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marxh   Zeige marxh auf Karte marxh ist männlich
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Makler

Moin Moin

Ich habe mal wieder eine Frage.
Ein Ausländischer Bürger der im Ausland lebt, kauft sich in Deutschland mehrere Häuser, diese Vermietet und Verkauft er auch.
Hat in Deutschland keinen Betriebssitz, und hat auch keine Maklererlaubnis.

Formulier wie geht man mit so einen fall um !!!!

__________________
Ma
1 10.09.2009 13:21 marxh ist offline E-Mail an marxh senden Beiträge von marxh suchen
Solon
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Abraham   Zeige Abraham auf Karte Abraham ist weiblich
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RE: Makler

Moin

Wenn diese Person die Häuser selber kauft und wieder verkauft und/oder seine eigenen Immobilien vermietet ist das kein Makeln.

Das Maklergewerbe setzt eine Vermittlungstätigkeit zwischen einem Eigentümer und einem Mieter
oder zwischen einem Verkäufer und einem dem Verkäufer bis dahin unbekannten Käufer voraus.

Es könnte, je nach Umfang eine reine Vermögensverwaltung sein...


Gruß aus dem Ruhrgebiet
Abraham

__________________
Hier gepostete Äußerungen geben lediglich die Meinung der Verfasserin wieder.

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Abraham: 10.09.2009 13:36.

2 10.09.2009 13:35 Abraham ist offline Beiträge von Abraham suchen
Solon
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marxh   Zeige marxh auf Karte marxh ist männlich
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RE: Makler

Moin
Danke für deine Antwort, aber ich kann nicht ganz deine Meinung teilen, denn wenn er nicht nur gelegentlich (mehr als drei Vermittl.) von ihm verwaltete Wohnungen vermittelt, oder sein privates Vermögen mit abschließenden Verkauf von mehr als drei Objekten, brauch er eine Maklererlaubnis.

Es geht mir darum, ob man was gegen die Aktivitäten aus dem Ausland was machen kann.

__________________
Ma
3 10.09.2009 14:20 marxh ist offline E-Mail an marxh senden Beiträge von marxh suchen
Thomas Mischner   Zeige Thomas Mischner auf Karte Thomas Mischner ist männlich
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Hallo,

So wie der Sachverhalt geschildert wurde, ist der Betreffende Eigentümer der Immobilien. Er schließt also Verträge über seine eigenen Immobilien ab, indem er diese z. B. vermietet oder verkauft.
Makler kann nur sein, wer nicht gleichzeitig Vertragspartei in dem abgeschlossenen Vertrag ist (wie Abraham es schon geschrieben hat). Die beschriebene Tätigkeit stellt keine Vermittlung dar und ist somit nicht erlaubnispflichtig.
Welche Veranlassung sollte es denn geben, diese Tätigkeit zu unterbinden?
4 10.09.2009 14:35 Thomas Mischner ist offline E-Mail an Thomas Mischner senden Beiträge von Thomas Mischner suchen
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Danke
das ist ja alles ok, aber wir reden über Grenzüberschreitend tätig werdende Makler.
Im GewArch2001,S. 331 steht wie man mit solch einen Fall umgehen kann.

__________________
Ma
5 10.09.2009 14:52 marxh ist offline E-Mail an marxh senden Beiträge von marxh suchen
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