeldung von Amts wegen gibt, aber es ist eben kein meldepflichtiger Vorgang und so sehen die Aussenstehenden (Nichtgewerberechtler) auch durch.

Freundliche Grüße

R. Land

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3 29.03.2006 16:20 E-Mail an René Land senden Beiträge von René Land suchen
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RE: GbR, Insolvenz eines Gesellschafters

Hallo!
M. E. ist keine Gewerbeabmeldung des zweiten Gesellschafters notwendig. Gewerbetreibender ist ja nach wie vor die natürliche Person. Daran hat sich ja nix geändert. Ich würde nur im "Gewerberegister" vermerken, dass keine GbR mehr besteht und gut is.

__________________
Gruß
nette.tante
4 29.03.2006 16:20 nette.tante ist offline E-Mail an nette.tante senden Beiträge von nette.tante suchen
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RE: GbR, Insolvenz eines Gesellschafters

@nette.tante: Das sehe ich leider nicht so. Ich stimme eher Neuss zu.

Gruß Boshamer

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5 29.03.2006 16:23 Boshamer ist offline Homepage von Boshamer Beiträge von Boshamer suchen
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RE: GbR, Insolvenz eines Gesellschafters

Zitat:
Original von OJ Neuss
Das verbleibende GbR-Mitglied wird zur Abmeldung aufgefordert. Das Gewerbe kann dann als Einzelgewerbe angeldet werden.

Grund für das Erfordernis der Gewerbeabmeldung ist die Änderung der Rechtsform von GbR auf Einzelfirma.

Jürgen Schmitz


Hallo Kollege Schmitz,

das geht eben meiner Meinung nach nicht (siehe meinen oben stehenden Beitrag), da jeder Gesellschafter nur für seine Meldepflichten verantwortlich ist.

Da die Gesellschafter einer GbR wie Einzelgewerbetreibende zu behandeln sind, trifft B eben keine Meldepflicht. Hier handeln als GbR zwei nat. Personen, nach Austritt von A dann eben nur noch eine.

Aber:
Eine GbR besteht gesellschaftsrechtlich immer aus mindestens zwei Personen. Insofern sind die Daten der Gewerbemeldung eben unrichtig geworden. Dafür besteht aber seitens des verbleibenden Gesellschafters eben keine Meldepflicht.

Viele Grüße

R. Land

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6 29.03.2006 16:25 E-Mail an René Land senden Beiträge von René Land suchen
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RE: GbR, Insolvenz eines Gesellschafters

Zitat:
Original von René Land
Eine GbR besteht gesellschaftsrechtlich immer aus mindestens zwei Personen. Insofern sind die Daten der Gewerbemeldung eben unrichtig geworden. Dafür besteht aber seitens des verbleibenden Gesellschafters eben keine Meldepflicht.


Sag ich doch Freude

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Gruß
nette.tante
7 29.03.2006 16:31 nette.tante ist offline E-Mail an nette.tante senden Beiträge von nette.tante suchen
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... gesucht und gefunden...

Tettinger in Tettinger/Wank, C.H.Beck Verlag, Komm. zur GewO, 7. Aufl. § 14 RdNr. 59, 60:

"bb) Personenwechsel. Aus die Betriebsaufgabe ist auf die Person des Gewerbetreibenden bezogen (oben Rdn. 34). Bei Fortsetzung des Betriebes durch einen Käufer oder Pächter hat der bisherige Inhaber sein Gewerbe abzumelden (für den Fall der Verpachtung OLG Hamm BB 1965, 1332).
Dasselbe gilt für das Ausscheiden eines Gesellschafters einer Personengesellschaft, selbst wenn diese fortbesteht (vgl. v. Ebner GewArch 1974, 213 [215]). Die Anzeigepflicht trifft dabei lediglich den ausscheidenden Gesellschafter, nicht die übrigen Gesellschafter (OLG Saarbrücken, NVwZ-RR 1992, 479; a.A. Honig BB 1967, 601; Odenthal GewArch 1991, 206 [209]). Bei einem Gesellschafterwechsel kommt die Anzeigepflicht des eintretenden Gesellschafters hinzu (oben Rdn. 35)."

Freundliche Grüße

R. Land

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8 29.03.2006 16:40 E-Mail an René Land senden Beiträge von René Land suchen
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RE: GbR, Insolvenz eines Gesellschafters

Renè, ich kann dir nur beipflichten.

