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Zum Ende der Seite springen Zeitliche Befristung einer Erlaubnis § 33 i GewO
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Roesje Roesje ist weiblich
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Zeitliche Befristung einer Erlaubnis § 33 i GewO

Stelle heute mal eine Frage eines Kollegen rein:

Frage: Ist es möglich eine Erlaubnis für eine Spielhalle gemäß § 33 i GewO zeitlich zu befristen? Rechtsgrundlagen?

Hintergrund: Der Antragsteller konnte die persönliche Zuverlässigkeit nicht zweifelsfrei nachweisen, wobei es offensichtlich ist, dass beim Finanzamt einige Dinge schief gelaufen sind, wofür der Antragsteller nicht verantwortlich ist.
Der Antragsteller bemüht sich zwar, aber das Finanzamt braucht anscheinend noch etwas Zeit.
Da der Antragsteller ja seinen Lebensunterhalt verdienen will bzw, muss, sollte er eine Erlaubnis erhalten mit einer zeitlichen Befristung.
Kann die Angelegenheit geklärt werden fällt die Befristung weg, ansonsten erlischt diese mit Zeitablauf oder???

__________________
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1 01.10.2009 10:31 Roesje ist offline E-Mail an Roesje senden Homepage von Roesje Beiträge von Roesje suchen
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Thomas Mischner   Zeige Thomas Mischner auf Karte Thomas Mischner ist männlich
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Hallo,

ich bin der Meinung, dass die Möglichkeit der Befristung für solche Fälle nicht gedacht ist. In Friauf, § 33i Rn. 40 ist die Rede von Fällen, in denen sich eine entscheidungserhebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage abzeichnet, weil sich z. B. die bauplanungsrechtliche Situation ändern wird oder der Eigentümer einen Antrag auf Nutzungsänderung gestellt hat.

Im Übrigen muss nicht der Antragsteller seine Zuverlässigkeit nachweisen; die Behörde muss im vielmehr eine etwaige Unzuverlässigkeit nachweisen. Das soll bitte nicht rechthaberisch klingen, aber in der Beweispflicht ist immer die Behörde.
Sie kann sich hierbei nicht um eine klare Entscheidung drücken. Entweder besitzt der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit – dann ist ihm die Erlaubnis zu erteilen. Oder er besitzt sie nicht – dann ist sie zu versagen.
Unzuverlässigkeit heißt ja im Klartext, dass der Antragsteller nicht die Gewähr bietet, sein Gewerbe ordnungsgemäß auszuüben. Eine Befristung macht da nicht wirklich Sinn. Wenn die Behörde der Auffassung ist, dass der Antragsteller unzuverlässig ist, darf sie ihm die Erlaubnis auch nicht befristet erteilen, weil ja zu befürchten wäre, dass er bereits während der Befristung weitere Schäden anrichtet. Ist sie der Meinung, dass während des befristeten Zeitraumes keine Gefahr von dem Antragsteller ausgeht, weshalb sollte es dann nach Fristablauf anders sein?
2 01.10.2009 15:06 Thomas Mischner ist offline E-Mail an Thomas Mischner senden Beiträge von Thomas Mischner suchen
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