Rücklastschriftforderungen eines Online-Poker-Anbieters |
Waldemar
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Rücklastschriftforderungen eines Online-Poker-Anbieters |
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Guten Tag,
ein bekannter Online-Poker-Anbieter bietet u. a. das ELV als Zahlungsmethode an, sofern man sein Konto verifiziert hat. Die Verifizierung erfolgt durch 2 Micro-Überweisungen (z.B. 0,20 und 0,45 Euro), die man im Anschluss daran nach Erhalt auf der Internetseite eingeben muss, um sich somit als rechtmäßiger Kontoinhaber zu identifizieren.
Angenommen eine Lastschrift (ca. 200 Euro) würde nun nach erfolgreicher Kontoverifizierung nicht eingelöst, wegen mangeldner Deckung oder wegen Widerspruch.
Kann ein ausländischer Pokeranbieter, der keine Lizenz in Deutschland hat, überhaupt rechtmäßig Forderungen geltend machen? Z.B. über Inkasso, gerichtliches Mahnverfahren, etc.?
Oder hätte man schlicht nichts mehr zu befürchten, obwohl die Forderung grunsätzlich ja nicht unberechtigt ist?
Ist es überhaupt möglich im Internet eine Einzugsermächtigung zu erteilen, da ja weder unterschrieben wird, noch eine PIN eingegeben wird?
Sonnige Grüße,
Waldemar
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1
10.12.2009 11:25 |
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Solon
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tapier
Routinier
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RE: Rücklastschriftforderungen eines Online-Poker-Anbieters |
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Das ausländische Unternehmen wird die Forderung an ein deutsches Inkassounternemen geben.
Wen der "Schuldner" kein dickes Fell hat, wird es sehr teuer für ihn.
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2
10.12.2009 12:15 |
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Solon
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domin
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RE: Rücklastschriftforderungen eines Online-Poker-Anbieters |
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Zitat: |
Original von Waldemar
Guten Tag,
ein bekannter Online-Poker-Anbieter bietet u. a. das ELV als Zahlungsmethode an, sofern man sein Konto verifiziert hat. Die Verifizierung erfolgt durch 2 Micro-Überweisungen (z.B. 0,20 und 0,45 Euro), die man im Anschluss daran nach Erhalt auf der Internetseite eingeben muss, um sich somit als rechtmäßiger Kontoinhaber zu identifizieren.
Angenommen eine Lastschrift (ca. 200 Euro) würde nun nach erfolgreicher Kontoverifizierung nicht eingelöst, wegen mangeldner Deckung oder wegen Widerspruch.
Kann ein ausländischer Pokeranbieter, der keine Lizenz in Deutschland hat, überhaupt rechtmäßig Forderungen geltend machen? Z.B. über Inkasso, gerichtliches Mahnverfahren, etc.?
Oder hätte man schlicht nichts mehr zu befürchten, obwohl die Forderung grunsätzlich ja nicht unberechtigt ist?
Ist es überhaupt möglich im Internet eine Einzugsermächtigung zu erteilen, da ja weder unterschrieben wird, noch eine PIN eingegeben wird?
Sonnige Grüße,
Waldemar |
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Hallo,
die Erteilung einer Lastschriftgenehmigung über ein Internetformular ist unproblematisch zulässig, da für die Erteilung der Genehmigung kein zwingendes Formerfordernis festgelegt ist. Als Kontoinhaber können Sie der Einziehung einer Lastschrift von Ihrem Konto auch widersprechen, mit der Folge, dass das Geld auf Ihr Konto zurückgeholt wird.
Grundsätzlich kann Sie der Online-Poker-Anbieter auch in Deutschland in Anspruch nehmen. Hierzu würde wahrscheinlich zunächst ein Inkassounternehmen beauftragt werden und dann ggf. eine gerichtliche Durchsetzung der Forderung in die Wege geleitet werden. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens könnten Sie auch nicht erfolgreich einwenden, dass der Anbieter keine Lizenz für Glücksspiel in Deutschland hat, wenn der Server des Unternehmens in einem Land steht, in dem das Angebot legal ist. Zwar ist die Durchsetzung einer ausländischen Forderung in Deutschland mit einigem Aufwand verbunden, unmöglich ist es aber nicht. Die Durchsetzung von Forderungen innerhalb der EU ist weitgehend unproblematisch aufgrund sogenannter Vollstreckungsabkommen.
Viele Grüße,
domin
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3
10.12.2009 20:32 |
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Waldemar
Mitglied
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Themenstarter
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RE: Rücklastschriftforderungen eines Online-Poker-Anbieters |
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Zitat: |
Original von domin
Hallo,
die Erteilung einer Lastschriftgenehmigung über ein Internetformular ist unproblematisch zulässig, da für die Erteilung der Genehmigung kein zwingendes Formerfordernis festgelegt ist. Als Kontoinhaber können Sie der Einziehung einer Lastschrift von Ihrem Konto auch widersprechen, mit der Folge, dass das Geld auf Ihr Konto zurückgeholt wird.
Grundsätzlich kann Sie der Online-Poker-Anbieter auch in Deutschland in Anspruch nehmen. Hierzu würde wahrscheinlich zunächst ein Inkassounternehmen beauftragt werden und dann ggf. eine gerichtliche Durchsetzung der Forderung in die Wege geleitet werden. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens könnten Sie auch nicht erfolgreich einwenden, dass der Anbieter keine Lizenz für Glücksspiel in Deutschland hat, wenn der Server des Unternehmens in einem Land steht, in dem das Angebot legal ist. Zwar ist die Durchsetzung einer ausländischen Forderung in Deutschland mit einigem Aufwand verbunden, unmöglich ist es aber nicht. Die Durchsetzung von Forderungen innerhalb der EU ist weitgehend unproblematisch aufgrund sogenannter Vollstreckungsabkommen.
Viele Grüße,
domin |
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Guten Tag,
vielen lieben Dank für diesen kompetenten Hinweis. Das hilft mir definitv weiter.
Ihnen ein schönes Wochenende und sonnige Grüße,
Waldemar
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4
11.12.2009 14:52 |
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Meike
Foren Gott
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Hallo domin,
wenn Dein Status "Beziehung zum Gewerberecht" stimmt,
verwundert Deine Antwort.
Wenn ein Polizeibeamter die zivilrechtlichen Dinge nicht so kennt, kann man noch Verständnis haben,
aber die einschlägigen §§ des StGB, des GWG und hier speziell des KWG solltest Du kennen.
Des weiteren empfehle ich Dir einen Blick in das Ausführungsgesetz des GlüStV Deines Landes.
Dann wirst Du sicherlich einige Änderungen in deiner Antwort vornehmen.
Gruß
Meike
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5
12.12.2009 01:15 |
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Meike
Foren Gott
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Hallo domin,
änderst Du nun Deinen Status oder Deine Antwort?
Gruß
Meike
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6
15.12.2009 05:42 |
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