Steigt ein Gesellschafter aus, hat der überlebende Gesellschafter nichts zu tun! Um aber die Gewerbedatei sauber zu halten, kann man so verfahren wie du es schreibst oder aber einen entsprechenden Vermerk an den überlebenden Gesellschafter - jetzt Einzelgewerbetreibender - hängen.

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Alles immer schön sportlich sehen. Fahrrad

Jörg Wiesemeier
9 29.03.2006 16:42 Jörg Wiesemeier ist offline E-Mail an Jörg Wiesemeier senden Homepage von Jörg Wiesemeier Beiträge von Jörg Wiesemeier suchen
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RE: GbR, Insolvenz eines Gesellschafters

Aber wir sagen doch eigentlich nix anderes, oder?

Wenn nur ein Gesellschafter da ist, dann kann er doch seine GbR nicht halten, also ist die GbR geplatzt und er muss das Gewerbe als Einzelfirma anmelden und basta.

Oder was jetzt? Kopfkratz

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10 29.03.2006 16:46 Boshamer ist offline Homepage von Boshamer Beiträge von Boshamer suchen
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RE: GbR, Insolvenz eines Gesellschafters

Zitat:
Original von Jörg Wiesemeier
Um aber die Gewerbedatei sauber zu halten, kann man so verfahren wie du es schreibst oder aber einen entsprechenden Vermerk an den überlebenden Gesellschafter - jetzt Einzelgewerbetreibender - hängen.


Na, ob der sich das gefallen lasst, dass man was an ihn dran hängt?
Viel Spass beim einfangen !

Fröhliche Grüße aus Euskirchen.

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 Weißnicht   Et kütt, wie et kütt !
11 29.03.2006 16:48 Bresgen ist offline Beiträge von Bresgen suchen
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RE: GbR, Insolvenz eines Gesellschafters

Zitat:
Original von Boshamer
Aber wir sagen doch eigentlich nix anderes, oder?

Wenn nur ein Gesellschafter da ist, dann kann er doch seine GbR nicht halten, also ist die GbR geplatzt und er muss das Gewerbe als Einzelfirma anmelden und basta.

Oder was jetzt? Kopfkratz


Nö, müssen tut er nicht. Aber er kann.

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Gruß
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12 29.03.2006 16:53 nette.tante ist offline E-Mail an nette.tante senden Beiträge von nette.tante suchen
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RE: GbR, Insolvenz eines Gesellschafters

Zitat:
Original von Boshamer
Aber wir sagen doch eigentlich nix anderes, oder?
Wenn nur ein Gesellschafter da ist, dann kann er doch seine GbR nicht halten, also ist die GbR geplatzt und er muss das Gewerbe als Einzelfirma anmelden und basta.
Oder was jetzt? Kopfkratz


Ich würde das auch so machen, beide abmelden lassen, den einen wegen Insolvenz, den anderen wegen Wechsel der Rechtsform und den dann wegen Wechsel der Rechtsform als Einzelunternehmen wieder anmelden lassen.
Die Meldevordrucke sehen ja auch ausdrücklich den Wechsel der Rechtsform vor.
Und eine GbR ist nun mal, auch wenn jeder der Gesellschafter meldepflichtig ist, eine Personengesellschaft und eine Einzelperson keine Personengesellschaft mehr sondern ein Einzelunternehmen.

Aber ich glaube, da werden wir uns in 100 Jahren noch nicht einig sein. Das ist wieder die allseits beliebte Diskussion über Personengesellschaften und deren Meldeplichten, die wir hier bereits in vielfacher Form hatten.

Ich hol dann auch schon mal meinen Schutzhelm raus, für die Haue die ich jetzt bestimmt wieder bekomme. großes Grinsen

Schade, dass es noch keinen passenden Smilie dazu gibt.

Liebe Grüße aus Euskirchen.

__________________
 Weißnicht   Et kütt, wie et kütt !
13 29.03.2006 16:54 Bresgen ist offline Beiträge von Bresgen suchen
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RE: GbR, Insolvenz eines Gesellschafters

@nette.tante: Das war jetzt nett....

Also haben wir dasselbe gemeint, nur ich hab mich doof ausgedrückt.

Schönen Feierabend.

Gruß Boshamer

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14 29.03.2006 16:55 Boshamer ist offline Homepage von Boshamer Beiträge von Boshamer suchen
René Land   Zeige René Land auf Karte René Land ist männlich
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Zitat:
Original von Boshammer
...und er muss das Gewerbe als Einzelfirma anmelden und basta



Eben diese Meldepflicht sieht § 14 GewO nicht vor.
Eine Meldung bezüglich der Gesellschaftsform (ich sage mal bewußt nicht Rechtsform) kann nur auf freiwilliger Basis erlangt werden.

Hier fällt eben wieder einmal Gewerberecht und Gesellschaftsrecht auseinander. Koll. Kirchhammer hat auf die Problematik vor kurzem übrigens auch schon mal in einem anderen Beitrag aufmerksam gemacht.

Dass die GbR nicht mehr existiert, müssen wir halt auch ohne Meldepflicht dem Gewerbeprogramm und natürlich allen Aussenstehenden (Auskunftsersuchende, regelmäßige Empfänger der Meldedaten) verklickern. Einen möglichen Weg habe ich oben beschrieben.

Verpflichten kann ich B zur Anzeige nicht.

Viele Grüße

R. Land

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15 29.03.2006 16:57 E-Mail an René Land senden Beiträge von René Land suchen
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RE: GbR, Insolvenz eines Gesellschafters

Zitat:
Original von Boshamer
@nette.tante: Das war jetzt nett....


Ich bin ja auch die nette tante...großes Grinsen

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Gruß
nette.tante
16 29.03.2006 17:07 nette.tante ist offline E-Mail an nette.tante senden Beiträge von nette.tante suchen
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RE: GbR, Insolvenz eines Gesellschafters

Moin,

wir hatten das Thema bereits vor längerer Zeit! Müsste noch irgendwo unter "stehendes Gewerbe" gefunden werden können.

Meine Meinung: Herr Land hat aber sowas von Recht!!!!Applaus

Schöne Grüße aus dem verregneten Meppen
A. Thien
17 30.03.2006 07:10 Antonia Thien ist offline Beiträge von Antonia Thien suchen
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RE: GbR, Insolvenz eines Gesellschafters

Hallo aus Alzenau,

ich habe das bisher immer so gesehen:

Bei einer GbR mit zwei Gesellschaftern habe ich zwei Einzelunternehmen angemeldet. Gewerberechtlich macht die Rechtsform "GbR" eigentlich keinen Sinn. Dies ist eine steuerrechtliche Besonderheit, wobei wieder einmal Steuerrecht und Gewerberecht weit auseinander klafft. Meldet nun A ab, bleibt das Einzelunternehmen von B einfach stehen. Die Hinweise, die bezüglich der GbR anzubringen waren, werden - wie schon mehrfach beschrieben - korrigiert.

Gruß
Felix Krämer
18 30.03.2006 08:05 Felix Krämer ist offline E-Mail an Felix Krämer senden Beiträge von Felix Krämer suchen
Hubert Steinmetz   Zeige Hubert Steinmetz auf Karte Hubert Steinmetz ist männlich
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RE: GbR, Insolvenz eines Gesellschafters

Zitat:
Original von Antonia Thien
Moin,

wir hatten das Thema bereits vor längerer Zeit! Müsste noch irgendwo unter "stehendes Gewerbe" gefunden werden können.



stimmt, Gewerbeabmeldung einer GbR

__________________
,
Hubert Steinmetz 8)
19 30.03.2006 08:26 Hubert Steinmetz ist offline Beiträge von Hubert Steinmetz suchen
Menschel   Zeige Menschel auf Karte Menschel ist männlich
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Mahlzeit aus Erkner, der Stadt zwischen Wäldern und Seen,

fällt bei mir ein Gesellschafter aus der GbR, fertige ich für gewöhnlich für alle überlebenden Gesellschafter eine gebührenfreie GewA2 (meine Gebührenordnung sieht eine Gebührenpflicht eben nur bei den anzeigepflichtigen Gewerbeanzeigen vor).
Im Feld 1 steht dann ein Mitgesellschafter weniger, wenn die GbR aus weiteren Gesellschaftern fortbesteht.
Wird aus der GbR ein Einzelunternehmen wird das Feld dann leer sein.
Als Ummeldegrund steht dann "Gesellschafteraustritt" bzw. "Personengesellschaft wird Einzelunternehmen".

So sind meine Daten auf dem neuesten Stand und die Gewerbetreibenden haben auch wahrheitsgemäße Angaben in ihrem "Gewerbeschein".

__________________
-Rettet die Erde, sie ist der einzige Planet, auf dem es Schokolade gibt!-
Eventuelle Schreibfehler sind Resultat einer persönlichen Rechtschreibreform.

20 30.03.2006 10:35 Menschel ist offline E-Mail an Menschel senden Homepage von Menschel Beiträge von Menschel suchen
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